Beschluss
23 L 360/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0329.23L360.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 23 K 1022/21 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. März 2020 für die Änderung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit bis zu zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück „B. 0in 00000 C., Gemarkung Q. , , Aktenzeichen 00/000/0000/0000, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Eilantrag aufgrund des dargelegten Baufortschritts vor dem Hintergrund des Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 7 B 525/19 –und vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –; beide juris. Denn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedenfalls unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn dann an, wenn dessen Interesse, von der Bauausführung vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt als das Interesse des Bauherrn, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Dies bestimmt sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegen eine Baugenehmigung kann sich ein Nachbar nur wehren, wenn das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und ein Dispens von diesen Vorschriften nicht erteilt ist bzw. wegen nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Die verletzten Normen müssen nicht nur die Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch Individualinteressen des Nachbarn schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts oder des sonstigen öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauordnungsrecht ist nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor. Die Vorgabe zur Einhaltung von Abstandsflächen ist bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden soll. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei der Auslegung von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Gericht die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 12. Hiernach ergibt sich für das hier streitgegenständliche Gebiet in der Straße „Auf den Steinen“, dass die dort befindliche Bebauung durchgängig in geschlossener Bauweise, mithin ohne seitlichen Grenzabstand (§ 22 Abs. 3 BauNVO), ausgeführt ist. In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: 59. Update, Januar 2021, § 6, Rn. 74. Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 –, juris, Rn. 10, m. w. N. Aus der Umgebungsbebauung in der Straße „Auf den Steinen“ ergibt sich, dass sich der genehmigte Anbau innerhalb der faktischen Baugrenze im rückwärtigen Bereich (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) befindet. Diese faktische Baugrenze wird hier durch die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken Hausnummern 0, 00, 00 und 00 geprägt. Die dort befindlichen baulichen Anlagen entsprechen der Bautiefe des geplanten Anbaus auf dem Vorhabengrundstück und stellen sich insofern als Vorbilder dar. Im Hinblick auf die Gesamtzahl der Gebäude in der Straße „B. “ handelt es sich somit nicht nur um eine „singuläre“ Erscheinung. Vielmehr ist anzunehmen, dass insbesondere durch die Überbauungen auf dem Grundstück der Hausnummer 0 auf der einen, sowie auf den Grundstücken der Hausnummern 00,00 und 00 auf der anderen Seite, bezogen auf das hier gegenständliche Vorhabengrundstück eine „Klammerwirkung“ entsteht. Auf die übrigen vom Antragsteller genannten Grundstücke kommt es folglich nicht mehr an. Nicht maßgeblich ist auch, welche Geschossigkeit die rückwärtigen baulichen Anlagen der genannten nachbarlichen Grundstücke aufweisen. Denn die Bestimmung der faktischen rückwärtigen Baugrenze wird nicht davon beeinflusst, wie viele Geschosse die dort befindliche Bebauung aufweist. Auch im Übrigen sind keine nachbarrechtlich relevanten Verstöße gegen das Bauordnungsrecht ersichtlich. Insbesondere war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch kein Beteiligungsverfahren nach § 72 BauO NRW durchzuführen. Eine Abweichung bzw. Befreiung wurde schon nicht erteilt. Zudem kann der Nachbar aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung ohnehin keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 7 A 2147/16 -, juris, Rn. 4, m. w. N. Verstöße gegen nachbarrechtlich relevantes Bauplanungsrecht im Sinne von § 34 BauGB sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Art der baulichen Nutzung kommt hier nicht in Betracht. Ob sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner Erörterung. „Einfügen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB setzt zwar u. a. auch das Einfügen nach Maß und Höhe der Bebauung voraus. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich der Nachbar aber nur berufen, wenn sich der Verstoß als rücksichtslos darstellt. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist alleine hinsichtlich des im Begriff des „Einfügens“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots nachbarschützend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215/96 – juris, Rn. 8. Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – B 1283/99 –. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben nicht zulasten des Grundstücks des Antragstellers verletzt. Bereits das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW – wie vorliegend – bedeutet regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind – Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands – nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 –; vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – und vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 – 7 B 1029/95 – und vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 –, juris, Rn. 5. Als rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben mit Blick auf den Umfang des Baukörpers erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rn. 58 f. m. w. N. Eine solche Wirkung liegt angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude nicht vor. Der genehmigte rückwärtige Anbau überschreitet den Anbau auf dem Grundstück des Antragstellers in seiner Bautiefe lediglich um etwa 1,50 m. Schon vor dem Hintergrund, dass vom Gebäude des Antragstellers aus, der Blick Richtung Osten und Südosten durch das genehmigte Vorhaben nicht beeinträchtigt wird, kann von einem „Eingemauertsein“ nicht die Rede sein. Es entsteht durch das Vorhaben nicht ansatzweise eine „gefängnishofartige Situation“. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers. Zwar ist eine gewisse Schattenbildung aufgrund der Höhe und Tiefe des geplanten Anbaus in westlicher Richtung vom Grundstück des Antragstellers zu erwarten. Im Übrigen bleibt jedoch gerade in südöstlicher Himmelsrichtung der Garten- bzw. Terrassenbereich auf dem Grundstück des Antragstellers frei von Beeinträchtigungen. Außerdem muss in dicht bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Es besteht kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks. Die insoweit betroffenen Belange des Antragstellers sind durch die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen in vollem Umfang berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 59, und Beschluss vom 16. Januar 2014 – 7 A 1776/13 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Die Verschattung wird im Übrigen auch dadurch verursacht, dass der Antragsteller selbst die zulässige Bebauungstiefe nicht voll ausgeschöpft hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nach billigem Ermessen der Kammer für erstattungsfähig erklärt, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.