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Beschluss

23 L 286/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0416.23L286.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 23 K 831/21 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Januar 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Ergänzend kann im Rahmen der Interessenabwägung die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers im Rahmen des § 212a Abs. 1 BauGB berücksichtigt werden, wonach die Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben soll. Mithin bedarf es für den Erfolg eines einstweiligen Rechtsschutzantrages hinreichend gewichtiger Nachteile für die Antragstellerin, die daraus resultieren, dass die Baugenehmigung bereits vor Abschluss des Hauptsachverfahrens ausgenutzt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 7 B 107/19 –, juris Rn. 5. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzen könnte. Die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 23 K 831/21 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Auch sonst sind hinreichend gewichtige Nachteile für die Antragstellerin aus der Vollziehung der Baugenehmigung nicht ersichtlich. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Zunächst ist eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht ihrer Beteiligung nach § 72 BauO, da eine Abweichung oder Befreiung nicht erteilt worden ist. Die Baugenehmigung erweist sich zudem auch materiell-rechtlich als rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts, des Bauplanungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Genehmigt ist die Errichtung eines zweiten Geschosses auf einem im Bestand vorhandenen eingeschossigen Gebäude, das ebenso wie das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzständig errichtet ist. Die Bestandsgebäude enden zur „A-straße“ hin auf einer Linie. Die genehmigte Aufstockung ragt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf eine Länge von 1,50 m über die vordere Gebäudefront hinaus. Genehmigt ist des Weiteren im Zuge der Aufstockung ein Gebäudeversprung an der vorderen Gebäudefront. Dieser grenzt nicht an das Grundstück der Antragstellerin, sondern ist in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze genehmigt. Zunächst liegt kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften vor. Die Antragstellerin macht geltend, es liege ein Abstandflächenverstoß vor und beruft sich insoweit auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2021 an die Beigeladenen, in dem auf eine Unterschreitung der Abstandfläche von 3 m durch die seitliche Wand (Küche/Wohnen) in der Planzeichnung vom 29. September 2020 zum Grundstück der Antragstellerin hingewiesen wird. Dem ist nicht zu folgen: Aufgrund dieses Schreibens hat die Beigeladene eine geänderte Planung vorgelegt. Nicht der überholte Plan vom 29. September 2020, sondern der (grüngestempelte) Plan vom 12. Januar 2021 (Blatt 27 des Verwaltungsvorgangs) ist Gegenstand der Baugenehmigung geworden. Ausweislich dieses Lageplans und der darauf enthaltenen Abstandflächenberechnung hält das genehmigte Vorhaben den Mindestabstand von 3,00 m ein. Die maßgebliche Abstandfläche (3) errechnet sich wie folgt: Die Wandhöhe am Versprung beträgt 68,46 m (jeweils m. ü. NHN); die Geländehöhe beläuft sich auf 61,94 m. Hieraus ermittelt sich eine Wandhöhe von 6,52 m (H). Unter Zugrundelegung des Faktors 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW ermittelt sich eine Abstandfläche von 2,61 m, so dass hier der Mindestabstand von 3 m zum Tragen kommt. Diesen hält der Gebäudeversprung nach der genehmigten Planung ein. Ein Abstandflächenverstoß ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Obergeschoss auf einer Tiefe von 1,50 m grenzständig über das Bestandsgebäude hinausragt und insoweit nicht kongruent mit dem Gebäudebestand auf dem Grundstück der Antragstellerin ist. Insoweit ist die Einhaltung einer Abstandfläche in Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit b) BauO nicht erforderlich. Danach ist innerhalb einer überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da das Grundstück der Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gelegen ist, richtet sich die Bauweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB danach, welche Bauweise sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die für die Bestimmung der Bauweise maßgebliche nähere Umgebung ist nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial hinsichtlich der Bauweise nicht einheitlich geprägt. In dem maßgeblichen Betrachtungsrahmen findet sich westlich der „A-straße“ eine offene Bebauung. Östlich zur Straße „“B-straße““ sind die Häuser Nr. 00 und 00 grenzständig errichtet. In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung ist sowohl die offene als auch die einseitig grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 – juris Rn 2 m.w.N. Durch das grenzständige Haus auf dem Grundstück der Antragstellerin ist auch gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Sicherung, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird, kann durch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück ersetzt werden, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 – juris Rn 7 m.w.N. Dabei muss die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht deckungsgleich mit dem zu errichtenden Bauvorhaben sein. Das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben müssen allerdings noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, nicht rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 10 B 1363/16 – juris Rn 18 f. m.w.N. Hier grenzen das Gebäude der Antragstellerin sowie das Bestandsgebäude der Beigeladenen auf einer Länge von ca. 11,50 m aneinander. Im Verhältnis hierzu fällt die Verlängerung im Obergeschoss um 1,50 m nicht nennenswert ins Gewicht. Nach wie vor entsprechen sich die Gebäude in relevanter Weise, namentlich begründet die nunmehr genehmigte Aufstockung keine vollkommen andere Dimension, mit der die Antragstellerin nicht rechnen musste, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris Rn. 21; Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die erkennende Kammer folgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2016 – 7 B 2893/15 –, juris Rn 8 (für den Fall einer Aufstockung), ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die betroffenen Gebäude in Höhe bzw. Geschossigkeit und Tiefe deckungsgleich sind. Auch verstößt das Vorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Ob sich das Vorhaben objektiv-rechtlich hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner Erörterung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, dass sich das Vorhaben nicht in die städtebauliche Planung bzw. in die tatsächliche Bebauung in der Umgebung einfüge. Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB setzt zwar auch das Einfügen nach Maß und Höhe der Bebauung voraus. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich der Nachbar aber nur berufen, wenn sich dieser als rücksichtslos darstellt. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist alleine hinsichtlich des im Begriff des „Einfügens“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots nachbarschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 17, vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, juris Rn. 18, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 –, juris Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks der Antragstellerin verletzt. Die negativen Auswirkungen des Bauvorhabens gehen hier nicht über das Maß des Zumutbaren hinaus. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW - wie vorliegend - bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands - nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, juris Rn. 17, vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, juris Rn. 21 und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43 sowie Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m.w.N. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Die Aufstockung überragt das Gebäude der Antragstellerin um 2,37 m. Ein Ausnahmefall, in dem das Vorhaben sich trotz des Einhaltens der Abstandflächenvorschriften als rücksichtslos erweist, liegt nicht vor. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich namentlich nicht unter dem Gesichtspunkt Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin nebst der nachteiligen Folgen für die dortige Bepflanzung. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Die insoweit betroffenen Belange der Antragstellerin sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris Rn 32 und vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris Rn. 59, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 7 A 609/19 –, juris Rn. 6, vom 22. Januar 2018 – 7 A 2183/16 –, juris Rn. 11 und vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris Rn. 8 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.