Beschluss
7 B 1972/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0423.7B1972.20.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.575 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.575 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Von einer Verweisung der Sache entsprechend § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO an einen Güterichter, die der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur Durchführung eines "Mediationsverfahrens" sinngemäß angeregt hat, sieht der Senat schon deshalb ab, weil die Antragsgegnerin hierzu kein Einverständnis erteilt hat. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldandrohung vom 25.11.2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich Ziffer 1. sei der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, hinsichtlich Ziffer 2 sei der Antrag unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgelds beruhe auf einer bestandskräftigen Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 8.4.1999, der Auflage 16, nach der der landschaftspflegerische Begleitplan, der Bestandteil der Baugenehmigung sei, zu realisieren und zu erfüllen sei. Diese Nebenbestimmung zur bestandskräftigen Baugenehmigung sei wirksam. Die Androhung sei nicht ermessensfehlerhaft. Eine Verwirkung des Rechts der Antragsgegnerin zum Einschreiten liege ebenso wenig vor. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat im vorliegenden Verfahren nach § 146 Abs. 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Der Antragsteller rügt einen Anhörungsmangel und macht hierzu im Wesentlichen geltend, ein Absehen von der Anhörung sei nicht von § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW gedeckt, es habe sich der Antragsgegnerin aufdrängen müssen, dass er mit den Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht einverstanden gewesen sei, es habe keine Gefahr der Vollstreckungsvereitelung bestanden und es sei auch keine Eilbedürftigkeit gegeben gewesen. Auch nach Einschätzung des Senats war summarischer Prüfung zufolge eine Anhörung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich. Danach ist die Behörde nicht daran gehindert, grundsätzlich bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung von einer Anhörung abzusehen, sofern sie dabei atypische Sachverhalte berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2019 - 4 A 743/17 -, juris. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein etwaiger Mangel der Anhörung ohnehin nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze geheilt werden und deshalb keine Stattgabe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte. Vgl. zur Beurteilung von Anhörungsmängeln im vorläufigen Rechtsschutzverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2018 - 10 B 1126/18 -, juris. Des Weiteren macht der Antragsteller ohne Erfolg eine Nichtigkeit der in der Baugenehmigung vom 8.4.1999 enthaltenen Regelung geltend, an die die Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin anknüpft. Vgl. zur Vollstreckbarkeit von Regelungen im Rahmen von Vorhabengenehmigungen allg. etwa OVG NRW, Urteil vom 1.3.2021 - 8 A 1183/18 -, juris. Gründe für eine Nichtigkeit der in Rede stehenden Regelung sind nicht dargelegt. Der Antragstellerin rügt, die Maßnahmen könnten keine Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft sein, sie dienten lediglich dazu, den geschützten Landschaftsbestandteil auf seinem Grundstück vor einem Betreten zu sichern, obwohl der Landschaftsplan der Antragsgegnerin für den Bereich kein Betretungsverbot festsetze, sodass die Maßnahme rechtlich in der Luft hänge, dieser Mangel sei der Auflage auf die Stirn geschrieben. Diese Erwägungen rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Antragsteller an die Einschränkungen gebunden ist, die sich aus dem Bauantrag seiner Rechtsvorgängerin ergeben, der mit der Baugenehmigung vom 8.4.1999 positiv beschieden wurde; dazu gehörten auch die in Rede stehenden Inhalte des von der Rechtsvorgängerin eingereichten und durch Grünstempel als zur Baugenehmigung zugehörig gekennzeichneten Landschaftspflegerischen Begleitplans. Danach kommt es auch nicht auf die eigentumsrechtlichen Erwägungen an, mit denen der Antragsteller rügt, er werde mit Maßnahmen belastet, die nicht für sein Eigentum, sondern für den Umbau der ehemaligen Hofanlage in 51 Wohnungen und ein Parkhaus möglicherweise erforderlich gewesen seien und mithin dritten Eigentümern Vorteile verschafft hätten, ohne ein Betretungsrecht verbleibe vom Eigentum für ihn nur eine leere Hülle. Abgesehen davon ist im Übrigen ein offensichtlicher Mangel der Vollstreckungsgrundlage damit auch deshalb nicht aufgezeigt, weil es in Betracht kommt, dass durch die Maßnahmen Beeinträchtigungen infolge des Betretens des geschützten Landschaftsbestandteils im Zusammenhang mit der wesentlich geänderten baulichen Nutzung des Guts vermieden werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie § 4 Abs. 4 LG NRW in der bis zum 25.5.2005 gültigen Fassung (a. F.)), sodass sich nicht die Frage stellt, ob eine Kompensation (Ausgleich/Ersatz, vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie § 4 Abs. 4 LG NRW a. F.) in Rede steht. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Antragstellers durch, das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Zwangsgeldandrohung sei fehlerhaft betätigt worden. Er meint, die Errichtung von Zäunen und das Aufstellen von Schildern seien inzwischen überflüssig. Diese Frage ist indes mit Blick auf den Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 8.4.1999 nicht zu prüfen, von deren grundsätzlicher Wirksamkeit die Beteiligten ausgehen. Ob ein Anspruch auf Aufhebung der entsprechenden Regelung nach § 51 VwVfG NRW bestünde, wie der Antragsteller meint, mag dahin stehen, dazu bedürfte es jedenfalls eines Änderungsbauantrags, dass ein solcher gestellt wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Schließlich vermag der Senat die vom Antragsteller gesehene Verwirkung der Befugnis der Antragsgegnerin zu einem weiteren ordnungsrechtlichen Einschreiten nicht zu erkennen. Das Recht der Baubehörde zum Einschreiten wird auch durch eine längere (faktische) Duldung ordnungswidriger Zustände nicht ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.2.2014 - 2 A 983/13 -, BRS 82 Nr. 205 = BauR 2014, 1450.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.