Beschluss
22 L 1635/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1208.22L1635.22.00
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Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. Juli 2022 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der vor dem hier angerufenen Gericht erhobenen und zum Az. 22 K 3640/22 geführten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegnerin vom 03.05.2022, AZ ZA 0- 00.00.00 – 000000 herzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der Ziffern 2. und 3. des angegriffenen Bescheides anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 3640/22 - gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde W. vom 3. Mai 2022 hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet und hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheids wiederhergestellt wird. Gegen die Erhebung einer Gebühr von 355,00 Euro in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids richtet sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dagegen nicht; insofern wäre ein Eilantrag in Ermangelung eines abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung derzeit auch unzulässig, § 80 Abs. 6 VwGO. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts richtet. Vorliegend hat die Klage im Verfahren 22 K 3640/22 keine aufschiebende Wirkung. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bezüglich der Regelungen in Ziffern 2 und 3 des Bescheids entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund behördlicher Anordnung (vgl. Ziffer 4 des Bescheids) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 2. Es fehlt hier auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es ist insbesondere keine Erledigung im Rechtssinne anzunehmen. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist. Keine Erledigung tritt beim Vollzug – auch der freiwilligen Befolgung – eines Verwaltungsakts ein, wenn und solange eine Rückgängigmachung des Vollzugs in Betracht kommt und sinnvoll erscheint oder ein Fortbestehen der Beschwer wegen sonstiger unmittelbarer rechtlicher Auswirkungen des Verwaltungsakts noch anzunehmen ist. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. April 2006 - AN 11 S 06.01018 -, juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 102 ff. Nach diesen Maßgaben ist vorliegend durch die Überlassung sämtlicher vormals dem Antragsteller gehörenden und in seine Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen an Berechtigte (2 Kurzwaffen an „Waffen C. “ und 3 Langwaffen an Herrn S. C1. aus N. ) keine Erledigung eingetreten, da die Rechtswirkungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid dadurch nicht völlig obsolet geworden sind. Diese sind ersichtlich weiterhin Grundlage für die Überlassung der Waffen durch den Antragsteller. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt, eben diese (fünf) überlassenen Waffen kurzfristig – im Falle des erfolgreichen Verfahrensabschlusses – wieder in Besitz nehmen zu wollen. Er hat dahingehend vorgetragen und mittels Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der jeweiligen Erwerber glaubhaft gemacht, dass die Überlassung der Waffen nur vorübergehend – schenkungsweise – für die Dauer des hiesigen Verfahrens zum Zwecke der Verwahrung erfolgte und die Modalitäten für den „Rückerwerb“ nach erfolgreichem Verfahrensabschluss bereits besprochen worden sind („Vorbehalt der Rückschenkung“). II. Der Antrag ist jedoch überwiegend unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg, soweit er gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 (dazu unter 1.) sowie die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides (dazu unter 3.) gerichtet ist. Hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Aufforderung zur Rückgabe der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte ist der Antrag insoweit begründet, als dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben ist (dazu unter 2.). 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der Widerruf nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Es spricht alles dafür, dass der Widerruf der in der Gestalt der Waffenbesitzkarte Nr. 906/95 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig ist. a. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. b. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Eine Anhörung im Sinne dieser Vorschrift muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei, und dem Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 = juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit Schreiben vom 8. April 2022 hörte die Kreispolizeibehörde W. den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an und gab ihm die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Dieser bezog mit Schreiben vom 25. April 2022 Stellung. c. Der Widerruf ist bei summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier in Gestalt der Waffenbesitzkarte des Antragstellers – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Es spricht nach Aktenlage alles dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis – Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rn. 35, lagen Tatsachen vor, die dafür sprechen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196-200, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris Rn. 7, und vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2007 - 11 LA 272/07 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 B 36.13 - , juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 - 5 Bs 135/15 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 15. Unter Beachtung dieser Grundsätze spricht alles dafür, dass das Verhalten des Antragstellers nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. aa. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat, indem er die Pistole des Herstellers Walther (Serien-Nr. 000000) nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat (1.) oder aber, indem er jedenfalls den Aufbewahrungsort seiner Kurzwaffen jahrelang nicht überprüft und tatsächlich aus dem Bewusstsein verloren hat (2.). (1.) Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller die zuletzt erworbene Kurzwaffe - die halbautomatische Pistole des Herstellers Walther im Kaliber 7,65mm Browning (Serien-Nr. 000000) - ab deren Erwerb im September 2017 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht sorgfältig aufbewahrt hat, indem er diese nicht in einem den Anforderungen entsprechenden Aufbewahrungsbehältnis verwahrt hat. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 1 K 859/18 -, juris, Rn. 51, hier also auf den Zeitraum ab September 2017. Die Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ergeben sich aus dem Waffengesetz. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jemand, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Grundsätzlich regelt die auf Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG vom Bundesministerium des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in § 13 die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Nach § 13 Abs. 1 - 3 AWaffV müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition in einem klassifizierten Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 bzw. I aufbewahrt werden. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gilt darüber hinaus eine Besitzstandsregelung für die Weiternutzung vorhandener Sicherheitsbehältnisse. Nach dieser Vorschrift gelten die mit dem 6. Änderungsgesetz zum 6. Juli 2017 neu eingeführten strengeren Vorgaben zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 5 WaffG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 - 3 AWaffV n.F. nicht bei einer Aufrechterhaltung der Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, welche der alten Rechtslage (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WaffG a.F.) entsprechen. Die besitzstandswahrende Aufrechterhaltung der Nutzung von Sicherheitsbehältnissen in diesem Sinne setzt voraus, dass diese Sicherheitsbehältnisse vor dem Stichtag (6. Juli 2017) nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und diese Nutzung bruchlos fortgesetzt wird. Vgl. zu Letzterem: Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 21. Die bis dahin geltende Rechtslage bestimmte nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WaffG a.F., dass erlaubnispflichtige Schusswaffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden müssen; als gleichwertig galt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen galt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Diese Privilegierung galt aber nicht für erlaubnispflichtige Kurzwaffen; diese mussten daher nach § 36 Abs. 2 WaffG a.F. mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrt werden. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gerecht geworden. Unstreitig ist der Antragsteller nicht in Besitz eines klassifizierten Sicherheitsbehältnisses der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 bzw. I. Darüber hinaus kann hier offen bleiben oder sogar zugunsten des Antragstellers als wahr unterstellt werden, dass er - wie er vorträgt und mittels Vorlage eidesstattlicher Versicherungen und weiterer Belege glaubhaft gemacht hat - am 4. Mai 2017 einen Waffenschrank des Typs „Country 5 B“ der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) mit Innentresor der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) erworben hat, dass er diesen Waffenschrank unmittelbar im Anschluss an den Kauf gemeinsam mit seinem Sohn in den Keller seines Wohnhauses getragen, dort aufgestellt und montiert hat und dass er anschließend die – wie er angibt – „beiden“ seinerzeit in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen vor den Augen seines Sohnes in dem „neuen Waffenschrank“ eingeschlossen hat. Der Antragsteller hat dadurch jedoch gerade nicht – wie er geltend macht – erkennbar und nachgewiesenermaßen für eine durchgehende den jeweiligen Aufbewahrungsvorschriften entsprechende waffenrechtskonforme Verwahrung seiner Waffen Sorge getragen. Dies gilt jedenfalls für die in die Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragene Pistole des Herstellers Walther im Kaliber 7,65mm Browning (Serien-Nr. 000000). Die erforderliche Aufbewahrung dieser Kurzwaffe mindestens in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ist weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Denn diese Waffe hat der Antragsteller nach Aktenlage (Bl. 46 ff. des Verwaltungsvorgangs) erst am 5. September 2017, mithin mehrere Monate nach der Anschaffung des „neuen Waffenschranks“ im Mai 2017, erworben und - entsprechend seines Antrags vom 31. August 2017 - in seine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Eine Aufbewahrung dieser Kurzwaffe in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B hat der Antragsteller zu keiner Zeit vorgetragen. Ausführungen hierzu finden sich weder in dem Vorbringen des Antragstellers selbst, noch in den beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen. Ausweislich der Erklärung des Sohnes des Antragstellers, Herrn U. L. , hat der Antragsteller die „beiden“ in seinem Besitz befindlichen Pistolen unmittelbar im Anschluss an den Kauf des „neuen Waffenschranks“ - mithin seinen Angaben zufolge am 4. Mai 2017 - vor den Augen seines Sohnes in den im Keller aufgestellten Schrank eingeschlossen. Dies kann sich denklogisch nicht auf die im September 2017 erworbene Kurzwaffe des Herstellers Walther beziehen, für die der Antragsteller erst mit Bescheid vom 5. September 2017 eine waffenrechtliche Erwerbsberechtigung erhielt, es sei denn, er hätte diese Kurzwaffe bereits zuvor ohne die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis erworben, wofür gegenwärtig keine Anhaltspunkte vorliegen, was aber gegebenenfalls einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Welche andere Kurzwaffe der Antragsteller am 4. Mai 2017 vor den Augen seines Sohnes in den neu angeschafften Waffenschrank geräumt hat, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, welche Erlaubnis diesem Waffenbesitz zugrunde lag. Zudem spricht das Vorbringen des Antragstellers zu der tatsächlichen Nutzung des am 4. Mai 2017 angeschafften Waffenschranks sowie zu seinen Vorstellungen über die Sicherheitsstufen seiner beiden Waffenschränke gegen die Annahme, dass er die Pistole des Herstellers Walther (Serien-Nr. 000000) jemals in diesem Waffenschrank aufbewahrt hat. Der Antragsteller hat mehrfach erklärt, der am 4. Mai 2017 im Hinblick auf die seinerzeit kommende Verschärfung des Waffenrechtes angeschaffte Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innenfach der Sicherheitsstufe B befinde sich im Keller hinter Kartons versteckt und sei seit einigen Jahren nicht mehr geöffnet worden, da er bei seiner sporadischen Ausübung der Jagd die Kurzwaffen nie geführt habe. Der Schrank sei vielmehr zu einem Tresor für das Einlagern von wichtigen persönlichen Unterlagen und Erbschmuckstücken verkommen. Den ungenutzten Stauraum des für die Einlagerung von Langwaffen bestimmten Teiles des „neuen Waffenschranks“ nutze er seither ausschließlich für das Einlagern von Dokumenten. Daher habe er die Aufbewahrung von Waffen in diesem Schrank auch „nicht mehr auf dem Schirm“ gehabt, als er am 10. März 2021 auf die Aufforderung der Kreispolizeibehörde W. lediglich den Waffenschrank der Sicherheitsstufe A als Aufbewahrungsort seiner Waffen anzeigte (Bl. 58 ff. des Verwaltungsvorgangs). Außerdem habe er wohl im Hinterkopf gehabt, dass beide Schränke die gleiche Sicherheitsstufe nach VDMA 24992 hätten und somit den gleichen Schutz gewährten. Unter diesen Umständen hatte der Antragsteller nach seinen Vorstellungen keinen Anlass, die im September 2017 erworbene Kurzwaffe des Herstellers Walther (Serien-Nr. 000000) zur Aufbewahrung in den im Keller befindlichen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innenfach der Sicherheitsstufe B zu legen. Dies hätte auch der seit der Anschaffung dieses Waffenschrankes tatsächlichen Nutzung des Behältnisses ausschließlich für das Einlagern von Dokumenten und Erbschmuckstücken widersprochen. (2.) Im Übrigen läge auch dann ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsanforderungen vor, wenn der Antragsteller auch die im September 2017 erworbene Kurzwaffe des Herstellers Walther (Serien-Nr. 000000) durchgehend in dem „neuen Waffenschrank“ mit Innenfach der Sicherheitsstufe B aufbewahrt haben sollte. Denn in diesem Fall hatte der Antragsteller den Aufbewahrungsort seiner Kurzwaffen jedenfalls jahrelang nicht überprüft und tatsächlich aus dem Bewusstsein verloren. Nach den oben ausgeführten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern ist Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 11 ME 193/19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11, und vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris Rn. 12; vgl. auch Begründung zu § 36 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 73; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, WaffG § 36 Rn. 1. Die Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten für die gesamte Zeit des Umgangs mit Waffen bzw. des Besitzes der Waffen. Grundsätzlich ist von Waffen-/Munitionsbesitzern zu jeder Zeit und in jeder Lage zu erwarten, dass sie Waffen und Munition den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechend verwahren und etwaige andere Motivationen, wie etwa Praktikabilitätserwägungen hintanstellen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2013 - 22 K 7560/11 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2012 - 22 K 6853/11 -, juris Rn. 35 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 19. September 2012 - W 5 S 12.750 -, juris Rn. 33. Dieses Verständnis zu Grunde gelegt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht um eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen, wenn sich diese zwar in einem geeigneten Sicherheitsbehältnis befinden, der Waffenbesitzer sich aber der Aufbewahrung der Waffen in diesem Behältnis über einen längeren Zeitraum nicht (mehr) bewusst ist und dies nicht überprüft. Es ist von einem zuverlässigen und sorgfältigen Waffenbesitzer vielmehr zu erwarten, dass er seiner Aufbewahrungspflicht gewissenhaft nachkommt und dass er stets einen Überblick über seinen Waffenbesitz sowie über Inhalt und Reichweite seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse behält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 35. Letzteres setzt voraus, dass der Waffenbesitzer stets Kenntnis über den Ort der Aufbewahrung der einzelnen Schusswaffen und die damit erfüllten Sicherheitsvorkehrungen hat oder sich jedenfalls diese Kenntnis wiederverschafft, sobald er sich dessen nicht mehr hinreichend sicher ist. Nach diesen Maßgaben spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller – selbst für den Fall, dass sich die in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffen durchgängig in dem „neuen Waffenschrank“ mit Innenfach der Sicherheitsstufe B befunden hätten – nicht für eine waffenrechtskonforme Verwahrung seiner Waffen Sorge getragen hat, indem er den Aufbewahrungsort seiner Kurzwaffen über mehrere Jahre „nicht mehr auf dem Schirm“ hatte. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hat er den Aufbewahrungsort seiner Kurzwaffen jahrelang nicht überprüft. Diese lägen vielmehr seit einigen Jahren unbeachtet im Waffenschrank im Keller und seien nie geführt worden. Überdies hatte er den Aufbewahrungsort seiner Kurzwaffen nach eigenen Angaben sogar tatsächlich aus dem Bewusstsein verloren. Den Aufbewahrungsort dieser Waffen hat er gleichwohl nicht überprüft, und zwar noch nicht einmal im März 2021, als er die Aufforderung der Kreispolizeibehörde W. erhielt, Nachweise über die derzeitige Aufbewahrungssituation vorzulegen. Stattdessen gab er im Rahmen seiner Erklärung im März 2021 als Aufbewahrungsbehältnis lediglich den Waffenschrank der Sicherheitsstufe A an. Insoweit wiegt besonders schwer, dass dem Antragsteller – jedenfalls im Rahmen seiner abgegebenen Erklärung im März 2021 – hätte auffallen müssen, dass sich die Kurzwaffen – so sie denn im Waffenschrank im Keller verwahrt waren – nicht in dem Waffenschrank befanden, den er für seine Langwaffen nutzte. Der Antragsteller hat sich aber selbst nach der ausdrücklichen Aufforderung durch die Kreispolizeibehörde W. , der eine Auflistung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen, einschließlich der beiden Pistolen des Herstellers Mauser (Serien-Nr. 00000000) bzw. Walther (Serien-Nr. 000000) beigefügt war, zu der sicheren Aufbewahrung seiner Schusswaffen zu erklären, nicht über deren Aufbewahrungsort vergewissert. Trotz dieser Auflistung und ausdrücklichen Aufforderung zur Nachprüfung wählte der Antragsteller auf dem verwendeten Vordruck in der Spalte für „Kurzwaffen“ explizit – handschriftlich – die Worte „Stahlschrank Sich.Stufe A n. VDMA 24992“. Er erklärte zudem, dass die „obige Aufstellung“ – betreffend die Auflistung der in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen – der Art und Anzahl der Waffen entsprächen, die sich in seinem Besitz befänden. Von einem zuverlässigen und sorgfältigen Waffenbesitzer wäre aber zu erwarten gewesen, dass er bei der Überprüfung der von der Kreispolizeibehörde übersandten Angaben und beim eigenhändigen Ausfüllen der Erklärung über die Sicherheitsbehältnisse verlässliche Angaben macht und – spätestens – diese zum Anlass nimmt, sich einen Überblick über seinen Waffenbesitz und den konkreten Aufbewahrungsort zu verschaffen. Wie sich aus seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 25. April 2022 ergibt, ist dem Antragsteller jedoch erst nach der Anhörung durch die Kreispolizeibehörde W. wieder eingefallen, dass sich die Kurzwaffen im Keller in einem weiteren Waffenschrank der Sicherheitsstufe B befinden. Diese Unachtsamkeit des Antragstellers beruht auf einem Verhalten, das nicht den Anforderungen genügt, die an einen verantwortungsbewussten Waffenbesitzer zu stellen sind. Die Annahme, dass der Antragsteller seinen Aufbewahrungspflichten nicht hinreichend nachkam, wird dadurch bekräftigt, dass er nicht nur aus dem Bewusstsein verloren hatte, in welchem seiner beiden Waffenschränke sich die Kurzwaffen befanden, sondern zudem eine irrige Vorstellung über die durch den jeweiligen Waffenschrank gewährleistete Sicherheit der Aufbewahrung entwickelt hatte. Er erklärte, er habe wohl im Hinterkopf gehabt, dass beide Schränke die gleiche Sicherheitsstufe nach VDMA 24992 hätten und somit den gleichen Schutz gewährten, was sich „beim genaueren Hinsehen beim neuen Schrank nicht bewahrheite“. Auch diese Einlassung belegt – zumindest – die nur unzureichende Auseinandersetzung des Antragstellers mit der Art und den Sicherheitsstandard der von ihm benutzten Aufbewahrungsbehältnisse. Hierfür sprechen schließlich auch die von ihm bereits im Jahr 2010 zum Nachweis über die Aufbewahrung von Waffen und Munition gegenüber der Kreispolizeibehörde W. gemachten Angaben. In der auf die Aufforderung der Kreispolizeibehörde W. vom 17. November 2010 übersandten Erklärung des Antragstellers vom 30. November 2010 (Bl. 42 des Verwaltungsvorgangs) gab dieser an, seine Kurzwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit Innenfach der Sicherheitsstufe B aufzubewahren. Unter den dieser Erklärung beigefügten Fotos befanden sich dagegen lediglich Ablichtungen eines hellgrauen Waffenschranks der Sicherheitsstufe A. Den Ablichtungen zufolge handelt es sich um denselben Waffenschrank, in dem der Antragsteller bis zuletzt seine Langwaffen aufbewahrte und den er auch im Rahmen seiner Erklärung im März 2021 als Aufbewahrungsbehältnis angegeben hat. Dieser Waffenschrank verfügt unstreitig über kein Innenfach der Sicherheitsstufe B. Fotos eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe B bzw. mit Innenfach der Sicherheitsstufe B finden sich dagegen nicht in der Akte. bb. Überdies stellt die Kammer selbstständig tragend darauf ab, dass der Antragsteller gegen seine Pflicht zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung seiner erlaubnispflichtigen Schusswaffen verstoßen hat, indem er den „neuen Waffenschrank“ gegenüber der zuständigen Waffenbehörde nicht angezeigt hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG gilt: Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Die initiative Nachweispflicht wurde mit Gesetzesänderung vom 25. Juli 2009 durch das Streichen des Wortlauts „auf Verlangen“ in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG a.F. eingeführt. Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung ist somit eine Bringschuld des Waffenbesitzers, die unabhängig von einem Verlangen der Behörde besteht. Vgl. Nr. 36.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 11 ME 193/19 -, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2021 - 4 B 845/21 -, juris Rn. 18; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 WaffG, Rn. 16. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 25. Juli 2009 bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben. Vgl. Nr. 36.7 WaffVwV vom 5. März 2012; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 WaffG, Rn. 16. Allein der Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht begründet einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV. Denn ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Schusswaffenbesitzer Schusswaffen unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt; dies gilt selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV möglich wäre. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 1 K 859/18 -, juris Rn. 64; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59. Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59. Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Der Antragsteller ist der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG bereits deshalb nicht nachgekommen, weil er Waffen in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt hat. Der Antragsteller hat unstreitig über den gesamten Zeitraum des Besitzes die Verwahrung von erlaubnispflichtigen Waffen in dem „neuen Waffenschrank“ nicht gegenüber dem Antragsgegner nachgewiesen, obwohl er – mangels erbrachten Nachweises über die sichere Aufbewahrung bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 25. Juli 2009 – seit diesem Tag zur initiativen Nachweisführung verpflichtet war. Insofern steht der Annahme eines Verstoßes gegen die Anzeige- und Nachweispflicht auch nicht entgegen, dass – wie der Antragsteller geltend macht – die initiative Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG erst im Wege einer Gesetzesänderung in das Gesetz aufgenommen wurde und für den Antragsteller vorher keinerlei Veranlassung bestanden habe, etwas Derartiges zu tun. Ein zuverlässiger Waffenbesitzer muss sich über seine Pflichten betreffend die Aufbewahrung seiner Waffen jederzeit im Klaren sein. Insbesondere hätte der Antragsteller seinen Anzeige- und Nachweispflichten auch ohne Aufforderung des Antragsgegners genügen müssen. Vor diesem Hintergrund bietet auch der mit Schriftsatz vom 5. September 2022 erhobene Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe einen Verstoß gegen § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu keinem Zeitpunkt gerügt, keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der Antragsteller dringt mit diesem Vortrag auch dann nicht durch, wenn er sich damit sinngemäß auf Verwirkung durch Untätigkeit berufen sollte. Die Kammer ist der Ansicht, dass eine Verwirkung polizei- und ordnungsrechtlicher Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die – wie hier – nicht im Ermessen der Behörde stehen, schon nicht in Betracht kommt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2021 - 24 B 20.2220 -, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 -, juris Rn. 55 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 K 496/20.MZ -, juris, Rn. 68; offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2005 - 20 A 3321/04 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Urteil vom 20. September 2007 - 21 BV 07.2029 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 11 LA 365/10 -, juris Rn. 11 m.w.N. Im Rahmen zwingenden Rechts, das – wie hier – der öffentlichen Sicherheit dient, kann ein solches Rechtsinstitut der Verwirkung, das ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, einem behördlichen Eingreifen nicht entgegenstehen. Vielmehr muss im Ordnungsrecht der unbedingte Vorrang des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gelten. Im Übrigen käme eine Verwirkung, soweit sie im Rahmen zwingenden Rechts, das - wie hier - der öffentlichen Sicherheit dient, überhaupt in Betracht zu ziehen ist, jedenfalls nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2005 - 20 A 3321/04 -, juris Rn. 11 ff., die vorliegend nicht erfüllt sind. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.18 -, juris, Rn. 15; sowie zur Frage der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris, Rn. 62; Bay. VGH, Beschluss vom 15. März 2019 - 11 CS 19.199 -, juris Rn. 13. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat zu keiner Zeit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er einen Verstoß des Antragstellers gegen die Pflicht zur Anzeige des von ihm im Mai 2017 erworbenen Waffenschranks im Rahmen einer Prüfung eines Widerrufs der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht berücksichtigen werde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Landrat als Kreispolizeibehörde W. es unterlassen hat, bereits im Jahre 2017 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen und ihm sogar im September 2017 eine neue Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Pistole des Herstellers Walther (Serien-Nr. 000000) erteilt hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Waffenbehörde nicht bekannt, dass der Antragsteller im Mai 2017 einen neuen Waffenschrank erworben und als Verwahrbehältnis für Waffen in Benutzung genommen hat, ohne dies der Waffenbehörde anzuzeigen. Von dem Erwerb und der Nutzung des „neuen Waffenschranks“ hat der Antragsteller die Waffenbehörde vielmehr erst in seiner Stellungnahme vom 25. April 2022 im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf in Kenntnis gesetzt. Auf die Frage, ob die Erklärung des Antragstellers zur Aufbewahrung seiner Waffen aus dem Jahr 2010, wonach er nach eigenen Angaben seine Kurzwaffen in einem Aufbewahrungsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 mit Innenfach der Sicherheitsstufe B aufbewahrte, während die beigefügten Fotos lediglich Ablichtungen eines hellgrauen Waffenschranks der Sicherheitsstufe A zeigten, die Waffenbehörde hätte veranlassen müssen, von Amts wegen weitere Maßnahmen zu ergreifen, kommt es nicht an. Denn der Verstoß des Antragstellers gegen seine Anzeigepflicht im Jahr 2017 besteht unabhängig von der (fehlerhaften) Anzeige im Jahr 2010. cc. Die aufgeführten Tatsachen und daraus resultierenden festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG rechtfertigen bei summarischer Prüfung die Prognose, dass der Antragsteller auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung – nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – nicht erbringen wird. Die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen seine Aufbewahrungspflichten aus § 36 WaffG betreffen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 f. unter Verweis auf Antwort der Bundesregierung - Haltung der Bundesregierung zur Kritiken an der vorgelegen Waffenrechtsnovelle -, BT-Drucks. 14/8340, S. 6. Von einem Waffenbesitzer wird erwartet, dass er sich jederzeit an die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffengesetzes hält. Das hat der Antragsteller offensichtlich unterlassen, indem er eine Kurzwaffe nicht anforderungsgerecht aufbewahrt und gegen seine Anzeigepflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG verstoßen hat. Insoweit kann nach alledem auch nicht von einem lediglich situativen Fehlverhalten, das toleriert werden könnte, ausgegangen werden. Das vorstehende Verhalten des Antragstellers lässt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedenfalls eine zu sorglose und nachlässige Einstellung in Bezug auf die Beachtung grundlegender gesetzlicher Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen erkennen. Auf dieser Grundlage führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 45 Abs. 5 WaffG geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse in Fällen der etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse. Besonders gewichtige private Interessen hat er nicht vorgetragen. Vielmehr hat er eingeräumt, dass er – aus beruflichen Gründen – nur noch selten Jagen geht. Insgesamt überwiegen unter Berücksichtigung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung daher die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. 2. Der Antrag ist hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Aufforderung zur Rückgabe der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte insoweit begründet, als dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben ist. Denn sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 20 B 752/16 ‑, juris Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2002 - 11 MB 102/02 -, juris Rn. 18. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 20 B 752/16 ‑, juris Rn. 8 m. w. N. Ausgehend davon genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Ziffer 2 nicht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn der Antragsgegner macht in der Begründung des Bescheids vom 3. Mai 2022 keinerlei Ausführungen zu Gründen, die ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Ziffer 2 bewogen haben. Zwar hat er in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehung hinsichtlich der „zuvor genannten Ziffern 2 und 3“ angeordnet. Die Begründung zu Ziffer 4 bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die – in Ziffer 3 verfügte – Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (vgl. S. 5 f. des Bescheides). Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist – über die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinaus – nicht wiederherzustellen. Wegen des Begründungsmangels ist die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Dadurch ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2021 - 9 B 1002/21 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N. 3. Der Antrag ist bzgl. der in Ziffer 3 verfügten Anordnung, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären, unbegründet. Die insoweit unter Ziffer 4 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht zu beanstanden und das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt auch insoweit, denn die Regelung ist offensichtlich rechtmäßig. a. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Ausgehend von den oben genannten Anforderungen genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der Ziffer 3 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung auf Seite 6 des Bescheides hat der Antragsgegner nachvollziehbar die Erwägungen dargestellt, die ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges im Einzelfall bewogen haben. Sie lassen erkennen, dass er den Ausnahmecharakter der Anordnung erkannt hat und informieren den Antragsteller ausreichend. b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die unter der Ziffer 3 getroffene Regelung als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung des Antragsgegners, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt, wenn er auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und er sie noch besitzt. Es spricht nach den obigen Ausführungen alles dafür, dass dies der Fall ist. Die Anordnung erfolgte zudem im Wege einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung samt Begründung. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG eingeräumten Ermessen handelt es sich um ein sogenanntes intendiertes Ermessen. Wenn – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. So bereits Urteile der Kammer vom 11. Juli 2008 - 22 K 3109/07 - und vom 30. Juni 2009 - 22 K 1301/08 -; Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, WaffG § 46 Rn. 4; vgl. zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris. Denn diese Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen sicher, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 29. cc) Angesichts der Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Waffen ausgehen, und der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach der zuletzt genannten Norm können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies rechtfertigt es vorliegend, dem Antragsteller die Kosten ganz aufzuerlegen, da der Antragsgegner im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nur geringfügig unterlegen ist. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Aufforderung zur Rückgabe der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte stellt lediglich eine (von mehreren) Nebenentscheidungen zum Widerruf dar. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse des Antragstellers ist – nach der Streitwertpraxis des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – in der Hauptsache wegen der Anzahl der eingetragenen Waffen (fünf) mit 8.000,- Euro zu bewerten. Zur Begründung wird auf den Beschluss über den vorläufigen Streitwert vom 12. Mai 2022 im Klageverfahren - 22 K 3640/22 - verwiesen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 dadurch Rechnung zu tragen, dass der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.