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Urteil

7 A 2912/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.7A2912.19.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 6, Flurstücke 169 und 935 mit der Anschrift M. Straße 3 in M1. -X. . Das Flurstück 169 ist mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage mit Abstellräumen bebaut, für deren Erweiterung die Beklagte mit Bescheid vom 5.4.2002 eine Baugenehmigung erteilte. Die Gebäude sind nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Das Grundstück der Kläger liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung für den Denkmalbereich X. in M1. vom 5.10.1987. Der am 3.11.1984 bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. W 10 „Felder Weg - West“ in der Fassung der ersten vereinfachten Änderung vom 3.5.1993 setzt im Bereich des Grundstücks der Kläger ein Mischgebiet fest. Das südlich bzw. östlich des klägerischen Grundstücks gelegene Vorhabengrundstück der Beigeladenen Gemarkung X. , Flur 6, Flurstücke 1146, 1147, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1153 und 1155 befindet sich teilweise im Geltungsbereich der Satzung für den Denkmalbereich X. . Für dieses Grundstück setzt der genannte Bebauungsplan teilweise ein allgemeines Wohngebiet und teilweise ein Mischgebiet fest. Unter dem 26.8.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von vier Wohngebäuden (Häuser 1, 2, 3 und 4) und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Zugleich stellte die Beklagte mit diesem Bescheid der Beigeladenen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 10 „Felder Weg - West“ wegen Überschreitung der überbaubaren Flächen in Aussicht. Der Vorbescheid wurde den Klägern am 2.9.2015 zugestellt; sie erhoben dagegen keine Klage. Auf ihren Antrag vom 16.10.2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 9.2.2018 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus einem Drei-, einem Sechs- und einem Achtfamilienwohnhaus und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Die Baugenehmigung erlaubte unter anderem die Errichtung von 40 PKW-Einstellplätzen, wovon 31 Stellplätze in der Tiefgarage untergebracht werden sollten, deren Zufahrt in Höhe des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 859 mit dem G. -I. -Weg verbunden ist. Weitere neun Stellplätze wurden oberirdisch genehmigt. Nach Nebenbestimmung Nr. 21 sind für das Vorhaben 17 Stellplätze notwendig. Ferner ist nach Nebenbestimmung Nr. 10 die Geräuschprognose der TÜV Rheinland F. GmbH vom 5.4.2016 Bestandteil der Baugenehmigung und einzuhalten. Mit weiterem Bescheid vom 9.2.2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 10 „G1. Weg - West“ wegen Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8. Am 22.2.2018 wurden den Klägern die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid zugestellt. Die Kläger haben dagegen am 21.3.2018 Klage erhoben. Nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Ortstermins am 27.3.2019 hat die Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag mit Bescheid vom 17.5.2019 eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt, die eine Reduzierung der Tiefgarage auf 17 PKW-Stellplätze und 36 Fahrradstellplätze sowie zusätzlich zehn oberirdische Stellplätze mit einer Zufahrt von der M. Straße vorsieht. Die Kläger haben vorgetragen: Sowohl ihr Grundstück mit dem etwa 300 Jahre alten Wohnhaus und dem vermutlich noch aus dem Dreißigjährigen Krieg stammenden Nebengebäude als auch das Vorhabengrundstück befänden sich im Geltungsbereich der Satzung für den Denkmalbereich X. . Ihnen stehe als Eigentümer ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch zu, da das von der Denkmalbereichssatzung geschützte Ensemble durch das Vorhaben massiv beeinträchtigt werde. Das Vorhaben erweise sich ihnen gegenüber auch als rücksichtslos mit Blick auf die Verschattung sowie die Belästigung durch Lärm. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9.2.2018 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 und den Befreiungsbescheid vom 9.2.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt: Die Kläger seien nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Es fehle bereits an der Möglichkeit eines Verstoßes gegen denkmalrechtliche Vorschriften, da sich das Vorhaben durch die äußere Gestaltung innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung einfüge und dem Bergischen Baustil entspreche. Jedenfalls führe das Vorhaben nicht zu einer massiven Beeinträchtigung des geschützten Denkmalbereichs. Aus dem Schallgutachten ergebe sich die vollumfängliche Klärung der Frage des Immissionsschutzes. Die maßgeblichen Emissionen resultierten aus dem Fahrverkehr zur geplanten Tiefgarage. Auch eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Kläger scheide aus, zumal die Abstandsflächen eingehalten seien. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Für einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch der Kläger fehle es schon an einem denkmalrechtlichen Verstoß, jedenfalls aber sei auch eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen. Weder die Lärmsituation noch die Verschattung seien für die Kläger unzumutbar. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, ein Nachbarrecht der Kläger ergebe sich nicht aus der Satzung für den Denkmalbereich X. , da diese allein im öffentlichen Interesse einzelne Flurstücke unter Schutz stelle. Auch ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch komme nicht in Betracht, weil die Kläger keine Erhaltungs- und Nutzungspflichten wie Denkmaleigentümer hätten. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die Begründung für einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers schließe nicht aus, dass auch der Grundstückseigentümer im Denkmalbereich nachbarliche Rechte geltend machen könne. Nach Sinn und Zweck des in der Rechtsprechung nun anerkannten nachbarlichen Abwehranspruchs dürfe und könne es keine abgestufte Schutzwürdigkeit geben. Dass die vorhandenen Gebäude in ihrem originalen Baubestand zu schützen seien, ergebe sich auch aus dem im Vorfeld des Erlasses der Denkmalbereichssatzung erstellten Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 2.2.1985. Durch das Vorhaben der Beigeladenen werde der bezweckte Schutz einer historisch eingebundenen künstlerisch wertvollen Siedlung erheblich beeinträchtigt. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9.2.2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 und den Befreiungsbescheid vom 9.2.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Grundsätze des denkmalrechtlichen Abwehranspruchs seien auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Der Eigentümer eines bereichsgeschützten Grundstücks unterliege geringeren Einschränkungen und Verpflichtungen als ein Denkmaleigentümer. Zudem sei der Schutz von Denkmal und Denkmalbereich nicht vergleichbar, da der Denkmalschutz dem Substanzschutz diene, wohingegen der Denkmalbereich lediglich dem Schutz des Erscheinungsbildes diene. Da die Kläger nicht Eigentümer eines Baudenkmals seien, könnten sie sich auch nicht auf den besonderen objektiven Umgebungsschutz berufen. Im Übrigen führe das Vorhaben ohnehin nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalbereichs. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Vorhaben orientiere sich am Denkmalschutz und beeinträchtige den Denkmalbereich – gerade mit Blick auf die vorhandene Bebauung – nicht. Der Berichterstatter des Senats hat am 12.8.2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Aufstellungsvorgänge zur Satzung für den Denkmalbereich X. in M1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 9.2.2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 und der Befreiungsbescheid vom 9.2.2018 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Kläger haben keinen denkmalrechtlichen Abwehranspruch gegen das streitgegenständliche Vorhaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = BRS 74 Nr. 220 = juris. Das Abwehrrecht ist durch die Besonderheit des Denkmalschutzrechts begründet. Diese liegt darin, dem Eigentümer nicht nur Beschränkungen der Verfügungsbefugnis, sondern auch eine Pflicht zur Erhaltung und Pflege des Denkmals aufzuerlegen, obgleich dessen Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse liegt. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Abwehrrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht – wie von Art. 14 Abs. 1 GG gefordert – gewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.2.2021 - 7 C 3.20 -, juris, und vom 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BauR 2009, 1281 = BRS 74 Nr. 220 = juris. Die Kläger sind keine Eigentümer eines Baudenkmals im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG NRW. Eine in entsprechender Weise gesicherte Rechtsposition der Kläger ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass ihr Grundstück in dem räumlichen Bereich liegt, für den die Satzung für den Denkmalbereich X. in M1. vom 5.10.1987 Geltung beansprucht; hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Kläger, dass die auf der Grundlage von § 5 DSchG NRW erlassene Satzung nicht an durchgreifenden rechtlichen Mängeln leidet. Die Satzung schützt ausweislich deren § 2 Abs. 1 in ihrem Geltungsbereich die Siedlungsgrundrisse und das Erscheinungsbild der Siedlung, das durch die vorhandenen baulichen Anlagen sowie die Führung des Straßenraumes bestimmt wird. Sie führt in § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 die Baudenkmäler und die erhaltenswerten, die Siedlung prägenden Gebäude und Gärten im Denkmalbereich auf. Ferner ergibt sich das geschützte Erscheinungsbild nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 3 der Satzung aus elf fotografischen Darstellungen. Für die Verneinung eines Abwehrrechts der Kläger im Zusammenhang mit der Satzung kommt es nicht darauf an, ob ein Eigentümer einer im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung nach § 5 DSchG NRW gelegenen baulichen Anlage überhaupt – so wie ein Denkmaleigentümer – zur Erhaltung seines Eigentums im Sinne von §§ 7 f. DSchG NRW verpflichtet sein kann. Vgl. dazu bejahend Davydov in Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Aufl. 2018, § 5 Rn. 9 f.; verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.6.2012 - 5 K 2317/10 -, juris; Upmeier, in Memmesheimer/Upmeier/ Schönstein, DSchG NRW, 2. Aufl. 1989, § 5 Rn. 13 ff. Gleiches gilt – sollte eine solche Erhaltungspflicht nicht ohnehin von vornherein ausgeschlossen sein – für die Frage, ob zumindest der Eigentümer einer das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs prägenden Anlage zur Erhaltung verpflichtet ist, weil die im Eigentum der Kläger stehenden Objekte auf den Flurstücken 169 und 935 der Flur 6 in der Gemarkung X. nicht zu den nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 der Denkmalbereichssatzung erhaltenswerten, die Siedlung prägenden Gebäuden gehören. Denn ein denkmalrechtlicher Abwehranspruch der Kläger im Zusammenhang mit der Denkmalbereichssatzung scheidet hier schon deshalb aus, weil das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt. Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das umstrittene Vorhaben muss – soweit es um ein Baudenkmal geht – dafür nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet sein, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = BRS 79 Nr. 210 = juris. Eine solche wesentliche Herabsetzung des – hier in Rede stehenden – Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs vermag der Senat nach Auswertung der vorliegenden Akten einschließlich der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und auf der Grundlage der Eindrücke des Berichterstatters, der die Örtlichkeit besichtigt hat, nicht festzustellen. Die in Rede stehende Bebauung des Vorhabengrundstücks ist für das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs schon mit Blick auf seine Randlage und die Entfernung zu prägenden Gebäuden und Anlagen nicht von erheblicher Bedeutung. Nach der Begründung unter § 3 der Satzung für den Denkmalbereich X. vom 5.10.1987 kommt innerhalb des Denkmalbereichs dem „Schwerpunkt Markt“ eine zentrale Bedeutung zu. Die dortige Kirche mit dem Marktplatz und seinen traufständigen Fachwerkhäusern in enger Reihung prägen den Ort. Daneben runden auch bescheidenere aber ebenfalls weitgehend erhaltene Gebäude das Ensemble ab. Das Vorhabengrundstück selbst liegt hingegen – wie auch das Grundstück der Kläger – am äußersten südwestlichen Rand des Denkmalbereichs. Dabei befindet sich der Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem die Errichtung von Haus 4 vorgesehen ist, schon nicht mehr im Denkmalbereich. Dies zeigt, dass das Vorhabengrundstück keinen hervorgehobenen Standort mit Blick auf das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs einnimmt. Gegen eine prägende Bedeutung für das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs spricht im Übrigen auch § 2 Abs. 2 der Satzung, da das Vorhabengrundstück, ebenso wie das Grundstück der Kläger, dort nicht als Standort erhaltenswerter und prägender Gebäude und Anlagen im Denkmalbereich aufgeführt und im Übrigen auch nicht in deren näherer Umgebung gelegen ist. Mit Blick auf diese satzungsrechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestehen auch nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 12.8.2021 keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmalbereichs durch das Vorhaben. Der Berichterstatter hat dem Senat in der Beratung seine bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnenen Eindrücke – auch anhand der angefertigten Lichtbilder – vermittelt. Danach sind außerhalb des Schwerpunktes Markt in den sternförmig vom Markplatz abzweigenden Straßen lediglich noch einzelne den Denkmalbereich prägende Gebäude vorhanden. Es finden sich aber – gerade in den Randbereichen – auch zahlreiche Gebäude jüngeren Datums, die – wie das Vorhaben – lediglich eine gewisse Anlehnung an den in der Satzungsbegründung in Bezug genommenen Bergischen Baustil erkennen lassen und im Übrigen Wohngebäuden gewöhnlicher Art entsprechen. Dies gilt etwa für die Gebäude mit den Anschriften I1.----straße 21, L.----weg 14 und C. Straße 3 sowie 4c (Anlage zum Protokoll des Ortstermins Seiten 14 unten, 18 unten, 21 unten und 22 = Gerichtsakte Seiten 224 unten, 228 unten, 231 unten und 232). Nach den dem Senat in der Beratung vermittelten Eindrücken des Berichterstatters ergibt sich auch mit Blick auf die Kubatur der Häuser 2, 3 und 4, die Fassadengestaltung sowie die dazugehörigen Größen bzw. Höhen keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs bzw. des Erscheinungsbildes der geschützten Siedlung. Die genannten Häuser sind in ihrer zweigeschossigen Bauweise mit Satteldach an den typischen Baustil eines Bergischen Hauses angelehnt, wie er auch in der Begründung nach § 3 der Denkmalbereichsatzung näher beschrieben wird. Die an den Häusern jeweils vorhandenen Balkone treten optisch nicht in besonderer Weise hervor. Sie sind nach Südosten (Haus 2) bzw. Südwesten (Häuser 3 und 4) ausgerichtet und damit dem Denkmalbereich abgewandt und von der M. Straße aus nicht sichtbar. II. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht zulasten der Kläger in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck Seite 7), lassen sich auch nach Erteilung der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 Inhalt und Umfang der geplanten baulichen Anlagen und der damit einhergehenden Nutzungen den erteilten Bescheiden sowie den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen entnehmen. III. Das genehmigte Vorhaben verletzt auch nicht die Kläger schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Namentlich werden die vor den Außenwänden der zum Vorhaben gehörenden Gebäude nach § 6 BauO NRW 2018 einzuhaltenden Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger hin gewahrt. Die bisherige Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. über die nachbarverträgliche Anordnung von Stellplätzen findet auf die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9.2.2018 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck Seite 8) – keine Anwendung. IV. Schließlich erweist sich das Vorhaben nicht zulasten der Kläger als bauplanungsrechtlich nachbarrechtswidrig. Die erteilte Befreiung wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. W 10 „G1. Weg - West“ festgesetzten überbaubaren Flächen sowie der festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8 verstößt nicht gegen Nachbarrechte der Kläger. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer – wie hier nach der Planbegründung (dort Seite 2) – nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2020 - 7 A 4257/19 -, juris, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot hier zu verneinen. Nach der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seiten 11 f.) liegt keine städtebauliche Sondersituation vor, die es trotz Einhaltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts rechtfertigt, das streitgegenständliche Bauvorhaben als den Klägern gegenüber rücksichtslos einzustufen. Das deckt sich mit den im Ortstermin vom 12.8.2021 gewonnenen Eindrücken von dem größtenteils bereits verwirklichten Vorhaben. Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos aufgrund einer erdrückenden Wirkung auf das klägerische Grundstück. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2018 - 7 A 2183/16 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie sich aus den Bauvorlagen ergibt und bereits ausgeführt wurde, ist das Vorhaben nach seiner Kubatur und Größe an den Baustil eines Bergischen Hauses angelehnt. Der amtliche Lageplan zeigt, dass die Firsthöhe des zu den Klägern nächstgelegenen Hauses 3 mit 235,02 m über NN diejenige des klägerischen Wohnhauses von 233,60 m nur unwesentlich übersteigt. Auch nach den dem Senat vermittelten Eindrücken des Ortstermins vom 12.8.2021 ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben dem klägerischen Grundstück „die Luft nimmt“, dieses als von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheinen lässt oder den Klägern das Gefühl des „Eingemauertseins“ gibt. Das Vorhaben ist ferner nicht rücksichtslos mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachte Verschattung ihres Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die mit der Errichtung des Vorhabens verbundene Verschlechterung der Belichtung in jedem Fall noch zumutbar sei, da ein großer Teil des Gartens westlich vom Wohnhaus der Kläger angeordnet sei und durch den Schattenwurf des Hauses 3 nur wenig tangiert werde (Urteilsabdruck Seiten 12 f.). Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die Stellplatzsituation und den damit verbundenen Kraftfahrzeugverkehr. Ausweislich der Nachtragsgenehmigung vom 17.5.2019 einschließlich des dazugehörigen Übersichts-, Freianlagen- und Begrünungsplans wurde die Anzahl der PKW-Stellplätze in der Tiefgarage auf 17 reduziert. Da die Tiefgaragenzufahrt auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite des Vorhabens in Höhe des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 859 in den G. -I. -Weg mündet, ist sie hier nicht näher zu betrachten. Von den zehn oberirdischen Stellplätzen werden die Stellplätze „ST1“ bis „ST6“ durch das Gebäude mit der Anschrift M. Straße 1 von dem klägerischen Grundstück abgeschirmt. Die Stellplätze „ST7“ bis „ST10“ befinden sich zwar etwas näher an dem Grundstück der Kläger südöstlich von diesem hinter dem Gebäude mit der Anschrift M. Straße 1. Auch die damit verbundenen Immissionen sind aber für die Kläger zumutbar. Denn der gesamte von der M. Straße aus gesehen rückwärtige Bereich, in dem das Vorhaben errichtet wird, wurde zuvor als größere Parkplatzfläche genutzt. Auch wurde hier zweimal jährlich die Kirmes durchgeführt (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan Nr. W 10 „G1. Weg - West“ in seiner Ursprungsfassung, Seite 2). Insoweit ist gerade der rückwärtige Grundstücksbereich der Kläger vorgeprägt, was gegen eine Rücksichtslosigkeit ihnen gegenüber spricht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.