Beschluss
2 L 489/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0409.2L489.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selber trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage Az. 2 K 1286/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27.11.2019 für die Nutzungsänderung von Remise in Einfamilienhaus sowie Errichtung eines Carports mit Abstellraum, Gemarkung S. , ( ) anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag eines Dritten gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 7 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, da die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 27.11.2019 für die Nutzungsänderung von Remise in Einfamilienhaus sowie Errichtung eines Carports mit Abstellraum, Gemarkung S. , ) den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift S1.------straße 00, 00000 X. verletzt und die Klage des Antragstellers folglich voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 8 Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 9 1. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller vor Erlass der Baugenehmigung nicht angehört oder benachrichtigt wurde. Insofern dürfte es schon an einer objektiven Rechtsverletzung fehlen. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde die Angrenzer vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Eine Abweichung oder Befreiung in diesem Sinne ist der Beigeladenen zu 1. nicht erteilt worden. Die Anwendung des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauGB stellt keine Abweichung von den Anforderungen des Gesetzes (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) dar, da sie im Gesetz explizit vorgesehen ist. Eine Befreiung, etwa von den Festsetzungen des Bebauungsplans, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine vorherige Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW war schon deshalb nicht geboten, weil dieser nicht Beteiligter im Verwaltungsverfahren war. Der Antragsteller hat erst nach Erlass der Baugenehmigung um Beteiligung im Verfahren nachgesucht. Ohnehin vermag aber eine etwaig fehlende Beteiligung eines Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung allein nicht zu begründen. Hierfür bedarf es einer materiellen Rechtsverletzung. Ein durch eine Baugenehmigung betroffener Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass das Baugenehmigungsverfahren korrekt durchgeführt wird. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2019 - 10 B 1026/19 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 18.12.2018 - 7 A 2147/16 -, juris, Rn. 4. 11 Dementsprechend führt auch die weiterhin geltend gemachte Verletzung des § 24 VwVfG NRW nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung. 12 2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW liegt nicht vor. 13 Das genehmigte Wohnhaus der Beigeladenen genügt zwar mit seinen grenznahen Bestandteilen den sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW ergebenden Abstandsanforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW abstandsflächenrechtlich zulässig. 14 Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens aber 3 m. Ausweislich der Bauvorlagen der Beigeladenen zu 1. ergibt sich nördlich des Vorhabens an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers bei der Berechnung der Abstandsfläche lediglich eine Tiefe von 2,33 m, so dass eine Abstandsfläche von 3 m einzuhalten wäre (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, BA 1). 15 Die Zweifel des Antragstellers an der korrekten Feststellung der für die Berechnung der Geländehöhe maßgeblichen Höhenpunkte vermag die Kammer zwar nicht auszuräumen. Eine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit im Sinne des § 37 VwVfG NRW ist aufgrund der unklaren Höhenangaben jedoch nicht festzustellen. Zwar erscheint es auffällig, dass im nordwestlichen Bereich des Vorhabens im Lageplan die Höhe der Geländeoberfläche mit 99,75 m und in der Nordansicht mit 99,96 m angegeben ist (Bl. 28 und 33 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, BA 1). Der Höhenunterschied beträgt insoweit 21 cm. Der Antragsteller selbst geht — anhand nicht nachprüfbarer eigener Messungen — sogar von einem Höhenunterschied von bis zu 2,2 m zwischen der im Lageplan eingetragenen Geländeoberfläche und der tatsächlichen Geländeoberfläche an der Nordseite des Vorhabens aus. Da der Lageplan entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauPrüfVO nicht von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt wurde, weist er auch keinen öffentlichen Glauben auf. Selbst wenn jedoch bei der Berechnung der Abstandsfläche eine zusätzliche durchschnittliche Wandhöhe von 2,2 m berücksichtigt würde, ergäbe sich lediglich eine Tiefe von 2,61 m, so dass auch in diesem Fall eine Abstandsfläche von 3 m einzuhalten wäre. 16 Dieser abstandsflächenrechtlichen Grundanforderung von 3 m genügt das Vorhaben nicht, weil es im nordöstlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 1,6 m 2 einen Abstand von teilweise lediglich ca. 1,5 m zum Grundstück des Antragstellers aufweist. 17 Zugunsten der Beigeladenen zu 1. greift jedoch vorliegend § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW. Demnach können ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach Abs. 5 über den hier nicht einschlägigen § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. 18 Der geplante Umbau der ursprünglichen Remise stellt eine Änderung und Nutzungsänderung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW dar. Ausweislich der Planunterlagen bleiben die Außenwände, die Decken und das Dach erhalten, während die Innenwände erneuert und zahlreiche Fenster eingebaut werden. Die bauliche Identität des Gebäudes bleibt insofern gewahrt. 19 Vgl. zur Abgrenzung zwischen einer Änderung und einer Neuerrichtung OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2012 - 2 A 2843/11 -, juris, Rn. 15 f. 20 Die geringere Tiefe der Abstandsfläche konnte auch unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden. Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz garantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Werden die durch die BauO vorgeschriebenen Grenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch eine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigung dieser baulichen Anlage verlangen. Allerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, der sein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, anders als jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig nutzen will. Während dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition verbleibt, kann der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige Nutzung nur fortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob er die an sich verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung des neuen Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der Nutzungsänderung oder der baulichen Änderung dennoch die Einhaltung der Abstandsflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an der Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als nur geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2007 - 7 A 3782/05 -, juris, Rn. 39 f.; grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 17/90 -, juris. 22 Diese Maßstäbe anlegend ist der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zurecht davon ausgegangen, dass das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der Herstellung des Wohnraums durch die Änderung und Nutzungsänderung des Gebäudes die nachbarlichen Belange des Antragstellers überwiegt (vgl. Bl. 37 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, BA 1). Die Ausmaße des Gebäudes bleiben im nördlichen Bereich unverändert. Dementsprechend können sich für die Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers auch keine über den gegenwärtigen Zustand hinausgehenden Einschränkungen ergeben. Zudem befinden sich die Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers in einem Mindestabstand von ca. 13 m zu dem Vorhaben. Ein hinreichender Sozialabstand ist gewährleistet. Die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands betrifft ohnehin lediglich eine Fläche von 1,6 m 2 im nordöstlichen Bereich des Vorhabens. Dort ist die Einfügung eines Fensters im Obergeschoss geplant. Dass etwa aufgrund dieses Fensters eine unzumutbare Einsichtnahme auf sein Grundstück zu befürchten wäre, hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Es liegen im Übrigen auch keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Brandschutzes vor. Auch insoweit ist insbesondere auf den Abstand der Gebäude zu verweisen. 23 3. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Denkmalrechts liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht vor. In Betracht kommt insofern lediglich eine Verletzung des § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist jedoch geklärt, dass der Eigentümer eines Denkmals sich nicht auf eine generell drittschützende Wirkung des § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW berufen kann. Der Schutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise – ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals selbst und seine Pflege und Erhaltung – allein im öffentlichen Interesse. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden verpflichtet, denen die Gestattung eines potentiell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals obliegt. Das Anfechtungsrecht eines Denkmaleigentümers gegen ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals hängt danach zum einen davon ab, dass ein Umgebungsschutz objektiv geboten ist und zum anderen davon, dass das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Eigentums möglicherweise erheblich beeinträchtigt. 24 Bei der Bestimmung der Schwelle, jenseits derer die Erheblichkeit einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals anzunehmen ist, ist vornehmlich auf die Erwägungen zurückzugreifen, die das Bundesverwaltungsgericht letztlich zu der Annahme eines grundrechtlich gebotenen Mindestmaßes denkmalrechtlichen Drittschutzes geführt haben. Dabei steht die Verhältnismäßigkeit der dem Denkmaleigentümer auferlegten Pflichten, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen, im Vordergrund. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers allein durch die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung, das Denkmal mit seiner Beziehung zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig ist, zu erhalten. Wenn die Erreichung dieses Zieles von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers nicht mehr rechtfertigen. Aufgrund dessen hat dieser ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 4 C 3/08 -, juris, Rn. 8. 26 Daraus ergibt sich ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung indes nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. 27 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 42 ff.; Beschluss vom 24.05.2019 - 2 B 162/19 -, juris, Rn. 7 ff. 28 Gemessen hieran fehlt es bereits an Hinweisen darauf, dass die Beziehung des Denkmals auf dem Grundstück des Antragstellers zu seiner näheren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwerts im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Die persönlichen Einschätzungen des Antragstellers zum Denkmalwert sind hingegen nicht maßgeblich. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2019 - 7 B 1263/18 -, juris, Rn. 4. 30 Das Wohnhaus mit Nebengebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wurde mit Bescheid der Beigeladenen zu 2. vom 04.02.1987 in die Denkmalliste eingetragen. Als charakteristische Merkmale des Denkmals wurden dabei das Burghaus auf quadratischem Grundriss in dreigeschossigem Burgsteinmauerwerk mit unregelmäßiger Fensteranordnung und Walmdach mit Dachgauben sowie die Fachwerkscheune im Garten benannt. Hinsichtlich der Umgebung der Gebäude findet sich lediglich der Vermerk, dass die ehemaligen Gräben der Burg zugeschüttet seien. Dazu, dass auch die Beziehung der Gebäude zu ihrer engeren Umgebung den Denkmalwert (mit) ausmacht, ist in der Denkmalliste nichts ausgeführt. Der Hinweis auf die zugeschütteten Gräben deutet eher darauf hin, dass dies gerade nicht der Fall ist. Eine weitergehende Begründung der Unterschutzstellung liegt nicht vor. 31 Unabhängig davon ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben an unverändertem Standort in unveränderter Kubatur bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Jahr 1987 bestand. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass sein Denkmal durch den Standort und die Ausmaße des bereits bei der Unterschutzstellung bestehenden Gebäudes beeinträchtigt wird. Denn maßgeblich für die Denkmalqualität ist der status quo zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung und nicht etwa — wie der Antragsteller meint — ein früherer vorgestellter Idealzustand. 32 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 02.03.2018 - 10 A 2580/16 -, juris, Rn. 58. 33 Darüber hinaus fehlt es vorliegend jedenfalls auch an der gemäß § 9 Abs. 1 lit. b DSchG NRW erforderlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. Eine Herabsetzung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung durch die Änderung und Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. ist nicht zu erwarten. 34 Die bei unveränderter Kubatur geplanten Änderungen im Fassadenbereich, wie die Einfügung mehrerer Fenster, sind offensichtlich nicht geeignet, das Denkmal schwerwiegend zu beeinträchtigen. Wie auch der Landschaftsverband Rheinland in seiner fachkundigen Stellungnahme vom 02.04.2020 (vgl. Bl. 75 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen zu 2., BA 2) ausführt, werden durch die Änderungen keine spiegelnden oder glänzenden Materialien in dem Maßstab angeordnet, dass es zu einer optischen Konkurrenz und somit zu einer Beeinträchtigung kommen könnte. Soweit geometrische Veränderungen am Bauvorhaben durch neue Fassadenöffnungen erfolgen, bestehen diese lediglich innerhalb der Tiefe des Außenmauerwerks und führen ebenfalls nicht zu einer optischen Konkurrenz. 35 4. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller hat keine bauplanungsrechtlichen Verstöße geltend gemacht. Diese sind auch nicht ersichtlich. 36 5. Soweit sich der Antragsteller gegen eine von ihm erwartete Aufschüttung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze wendet, ist diese von der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht umfasst. Dies hat auch der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung noch einmal ausdrücklich bestätigt. Sollte eine solche Aufschüttung tatsächlich erfolgen, steht es dem Antragsteller frei, bei dem Antragsgegner einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bauherrin zu stellen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. werden nach billigem Ermessen der Kammer für erstattungsfähig erklärt, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Beigeladene zu 2. hat sich hingegen im Verfahren nicht eingelassen. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Die Kammer hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 15.000 Euro für angemessen. Sie hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 41 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 43 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 44 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 45 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 46 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 47 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 48 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.