Beschluss
10 A 361/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.10A361.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29. Januar 2018 sowie gegen die Abweichungsbescheide vom 18. Januar 2018 und vom 22. Januar 2018 und gegen den Befreiungsbescheid vom 18. Januar 2018 zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit acht Stellplätzen auf dem Grundstück L.-straße 29 in C., Gemarkung T., Flur 3, Flurstück 166 (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen, weil das Vorhaben nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt seien. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoße, weil dieser eine zweigeschossige Bebauung mit Flachdach ohne Staffelgeschoss festsetze. Die entsprechenden Einwände des Klägers, ein Staffelgeschoss sei mit der Festsetzung Flachdach nicht vereinbar, sind unzutreffend. Die von ihm zitierten Ausführungen in einem Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. August 2006 – 3 M 73/06 –, juris, Rn. 22, wonach ein Staffelgeschoss nicht lediglich ein Dachaufbau sei, der konstruktiv und gestalterisch in seinem Niveau die Dachfläche bestehen lasse und lediglich aus ihr heraustrete, sondern den Verlauf der Dachaußenfläche insgesamt verändere, betreffen die in jenem Verfahren streitige Bemessung der Traufhöhe, geben aber nichts für die Auffassung des Klägers her, ein Staffelgeschoss sei mit der Festsetzung Flachdach nicht vereinbar. Auch die weiteren Überlegungen des Klägers zum vermeintlichen Planungswillen des Rates unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen baulichen Situation führen insoweit nicht weiter. 6 Unabhängig davon kommt den Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Dachform keine drittschützende Wirkung zu. 7 Inwieweit die Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrecht eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, juris, Rn. 40. 9 Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ rechtlich derart miteinander verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 4 B 38.93 –, BRS 55 Nr. 170; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 10 B 1010/12 –, und vom 23. September 2004 – 7 B 1908/04 –, jeweils m. w. N. 11 Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit den in Rede stehenden Festsetzungen auch eine nachbarschützende Funktion zu Gunsten des Grundstücks des Klägers zu verbinden, nicht feststellen lässt. 12 Die Zulassungsbegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –. Nach diesem Urteil sollen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten und nachträglich subjektiv-rechtlich „aufgeladen“ werden können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe. Stünden solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, komme ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15. Gemeint ist insoweit wohl, wie sich aus dem 2. Leitsatz ergibt, dass der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen in ein Austauschverhältnis einbinden wollte. 14 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung unter anderem die Würdigung der Vorinstanz, dass die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Baumassenzahl zu der spezifischen Qualität des konkreten Baugebiets beitragen und nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters dienen sollten, zwar als zweifelhaft bezeichnet, sie aber seiner Entscheidung als nicht bundesrechtswidrig zugrunde gelegt. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 21. 16 Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Anders als der Kläger meint, lässt sich ein vom Rat konzipierter Charakter des Plangebiets aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Dachform, nicht herleiten. 17 Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris, Rn. 47 ff. 18 Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, weil bereits der Ausgangspunkt des Vortrags des Klägers, wie ausgeführt, unzutreffend ist. 19 Der Kläger macht weiterhin ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO geltend. Hierzu hat der Senat bereits im zugehörigen Eilverfahren mit Beschluss vom 14. März 2019 – 10 B 42/19 – ausgeführt: 20 „Die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung. Sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein solches Baugebiet hineingeplant worden ist, und der Wille des Plangebers, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 – juris, Rn. 21. 22 Insbesondere aus der Zahl der genehmigten Wohneinheiten folgt danach hier keine Unvereinbarkeit mit der Eigenart des konkret festgesetzten reinen Wohngebiets. Ein Umschlagen der Art der baulichen Nutzung wegen einer gänzlich anderen Quantität und Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung ist offensichtlich nicht zu befürchten. 23 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 –, juris, Rn. 25. 24 Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit „Villengebiet“ meint, vermag der Senat angesichts der konkret festzustellenden Grundstücksgrößen in der näheren Umgebung, einer großen Zahl von Doppelhäusern, einer Reihenhausbebauung unmittelbar östlich des Grundstücks des Antragstellers und der festgesetzten Baugrenzen nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Schon deshalb führt auch der Vortrag, seine eigene gehobene Wohnsituation werde durch ein Mehrfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück „abgewertet“, zu keiner anderen Beurteilung.“ 25 Das Zulassungsvorbringen zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Insbesondere kommt es entgegen der Annahme des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob in der näheren Umgebung Gebäude vorhanden sind, die in ihrer Größe und Kubatur mit dem Vorhaben vergleichbar sind. 26 Schließlich ist auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot beziehungsweise gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gegeben. 27 Die Kritik an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger trotz dreier Außenöffnungen an der östlichen Seite der Tiefgarage keinen unzumutbaren Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt sein werde, weil die insgesamt acht geplanten Stellplätze nur eine vergleichsweise geringe Nutzung mit sich bringen würden, ist unbegründet. Dass das Verwaltungsgericht die 5. Auflage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahre 2006 und nicht die 6. Auflage aus dem Jahre 2007 in seine Bewertung einbezogen hat, kann offensichtlich zu keiner anderen Bewertung führen. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welche abweichenden Erkenntnisse sich daraus ergeben könnten. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Kläger nur von vier in Richtung seines Grundstücks gelegenen Stellplätzen betroffen sein werde, weil die weiteren vier Tiefgaragenstellplätze auf der westlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen lägen und zudem durch das mittig gelegene Treppenhaus abgeschirmt würden, ist keine – wie er meint – grobe, sondern eine sich wegen der tatsächlichen Gegebenheiten aufdrängende Betrachtung. Eine gutachterliche Bewertung ist insoweit zweifellos nicht erforderlich. 28 Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben keine dem Kläger unzumutbaren Möglichkeiten schafft, von dem Vorhabengrundstück aus auf sein Grundstück zu blicken. 29 Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, und vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –. 31 Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, Rn. 34 ff., Beschluss vom 9. August 2018 – 10 B 994/18 –, juris, Rn. 7. 33 Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach nicht entscheidend an. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –. 35 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 36 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 37 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. 38 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 39 Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, 40 „ob ein Plangeber durch Festsetzungen im Bebauungsplan zur Geschossigkeit und zur Dachgestaltung ein Staffelgeschoss oberhalb des jeweils höchsten zulässigen Vollgeschosses ausschließen kann“, 41 nicht auf. Die Frage ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, zu verneinen, ohne dass es dafür eines Berufungsverfahrens bedürfte, und wäre überdies in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich. 42 Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 43 Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe den Willen des Rates nicht ausreichend aufgeklärt, hat er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369. 45 Der Kläger rügt, dem Verwaltungsgericht hätte es sich wegen besonderer Umstände aufdrängen müssen, die Aufstellungsvorgänge beizuziehen, um den Willen des Rates zutreffend zu ermitteln. Hierauf kam es jedoch aus der Sicht des Verwaltungsgerichts schon mangels eines Verstoßes des Vorhabens gegen die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Dachform nicht an. 46 Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, sein in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellter Hilfsbeweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden. 47 Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags vor, wenn der Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden. 48 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13. 49 Dies ist hier nicht der Fall. 50 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es im tatrichterlichen Ermessen (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO in entsprechender Anwendung), ob es ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholt oder dies insbesondere im Hinblick auf vorliegende Erkenntnismittel oder eine sonst vorhandene eigene Sachkunde ablehnt. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung allerdings für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat. 51 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 – 10 B 34.05 –, juris, Rn. 24, und vom 5. Februar 2002 – 1 B 18.02 –, juris, Rn. 4. 52 Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag, 53 „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage zu erheben, dass die Immissionen aus der Nutzung der Tiefgarage, die über drei Außenöffnungen an der Ostseite der Tiefgarage entweichen, an den nächstgelegenen Aufenthaltsräumen des Klägers sowie auf der Terrasse des Klägers die geltenden Richtwerte für Schall- und Emissionswerte für Luftschadstoffe überschreiten werden“, 54 danach jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Lärmimmissionen sinngemäß in nicht zu beanstandender Weise ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt. Es hat die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises darauf gestützt, dass das Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros I. vom 20. September 2017 bereits für die nördlich beziehungsweise westlich unmittelbar an der Zufahrt der Tiefgarage gelegenen Grundstücke eine Richtwertüberschreitung nicht festgestellt habe. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Richtwerte auf dem weiter entfernt gelegenen klägerischen Grundstück zu befürchten sei, zumal es von der Tiefgaragenzufahrt nicht betroffen sein werde und demnach die dort zu erwartenden Lärmimmissionen deutlich geringer ausfielen. Daran ändere auch der Hinweis nichts, dass das Anfahren beim Ein- und Ausparkvorgang störungsintensiv sei. Es lasse sich nämlich auch bereits ohne (weitere) Begutachtung auf der Grundlage der Erkenntnisse der Parkplatzlärmstudie feststellen, dass die insgesamt geplanten acht Stellplätze nur eine vergleichsweise geringe Nutzung mit sich brächten. Der Kläger zeigt auch im Zulassungsverfahren keine Gesichtspunkte auf, die diese Würdigung in Zweifel ziehen könnten. 55 Zudem hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag sowohl hinsichtlich der Lärm- als auch der Schadstoffimmissionen sinngemäß zutreffend als unzulässigen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag angesehen. 56 Davon ist in Bezug auf Tatsachenbehauptungen auszugehen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 –, juris, Rn. 15. 58 So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat – wie dargelegt – zutreffend unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Situation, der Lage der Grundstücke und der zu erwartenden Fahrbewegungen ausgeführt, dass für den Vortrag des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich seien und der Kläger nichts Greifbares dargelegt habe. Es bestehe nicht ansatzweise die Befürchtung einer unzumutbaren Schadstoffbelastung, weil die nur kleinen Öffnungen auf der östlichen Seite des Vorhabens eine von dem Kläger ohne nähere Begründung behauptete zielgerichtete Abführung der Schadstoffe auf sein Grundstück nicht befürchten lasse. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 60 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 61 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 62 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).