OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 L 731/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0525.8L731.20.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen an der U. Straße 0 in Köln-T. durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dass sie den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Antragsgegnerin hat, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018. Nach § 82 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten besteht nur, soweit das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens auf Null reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2019 – 7 A 1271/17 –, juris, Rn. 28 f. Die Antragstellerin hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das angegriffene Vorhaben sie in ihren Rechten verletzt. Die umfangreichen Rügen betreffend das Erlöschen der Baugenehmigung und Mängel im Genehmigungsverfahren greifen nicht durch. Allein die formelle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage – also das (mögliche) Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bzw. eine von einer vorhandenen Genehmigung abweichende Bauausführung – genügt als solche nicht, um in diesem Sinn die Betroffenheit eines subjektiven Rechts des Nachbarn zu begründen. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Bauvorhaben eine die benachbarten Antragsteller materiell schützende Rechtsnorm verletzt wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.03.2018 – 15 CE 17.2599 –, juris, Rn. 39. Auch aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 72 BauO NRW) kann der Nachbar keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Soweit die Antragstellerin mit einer Verletzung der zu ihren Gunsten vormals eingetragenen Grunddienstbarkeiten argumentiert, handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der ggf. vor dem Zivilgericht geltend zu machen wäre. Die Baugenehmigung indes ergeht gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine einem Bauvorhaben entgegenstehende Grunddienstbarkeit hindert deshalb nicht die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2016 – 7 A 2584/15 –, juris, Rn. 13 und LS 2. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die eingetragene Baulast berufen. Denn die Eintragung einer Baulast begründet bereits keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Grundstücksnachbarn als Baulastbegünstigtem. Die Verpflichtung aus einer Baulast wird von dem Baulastverpflichteten durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben. Zweck der Baulast ist es dabei allein, im öffentlichen Interesse die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Vorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre, also die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse auszuräumen. Eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Baulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten kann sich aus der Verpflichtungserklärung und der Eintragung der Baulast daher nicht ergeben. Die Baulast ist in der Folge kein Instrument zur öffentlich-rechtlichen Absicherung von privatrechtlichen Einigungen zwischen Bauherr und Nachbarn. Sie entfaltet daher grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht für den Begünstigten, und zwar unabhängig davon, dass sie auf privaten Interessen des Begünstigten beruhen mag. Der durch die Baulast Begünstigte hat infolgedessen regelmäßig keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung. Subjektiv-öffentliche Rechte können sich daher allenfalls mittelbar aus der Missachtung einer Baulast ergeben, wenn dadurch zugleich eine Norm verletzt wird, die dem Baulastbegünstigten gegenüber drittschützenden Charakter hat. Vgl. mit umfangreichen Nachweisen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.04.2016 – 9 K 1541/14 –, juris, Rn. 50 ff. In der Folge ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, evtl. Ansprüche auf ungehinderte Zufahrt für ihren Anlieferverkehr privatrechtlich durchzusetzen. Den u. a. durch Abmessungen substantiierten Angaben der zuständigen Fachdienststelle der Antragsgegnerin zur Frage der Feuerwehrzufahrt ist die Antragstellerin lediglich pauschal oder durch Verweis auf Umstände entgegen getreten, die – wie die örtlichen Verkehrsverhältnisse – auch durch Stilllegung der Baustelle nicht zugunsten der Antragstellerin beeinflusst werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne die beantragte gerichtliche Anordnung nicht pflichtgemäß gegen festgestellte Brandgefahren beim Betrieb der Baustelle einschreiten würde, bestehen nicht. Welche gegenwärtigen Rechtsverluste oder –verletzungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Baustellenschild der Beigeladenen drohen könnten, ist bereits nicht dargelegt. Auf die Frage nach dem Bestehen eines hinreichenden Anordnungsgrundes kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 161 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie in der Sache unterlegen ist und die Beigeladene sich durch ihren Ablehnungsantrag gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt Ziffer 7 Buchstabe b i. V. m. Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.