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Beschluss

22 L 3104/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1124.22L3104.17.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 11216/17 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 29. Mai 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet und hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 6.625,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 11216/17 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 29. Mai 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet und hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.625,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. Juni 2017 gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 14. Juni 2017 erhobenen Klage 22 K 11216/17 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 29. Mai 2017 hinsichtlich der Ziffer 1 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids wiederherzustellen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. I. Der unbeschränkt erhobene Antrag ist zunächst nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenentscheidung aus dem Bescheid des Polizeipräsidiums vom 29. Mai 2017 richtet, die insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ausweislich der Antragsbegründung wendet sich die Antragstellerin nur gegen die Maßnahmen aus Ziffer 1 bis 4 des Bescheids vom 29. Mai 2017. Diesbezüglich bestünde außerdem jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 7. Juli 2017 erklärt, die Beitreibung der Verwaltungsgebühr für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Darüber hinaus ist der wörtlich vollumfänglich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag derart auszulegen, dass hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO begehrt wird, da die Klage diesbezüglich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 anzuordnen, ist begründet. Entfaltet – wie vorliegend gegen Ziffer 1 – die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erweist sich dieser Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgsversprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat schließlich der Gesetzgeber – wie hier durch die im Rahmen der Antragsauslegung aufgezeigten Rechtsvorschriften – einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Nach diesen Maßstäben überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Klage in der Hauptsache erscheint erfolgsversprechend, denn der Widerruf der Waffenbesitzkarte aus Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 ist nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig (a)). Zudem sind vor diesem Hintergrund keine Umstände erkennbar, die das öffentliche Vollziehungsinteresse trotzdem überwiegen lassen (b)). a) Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aus Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage für den Widerruf, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – hier die Waffenbesitzkarte Nr. 102/14 vom 3. Dezember 2014 – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Daran dürfte es vorliegend fehlen. Insbesondere dürfte die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht entfallen sein. Aus § 5 WaffG ergibt sich in diesem Zusammenhang, wann eine Person als unzuverlässig anzusehen ist. Dabei ist von ihrer Zuverlässigkeit auszugehen, soweit nicht ein gesetzlich geregelter Unzuverlässigkeitsgrund vorliegt. Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 4. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris, Rn. 17; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 13. Die dabei zur Feststellung einer hier allein in Betracht kommenden Unzuverlässigkeit aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Gründen erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt in diesem Zusammenhang allerdings nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, n. v. Die dementsprechende Besorgnis muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. VG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; vgl. VG Gera, Urteil vom 16. September 2015 - 2 K 525/14 Ge -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2011 ‑ 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 19. Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht aus. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 26; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 1993 - 3 R 3/93 -, juris, Rn. 37; VG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2011 ‑ 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 25. Entgegen der Annahme des Antragsgegners dürfte die Antragstellerin nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG unzuverlässig sein. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn Personen von der Waffe oder Munition in einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Weise Gebrauch machen, siehe nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 24. Die dabei vorzunehmende Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 ‑ 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 34. Dies ist bereits am Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG erkennbar, der ausdrücklich auf Tatsachen abstellt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person selbst den Unzuverlässigkeitsgrund erfüllt. Individuelle Verhaltenspotentiale werden jedoch durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist hierbei, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person diese Verhaltensweisen künftig verwirklichen wird. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 ‑ 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 34. Vorliegend waren zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs, siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, n. v. mit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids am 7. Juni 2017 keine Anknüpfungstatsachen bezüglich der Person der Antragstellerin gegeben, aus denen darauf geschlossen werden konnte, dass sie selbst die Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie selbst die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negiert und sich nicht an die bestehenden Gesetze gebunden sieht, vgl. zu diesem Grund für die Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, n. v.; VG Minden, Urteil vom 29. November 2016 - 8 K 1965/16 -, Rn. 40; Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 30a. Insoweit ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Beteiligten, dass die Antragstellerin selbst sich eine dementsprechende Einstellung zu Eigen gemacht hat. Dass Vergleichbares für ihren Ehemann angenommen wird, reicht vor dem Hintergrund der obigen Maßstäbe nicht aus. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Ehemann der Antragstellerin aufgrund der Negierung der Rechtsordnung unzuverlässig ist (hierzu Klageverfahren 22 K 11215/17). Denn nur aus dem Umstand, dass ein Ehepartner dementsprechende Merkmale gegebenenfalls erfüllt, kann nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Ansichten in der Ehe insgesamt vorherrschend sind und vor diesem Hintergrund als Strukturmerkmal der persönlichen Verbindung auch ein Persönlichkeitsmerkmal des anderen Ehepartners darstellen. Die Antragstellerin dürfte überdies auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG unzuverlässig sein. Nach dieser Regelung besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Umfang der für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllenden Anforderungen folgt aus § 36 Abs. 1 WaffG, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2010 - 11 LA 389/09 -, juris, Rn. 4; VG Münster, Urteil vom 7. September 2012 - 1 K 2840/10 -, juris, Rn. 17. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Sind die Aufbewahrungsbehältnisse für die Waffen nicht durch codierte Zahlenschlösser gesichert, hat der Waffenbesitzer dabei die Schlüssel grundsätzlich in seinem alleinigen Herrschaftsbereich aufzubewahren, Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 36 WaffG Rn. 34b. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient in diesem Zusammenhang nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus auch sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris, Rn. 15; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - B 1 K 15.345 -, juris, Rn. 24. Nach dieser Maßgabe dürfte die Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt am 7. Juni 2017 nicht mangels sorgfältiger Verwahrung als unzuverlässig anzusehen sein. Denn es liegen keine Anknüpfungstatsachen vor, welche nach summarischer Prüfung die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin den oben genannten Pflichten nicht nachkommen wird oder nachkommen kann. Die Antragstellerin und ihr Ehemann bewahrten die Waffen bis zum Zeitpunkt des Widerrufes der waffenrechtlichen Erlaubnis des Ehemannes am 6. Juni 2017 gemeinsam in einem Waffenschrank auf, was nach § 13 Abs. 10 AWaffV in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs am 7. Juni 2017 gültigen und deshalb nach dem oben Angeführten hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (im Folgenden: a. F.; aktuell ab 6. Juli 2017: § 13 Abs. 8 AWaffV), BGBl. I, S. 426, nicht zu beanstanden ist. Die Unzuverlässigkeit ist aber auch dann nicht gegeben, wenn unterstellt wird, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung danach bis zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin selbst fortgesetzt wurde. Zwar sind die Ehegatten bei gemeinsamer Aufbewahrung der Waffen verpflichtet, jedenfalls bei Kenntnis des Wegfalls der Berechtigung den anderen vom Zugriff auf die zuvor regulär gemeinschaftlich aufbewahrten Waffen nebst Munition auszuschließen, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 25. August 2011 - 6 L 8/11 -, juris, Rn. 57 ff., denn § 13 Abs. 10 AWaffV a. F. erlaubt gerade nur die gemeinschaftliche Aufbewahrung durch berechtigte Personen. In der hiesigen Konstellation fehlt es aber an greifbaren Anhaltspunkten für ein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Ehemannes der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Mai 2017 wurde erst am 6. Juni 2017 durch Zustellung an seinen Bevollmächtigten wirksam, also nur einen Tag bevor der hier streitgegenständliche Bescheid der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben wurde. Insoweit ist mangels entgegenstehender Tatsachen bei summarischer Prüfung zunächst davon auszugehen, dass ihr der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ihres Ehemannes am 7. Juni 2017 noch nicht bekannt war und sie ihm dementsprechend in der oben genannten Konstellation nicht bewusst trotz fehlender waffenrechtlicher Erlaubnis weiterhin Waffen überließ. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem bei Ehegatten Kenntnis des Schriftverkehrs des jeweils anderen unterstellt werden kann, zumal der Bescheid, der die waffenrechtliche Erlaubnis des Ehemannes betrifft, nicht unmittelbar diesem gegenüber an der gemeinsamen Adresse bekannt gegeben wurde, sondern dessen Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem. Darüber hinaus dürfte der Antragstellerin nach summarischer Prüfung in der vorliegenden Fallgestaltung auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein, sofern sie ihren Ehemann noch nicht am 7. Juni 2017 vom Zugriff auf die im Tresor aufbewahrten Waffen ausgeschlossen hätte. Dabei kann letztlich offen bleiben, bei welchen Anhaltspunkten und in welchen zeitlichen Abständen eine Person die waffenrechtliche Berechtigung der an der gemeinschaftlichen Aufbewahrung nach § 13 Abs. 10 AWaffV a. F. beteiligten Person vor dem Hintergrund der obigen Maßstäbe und der aus § 36 Abs. 1 WaffG resultierenden Pflicht, von sich aus die Maßnahmen zur ordentlichen Aufbewahrung zu ergreifen, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, n. v., überprüfen muss und dem Waffenbesitzer gegebenenfalls bei einem Unterlassen Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Denn es dürfte zumindest vorliegend keine Pflicht bestanden haben, das Fortbestehen der waffenrechtlichen Erlaubnis in dem kurzen Zeitraum von nur einem Tag zwischen der Bekanntgabe der beiden bei der Behörde am selben Tag gefertigten Widerrufsbescheide zu prüfen. Es findet sich zwar weder in § 36 Abs. 1 WaffG noch in § 13 Abs. 10 AWaffV a. F. eine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das weitere Vorliegen der waffenrechtlichen Erlaubnis des jeweils anderen an der gemeinschaftlichen Aufbewahrung Beteiligten zu überprüfen ist, so dass gegebenenfalls auf eine Fahrlässigkeit geschlossen werden kann. Aus der historischen und der teleologischen Auslegung des § 13 Abs. 10 AWaffV a. F. , der als Verordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 36 Abs. 5 WaffG die Anforderungen an die Aufbewahrung konkretisiert, siehe VGH Bayern, Beschluss vom 7. April 2017 - 21 CS 16.2083 -, juris, Rn. 13 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 K 7847/16 -, juris, Rn. 14, folgt aber, dass jedenfalls keine anlasslose tägliche Überprüfung der waffenrechtlichen Berechtigung des jeweils anderen vorgenommen werden muss und vor diesem Hintergrund eine – wie hier – höchstens einen Tag andauernde Fortsetzung der gemeinschaftlichen Aufbewahrung mit einer nicht mehr zum Waffenbesitz berechtigten Person ohne greifbare Anhaltspunkte für den Wegfall derselben noch keine vorwerfbare Fahrlässigkeit begründet. Schon aus der Entwurfsbegründung zu § 13 Abs. 10 AWaffV a. F. ergibt sich, dass durch ihn unter anderem die gemeinschaftliche Aufbewahrung in Konstellationen erlaubt werden soll, in denen eine tägliche Überprüfung schon dem Grunde nach nicht möglich ist. Demnach umfasst der Begriff der „häuslichen Gemeinschaft“ nämlich auch solche Fälle, in denen ein naher Angehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat, BR-Drucks. 415/03, S. 51; vgl. dazu auch Nr. 36.2.14 WaffVwV. Darunter zu fassen sind beispielsweise auswärts studierende Kinder, die am Ort des Familienheims der Jagd oder dem Schießsport nachgehen. BR-Drucks. 415/03, S. 51; siehe auch Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 36 WaffG Rn. 39. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine gemeinschaftliche Aufbewahrung durch Berechtigte in Näheverhältnissen gerade ermöglichen soll, kann dies geschlossen werden, denn ein Zwang zur täglichen Überprüfung der waffenrechtlichen Berechtigung des jeweils anderen würde diesem Zweck aufgrund dann bestehender faktischer Unmöglichkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung zuwiderlaufen. Darüber hinaus ist auch ansonsten nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt mangels sorgfältiger Verwahrung unzuverlässig ist. Die Erwägung des Polizeipräsidiums E. in seinem Bescheid vom 29. Mai 2017, es sei möglich, dass die Antragstellerin „eventuell aus Unachtsamkeit vielleicht“ den Schlüssel offen liegen lasse, vermag schon deshalb keine Unzuverlässigkeit zu begründen, weil es sich um eine Vermutung ins Blaue hinein handelt, die an kein bisheriges Verhalten der Antragstellerin oder an andere Anhaltspunkte anknüpft. Auch das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. August 2017, es sei möglich, dass der Ehemann vielleicht noch im Besitz eines Schlüssels zum Waffenschrank sein könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit führt der Antragsgegner selbst aus, dass es sich um Spekulationen handelt. Die lediglich hypothetische Annahme, die etwaig verwendeten Schlüssel könnten nicht sicher aufbewahrt werden oder sich noch im Besitz des Ehemannes befinden, ohne dass hierfür irgendwelche näheren Anhaltspunkte existieren, reicht aber nicht aus, um davon auszugehen, dass Waffen nicht sorgfältig verwahrt werden. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin vorträgt – der Waffenschrank selbst mit einem Zahlenschloss ausgestattet ist oder – wie es der Vermerk vom 18. November 2011 aus dem beigezogenen, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Ehemannes betreffenden Verwaltungsvorgang nahelegt – die Schlüssel zum Waffenschrank in einem durch ein Zahlenschloss gesicherten Tresor aufbewahrt werden. Darüber hinaus erscheint die Antragstellerin auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG unzuverlässig. Danach sind Personen unzuverlässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition an andere Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Ein Überlassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG liegt gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 Anlage zum WaffG vor, wenn die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder die Munition einem anderen eingeräumt wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt selbige vollumfänglich aufgibt. Vielmehr reicht aus, wenn einer anderen Person die Möglichkeit eingeräumt wird, sich selbständig der Waffe bedienen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 94.76 -, juris, Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, n. v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 MB 53/16 -, juris, Rn. 5; Steindorf, WaffR 10. Aufl., § 5 Rn. 12; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 1 WaffG Rn. 157. Ehegatten können vor diesem Hintergrund untereinander ein Überlassen nur dadurch vermeiden, dass sie dem jeweils anderen Ehepartner keinen alleinigen Zugang zu den Waffen einräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 94.76 -, juris, Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, n. v.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 MB 53/16 -, juris, Rn. 5. Es fehlt aber an einer Verletzung waffenrechtlicher Pflichten, wenn eine Ehefrau, die mit ihrem – waffenrechtlich unzuverlässigen – Ehemann in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, diesem den Zugriff auf Waffen und Munition sicher verwehrt. Allein aus dem Umstand der häuslichen Gemeinschaft kann nicht gefolgert werden, dass die Ehefrau dem Ehemann die Waffen überlassen wird. Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 33; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. März 1983 - 20 A 1132/82 -, MDR 1983, S. 960 (961). Vorliegend kann aus den vorgenannten Gründen kein der Antragstellerin vorwerfbares Verhalten festgestellt werden, selbst wenn unterstellt wird, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung in der Zeit zwischen der Bekanntgabe der beiden Widerrufsbescheide weiterhin bestand. Auch der Vortrag, dass der Ehemann der Antragstellerin sich durch ein nötigendes Einwirken auf sie Zugriff auf die Waffen beschaffen könnte, kann ihre Unzuverlässigkeit vorliegend nicht begründen. Es handelt sich dabei um eine bloße Befürchtung, die nicht an bestimmte Tatsachen anknüpft. Weder aus dem Verwaltungsvorgang dieses Verfahrens noch aus dem beigezogenen, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Ehemannes betreffenden Verwaltungsvorgang ergeben sich Anknüpfungspunkte, aus denen sich schließen lässt, dass der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich zu vergleichbaren Handlungen neigt. Zwar wird in dienstlichen Vermerken, beispielsweise vom 7. Januar 2016, durchaus davon gesprochen, dass sein Verhalten zunehmend aggressiv werde. Die weiteren Ausführungen zeigen dann aber jeweils auf, dass sich diese Bewertung lediglich auf die Art und Weise der Darstellung seiner Ansichten bezieht, nicht aber auf ein etwaiges nötigungsähnliches Verhalten. b) Vor diesem Hintergrund sind angesichts der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 keine Umstände erkennbar, die das Vollziehungsinteresse dennoch überwiegen lassen. Zwar fällt insoweit im Waffenrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die unter anderem in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, n. v.; VGH Bayern, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 21 CS 13.1761 -, juris, Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris, Rn. 10. Indes ist angesichts des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG auch im Waffenrecht bei einem wahrscheinlich rechtswidrigen Verwaltungsakt von einem grundsätzlichen Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses auszugehen. Dem entgegenstehende Umstände sind hier nicht ersichtlich. 2. Auch der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 29. Mai 2017 ist begründet. Denn die Anordnung der unverzüglichen, spätestens innerhalb von zwei Wochen vorzunehmenden Rückgabe des widerrufenen Erlaubnisdokuments ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Sie dürfte ihre Rechtsgrundlage nicht in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG finden. Danach hat der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden, die nach den Vorschriften des Waffengesetzes widerrufen werden, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ausfertigungen dieser Urkunden zurückzugeben. Einer solchen Anordnung wird aber mit Aufhebung eines Widerrufs die Grundlage entzogen. Sie ist von einem wirksamen Widerruf abhängig und teilt dessen Schicksal. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung vor diesem Hintergrund als wahrscheinlich rechtswidrig, weil sich der Widerruf selbst als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig herausgestellt hat. Es ist überdies auch kein besonderes Vollziehungsinteresse erkennbar. 3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf das Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen aus Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids vom 29. Mai 2017 ist ebenfalls begründet. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt erneut das öffentliche Vollziehungsinteresse, da Ziffer 3 des Bescheids rechtswidrig sein dürfte (a)) und kein weiteres besonderes Vollziehungsinteresse gegeben ist (b)). a) Das Waffenbesitzverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen aus Ziffer 3 des Bescheids vom 29. Mai 2017 ist nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die hierfür allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG trägt das Waffenbesitzverbot nicht. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen, VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris, Rn. 13 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 Bf 197/09 -, juris, Rn. 33; VG München, Urteil vom 8. März 2017 - M 7 K 16.350 -, juris, Rn. 15; vgl. wohl auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 6 C 36/15 -, juris, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, n. v. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. VG München, Beschluss vom 1. Juli 2016 - M 7 K 15.5924 u. a. -, juris, Rn. 15. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist die Antragstellerin nach summarischer Prüfung aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstands nicht als unzuverlässig anzusehen. Eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG scheidet mangels erkennbarer Negierung der Rechtsordnung weiterhin aus. Ebenso liegen keine Tatsachen vor, die zu der Prognose führen, dass die Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG erlaubnisfreie Waffen, für die § 36 Abs. 1 WaffG ebenfalls Anwendung findet, VG München, Beschluss vom 1. Juli 2016 - M 7 K 15.5924, M 7 S 16.1830 -, juris, Rn. 19; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 36 Rn. 9, nicht sorgfältig verwahrt. Überdies sind auch keine neuen Tatsachen gegeben, die ein Überlassen an einen Nichtberechtigten – wie es der Ehemann auch hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen ist, da mit dem am 6. Juni 2017 bekannt gegebenen Bescheid vom 29. Mai 2017 ihm gegenüber ein sofort vollziehbares Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlassen wurde – im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG nahelegen. Seitens des Antragsgegners wurden im gerichtlichen Verfahren bisher keine neuen Umstände im Vergleich zu den schon im Bescheid aufgeführten Vermutungen vorgetragen, die als Anknüpfungstatsachen in dieser Hinsicht dienen könnten, zumal die Antragstellerin initiativ darauf hingewiesen hat, die Zahlenkombination für das Zahlenschloss – sei es für den Waffenschrank selbst oder für den Tresor, in dem die dazugehörigen Schlüssel aufbewahrt werden – geändert zu haben. Es sind keine Hinweise darauf gegeben, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin fortgesetzt wurde. 4. Auch bezüglich der Anordnung aus Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids, alle im Besitz befindlichen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und darüber innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einen Nachweis zu erbringen, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begründet. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob hinsichtlich der Anordnung, für die entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht schon kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 WaffG die aufschiebende Wirkung entfällt, vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen mit Blick auf § 46 Abs. 1, 2 WaffG in VG Kassel, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 4 L 105/11.KS -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 E 2093/08 -, juris, Rn. 8 ff., überhaupt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, denn jedenfalls überwiegt das Aussetzungs- das Vollziehungsinteresse. Aus diesem Grund wird zur Klarstellung die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Die Anordnung ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand binnen angemessener Frist Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt, wenn er diese ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1, 2 WaffG besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung dürfte schon mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig sein. In der Anordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG sind die in Betracht kommenden Waffen und Munition genau zu bezeichnen, siehe dazu Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 46 WaffG Rn. 21. Dies folgt daraus, dass der Adressat der Anordnung andernfalls nicht vollumfänglich erkennen kann, worauf sich die aus der Anordnung resultierenden Pflichten beziehen und welches Verhalten im Einzelnen von ihm gefordert wird, siehe dazu allgemein zum Inhalt des Bestimmtheitserfordernisses Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, hrsg. v. Bader/Ronellenfitsch, 37. Aufl. 2017, § 37 Rn. 1 f., 19; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 2, 31, sowie aus dem Umstand, dass auf der Grundlage der Anordnung aus § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG die waffenrechtliche Standardmaßnahme der Sicherstellung, vgl. hierzu VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 K 590/08 -, juris, Rn. 2, ergehen kann, für die jedenfalls eine hinreichend umrissene Grundlage vorliegen muss. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragstellerin wird lediglich abstrakt aufgegeben, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ohne dass die Angaben näher spezifiziert werden. Es ist dabei schon nicht erkennbar, ob von der Anordnung die Waffen aus der Waffenbesitzkarte 102/14 oder auch die erlaubnisfreien Waffen, deren Besitz in Ziffer 3 des Bescheids untersagt wird, gemeint sind. Überdies dürfte die Anordnung deshalb rechtswidrig sein, weil ihr als Folgeentscheidung des Widerrufs beziehungsweise des Waffenbesitzverbots mit deren Aufhebung die Grundlage entzogen wird, § 41 Abs. 1 WaffG. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung, soweit sie sich auf die erlaubnispflichtigen Waffen bezieht, überhaupt auf § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG gestützt werden kann oder ob § 46 Abs. 2 WaffG insoweit als spezielle Regelung abschließend ist, so wohl Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 46 WaffG Rn. 18; wohl anderer Auffassung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2014 - I-3 Wx 25/14 -, juris, Rn. 8; VG Augsburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - Au 4 S 13.708 -, juris, Rn. 42. Denn jedenfalls teilt die Anordnung als Folgeentscheidung des Widerrufs dessen Schicksal. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung vor diesem Hintergrund als wahrscheinlich rechtswidrig, weil sich der als Grundlage nur in Betracht kommende Widerruf aus Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Mai 2017 selbst als wahrscheinlich rechtswidrig herausgestellt hat. Das Gleiche gilt, soweit es sich um eine Folgeentscheidung zu dem in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen Waffenbesitzverbots handelt, denn auch dieses ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Es sind auch hier zudem keine Umstände ersichtlich, die dazu führen, dass trotzdem das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, der in Ziffer 50.2 hinsichtlich des Widerrufs von Waffenbesitzkarten für die erste Waffe nebst den damit einhergehenden Rückgabeanordnungen, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 - W 5 S 15.1429 -, juris, Rn. 37, den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,00 EUR und für jede weitere Waffe zusätzlich 750,00 EUR als Streitwert empfiehlt. Hierauf basierend ergibt sich in der Hauptsache hinsichtlich des Widerrufes der Waffenbesitzkarte ein Wert von 5.750,00 Euro (zwei Waffen). Bezüglich des Waffenbesitzverbots hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen ist in der Hauptsache insgesamt der anderthalbfache Auffangwert in Höhe von 7.500,00 Euro maßgeblich, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, n. v., und vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -, n. v. Der addierte Streitwert ist gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.