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Beschluss

7 B 1178/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1129.7B1178.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.400,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.400,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1550/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.6.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiege das private Interesse des Antragstellers, nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, in formeller Hinsicht bestünden keine Bedenken, auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagungsverfügung wegen formeller Illegalität erfüllt. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es mangelt nicht an einer ausreichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dazu macht der Antragsteller geltend, das Gesetz sehe eine auf den Einzelfall bezogene konkrete Begründung vor, daran fehle es vorliegend. In dem hier angefochtenen Bescheid wird das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der formellen Illegalität der in Streit stehenden Nutzungen sowie dem Schutz der sich in den Wohneinheiten aufhaltenden Personen begründet. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung aus, eine unterbliebene Anhörung könne nicht ohne weiteres geheilt werden, somit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung leide nicht an einem durchgreifenden Anhörungsmangel, die Antragsgegnerin habe ausweislich eines mit einem Ab-Vermerk versehenen Anhörungsschreibens vom 5.4.2023 auf die festgestellten und nicht genehmigten Nutzungen und deshalb beabsichtigten Maßnahmen (Nutzungsuntersagungen) hingewiesen. In der Folgezeit habe der von dem Antragsteller beauftragte Architekt Akteneinsicht genommen und mitgeteilt, der Antragsteller wolle die Wohnungen im 1. OG und im Dachgeschoss zu einer Einheit zusammenführen und verhandele wegen des 2. Rettungsweges für den hinteren Anbau mit den Nachbarn. Die Unrichtigkeit dieses - in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten - Ablaufs hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Einwand des Antragstellers, zudem lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht benannten Rechtsgrundlage nicht vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es die Nutzung der beiden Wohnungen im vorderen Teil des Hauses im ersten und zweiten Obergeschoss nicht untersagen könne, für die Wohnung(en) im vorderen Bereich gebe es eine Baugenehmigung, verfängt nicht. Die Wohnung im ersten Obergeschoss des Vorderhauses ist nicht Gegenstand der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 26.6.2023 und damit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinsichtlich der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Vorderhauses (Nutzungsuntersagung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass eine Baugenehmigung besteht. Weder die geltend gemachte Kenntnis der Antragsgegnerin von der Wohnnutzung noch die Dauer der (formell illegalen) Wohnnutzung stehen der Nutzungsuntersagung entgegen. Das „Fehlen der baurechtlichen Unterlagen“, insbesondere einer Baugenehmigung, geht zu Lasten des Antragstellers, wie in dem angegriffenen Beschluss richtig zugrunde gelegt wird. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9.2.2022 - 2 B 1964/21 -, juris, Rn. 10 und vom 27.6.2016 - 7 B 593/16 -, juris, Rn. 5. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass für die Wohnnutzung im ersten Obergeschoss des Anbaus (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und das im Erdgeschoss befindliche Nebengebäude (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) Baugenehmigungen existieren. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die untersagten Nutzungen seien nicht genehmigungspflichtig. Dass und warum eine Genehmigungspflicht - entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts - nicht bestehen soll, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Soweit der Antragsteller sich gegen „die Untersagung der unteren Geschäftsräume als Pizzeria“ wendet, läuft das Vorbringen in die Leere. Die Geschäftsräume der Pizzeria sind nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides. Dass die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Nebengebäudes zur faktischen Betriebseinstellung der Pizzeria führen könnte, ist nicht dargelegt und würde auch an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts ändern. Das Vorbringen des Antragstellers, die Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, sie gehe viel zu weit und bewirke letztlich, dass er das Objekt überhaupt nicht mehr nutzen könne, führt auch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Eine auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2017 - 7 B 426/17 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Dass der Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen genehmigungsfähigen Bauantrag eingereicht haben könnte, ist nicht ersichtlich und hat er auch nicht dargetan. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers bedurfte es auch keiner besonderen Gefahr für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gerade wenn - wie hier - durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2018 - 10 B 1126/18 -, juris, Rn. 12. Da das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ausschließlich auf die formelle Illegalität gestützt hat, ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller die von der Antragsgegnerin gerügten Brandschutzmängel zwischenzeitlich beseitigt hat. Der Antragteller hat ebenfalls nicht dargetan, dass das sofort vollziehbare Auskunftsersuchen (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) rechtswidrig sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.