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Beschluss

7 A 2147/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.7A2147.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gegeben. Die Kläger haben zunächst keine Verletzung ihrem Schutz dienender Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. - F. Straße, Am D. , E. - dargelegt. Soweit sie geltend machen, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da der Plangeber die spezifische Mittelhausproblematik nicht erkannt und bedacht habe, führt dies nicht zur Annahme der Verletzung nachbarschützender Vorschriften, sondern allenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Auch die ihrer Meinung nach zu Unrecht unterlassene Anhörung vor dem Erlass der angefochtenen Baugenehmigung führt nicht zu einer Verletzung von Nachbarrechten der Kläger. Aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 74 BauO NRW) kann der Nachbar keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Das durch die Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in der fehlenden wechselseitigen Verträglichkeit ihres Hauses und des Hauses der Beigeladenen nach dem Umbau begründet sehen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Umbau eine Hausgruppeneigenschaft der Gebäude angenommen und auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung näher ausgeführt, nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung komme dem geplanten Anbau der Beigeladenen nicht das Gewicht zu, den Gebäuden auf den Grundstücken E. 44 – 40 den Charakter einer Hausgruppe im Rechtssinne zu nehmen. Diese tragenden Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Auf etwaige Erweiterungsmöglichkeiten des Eckhauses E. 40 kommt es für die Beurteilung hier nicht an. Ob das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen ggf. als Vorbild für den anderen Endhausnachbarn der Kläger dienen könnte, ist für die Frage der vorhabenbedingten Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme irrelevant und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Von dem Vorhaben geht auch keine erdrückende Wirkung aus. Die Kläger verweisen diesbezüglich darauf, dass die genehmigte Planung die Errichtung einer 7 m hohen und 4 m tiefen Grenzwand vorsehe, durch die beim Blick aus ihrem Wohnzimmerfenster zwangsläufig eine geradezu „bombastische“ und „vollends bedrückende“ Wirkung erzeugt werde; sie hätten beim Erwerb des Gebäudes mit einer solchen „Einkesselung“ nicht rechnen können, zumal bereits heute wegen der gemeinsamen Bautiefe von 12 m die Innenbelichtung ihres Mittelhauses eingeschränkt sei. Auch diese Argumentation verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Annahme eines "Eingemauertseins" und damit einer erdrückenden Wirkung bzw. einer "Hinterhof-situation" ist angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Kläger offensichtlich fernliegend. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den im Ortstermin ermittelten örtlichen Gegebenheiten verwiesen. Es ist rechtlich auch nicht relevant, ob die Beigeladenen die Möglichkeit einer alternativen Bebauung haben. Soweit die Kläger wegen der Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen eine „Konstellation mit massiver Beeinträchtigung“ der Wohn- und Belichtungssituation insb. durch Verschattung geltend machen, hat schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zwar Besonnung, Belüftung und Belichtung der Terrasse der Kläger durch das Vorhaben nachteilig verändert würden, dennoch aber von keiner unzumutbaren Situation auszugehen sei. Eine solche unzumutbare Situation ist unter Berücksichtigung der Lage und Entfernung der Häuser der Kläger und der Beigeladenen, insbesondere der Topographie und des Sonnenlaufs auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend aufgezeigt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.6.2016 - 7 A 1251/15 -, juris, und vom 18.9.2015 - 7 A 1925/14 -, juris. Die aufgeworfene Frage, „ob und inwieweit bei der Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit einer zweigeschossigen grenzständigen Erweiterung innerhalb einer Hausgruppe zu Lasten des Mittelhauses der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die jeweiligen Eckgrundstücke ihrerseits über erhebliche Erweiterungsmöglichkeiten verfügen, ohne das Mittelhaus „in die Zange zu nehmen“, stellt sich aus obigen Gründen hier nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise; die Frage wäre ohnehin nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO fehlt es bereits an der Darlegung eines divergenzfähigen Rechtssatzes aus den von den Klägern angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bekommen, denn sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Prozessrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.