OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 2 S 60.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1009.OVG2S60.19.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich als Ergebnis der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben.(Rn.21) 2. Gerade wenn durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich als Ergebnis der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben.(Rn.21) 2. Gerade wenn durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Die Beschwerde stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2017 gegenüber dem Antragsteller verfügte Nutzungsuntersagung erweise sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. a) Sie greift gegenüber der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, die Nutzungsuntersagung erweise sich nicht wegen eines der streitigen Nutzung zukommenden Bestandsschutzes als ermessensfehlerhaft, nicht durch. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Nutzung der in dem Bescheid vom 8. März 2017 bezeichneten Grundstücke als Lager- und Abstellplatz für LKW’s, Anhänger, Baumaschinen und Container unterscheide sich in ihrer Art von der vormaligen Nutzung als Kfz-Pflege- und Reparaturdienst sowie Fahrzeughandel. Sie macht ferner geltend, der Antragsteller habe auf die gleichartige gewerbliche Nutzung des Grundstücks bereits in dem Antragsschriftsatz vom 18. Januar 2019 hingewiesen. Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitigen Nutzung komme kein Bestandsschutz zu, nicht in Frage. Diese beruht neben dem Hinweis auf die Andersartigkeit der streitgegenständlichen im Vergleich zu der früheren Nutzung selbständig tragend darauf, dass die für die frühere Nutzung geltend gemachten gewerberechtlichen Anzeige- oder Erlaubnistatbestände keine baurechtliche Legalität begründeten. Mit den darauf bezogenen Entscheidungsgründen setzt sich die Beschwerde nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens durch den umfangreichen erneuten Abdruck der erstinstanzlichen Antragsbegründung ersetzt nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Ebenso wenig führt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die der erstinstanzlichen Antragsschrift beigefügte Übersicht über die genehmigte Gewerbeausübung seit 1977/1978 nachvollziehbar aus, weshalb diese Übersicht geeignet sein soll, die baurechtliche Legalität der bisherigen Nutzung zu belegen, auf die das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abstellt. b) Gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsuntersagung stelle sich nicht wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Nutzung als ermessensfehlerhaft dar, greift das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durch. aa) Der Hinweis, die Gemeinde habe die Auskunft erteilt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke im Mischgebiet lägen, genügt nicht, um die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts dränge sich nicht derart auf, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein als entbehrlich erscheine. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nach den Luftbildern im Brandenburg-Viewer vieles dafür spreche, dass die Vorhabengrundstücke teilweise dem Außenbereich zuzuordnen seien. Insoweit sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung jedenfalls nicht offenkundig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der Nutzung im Innenbereich sei ebenfalls nicht offensichtlich. Vielmehr sei klärungsbedürftig, inwieweit die nähere Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche und ob die streitgegenständliche Nutzung in diesem zulässig wäre. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beurteilung der näheren Umgebung als Wohngebiet erweise sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die nähere Umgebung dürfte sich kaum als Mischgebiet einordnen lassen, da sie ausweislich der Luftbilder im Brandenburg-Viewer ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei, wie sie für den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets typisch sei. Zu den hierzu ausgeführten Entscheidungsgründen verhält sich die Beschwerde nicht. Der bloße Hinweis auf eine anderslautende Auskunft der Gemeinde stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts inhaltlich nicht in Frage. bb) Die Ausführungen der Beschwerde zu dem von dem Eigentümer der Grundstücke unter dem Az. 63.03.03863/18 vorsorglich gestellten Bauantrag zur Errichtung eines Abstellplatzes für eine Erdbaufirma und einen Kleintransporter-Service rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beschwerde macht geltend, es handele sich bei dem Gewerbe des Antragstellers um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der aufgrund der geringfügigen baulichen und personellen Ausgestaltung des Gewerbes und den geringfügigen Fahrzeugbewegungen ggf. auch ausnahmsweise zur Nutzung zugelassen werden könne. Diese Angaben genügen nicht, um entgegen den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses und entgegen dem auf den Bauantrag ergangenen Versagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2019 von einer sich ohne weitere Prüfung aufdrängenden offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ausgehen zu können. Sie enthalten keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorhaben jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, soweit die Grundstücke im Außenbereich lägen. Ebenso wenig kann dem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass das Vorhaben ohne nähere Prüfung nach Maßgabe des § 34 BauGB als offensichtlich genehmigungsfähig angesehen werden kann, soweit es dem Innenbereich zuzuordnen ist. Das Vorbringen zu Art und Umfang der betrieblichen Tätigkeit des Antragstellers ist hierfür zu unbestimmt. Zudem fehlen jegliche Angaben über die in der Nachbarschaft möglicherweise betroffene Wohnbebauung. Seiner Art kann das zur Genehmigung gestellte Vorhaben, das nach dem Bauantrag vom 13. Dezember 2018 die Errichtung eines Abstellplatzes für 2 LKW, 2 LKW-Hänger, 2 Minibagger und 15 Container für Erdaushub umfasst, nicht ohne weiteres als gebietsverträglicher nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden. Die Lärmauswirkungen des Fahrzeugverkehrs und des Umgangs mit Containern lassen sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht als offensichtlich unerheblich beurteilen. c) Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die erstinstanzlich zur Kenntnis gegebene Gewerbeummeldung des Antragstellers vom 2. Mai 2019 missverstanden und sei insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es handele sich nicht um eine Gewerbeanmeldung neben dem ursprünglichen Gewerbe. Das vormals ausgeübte Gewerbe werde nicht mehr ausgeübt. Dieser Einwand betrifft offenbar die Ausführungen auf S. 8 des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht führt dort aus, die Antragsgegnerin habe zu Recht nicht den Grundstückseigentümer, sondern den Nutzer als Handlungsstörer in Anspruch genommen. Es sei davon auszugehen, dass die störende, formell illegale Nutzung auch vor dem Hintergrund der am 2. Mai 2019 erfolgten Gewerbeummeldung fortbestehe, denn mit dieser werde lediglich ein zusätzliches Gewerbe in Form von Holz- und Bautenschutz bzw. Garten- und Landschaftsbau angezeigt, die bestehende Gewerbenutzung jedoch nicht aufgegeben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die erstinstanzlich mit Schriftsatz des Antragstellers vom 21. Mai 2019 vorgelegte Gewerbeummeldung vom 2. Mai 2019. Dort werden als neu ausgeübtes Gewerbe (Feld 15) „Holz- und Bautenschutz/GaLa Bau“ und als weiterhin ausgeübtes Gewerbe (Feld 16) „KFZ- und Maschinenhandel“ angegeben. Ebenso heißt es in dem Schriftsatz vom 21. Mai 2019, neben der Ausübung des Gewerbes Kfz- und Maschinenhandel sei nunmehr das Gewerbe auf Holz- und Bautenschutz bzw. Garten- und Landschaftsbau angemeldet worden. Weshalb das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hieran gemessen falsch aufgenommen haben sollte, erschließt sich auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht. d) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor, da sich die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke durch den Antragsteller im Rahmen der Variationsbreite der bisherigen Baugenehmigung halte. Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon bisher an einer Baugenehmigung fehlte. Auch die Beschwerde belegt nicht, dass die bisherige Nutzung durch eine bauaufsichtliche Entscheidung legalisiert war. 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 8. März 2017 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung könne im Hinblick auf die damit einhergehende schwerwiegende Beeinträchtigung der Gewerbetätigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden, greift dies nicht durch. Die erstinstanzliche Interessenbewertung beruht maßgeblich auf der Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. März 2017 ausgesprochene Nutzungsuntersagung erweise sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig. Wie die Ausführungen zu 1. ergeben, greift das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durch. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Widerspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, begründet dies keinen Einwand gegen die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung, denn diese führt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stets dazu, dass die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegebene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer ggf. folgenden Anfechtungsklage entfällt und hat gerade den Sinn, diese Rechtsfolge herbeizuführen. Ebenso wenig rechtfertigt der Hinweis auf den Zeitablauf, mit dem möglicherweise die bisherige Dauer des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht werden soll, die Annahme, das öffentliche Vollzuginteresse könne nicht mehr als vorrangig bewertet werden. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, der Verweis auf die negative Vorbildwirkung einer illegalen Nutzung überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit schlüssig auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts. Zu dieser hat es ausgeführt, das formelle Baurecht solle die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichern. Im Hinblick auf diese Ordnungsfunktion rechtfertige in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt werde, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO eingeräumte Ermessen stelle sich insoweit als intendiertes Ermessen dar. Die Nutzungsuntersagung könne sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei oder unter Bestandsschutz stehe, oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliege. Einen solchen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht indes ohne hiergegen durchgreifende Einwendungen der Beschwerde verneint. Soweit es daran anknüpfend ein vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung annimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Ordnungsverfügung keine durchgreifenden Bedenken, drängt es sich vielmehr als Ergebnis der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben. Gerade wenn – wie hier – durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besonderes Gewicht. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 10 B 157/19 –, juris Rn. 16 und vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 1 ME 31/15 –, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 2 M 124/12 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Auch der Senat hat in der Durchsetzung der formellen Ordnungsfunktion des Baurechts und der Abwehr der negativen Vorbildwirkung eines sich darüber hinwegsetzenden Verhaltens regelmäßig einen hinreichenden Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität erlassenen Nutzungsuntersagung gesehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. Januar 2017 – OVG 2 S 48.16 –, juris Rn. 7, und vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 55.12 –). Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Interessenbewertung rechtfertigen könnten, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht. Der Hinweis auf eine mit der Nutzungsuntersagung einhergehende schwerwiegende Beeinträchtigung der Gewerbetätigkeit bleibt unsubstanziiert. Nähere Angaben dazu, dass der Antragsteller zur Fortführung seines Gewerbebetriebes auf die Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke angewiesen und es ihm nicht möglich und zumutbar ist, bis zur Erteilung der nach der nicht erfolgreich angegriffenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht erforderlichen Baugenehmigung ein anderes, ggf. anzumietendes Grundstück zu nutzen, enthält die Beschwerdebegründung nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).