Beschluss
10 B 1126/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0903.10B1126.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 ausgesprochene, sofort vollziehbare Aufforderung, den „rückwärtigen Gebäudeabschnitt“ im Erdgeschoss des ehemaligen Sparkassengebäudes S. 2 in H. nicht mehr als Versammlungsstätte zu nutzen beziehungsweise durch Dritte nutzen zu lassen, ebenso abgelehnt wie seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit der Aufforderung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung dargelegt. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Klage gegen die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung nach § 61 Abs. 1 BauO NRW sind erfüllt. Der Antragsteller nutzt die in Rede stehenden Räume ohne die erforderliche Baugenehmigung formell illegal als Versammlungsstätte. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nochmals eine fehlende Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung rügt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass offenbleiben kann, ob das bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Anhörungsschreiben den Antragsteller erreicht hat. Ausführungen zu der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den an die Heilung eines Anhörungsmangels zu stellenden Anforderungen sind schon deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin angekündigt hat, die nach dem Vortrag des Antragstellers gescheiterte Anhörung außerhalb des Verwaltungsstreitverfahrens nachholen zu wollen, sodass jedenfalls deshalb kein Anlass zu der Annahme besteht, die Ordnungsverfügung werde wegen eines formellen Mangels im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden. Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung steht nicht wegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Eingriffe in Rechte der MLPD, des Fehlens einer Gefahr für Leib und Leben der Nutzer der Versammlungsstätte, einer politisch motivierten beziehungsweise unverhältnismäßigen Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin oder einer mangelnden Berücksichtigung des Denkmalschutzrechts in Frage. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren widerlegen weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Illegalität der von der Antragsgegnerin beanstandeten Nutzung noch zur Verantwortlichkeit des Antragstellers dafür. Soweit der Antragsteller die Genehmigungsfähigkeit der besagten Nutzung behauptet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der für eine entsprechende Nutzungsänderung gestellte Bauantrag ist nach Auffassung der Antragsgegnerin derzeit nicht genehmigungsfähig. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil, wie der Antragsteller vorträgt, nach der Markierung in dem Plan, auf den die Ordnungsverfügung Bezug nimmt, auch der als „Bistro und Getränkeausschank für Konzertbesucher“ bezeichnete Bereich von ihr umfasst ist. Dieser Bereich gehört zu der formell illegalen Nutzungseinheit „Versammlungsstätte“, wie sie auch in dem von dem Antragsteller selbst vorgelegten Brandschutzkonzept, aus dem der Plan stammt, bezeichnet ist. Wegen der eindeutigen Darstellung in dem Plan bestehen insoweit entgegen der Annahme des Antragstellers auch keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Versammlungsstätte bereits seit Jahren betrieben worden sei. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Für eine von der bloßen Hinnahme zu unterscheidende Duldung der Versammlungsstäte durch die Antragsgegnerin ist weiterhin nichts ersichtlich. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15. Für einen entsprechenden Willen der Antragsgegnerin bestehen hier keine konkreten Anhaltspunkte. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bereits seit vielen Jahren Kenntnis von der Nutzung der Räume als Versammlungsstätte, verhilft der Beschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlich fehlenden Vollziehungsinteresses zum Erfolg. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich vielmehr als Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben. Gerade wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann – auch wenn er sie über längere Zeit unbeanstandet fortführt – nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Gericht obliegt, ist das oben beschriebene öffentliche Vollziehungsinteresse regelmäßig auch nicht allein wegen einer zeitweisen Untätigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verneinen. Demgegenüber ist das Interesse des Betroffenen, eine ungenehmigte Nutzung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht einstellen zu müssen, nach den vorstehenden Erwägungen in aller Regel – und so auch hier – rechtlich nicht schutzwürdig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).