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Gerichtsbescheid

8 K 1388/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1229.8K1388.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger begehren im Wege einer baurechtlichen Nachbarklage die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 17. März 2020 zur Errichtung von Balkonen an einem denkmalgeschützten Wohnhaus. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0000/00 (im Folgenden: Nachbargrundstück) mit der Lagebezeichnung M.------straße 00, 00000 L. . Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. Flur 00, Flurstück 0000/00 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung M.------straße 00, 00000 L. . Die auf den genannten, aneinandergrenzenden Grundstücken aufstehenden Wohnhäuser sind in geschlossener Bauweise errichtet und teilen sich eine etwa mittig auf der Grundstücksgrenze aufstehende Nachbarwand (Kommunwand). Diese Nachbarwand verfügte an der straßenabgewandten Seite der Häuser aufgrund der verschiedenen Bebauungstiefen ursprünglich über eine Länge von 2,7 m lediglich von Seiten des Nachbargrundstücks über einen Anbau. Über die genannte Länge sprang die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück hinter der auf dem Nachbargrundstück zurück. In diesem Bereich des Vorspringens der Nachbarwand weist diese eine Dicke von etwa 40 cm auf und dient zugleich als Brandwand. Mit Bescheid vom 17. März 2020 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im einfachen Baugenehmigungsverfahren zum Anbau von Balkonen an das Wohngebäude auf dem Vorhabengrundstück. Die genehmigten Balkone sollten nach den mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Bauvorlagen im ersten und zweiten Obergeschoss belegen sein und im Bereich des beschriebenen Vorspringens der Nachbarwand in der Nachbarwand verankert werden. Am 15. März 2021 haben die Kläger Klage erhoben und einen mit Eilbeschluss vom 24. März 2021 abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 23. März 2021 ist mit Eilbeschluss vom 10. Mai 2021 abgelehnt worden. Zur Klagebegründung führen die Kläger im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Eine Beteiligung der Kläger als Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren sei unterblieben. Die Kläger seien weder im Vorhinein über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden, noch hätten sie ihre Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben. Durch das Vorhaben seien Löcher für die Verankerung der Balkone in die Brandwand der Kläger gestemmt worden, die deren Standsicherheit sowie deren Funktionalität als Brandwand beeinträchtigten. Es habe sich ein vertikaler Riss gebildet, der bis in die Wohnräume auf dem Nachbargrundstück zu sehen sei. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Balkonen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Etwaig entgegenstehende Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Nachbarwand seien im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen und hätten sich jedenfalls nicht aufgedrängt. Es sei von einer Kommunwand auszugehen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht verletzt. Gesichtspunkte des Brandschutzes und der Standsicherheit seien im einfachen Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen und stünden der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedenfalls nicht entgegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 8. November 2021 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte in dem Verfahren 8 L 475/21 nebst dort beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 8 L 527/21. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet, nachdem die Beteiligten zuvor gehört worden sind, durch Gerichtsbescheid, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2020 ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. März 2020 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris, Rn. 47. Nach der demnach maßgeblichen Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) (im Folgenden: BauO NRW 2018), ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht gegeben. Ein solcher Verstoß ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Kläger vor Erlass der Baugenehmigung nicht angehört, benachrichtigt oder in sonstiger Weise am Verfahren beteiligt wurden. Insofern fehlt es schon an einer objektiven Rechtsverletzung. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 soll die Bauaufsichtsbehörde die Angrenzer vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Eine Abweichung oder Befreiung in diesem Sinne ist dem Beigeladenen nicht erteilt worden. Eine vorherige Anhörung der Kläger nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW war schon deshalb nicht geboten, weil diese nicht Beteiligte im Verwaltungsverfahren waren. Abgesehen davon vermag eine etwaig fehlende Beteiligung eines Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung für sich genommen nicht zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 7 A 2147/16 -, juris, Rn. 4. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergibt sich auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung die Errichtung einer Balkonanlage unter Inanspruchnahme der Giebelwand des Hauses der Kläger legalisiert. Zum einen lässt sich den grün gestempelten Bauvorlagen bereits nicht entnehmen, dass eine Inanspruchnahme des auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Teils der Brandwand für die Aufhängung der Balkone geplant und erforderlich ist. Darüber hinaus wird eine Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Deswegen darf im Allgemeinen die Baugenehmigung nicht deswegen abgelehnt werden, weil der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist oder weil bei der Bauausführung fremdes Eigentum in Anspruch genommen werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 10 A 2741/07 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 27. Januar 2017 – 15 B 16.1834 –, juris, Rn. 15. Die grundsätzliche Trennung des Baugenehmigungsverfahrens vom Privatrecht hat daher zur Folge, dass eine Berücksichtigung entgegenstehender privater Rechte Dritter nur ausnahmsweise im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses möglich ist. Das ist der Fall, wenn entgegenstehende private Rechte Dritter offensichtlich bestehen und deshalb die Baugenehmigung für den Bauantragsteller ersichtlich nutzlos wäre. Aus diesem Grunde erlaubt § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018 der Baugenehmigungsbehörde die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einem Bauvorhaben einzuholen, das ein Nichteigentümer zur Genehmigung stellt. Die Behörde kann diese Möglichkeit nach ihrem Ermessen nutzen, muss dies aber nicht tun. Das Sachbescheidungsinteresse entfällt in Bezug auf den Bauantrag nur dann, wenn der Eigentümer eine Verwirklichung des beantragten Vorhabens eindeutig ausschließt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 10 A 2741/07 –, juris, Rn. 7. Von einem solchen Fall ist vorliegend aber bereits deshalb nicht auszugehen, weil die grün gestempelten Bauvorlagen – wie bereits ausgeführt – eine Inanspruchnahme des (Allein-)Eigentums der Kläger durch das Anbringen der Balkone gar nicht umfasst. Letztlich liegt auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts betreffend Standsicherheit (§ 12 BauO NRW 2018) und Brandschutz (§§ 14, 26 ff. BauO NRW 2018) nicht vor. Insofern kommt eine Verletzung durch die Baugenehmigung schon deshalb nicht in Betracht, als die genannten Aspekte im einfachen Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018) nicht Gegenstand der bauordnungsrechtlichen Prüfung sind und nicht an der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung teilnehmen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, Rn. 84; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 – 2 A 969/12 –, juris, Rn. 44. Soweit die Kläger eine von der Baugenehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung unter unberechtigter Inanspruchnahme und ggf. Beschädigung ihres Eigentums rügen, so kann das ebenfalls nicht zum Erfolg der hiesigen Klage führen. Denn Defizite bei der Umsetzung der Baugenehmigung zeigen keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst auf und können daher gegen sie nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2019 – 10 B 1026/19 –, juris, Rn. 5, 19. Andere Nachbarrechtsverletzungen, die Regelungsgegenstand der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung sein könnten, wurden weder von Seiten der Kläger vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte wären ggf. zivilrechtlich gegenüber dem Beigeladenen bzw. im Rahmen eines bei der Beklagten zu stellenden Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verfolgen. Auf die wiederholt erteilten diesbezüglichen rechtlichen Hinweise und die beiden rechtskräftigen Eilbeschlüsse wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.