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Beschluss

20 B 316/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.20B316.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 6.125,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 6.125,-- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags damit begründet, dass die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnung zulasten der Antragstellerin ausfalle. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche ganz Überwiegendes dafür, dass die angefochtenen Regelungen im Hauptsacheverfahren Bestand hätten. Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe ihrer sichergestellten erlaubnisfreien Waffen an sie oder an den Waffenhändler M. , beantrage, sei diese Sicherstellung nicht Gegenstand der in der Hauptsache beklagten Verfügung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin diese Grundlagen des angefochtenen Beschlusses für die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die unter Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 7. Dezember 2016 getroffenen Regelungen sowie für die Ablehnung der Aufhebung der diesbezüglichen Vollziehung mit dem Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz insoweit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass die unter Nrn. 1 und 2 des beklagten Bescheides getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtswidrig sind. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse der Antragstellerin wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage insoweit den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Der mit dem angefochtenen Bescheid unter Nr. 1 verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Als Rechtsgrundlage für den Erlaubniswiderruf kommt § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Es spricht vorliegend Vieles dafür, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, NVwZ 2007, 1201 - über diese Zuverlässigkeit nicht mehr verfügt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, NWVBl. 2013, 331. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen - hier des Überlassens von Waffen an einen Nichtberechtigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG - besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N. Hier liegen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass die Antragstellerin Waffen oder Munition ihrem Ehemann und damit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG einer Person überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt ist. Mit Wirksamwerden des gegen den Ehemann der Antragstellerin mit weiterem Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2016 verfügten, für sofort vollziehbar erklärten und unter dem 19. Dezember 2016 bekannt gegebenen Verbots zum Besitz erlaubnispflichtiger wie erlaubnisfreier Waffen (§ 41 Abs. 1 und 2 WaffG) ist dieser nicht mehr berechtigt, die tatsächliche Gewalt über Waffen auszuüben. Das angeordnete Besitzverbot ist weiterhin sofort vollziehbar, da das Verwaltungsgericht mit weiterem Beschluss vom 28. Februar 2017 - 8 L 356/17 - den diesbezüglich begehrten vorläufigen Rechtsschutz des Ehemanns der Antragstellerin abgelehnt und der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage - 20 B 339/17 - die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen hat. Mit der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs von der Antragstellerin praktizierten Art und Weise der Aufbewahrung ihrer Waffen erfüllt sie im Hinblick auf ihren - wie ausgeführt zum Besitz von Waffen nicht (mehr) berechtigten ‑ Ehemann den Tatbestand des Überlassens von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG. Ein Überlassen von Waffen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG ist bereits dann gegeben, wenn der Waffenbesitzer einer anderen Person unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Sachherrschaft die Möglichkeit gewährt, auf die Waffen ohne Mitwirkung des Waffenbesitzers zuzugreifen und sich ihrer zu bedienen. Ehegatten können deshalb untereinander ein Überlassen im vorgenannten Sinne nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu der Waffe einräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 ‑ I C 7.77 ‑, DÖV 1979, 567; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1983 ‑ 20 A 1132/82 ‑, MDR 1983, 960. Nach dem gegenwärtigen Sachstand waren die Waffen der Antragstellerin bisher in einer Weise untergebracht, die ihrem Ehemann den jederzeitigen Zugriff auf diese Waffen erlaubte. Sie und ihr Ehemann bewahrten ihrer beider Waffen bis zu deren Sicherstellung am 19. Dezember 2016 gemeinsam in Behältnissen auf, die jedem von ihnen zugänglich waren. Diese Art der Aufbewahrung hatte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mitgeteilt. Demgegenüber zeigt die Antragstellerin nichts dafür auf noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass sie willens und in der Lage wäre, einen Zugriff ihres Ehemannes auf ihre Waffen verlässlich auszuschließen. Ob sie - wie sie geltend macht - verhindern kann, dass ihr Ehemann an ihre Waffen gelange, sobald sie anzeige, dass sie einen geeigneten Waffenschrank vorhalte, zu dem nur sie Zugang habe, erscheint nicht in jeder Hinsicht zweifelsfrei, kann hier aber dahinstehen. Jedenfalls hat die Antragstellerin derartiges bisher weder angezeigt noch näher dargetan, geschweige denn belegt. Bereits dies spricht bei summarischer Prüfung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt auch dafür, dass der Erlaubniswiderruf sachlich hinreichend veranlasst und verhältnismäßig ist und es entgegen der Auffassung der Antragstellerin in diesem Sinne nicht ausreichte, sie zu verpflichten, "ihre eigenen Waffen in einem eigenen, nur ihr zugänglichen Behältnis aufzubewahren". Bis heute hat die Antragstellerin weder dargetan, dass sie entsprechende Vorkehrungen getroffen hätte, noch hat sie ihre verlässliche Bereitschaft zu solchem Handeln dargelegt. Der Besitzer von Waffen und Munition ist jedoch bereits aufgrund von § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG unter anderem verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Es wäre daher an der Antragstellerin, entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung des Zugriffs ihres Ehemannes auf ihre Waffen von sich aus zu ergreifen und darzutun. Ebenso wäre es an ihr, ihren Willen und ihre Bereitschaft zu entsprechendem Tun darzulegen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil die Antragstellerin den sachlichen Anknüpfungspunkt für die gegen ihren Ehemann ergriffenen waffenrechtlichen Maßnahmen grob verkennt, indem sie dessen Schreiben vom 25. April 2016 an die Direktorin des Amtsgerichts X. als politische Meinungsäußerung abtut, auf die der "Generalverdacht der Gefährlichkeit" gestützt werde. Demgegenüber geht es in Wirklichkeit darum, dass ihr Ehemann nach eigener Darstellung das Schreiben in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zur Wahrung seiner Interessen verwendet hat. Im Übrigen bringt die Antragstellerin, indem sie in diesem Zusammenhang den Vorwurf der "Sippenhaft" erhebt, ihr Unverständnis, wenn nicht gar ihren Unwillen gegenüber dem in jedem Fall berechtigten Kernanliegen des Antragsgegners zum Ausdruck, den Gefahren zu begegnen, die mit dem Waffenbesitz unzuverlässiger Personen verbunden sind. Aber auch abgesehen davon steht die Erforderlichkeit des Erlaubniswiderrufs im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebots außer Frage. Mit dem Erlaubniswiderruf wird der Gefahr, dass die Antragstellerin ihrem Ehemann Waffen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG überlässt, effektiver begegnet als mit einer behördlichen Anordnung, "ihre eigenen Waffen in einem eigenen, nur ihr zugänglichen Behältnis aufzubewahren". Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse dürfte zudem mit Blick auf die Gefahren, die mit dem Waffenbesitz unberechtigter Personen verbunden sind, angemessen sein. Die Antragstellerin hat nichts konkret dazu vorgetragen, beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen auf den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen angewiesen zu sein. Es ist ihr zuzumuten, das als Freizeitaktivität ausgeübte Sportschießen einstweilen nicht zu betreiben. Sprechen danach gewichtige Gründe dafür, dass die Antragsstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG unzuverlässig und der Erlaubniswiderruf zudem verhältnismäßig ist, stellt sich der Erlaubniswiderruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Damit ist indes ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse der Antragstellerin allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem ‑ potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen. Wie dargestellt ist es ihr zuzumuten, das als Freizeitaktivität ausgeübte Sportschießen einstweilen nicht zu betreiben. Hinsichtlich der unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Sicherstellung verschiedener erlaubnispflichtiger Waffen fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragstellerin aus. Auch insoweit hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis Bestand. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass die Sicherstellung offensichtlich rechtswidrig ist. Als Rechtsgrundlage dieser Anordnung kommt § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die jemand ohne die erforderliche Erlaubnis besitzt, sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Die sichergestellten erlaubnispflichtigen Waffen besaß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Sicherstellungsmaßnahme mit Blick auf den zugleich vollziehbar verfügten Erlaubniswiderruf ohne die erforderliche Erlaubnis. Ihr Ehemann ist mit den gegen ihn vollziehbar getroffenen Anordnungen eines Waffenbesitzverbots und des Widerrufs seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht (mehr) zum Waffenbesitz berechtigt. Wie ausgeführt steht zu besorgen, dass die Antragstellerin ihm die tatsächliche Gewalt über die sichergestellten erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG überlässt, er damit die tatsächliche Gewalt über diese Waffen erlangt und sie folglich im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG erwirbt (vgl. Nr. 1 der Anlage 1 Abschnitt 2 des Waffengesetzes). Ist nach dem Vorstehenden die Sicherstellungsmaßnahme zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit zum Nachteil der Antragstellerin aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige oder nichtberechtigte Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen der Antragstellerin, die auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem in § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG als besonders gewichtig anerkannten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Sicherstellungsmaßnahme hintanstehen. Die weiteren im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragstellerin verfolgten Anträge auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe der sichergestellten erlaubnispflichtigen Waffen an sie oder hilfsweise an einen benannten Berechtigten hat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind jedenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, soweit - anders als hier - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den vollzogenen Verwaltungsakt ‑ hier der Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und die Sicherstellungsmaßnahme - angeordnet oder wiederhergestellt ist. Anderenfalls steht die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs oder die behördliche Anordnung desselben als Rechtsgrund für die Vollziehung einer Aufhebung oder Rückgängigmachung derselben entgegen. Vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 345 m. w. N.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 163. Die Beschwerde hat ebenso wenig Erfolg, soweit mit ihr das erstinstanzliche Begehren auf Herausgabe verschiedener erlaubnisfreier Waffen weiter verfolgt wird. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht vorläufigen Rechtsschutz versagt. Mit Blick darauf, dass sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid zu der Sicherstellung erlaubnisfreier Waffen der Antragstellerin nicht verhält, scheidet vorliegend eine an den diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anknüpfende Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus. Soweit deshalb zur Durchsetzung des hier im Wege vorläufigen Rechtschutzes verfolgten Herausgabebegehrens bezüglich erlaubnisfreier Waffen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen sollte, bleibt auch diesem jedenfalls der Erfolg versagt. Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Hinblick auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 VwGO). Schon einen Anordnungsanspruch - hier einen Anspruch auf Herausgabe der von ihr benannten Waffen - hat die Antragstellerin indes nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob einem solchen Herausgabeanspruch von vorneherein entgegensteht, dass die fraglichen erlaubnisfreien Waffen gemäß § 43 Nr. 1, § 50 Abs. 2 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden konnten - vgl. zur Sicherstellungsbefugnis der Polizei nach allgemeinem Polizeirecht neben den waffenrechtlichen Eingriffsermächtigungen: Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 46 Rn. 8 - und die Voraussetzungen für eine solche Sicherstellung nicht weggefallen sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW). Auch unbeschadet dessen hat die Antragstellerin das Bestehen eines Herausgabeanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Sie begehrt die Herausgabe eines Luftgewehrs "G. , Seriennummer ", einer "Sportpistole U. , Seriennummer ", eines Vorderladers "S. " sowie eines Luftgewehrs "X1. , Seriennummer ". Hinsichtlich der zwei erstgenannten Waffen ist bereits weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass diese Waffen sichergestellt worden wären und sich im Gewahrsam des Antragsgegners befinden. Die Angaben der Antragstellerin zu den zwei erstgenannten Waffen lassen sich den in den Sicherstellungsprotokollen aufgelisteten sichergestellten Gegenständen nicht zuordnen. Zwar sind in dem Sicherstellungsprotokoll über im Gewahrsam der Antragstellerin sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände ein Luftgewehr "G. " und eine Luftpistole "U. ", " aufgeführt. Die dort verzeichneten Nummern " " und " " stimmen indes nicht mit den von der Antragstellerin zur Kennzeichnung der von ihr herausverlangten Waffen angegebenen Seriennummern überein. Ebenso wenig finden sich entsprechende Angaben in dem Protokoll über die im Gewahrsam des Ehemannes der Antragstellerin sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und im Protokoll über die Sicherstellung der bei dem Unternehmen "Waffen M. " hinterlegten Waffen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin herausverlangten Vorderladers "S. " lässt sich bei summarischer Prüfung ebenso wenig feststellen, dass dieser sichergestellt worden ist und sich im Gewahrsam des Antragsgegners befindet. Eine derartige Waffe ist in dem Protokoll über die in dem Gewahrsam der Antragstellerin sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände vom 19. Dezember 2016 nicht aufgeführt. Zwar ist ein Vorderlader-Gewehr in dem Protokoll über die im Gewahrsam ihres Ehemanns sichergestellten Gegenstände vom 19. Dezember 2016 aufgeführt. Dass es sich dabei um den von der Antragstellerin herausverlangten Vorderlader handelt, lässt sich indes mangels näherer Angaben zur Individualisierung und Identifizierung der Waffe auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht verifizieren. In dem Protokoll über die beim Unternehmen "Waffen M. " sichergestellten Waffen ist die fragliche Waffe nicht erfasst. Abgesehen von Vorstehendem hat die Antragstellerin aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie - was Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch ist - Eigentümerin dieser Waffe ist oder diese zuletzt in Gewahrsam hatte. Dieser Glaubhaftmachung hätte es indes bedurft, weil es nach gegenwärtigen Erkenntnissen nicht offensichtlich ist, dass die fragliche Waffe in ihrem Eigentum steht oder sie diese zuletzt in Gewahrsam hatte. Wie ausgeführt ist die Waffe in dem Protokoll über die im Gewahrsam der Antragstellerin sichergestellten/beschlagnahmten Waffen nicht aufgeführt. Auch einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Luftgewehrs "X1. , Seriennummer " hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insoweit fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass sie Eigentümerin dieser Waffe ist oder diese zuletzt in Gewahrsam hatte. Ein solches ist nicht offensichtlich, da diese Waffe nicht in dem Protokoll über die in ihrem Gewahrsam sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt ist, sondern in dem Protokoll über die im Gewahrsam ihres Ehemannes sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände erfasst ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat unter Berücksichtigung von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse den Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro einschließlich einer eingetragenen Waffe zugrunde und bringt für jede weitere eingetragene Waffe zusätzlich 750,-- Euro in Ansatz. Da demgegenüber das Begehren auf Herausgabe erlaubnisfreier Waffen von einem anderen Interesse der Antragstellerin getragen ist, wirkt sich dies streitwerterhöhend aus. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte legt der Senat insoweit mit Blick auf die hier in Rede stehende Anzahl erlaubnisfreier Waffen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro zugrunde. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist der demnach für das Hauptsacheverfahren mit 12.250,-- Euro anzusetzende Streitwert zu halbieren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.