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Beschluss

8 L 475/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0324.8L475.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der entsprechend des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller ausgelegte (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 8 K 1388/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. März 2020 (Az.: 00/000/0000/0000) für die Änderung eines denkmalgeschützten Hauses durch Anbau von Balkonen auf dem Grundstück P.-str. 00, 0000 H. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2020 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks P.-str. 00, 0000 H., mit der Folge, dass ihre Klage 8 K 1388/21 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. März 2020 zur Änderung eines denkmalgeschützten Hauses durch Anbau von Balkonen verstößt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Antragsteller vor Erlass der Baugenehmigung nicht angehört, benachrichtigt oder in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt wurden. Insofern dürfte es schon an einer objektiven Rechtsverletzung fehlen. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll die Bauaufsichtsbehörde die Angrenzer vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Eine Abweichung oder Befreiung in diesem Sinne ist dem Beigeladenen nicht erteilt worden. Eine vorherige Anhörung der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW war schon deshalb nicht geboten, weil diese nicht Beteiligte im Verwaltungsverfahren waren. Abgesehen davon vermag eine etwaig fehlende Beteiligung eines Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung für sich genommen nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 A 2147/16 -, juris, Rn. 4. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die im Hauptsachverfahren angefochtene Baugenehmigung die Errichtung einer Balkonanlage unter Inanspruchnahme der Giebelwand des Hauses der Antragsteller legalisiert. Zum einen lässt sich den grün gestempelten Bauvorlagen bereits nicht entnehmen, dass eine Inanspruchnahme des auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Teils der Brandwand für die Aufhängung der Balkone geplant und erforderlich ist. Darüber hinaus wird eine Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Deswegen darf im Allgemeinen die Baugenehmigung nicht deswegen abgelehnt werden, weil der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist oder weil bei der Bauausführung fremdes Eigentum in Anspruch genommen werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2008 – 10 A 2741/07 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 27.01.2017 – 15 B 16.1834 –, juris, Rn. 15. Die grundsätzliche Trennung des Baugenehmigungsverfahrens vom Privatrecht hat daher zur Folge, dass eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte Dritter nur ausnahmsweise im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses möglich ist. Das ist der Fall, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen und deshalb die Baugenehmigung für den Bauantragsteller ersichtlich nutzlos wäre. Aus diesem Grunde erlaubt § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018 der Baugenehmigungsbehörde, die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einem Bauvorhaben einzuholen, das ein Nichteigentümer zur Genehmigung stellt. Die Behörde kann diese Möglichkeit nach ihrem Ermessen nutzen, muss dies aber nicht tun. Das Sachbescheidungsinteresse entfällt in Bezug auf den Bauantrag nur dann, wenn der Eigentümer eine Verwirklichung des beantragten Vorhabens eindeutig ausschließt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 2 A 1387/15 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 03.12.2008 – 10 A 2741/07 –, juris, Rn. 7. Von einem solchen Fall ist vorliegend aber bereits deshalb nicht auszugehen, weil die grün gestempelten Bauvorlagen – wie bereits ausgeführt – eine Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller durch das Anbringen der Balkone gar nicht legalisiert. Soweit die Antragsteller eine von der Baugenehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung unter unberechtigter Inanspruchnahme und ggf. Beschädigung ihres Eigentums rügen, so kann das ebenfalls nicht zum Erfolg des hiesigen Antrags führen. Denn Defizite bei der Umsetzung der Baugenehmigung zeigen keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst auf und können daher gegen sie nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 5, 19. Andere Nachbarrechtsverletzungen wurden weder von Seiten der Antragsteller vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Diese trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.5000,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 – BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.