OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 255/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0923.10D255.20NE.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan „Nördliche O1. Straße“ der Stadt S1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „Nördliche O1. Straße“ der Stadt S1. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördliche O2. Straße“ der Stadt S2. (im Folgenden Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung S3.-Stadt, Flur 119, Flurstück 516, das im Osten an den T. und im Süden unmittelbar an das Grundstück O3. Straße 56 grenzt. Auf dem Grundstück steht eine Halle. Das Plangebiet liegt nahe der Innenstadt im unbeplanten Innenbereich zwischen der O4. Straße im Süden, der T1.-straße im Westen, der Bebauung südlich der P. Straße im Norden und dem T2. im Osten. Es ist in der Planurkunde mithilfe so genannter Perlschnüre zeichnerisch in die Gebiete G1, G2 und G3 unterteilt. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich in dem Gebiet G2. Der Bebauungsplan enthält ausschließlich folgende textliche Festsetzung: „Im Gebiet ,G1‘ ist keine maximale Anzahl an Wohneinheiten pro Wohngebäude festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den Kriterien des § 34 BauGB. Im Gebiet ,G2‘ sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB pro Wohngebäude maximal 2 Wohneinheiten zulässig, pro Doppelhaus maximal 4 Wohneinheiten. Im Gebiet ,G3‘ sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB pro Wohngebäude maximal 6 Wohneinheiten zulässig.“ Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschloss am 15. Mai 2019 die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 4. Juni 2019 bis einschließlich 5. Juli 2019. Mit Schreiben vom 28. Juni 2020 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planung und regte an, ihr Grundstück in das Gebiet G1 einzubeziehen. Am 3. Dezember 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 17. Dezember 2019. Nach der Planbegründung soll der auf Anregung einer Anwohnerinitiative aufgestellte Bebauungsplan die vorhandenen städtebaulichen Strukturen schützen und Möglichkeiten für eine rücksichtsvolle Weiterentwicklung dieser Strukturen definieren. Eine Überformung der schützenswerten städtebaulichen Struktur des Ein- und Zweifamilienhausgebiets durch rahmensprengende Mehrfamilienhäuser solle vermieden werden. Möglichen verkehrlichen Konflikten und sozialen Spannungen würde dadurch entgegengewirkt. Die Antragstellerin hat am 12. November 2020 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt zur Begründung vor: Die in § 2 Abs. 3 BekanntmVO vorgeschriebene Bestätigung durch den Bürgermeister sei zwar erfolgt, aber nicht datiert. Der Bebauungsplan habe materielle Fehler. Er sei nicht städtebaulich gerechtfertigt und beruhe auf Abwägungsfehlern. Mit seiner Aufstellung sei der Rat dem Wunsch einzelner Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet gefolgt und habe dabei die Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken vieler anderer Grundstückeigentümer eingeschränkt. Die zugelassene Bebauung ihres vergleichsweise großen Grundstücks mit einem Wohngebäude mit nur zwei Wohneinheiten trage dem allgemeinen Bedürfnis nach mehr Wohnraum nicht ausreichend Rechnung. Der Rat habe seiner Planung zugrunde gelegt, dass von den Balkonen und Terrassen von Mehrfamilienhäusern eine „soziale Kontrolle“ der umliegenden privaten Gärten und Grundstücke möglich wäre. Dabei habe er übersehen, dass bei einer zugelassenen Bebauung ihres eigenen Grundstücks die Bewohner ihrerseits einer „sozialen Kontrolle“ durch die Besucher des unmittelbar südlich benachbarten L‑hauses ausgesetzt wären. Der Bebauungsplan greife in einer nicht zu rechtfertigenden Weise in ihr Eigentumsrecht ein. Die Annahme, von Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten gingen Störungen für umliegende Einfamilienhäuser aus, beruhe auf einem subjektiv geprägten Empfinden. Ihr eigenes Grundstück liege am östlichen Rand des Plangebiets. Unmittelbar östlich davon verlaufe eine Bahntrasse. Mögliche Störungen der Wohnruhe gingen von dem Betrieb auf dieser Trasse, nicht aber von der Nutzung eines auf ihrem Grundstück möglicherweise errichteten Mehrfamilienhauses aus. Der Rat habe zudem übersehen, dass die Erschließung ihres Grundstücks von der O5. Straße über einen Privatweg bereits gesichert sei. Auch hätte er im Bebauungsplan die Zahl der erforderlichen Stellplätze festsetzen können, sodass sich die Verkehrssituation durch die Bebauung ihres Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus nicht wesentlich verschlechtern würde. Die mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verbundene Ungleichbehandlung der Grundstücke im Plangebiet werde bei einer Betrachtung der Flurstücke 516, 521 und 279 deutlich. Die Differenzierung zwischen den Flurstücken hinsichtlich der dafür jeweils zugelassenen Bebauungsmöglichkeiten sei nicht sachgerecht. Sie seien sowohl hinsichtlich ihrer Lage im Plangebiet als auch hinsichtlich der Größe ihrer Flächen vergleichbar. Das Flurstück 279 grenze sowohl an die O6. Straße als auch an den T3. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Nördliche O7. Straße“ der Stadt S4. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor: Die Bekanntmachungsanordnung habe der Bürgermeister am 12. Dezember 2019 unterzeichnet. § 2 Abs. 3 BekanntmVO enthalte neben dem Schriftformerfordernis keine weiteren Anforderungen, sodass das fehlende Datum der Bestätigung unbeachtlich sei. Der Bebauungsplan lenke die städtebaulich wünschenswerte Nachverdichtung im Plangebiet in geordnete und verträgliche Bahnen. Die Gliederung des Plangebiets sei mit Blick auf die jeweils vorhandene Bebauung und die Zielsetzung der Planung erfolgt. Das Gebiet G1 unmittelbar an der O8. Straße sei durch unterschiedliche Gebäudetypen und Gebäudehöhen und eine intensivere Ausnutzung der Grundstücke geprägt. Wegen dieser heterogenen Bebauung sei dort von einer Begrenzung der Wohneinheiten je Gebäude abgesehen worden. Im Gebiet G2 nördlich der Bebauung an der O9. Straße und an den von der O10. Straße abgehenden Anliegerstraßen gebe es vornehmlich Ein- und Zweifamilienhäuser und nur wenige Gebäude mit drei oder fünf Wohneinheiten. Diese gewachsene Struktur solle durch die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten je Gebäude erhalten werden. Das Gebiet G3 sei bereits durch Mehrfamilienhäuser entlang der P1. Straße mit jeweils sechs Wohneinheiten in höherem Maße nachverdichtet und entsprechend vorgeprägt. Die Antragstellerin verkenne, dass für die städtebauliche Prägung eines bereits bebauten Gebiets nicht der optische Eindruck maßgeblich sei. Vielmehr seien jeweils die gegebene Nutzung, die Nutzungsintensität, die Kubatur der Gebäude, die Ausnutzung des Grundstücks, die überbaubare Grundstücksfläche und der Versiegelungsgrad, aber auch das soziale Milieu in dem Gebiet und die Entwicklungsperspektiven, die es biete, bei einer entsprechenden Bewertung des Bestandes von Bedeutung. Die Anregung zu einer Bauleitplanung könne auch von privaten Dritten gegeben werden. Der Rat prüfe in solchen Fällen die städtebauliche Erforderlichkeit einer solchen Planung. Sei sie zu bejahen, könne die Anregung zu einer formellen Bauleitplanung führen. Der Rat habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt, inwieweit sich damit künftige soziale Spannungen vermeiden ließen. Eine größere und/oder intensivere Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin ermögliche den dortigen künftigen Bewohnern unter Umständen mehr „soziale Kontrolle“ betreffend die angrenzenden Grundstücke O11. Straße 60 und T4. 17. Das Grundstück der Antragstellerin sei städtebaulich dem T5. zuzuordnen und über diesen öffentlich erschlossen. Der T6. sei als schmale Anliegerstraße ausgebaut, auf der bereits der Begegnungsverkehr zwischen zwei PKW schwierig sei. Eine künftige Bebauung am T7. solle deshalb nur mit Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten möglich sein, damit die Anliegerstraße nicht verkehrlich überlastet werde. Diesseits und jenseits der jeweiligen gemeinsamen Grenzen der Gebiete G1 bis G3 könnten die unmittelbar benachbarten Grundstücke oftmals, wie es bei Grenzziehungen regelmäßig der Fall sei, unterschiedlich intensiv baulich ausgenutzt werden. Dieses Ergebnis sei jedoch bereits in dem organisch gewachsenen Bestand vorgezeichnet und sei lediglich so in den Bebauungsplan übernommen worden. Ein Abwägungsfehler sei dem Rat nicht unterlaufen. Der habe bei der Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren bereits darauf hingewiesen, dass eine Teilung ihres Grundstücks möglich und dessen Bebauung mit einem Doppelhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten zulässig wäre. Auch könne die Antragstellerin die bisherige Nutzung ihres Grundstücks fortführen. Die Erschließung des Grundstücks über einen Privatweg habe der Rat berücksichtigt, doch sei eine direkte verkehrliche Erschließung über eine öffentliche Erschließungsstraße aus städtebaulicher Sicht vorzugswürdig. Die Einbeziehung der Flurstücke 279 und 521 in das Gebiet G1 und des Flurstücks 516 in das Gebiet G2 sei nicht zu beanstanden. Das Flurstück 279 sei sowohl über die O12. Straße als auch über den T8. öffentlich erschlossen, während das Flurstück 521 ausschließlich über die O13. Straße erschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan hat allerdings keine formellen Fehler, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich sind und zu seiner Unwirksamkeit führen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO auf den 6. Dezember 2019 datiert. Der Bebauungsplan hat materielle Mängel. Jedenfalls für die Gebiete G1 und G3 lässt sich die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht feststellen. Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 33. Weder für das Gebiet G1 noch für das Gebiet G3 ist eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zu erkennen. Für das Gebiet G1 folgt dies bereits daraus, dass der Bebauungsplan insoweit gar keine Festsetzung trifft, sondern lediglich auf die geltende Rechtslage verweist. Auch für die auf das Gebiet G3 bezogene und auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützte Festsetzung der dort maximal zulässigen Wohneinheiten je Gebäude fehlt ein städtebaulicher Grund. Das nach dem Willen des Rates im Vordergrund stehende Planungsziel, die durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägte Struktur der Bebauung hinsichtlich der Wohnform zu erhalten, rechtfertigt nicht die Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Gebäude im Gebiet G3, weil, wie der Rat auch erkannt hat, dieses Gebiet, anders als das Gebiet G2, bereits durch eine höhere Nachverdichtung geprägt ist. Nach der Planbegründung befinden sich entlang der nördlichen P2. Straße bereits sieben Mehrfamilienhäuser mit jeweils sechs Wohneinheiten, welche direkt an den nordwestlichen Teil des Plangebiets grenzten. Darüber hinaus würden zwei weitere Mehrfamilienhäuser mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück P3. Straße 8 gebaut. Aufgrund dieser Vorprägung würden für das Gebiet G3 maximal sechs Wohneinheiten je Gebäude festgesetzt. Dies habe seinen Grund sowohl in der städtebaulichen Prägung des dortigen Bestandes als auch in den dort vorhandenen Grundstücksgrößen, sodass mögliche Mehrfamilienhäuser keine nachbarschaftlichen Spannungen und verkehrlichen Probleme auslösen würden. Ein städtebaulicher Grund für die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude lässt sich insoweit nicht erkennen. Um die Sicherung der Struktur der Bebauung im Gebiet G3 hinsichtlich der Wohnform geht es hier nicht, denn zulässig sind Gebäude mit zwischen einer und sechs Wohneinheiten. Im Übrigen wird die Wohnform im Bestand bestimmt durch Mehrfamilienhäuser, deren Charakter – unter dem Aspekt der Wohnform – kaum in solche mit maximal sechs Wohneinheiten und solche mit mehr als sechs Wohneinheiten unterschieden werden kann. Auch einen anderen städtebaulichen Grund für die Festsetzung benennt der Rat nicht. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Mehrfamilienhäuser nicht mehr als sechs Wohneinheiten haben, rechtfertigt die Festsetzung nicht. Nachvollziehbare Erwägungen, weshalb hier eine an dem Bestand orientierte Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten geboten sein könnte, lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Die pauschale Aussage, mögliche Mehrfamilienhäuser lösten hier keine nachbarschaftlichen Spannungen und verkehrstechnischen Probleme aus, lässt eine Begründung für die Beschränkung auf sechs Wohneinheiten nicht ansatzweise erkennen. Der Bebauungsplan beruht hinsichtlich des Gebiets G2 auf einer fehlerhaften Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Die Antragstellerin macht mit Erfolg geltend, dass der Bebauungsplan ihr aus dem Eigentumsrecht resultierendes schützenswertes Interesse an einer stärkeren baulichen Ausnutzung ihres im Plangebiet gelegenen Grundstücks nur unzureichend berücksichtige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde allerdings durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art, Maß und überbauter Grundstücksfläche auch bei dessen Überplanung weiterhin zuzulassen ist oder die bisherigen Bebauungsmöglichkeiten gar erweitert werden müssen, gibt es nicht. Jedoch setzt eine städtebauliche Planung, soll sie wirksam sein, voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des jeweiligen Grundeigentümers einschränken, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst nicht nur die Substanz des Eigentums, sondern erfordert auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat er die Nachteile der Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Danach schränkt der Bebauungsplan die Bebauungsmöglichkeiten für das Grundstück der Antragstellerin gegenüber den dort früher nach § 34 BauGB zulässigen Bebauungsmöglichkeiten hinsichtlich der zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude in unzulässiger Weise ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich mit der Festsetzung einer maximalen Zahl von Wohneinheiten je Gebäude vor allem eine einheitliche Struktur der Wohnform innerhalb des Gebiets, für das die Festsetzung gilt, erreichen, etwa eine Bebauung ausschließlich mit Ein- und Zweifamilienhäusern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, juris, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2022 – 1 LA 95/21 –, juris, Rn. 13. Das der Planbegründung zu entnehmende Anliegen des Rates, durch die Verhinderung einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern die „sozialen Kontrolle“ benachbarter Grundstücke zu reduzieren – gemeint ist wohl, die Privatsphäre auf diesen Grundstücken zu schützen –, hat damit nichts zu tun. Auch sonst ist in diesem Anliegen kein städtebaulicher Grund zu erkennen, mit dem sich die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude rechtfertigen ließe. Es ist zudem in bebauten Gebieten üblich und kaum zu verhindern, dass es infolge der Bebauung eines Grundstücks dazu kommt, dass etwa von den Fenstern oder den Balkonen des Neubaus aus erstmals oder zusätzlich auf benachbarte Grundstücke geblickt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 32, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, und vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –. Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsgerecht, wegen einer durch eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten vermeintlich zu vermeidende „soziale Kontrolle“ sämtlichen Grundstückseigentümern eines Plangebiets ohne Berücksichtigung der konkreten baulichen Situation durch die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude ein auf der Grundlage von § 34 BauGB bisher bestehendes Baurecht zu nehmen. Auch die Annahme des Rates, der Bebauungsplan lenke die städtebaulich wünschenswerte Nachverdichtung im Plangebiet in geordnete und verträgliche Bahnen, ist so nicht nachvollziehbar. Während der Rat wegen der heterogenen Bebauung an der O14. Straße von einer Festsetzung der zulässigen Zahl von Wohneinheiten je Gebäude abgesehen hat, will er im Gebiet G2 nördlich der Bebauung an der O15. Straße und an den von der O16. Straße abgehenden Anliegerstraßen die gewachsene Struktur, die von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt sei, erhalten. Diese pauschale Beschreibung der Ausgangssituation berücksichtigt angesichts der weitreichenden Wirkungen, die die daraus abgeleitete Festsetzung hat, die jeweilige konkrete Grundstückssituation und die Interessen der jeweiligen Grundstückseigentümer nur unzureichend. Lediglich ergänzend – weil nicht von der Antragstellerin gerügt – sei angemerkt, dass die Abgrenzung der Gebiete G1 und G2 teilweise willkürlich erscheint, soweit das Gebiet G1 auch Grundstücke östlich der V.-straße erfasst, die nicht von der O17. Straße erschlossen sind, weil auf denen, wie die Antragsgegnerin formuliert, zum Teil bereits Mehrfamilienhäuser entstanden seien (V1.-straße 4-6). Für die Einbeziehung dieser Grundstücke in das Gebiet G1, von denen nur eines mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, lässt sich angesichts dessen, dass der Rat für andere in der Planbegründung erwähnte Mehrfamilienhäuser mit drei bis fünf Wohneinheiten im Gebiet G2 keine Bestandssicherung festgesetzt hat, kein sachlicher Grund erkennen. Dass es die in der Planbegründung angesprochenen Mehrfamilienhäuser im Gebiet G2 gibt, haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats nochmals bestätigt. Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Zulassung von Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken entlang der O18. Straße und deren Ausschluss auf den Grundstücken unmittelbar nördlich davon bereits in dem organisch gewachsenen Bestand vorgezeichnet und lediglich so in den Bebauungsplan übernommen worden sei, trifft dies nicht zu. Sie selbst beschreibt den Bestand auf den Grundstücken entlang der O19. Straße als heterogen. Tatsächlich dürfte die undifferenzierte Zulassung von Mehrfamilienhäusern auf diesen Grundstücken darauf zurückzuführen sein, dass es – wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben – von der Gemeinde gewollt sei, notwendige bauliche Nachverdichtungen möglichst entlang der Verbindungsstraßen und nicht in den gewachsenen Wohnbereichen zuzulassen. Allein der Umstand, dass ein Grundstück unmittelbar an der O20. Straße liegt, ist gerade wegen der sehr unterschiedlichen straßennahen Bebauung und der sehr unterschiedlichen Zuschnitte der dortigen Grundstücke hinsichtlich ihrer Breite und Tiefe ohne weitere Festsetzungen kein taugliches städtebauliches Kriterium für eine Differenzierung der Bebauungsmöglichkeiten gegenüber den unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücken hinsichtlich der jeweils zulässigen Zahl von Wohneinheiten je Gebäude. Die Antragstellerin weist insoweit zu Recht auf das ihrem Grundstück benachbarte unbebaute Flurstück 279 hin, auf dem eine Bebauung möglich sein soll, die der Antragstellerin auf ihrem eigenen Grundstück aus verkehrlichen Gründen und zur Vermeidung „sozialer Kontrolle“ versagt wird, obwohl das Flurstück 279 wie das Grundstück der Antragstellerin im Norden an die Anliegerstraße T9. grenzt und das Grundstück der Antragstellerin der „sozialen Kontrolle“ durch die künftigen Bewohner Flurstücks 279 ausgesetzt wäre, die durch eine Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks zugunsten der diesem Grundstück benachbarten Grundstücke vermieden werden soll. Auch die pauschale Annahme in der Planbegründung, die Anzahl der von dem Bauherrn nachzuweisenden notwendigen Stellplätze reiche bei Mehrfamilienhäusern meist nicht aus und es bestehe kaum die Möglichkeit, auf dem eigenen Grundstück weitere Stellplätze nachzuweisen, rechtfertigt nicht die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten für sämtliche Wohngebäude im Gebiet G2 und insbesondere nicht für das Grundstück der Antragstellerin, ohne die jeweilige Grundstückssituation näher zu betrachten. Im Gebiet G2 gibt es beispielsweise eine Vielzahl von Grundstücken, deren Größe und Bebauung die Anlegung von kaum mehr als einem Stellplatz zulassen, während sich etwa bei einer Bebauung zusammengelegter Grundstücke mit einem Mehrfamilienhaus in einer Tiefgarage ausreichend Parkraum schaffen ließe. Für die weitere Annahme, der T10. ermögliche als Anliegerstraße kaum Begegnungsverkehr, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung. In der Planbegründung findet sich lediglich die pauschale Aussage, dass abgesehen von der O21. Straße als Kreisstraße die Straßen im Plangebiet als Anliegerstraßen ausgebildet und dementsprechend auf ein geringes Verkehrsaufkommen ausgelegt seien. Nach den einschlägigen Richtlinien über die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, (RASt 06) ist selbst bei Wohnwegen die Belastungsgrenze erst bei einer Verkehrsstärke von 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde und bei Wohnstraßen bei einer Verkehrsstärke von 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde erreicht. Bei Wohnwegen sollen danach die Fahrgassenbreiten die Begegnung von Rad und Pkw, bei Wohnstraßen die Begegnung von Pkw und Pkw ermöglichen. Dass der T11. einen zusätzlichen Verkehr, der mit der Errichtung von einzelnen Mehrfamilienhäusern, die durch ihn erschlossen wären, einhergehen würde, nicht bewältigen könnte, ist danach nicht ersichtlich. Der aufgezeigte Abwägungsfehler ist auch beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang ebenfalls nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis der vorstehend aufgezeigten Fehler anders geplant oder von der Planung insgesamt Abstand genommen hätte. Die Antragstellerin hat die Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Bereits die Unwirksamkeit der Festsetzung, soweit es das Grundstück der Antragstellerin betrifft, führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 – 4 NB 10.91 –, juris, Rn. 27. Davon ist hier nicht auszugehen. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Rat in Kenntnis der aufgezeigten Mängel das Grundstück der Antragstellerin aus dem Gebiet G2 herausgenommen und den Bebauungsplan im Übrigen so beschlossen hätte. Zwar macht das Grundstück der Antragstellerin nur einen kleinen Teil des Plangebiets aus, doch war es, insbesondere nachdem sie im Aufstellungsverfahren Einwände gegen die ihr Grundstück betreffende Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude erhoben und die Verwaltung die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu einer möglichen Zuordnung ihres Grundstücks zum Gebiet G1 angehört hatte, der ausdrücklich erklärte Wille des Rates, für dieses Grundstück die zulässige Zahl der Wohneinheiten je Gebäude zu beschränken. Mithin ist keineswegs klar, welchen Inhalt der Rat dem Bebauungsplan in Kenntnis des Abwägungsmangels insoweit gegeben hätte. Unabhängig davon spricht auch sonst viel dafür, dass der Rat in Kenntnis des Abwägungsmangels die Festsetzungen des Bebauungsplans insgesamt überprüft hätte, weil sich daraus möglicherweise auch für andere Grundstücke im Plangebiet eine andere Bewertung ergeben könnte und weil – wie ausgeführt – der von ihm als wesentlich erachtete Aspekt der Vermeidung „sozialer Kontrolle“ städtebaulich nicht tragfähig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.