Beschluss
8 L 1814/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1121.8L1814.18.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (8 K 5640/18) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 00. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dies beruht allerdings nicht darauf, dass – wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen meint – die Anfechtungsklage der Antragstellerin (als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf) unzulässig wäre. Der Antragstellerin ist die Baugenehmigung erst am 12. Juli 2018 amtlich bekanntgegeben worden. Dabei wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe Klage erheben könne (vgl. auch § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klage erhoben hat die Antragstellerin am 10. August 2018 und damit unter Wahrung dieser Frist. Dass die Antragstellerin durch Akteneinsicht bereits seit April 2018 Kenntnis von der Baugenehmigung hatte, ändert daran nichts. Daraus ergab sich für die Antragstellerin lediglich, dass sie ihre Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zu erheben hatte – was sie getan hat – nicht aber eine Monatsfrist zur Klageerhebung. Vgl. zur Geltung der Jahresfrist OVG NRW, Urteil vom 4.12.2015 – 7 A 825/14 – , juris, Rn. 41, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.9.2018 – 4 B 34.18 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N. (zur Widerspruchsfrist). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hier mit Blick auf die Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung die Monatsfrist ausgelöst sehen möchte, dringt er nicht durch. Insbesondere ist sein Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, juris,hierzu unbehelflich. Denn in dieser Entscheidung ist vorausgesetzt (vgl. den Leitsatz a. a. O.), dass der Verwaltungsakt dem Drittbetroffenen bekannt gegeben wird. Daran, insbesondere an dem dafür erforderlichen Bekanntgabewillen der Behörde, fehlt es regelmäßig im Falle der Kenntniserlangung im Wege der Akteneinsicht. Vgl. BFH, Urteil vom 13.4.2011 – X R 33/09 –, juris, Rn. 49 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2006 – 12 A 11.05 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Dass hier bei Gewährung der Akteneinsicht ein Bekanntgabewille in Bezug auf die Antragstellerin bestanden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch deswegen nicht anzuordnen, weil sich bei Abwägung der betroffenen Interessen das Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht durchzusetzen vermag. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage. Danach war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Die Klage der Antragstellerin wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt, hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 26, juris. Gemessen daran verletzt die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Die Antragstellerin macht geltend, es liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Auszugehen sei von einem reinen Wohngebiet. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,der überbauten Grundstücksfläche und der Baugrenzen nicht ein. Es sei rücksichtslos, weil die derzeitige besondere Wohnqualität durch ein Vorhaben mit erdrückender Wirkung („Mehrparteienwohnklotz“) genommen werde. Damit dringt sie nicht durch. Darauf, dass sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann sich der Nachbar nicht berufen. Nur wenn er zugleich in seinem Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzt ist, kann er aus einer Maßüberschreitung ein Abwehrrecht herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2018 – 10 B 993/18 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Entsprechendes gilt für die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 8 Insoweit bedurfte es auch keiner Ermittlung einer faktischen Baugrenze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2016 – 7 A 743/16 –, juris, Rn. 4-6. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch mit Blick auf die von der Antragstellerin insoweit angeführten Gesichtspunkte ist keine „erdrückende Wirkung“ des Gebäudes anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden Gebäudes“ auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2018 – 7 A 2183/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal Abstandsflächenverletzungen nicht geltend gemacht werden. Allein der Umstand, dass das Vorhaben der Beigeladenen „in allen Disziplinen das Maximum aus der Nachbarschaft aufzugreifen und miteinander zu kombinieren“ mag, führt noch nicht zu einer für die Antragstellerin unzumutbaren Dominanz. Das Vorhaben, welches das Grundstück der Antragstellerin nur von einer Seite betrifft, überragt das Haus der Antragstellerin nicht. Eine beherrschende Stellung des geplanten Gebäudes bezogen auf die Flächen der Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen ist aus den Lageplänen nicht zu erkennen, zumal die Antragstellerin ihr Grundstück eher in Richtung auf das andere Nachbargrundstück bebaut hat. Bei diesen Gegebenheiten war es auch nicht geboten, den von der Antragstellerin angeregten Ortstermin im Eilverfahren durchzuführen. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, es liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BauO NRW vor, verhilft das ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Denn diese Vorschrift ist nicht nachbarschützend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2017 – 7 B 132/17 –, juris, Rn. 10. Ähnliches gilt für den behaupteten Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin und evtl. Eigentumsverletzungen in Bezug auf die Hainbuche. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche eigenen Rechte der Antragstellerin von Verstößen gegen die Baumschutzsatzung betroffen sein könnten. Die Baumschutzsatzung schützt Bäume allein im öffentlichen Interesse. Rechte Einzelner auf Erhaltung von Bäumen werden durch eine solche Satzung nicht begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2011 – 7 B 589/11 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. In Bezug auf Eigentumsbeeinträchtigungen an der Buche ergibt sich keine Verletzung in eigenen Rechten des öffentlichen Baurechts. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Private, der Realisierung des Bauvorhabens entgegenstehende Rechte sind grundsätzlich vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2018 – 10 B 1228/18 –, juris, Rn. 4, und OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.4.2008 – 1 MB 4/08 –, juris, Rn. 3 f. Andere Gesichtspunkte, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung angeführt werden könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens hält es die Kammer für angemessen, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zu halbieren (vgl. auch Ziffern 7 Buchstabe a und 12 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, veröffentlicht in: BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.