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Urteil

22 K 6330/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0503.22K6330.21.00
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Leitsätze

Das Führen einer Schreckschusswaffe in einer Schule ohne einen Kleinen Waffenschein sowie das Überlassen der Waffe an minderjährige Schüler stellen gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz dar.Ein Schulgebäude unterfällt keiner der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten räumlichen Ausnahmen.Mit Zustimmung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist allein die vorherige Einwilligung gemeint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Führen einer Schreckschusswaffe in einer Schule ohne einen Kleinen Waffenschein sowie das Überlassen der Waffe an minderjährige Schüler stellen gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz dar.Ein Schulgebäude unterfällt keiner der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten räumlichen Ausnahmen.Mit Zustimmung i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist allein die vorherige Einwilligung gemeint. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1963 geborene Kläger ist Sportschütze. Die Kreispolizeibehörde O. erteilte dem Kläger am 00. Dezember 1984 eine Waffenbesitzkarte Nr. 00000/00 nebst Munitionserwerbsberechtigung (Bl. 5 f. Heft 1 der Beiakte), in die folgende Schusswaffen eingetragen sind: Waffenart Kaliber Hersteller Herst.-Nr. Revolver .22lr X. 770438 Halbautomatische Pistole 9mmLuger T. T1. U120917 Am 00. Dezember 2018 fand ein Polizeieinsatz in der S. -K. -H. in L. statt, nachdem die damalige Schulleiterin, Frau M. -N. , die Polizei gerufen hatte. Sie gab gegenüber den anwesenden Polizeibeamten an, dass sie im Lehrerbüro den Schreibtisch des Klägers, der am 00. Dezember 2018 von seiner Tätigkeit als Lehrkraft der S. -K. -H. freigestellt worden ist (Bl. 11 Heft 3 der Beiakte), habe leerräumen wollen. Dabei habe sie in der Schreibtischschublade eine augenscheinlich echte Schusswaffe aufgefunden. Die Zeugin B. bestätigte die Angaben der Schulleiterin M. -N. . Die Polizeibeamten stellten fest, dass es sich um eine – nicht geladene – PTB-Waffe handele. Sie stellten die Schusswaffe sicher. Das Amtsgericht L. verurteilte den Kläger mit Strafbefehl vom 00. Januar 2020 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von 100 Euro (00 Xx 0 Xx 000/00). Es legte dem Kläger zu Last, dass er vor dem 21. Dezember 2018 einen Gasrevolver des Herstellers XX, Modell 00 D. , Kaliber 9mm unerlaubt mit sich geführt habe, indem er diesen in das Lehrerzimmer der S. -K. H. verbracht und dort in seinem Schreibtisch aufbewahrt habe. Der Strafbefehl ist bezüglich des Schuldspruchs seit dem 00. August 2020 rechtskräftig. Auf den gegen die Höhe des Tagessatzes gerichteten Einspruch des Klägers, ermäßigte das Amtsgericht L. mit Beschluss vom 00. Oktober 2020, rechtskräftig seit dem 00. Februar 2021, die Höhe des festgesetzten Tagessatzes auf 35,00 Euro. Mit Schreiben vom 00. Februar 2021, bei der Behörde eingegangen am 00. Februar 2021, beantragte der Kläger die Eintragung einer Erwerbsberechtigung für eine Flinte des Kalibers 12/76 und einer Repetierbüchse des Kalibers 308 in die Waffenbesitzkarte (Bl. 88a f. Heft 1 der Beiakte). Die Kreispolizeibehörde W. hörte den Kläger am 00. April 2021 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 00. Februar 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig sei, da er eine Schreckschusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis geführt habe. Der Kläger führte am 00. Mai 2021 aus, dass er die Schreckschusswaffe in Kenntnis und Billigung des Dienstherren für eine Theateraufführung verwendet habe. Hierzu sei die Schreckschusswaffe jeweils in einem verschlossenen Pistolenkoffer, den er für die scharfen Schusswaffen besitze, in die Schule transportiert worden. Sie sei in einem abgeschlossenen Raum, der immer verschlossen sei, in einem verschlossenen Schreibtisch aufbewahrt worden. Gegen die Art der Aufbewahrung sei nichts einzuwenden, da die Schreckschusspistole jeweils nach der Theateraufführung wieder in die häusliche Aufbewahrung transportiert worden sei. Es habe überhaupt kein Führen der Schreckschusswaffe vorgelegen, sondern ein Transportieren im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Die Tatsache, dass die Waffe mit Zustimmung des Hausherrn in dessen Räumen geführt worden sei, unterfalle der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, sodass sein Verhalten nicht strafbar gewesen sei. Mit Bescheid vom 00. August 2021, zugestellt am 00. August 2021, widerrief die Kreispolizeibehörde W. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte sowie alle damit verbundenen Erlaubnisse und lehnte zudem seinen Antrag vom 00. Februar 2021 ab (Ziffer 1). Zugleich forderte sie den Kläger auf, seine Waffenbesitzkarte innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids in der Dienststelle abzugeben (Ziffer 2), ordnete an, dass der Kläger die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft einem Berechtigten überlasse oder dauerhaft unbrauchbar machen lasse bzw. sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden erkläre sowie dies unter Vorlage der jeweiligen Waffenbesitzkarte nachweise (Ziffer 3). Ferner setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 155 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nicht zur Anwendung gelange, da es sich bei dem Lehrerzimmer nicht um einen Geschäftsraum handele. Überdies liege ein Verstoß gegen die einschlägigen Aufbewahrungsvorschriften vor, da die Schulleiterin ungehindert auf die in der Schreibtischschublade des Klägers befindliche Schreckschusspistole habe zugreifen können. Der Kläger hat am 00. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er sich nicht strafbar gemacht habe, da die in Nr. 12.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz genannten Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Zustimmung des Hausrechtsinhabers habe zweifelsfrei vorgelegen, angesichts der Tatsache, dass die Schulleiterin bei jeder Theateraufführung und häufig auch bei den Proben anwesend gewesen sei und das Geschehen verfolgt habe. Die Schulleitung habe ihn auch mit der Durchführung des Theaterstücks, das er bereits an der Stephanusschule sowie auch an anderen Schulen zur Mobbingprävention aufgeführt habe, beauftragt. Daher sei völlig unverständlich, dass die Schulleiterin die in seinem Schreibtisch eingeschlossene Schreckschusswaffe für eine scharfe Schusswaffe gehalten habe. Die Schreckschusswaffe sei im konkreten Fall „zum Spiel" bestimmt, womit die Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 eingehalten worden sei. In der mündlichen Verhandlung gab der informatorisch angehörte Kläger an, dass das Theaterstück einen Amoklauf thematisiere und in der Rückblendetechnik die Hinleitung aufarbeite. Die PTB sei ein wesentlicher Teil der Theateraufführung, wo sie als Requisite gedient habe. Der Wortführer der drei Amokläufer führe diese Waffe in diesem Stück. Sie werde deswegen eingesetzt, weil die Waffe Gewicht habe. Dadurch werde sie bewusster geführt. Das Ganze habe dramatologische Gründe. In der Regel seien die Schüler, die die Waffe geführt hätten, 15 bis 16 Jahre alt gewesen. Da die Proben und Aufführungen in seiner Anwesenheit durchgeführt worden seien, habe er die Waffe den Schülern nicht überlassen. Er habe die PTB nach der letzten Theaterprobe nicht mit nach Hause transportiert, weil er den Koffer nicht dabei gehabt habe. Die Schublade seines im Beratungszimmer befindlichen Schreibtischs, in die er die Schreckschusswaffe dann gelegt habe, sei nicht abgeschlossen gewesen. Allerdings sei das Büro stets verschlossen gewesen, wodurch es auch unmöglich gewesen sei, dass ein Schüler da rein gehe. Und unter den Kollegen gehe man nicht an den Schreibtisch eines anderen. Damit sei sie sicher in Verwahrung gewesen. Schließlich räumte der Kläger ein, dass er nicht um Erlaubnis gefragt habe, bevor er die Schreckschusspistole in die Schule verbracht habe. Er sei sich aber sicher, dass er eine Erlaubnis bekommen hätte, wenn er gefragt hätte. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Kreispolizeibehörde W. vom 00. August 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Entscheidungen des Amtsgerichtes L. am 00. August 2020 bzw. 00. Oktober 2020 rechtskräftig geworden sei. Die Richtigkeit hätte im Rahmen eines Einspruchs, welcher sich nicht nur auf den Straffolgenausspruch bezogen hätte, gerichtlich überprüft werden können. Im Übrigen sei, selbst wenn es sich bei dem Büro des Klägers in der S. -K. Realschule um einen Geschäftsraum der Schulleiterin handele, fraglich, ob diese dem Führen der Schreckschusswaffe zugestimmt habe. Hätte die Schulleiterin der Angelegenheit zugestimmt, hätte diese vermutlich nicht die Polizei wegen einer vermeintlich scharfen Schusswaffe alarmiert. Wäre sie darüber in Kenntnis gewesen, hätte sie gewusst, dass es sich nicht um eine scharfe Schusswaffe handele. Insoweit scheitere es bei § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG bereits an der Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Ferner scheitere die Argumentation des Prozessbevollmächtigten auch an dem erforderlichen Bedürfnis. Die Aufbewahrung nach Feierabend des Klägers stehe nicht mehr in direktem Zusammenhang mit dem Zweck. Auch wenn die Waffe möglicherweise für die Theateraufführungen und -proben habe genutzt werden dürfen, wäre es aber zwingend erforderlich gewesen, dass die Waffe täglich zur Schule transportiert werde, dort im Zusammenhang mit der Probe ordnungsgemäß gelagert und am Ende des Tages wieder mitgenommen werde. Eine mögliche Zustimmung der Hausrechtsinhaberin sei aber spätestens mit der Suspendierung des Klägers entfallen. Sodann hätte sich der Kläger unverzüglich um den Transport der Schreckschusswaffe von der Schule zu seiner Meldeanschrift kümmern müssen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. -N. . Sie hat ausgesagt, dass es sie zum einen sehr erstaunt habe, als sie die Waffe in der Schreibtischschublade gefunden habe. Zum anderen habe ihr das Angst gemacht, weshalb sie dann die Bezirksregierung angerufen und gefragt habe, was sie machen solle. Die hätten ihr gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, was sie dann getan habe. Auf die Frage, ob ihr bewusst war, dass der Kläger eine Schreckschusswaffe in der Schublade aufbewahrt, hat die Zeugin angegeben, dass der Kläger Aufführungen gehabt habe, in dessen Rahmen er ihres Erachtens Kinderspielzeug eingesetzt habe. Aber so eine Waffe habe sie nicht gesehen und auch nicht gekannt. Sie habe ihr echt zu sein erschienen. Weder habe sie eine Erlaubnis zum Verbringen der Schreckschusswaffe in die Schule erteilt, noch hätte sie eine Erlaubnis ohne weiteres erteilt. Sie hätte sich die Schreckschusspistole dann zunächst einmal angeguckt. Sie hätte geguckt, ob das so eine ist, wie sie sie von den Kindern gekannt habe. Diese, die sie gesehen habe, hätte sie nicht erlaubt oder sie hätte zunächst einmal eine Genehmigung von der Polizei eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nachdem der Berichterstatterin das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 12. April 2023 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 00. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A. Der Widerruf der dem Kläger in der Form der Waffenbesitzkarte erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. I. Er findet seine Rechtgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier die dem Kläger am 0. Dezember 1984 erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 00000/00 – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. II. Die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Formelle Mängel sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Es sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Fall des Klägers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Aus § 5 WaffG ergibt sich, wann eine Person als unzuverlässig anzusehen ist. Während § 5 Abs. 1 WaffG die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist, beinhaltet § 5 Abs. 2 WaffG die sogenannte Regelunzuverlässigkeit, welche zwar grds. die Unzuverlässigkeit des Betroffenen indiziert, diese aber nicht zwingend zur Folge hat (widerlegbare Vermutung). Vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 1. Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG (dazu unter 1.), § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG (dazu unter 2.) und darüber hinaus auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (dazu unter 3.) unzuverlässig. 1. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris, Rn. 5, sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 11 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris, Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, Rn. 7, und vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 4 MB 16/15 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2007 - 11 LA 272/07 -, juris Rn. 5. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 B 36.13 - , juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 - 5 Bs 135/15 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 15. Unter Beachtung dieser Grundsätze rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Der Kläger hat gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen (dazu unter a.). Dieser Verstoß rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung – nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – nicht erbringen wird (dazu unter b.). a. Der Kläger hat gegen § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen, indem er seine Schreckschusswaffe in seiner – unverschlossenen – Schreibtischschublade im Beratungszimmer der S. -K. H. in L. aufbewahrt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jemand, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Diese Regelung bezieht nicht nur Schusswaffen in die Regelung ein, sondern – neben der Munition – alle Waffen und damit auch Schreckschusswaffen. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris, Rn. 15; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2022 - B 1 K 21.1006 -, juris, Rn. 36; VG München, Urteil vom 29. Juli 2020 - M 7 K 18.4259 -, juris, Rn. 40. Grundsätzlich regelt die auf Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG vom Bundesministerium des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in § 13 die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Wer Waffen oder Munition besitzt, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, hat diese gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Die Schreibtischschublade des Beratungszimmers in der S. -K. H. in L. , in der er die Schreckschusswaffe aufbewahrt hatte, stellt kein verschlossenes Behältnis dar. Zwar handelt es sich bei der Schreibtischschublade um ein Behältnis, da es ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, darstellt. Zur Definition des Begriffs „Behältnis“ vgl. Bay. VGH., Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris, Rn. 17; VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 K 496/20.MZ -, juris, Rn. 47, jeweils m. w. N. Allerdings handelt es sich nicht um ein verschlossenes Behältnis. Denn der Zugriff durch Personen, die Zutritt zum Beratungszimmer hatten, war ohne weiteres möglich. Der Kläger hat auf die Frage, ob der Schreibtisch verschlossen gewesen ist, geantwortet, dass das nicht der Fall gewesen sei (Bl. 2 des Protokollabdrucks). Auch die Zeugin gab auf die Frage, ob die Schreibtischschublade abgeschlossen gewesen ist, an, dass dies nicht der Fall gewesen sei (Bl. 6 des Protokollabdrucks). Anders als der Kläger meint genügt es nicht, dass das (Lehrer-)Beratungszimmer abgeschlossen gewesen ist. Denn insoweit handelt es sich schon nicht um ein Behältnis, da es zum Betreten von Menschen bestimmt ist. Darauf, ob die Schreckschusswaffe in dem Beratungszimmer gleichwertig oder sogar besser aufbewahrt worden war als in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, kommt es demgegenüber bereits deshalb nicht an, weil die Behörde diese Art der Aufbewahrung nicht zugelassen hatte. Wie sich aus § 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 AWaffV ergibt, bedarf die Aufbewahrung von Munition, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 AWaffV entspricht, der Zulassung durch die Behörde. Weder hat der Kläger selbst vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kreispolizeibehörde W. die in Rede stehende Aufbewahrung zugelassen hatte. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Beratungszimmer offensichtlich nicht um ein vergleichbares Sicherheitsbehältnis. Dies bereits deshalb nicht, weil nicht nur der Kläger selbst, sondern zumindest die anderen Beratungslehrer (wenn nicht gar die gesamte Lehrerschaft) sowie – bei Inanspruchnahme des Beratungsangebots – auch die Schüler der S. -K. H. und darüber hinaus wohl auch das Reinigungspersonal Zutritt zu dem Beratungszimmer hatten. b. Der vorstehend aufgeführte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung – nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – nicht erbringen wird. Vgl. zu einem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht für eine Schreckschusspistole auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris, Rn. 20. Der vom Kläger begangene Verstoß gegen seine Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 WaffG betrifft grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 f. unter Verweis auf Antwort der Bundesregierung - Haltung der Bundesregierung zur Kritiken an der vorgelegen Waffenrechtsnovelle -, BT-Drucks. 14/8340, S. 6. Von einem Waffenbesitzer wird erwartet, dass er sich jederzeit an die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffengesetzes hält. Das hat der Kläger offensichtlich unterlassen, indem er eine Schreckschusswaffe in einer nicht verschlossenen Schreibtischschublade eines Lehrer-Beratungszimmers in einer Schule aufbewahrt hat. Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten angesichts der Gesamtumstände auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte. Vgl. Bay. VGH., Beschluss vom 31. Juli 2015 - 21 CS 15.1156 -, juris, Rn. 12; VG München, Beschluss vom 11. Juni 2021 - M 7 S 21.1849 -, juris, Rn. 37. Vielmehr liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Verwahrung vor, da die Waffe dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl Dritter (s.o.) nicht hinreichend sicher entzogen war. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger sich in keiner Weise einsichtig zeigte, sondern den Verstoß zu bagatellisieren versuchte indem er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berief, dass die Waffe in der Schreibtischschublade „sicher in Verwahrung“ gewesen sei (S. 4 des Protokollabdrucks). Auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, kommt es hingegen nicht an. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 24 ZB 22.319 -, juris, Rn. 19 m. w. N. 2. Zudem ist der Kläger unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, da er eine Schreckschusswaffe an – mehrere – minderjährige Personen überlassen hat. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Insoweit regelt § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dass Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen, wobei § 2 Abs. 1 WaffG Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, von vornherein als nicht berechtigte Personen ansieht. Vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 34 Rn. 2. Dabei folgt sowohl aus dem Wortlaut wie aus der vorgezogenen Stellung des § 2 WaffG innerhalb der Systematik des Waffengesetzes, dass dieses Alterserfordernis umfassend für alle Waffen – also auch erlaubnisfreie Waffen – gelten soll. Vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 2 Rn. 2 und § 34 Rn. 4; Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 2 Rn. 3; siehe auch Ziffer 2.1 WaffVwV. Dies entspricht auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 52, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er bei einer Vielzahl von Theaterproben und -aufführungen – laut Kläger waren es schätzungsweise allein 10 bis 12 Aufführungen an der S. -K. H. in L. (Bl. 3 des Protokollabdrucks) – eine Schreckschusswaffe an minderjährige Schüler überlassen hat. So gab der Kläger auf Nachfrage nach dem Alter der Schüler, die die Waffe geführt haben, an, dass sie in der Regel 15 bis 16 Jahre gewesen seien (S. 3 des Protokollabdrucks). Soweit der Kläger sich im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass kein Überlassen vorgelegen habe, weil er als Regisseur bei den Proben und Aufführungen anwesend gewesen sei, verkennt er, dass gemäß Ziffer 3 des Abschnitts 2 der Anlage 1 WaffG eine Waffe überlässt, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Hierfür ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgibt. Vielmehr liegt ein Überlassen schon dann vor, wenn der Überlassende – ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben – einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbständig der Waffe bedienen zu können. Vgl. schon zu der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG 1976 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 -, juris, Rn. 21; sowie zudem auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris, Rn. 20. Dies hat der Kläger getan, indem er der jeweiligen Hauptfigur in dem Theaterstück ermöglicht hat, die Schreckschusspistole während der Theaterproben und -aufführungen im Bereich der Bühne in die Hand zu nehmen und damit die unmittelbare Sachherrschaft darüber auszuüben. Dieser Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 WaffG, der sich vielfach in einem Zeitraum von mehreren Jahren wiederholte, rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger auch in Zukunft nicht berechtigten Personen – wie z.B. Minderjährigen – Waffen überlassen wird. Der Kläger ließ auch hinsichtlich dieses Verstoßes jegliches Problembewusstsein vermissen. Er setzte die Schreckschusswaffe im Rahmen der Theateraufführungen nach seiner eigenen Einlassung aus dramatologischen Gründen ein und bezeichnete sie – trotz der Kenntnis, dass es zu ihrem Führen einen Kleinen Waffenschein bedarf – als eine bloße Requisite. Dabei ordnete er der Authentizität der Darstellung den Gefahren unter, die von der Überlassung einer Waffe an Minderjährige ausgehen und setzte damit seine eigene Bewertung an die Stelle des Gesetzgebers, der davon ausgeht, dass Jugendliche i. S. v. § 1 Abs. 2 JGG im Allgemeinen noch nicht über die für den Waffengebrauch notwendige „Besonnenheit und Selbstkontrolle“ verfügen, vgl. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 2 Rn. 4. 3. Darüber hinaus ist der Kläger auch gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG unzuverlässig, weil er in der S. -K. H. eine Schreckschusswaffe geführt hat, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins zu sein, und diese überdies minderjährigen Schülern überlassen hat. Danach fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze – dazu gehört unter anderem das Waffengesetz – verstoßen haben. Die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind erfüllt (vgl. dazu unter a.), ohne dass Gründe vorliegen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zulassen (vgl. dazu unter b.). a. Der Kläger hat gegen Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen, indem er eine Waffe ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis geführt hat (vgl. dazu unter aa.) und sie zudem an minderjährige Schüler überlassen hat (dazu unter bb.). Diese beiden Verstöße stellen – jeder für sich genommen – gröbliche Verstöße im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar (vgl. dazu unter cc.). aa. Der Kläger hat gegen Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen, indem er eine Schreckschusswaffe geführt hat, ohne im Besitz eines Kleinen Waffenscheins gewesen zu sein, und damit einen nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erlaubnispflichtigen Umgang mit einer Waffe ausgeübt. Nach Anlage 2 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 1.3 ist zwar der Erwerb und Besitz von Schreckschusswaffen erlaubnisfrei. Das Führen einer Schreckschusswaffe bedarf jedoch nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Ziffer 2.1 einer Erlaubnis unter erleichterten Bedingungen, d.h. ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (Kleiner Waffenschein). Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine Schreckschusswaffe geführt hat. Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Anlage 1 WaffG, Abschnitt 2, Ziffer 4). Der Kläger hat die tatsächliche Gewalt über die Schreckschusswaffe außerhalb seiner Wohnung ausgeübt, indem er in der S. -K. -H. in L. , die – aus den nachstehenden Gründen – nicht als Geschäftsraum des Klägers anzusehen ist, zur Arbeitsstelle eines Arbeitnehmers vgl. zudem Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 11. Juli 1989 - RReg 4 St 107/89 -, juris, Rn. 9, die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers lagen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, wonach eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe nicht bedarf, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt, hinsichtlich der tatsächlichen Gewaltausübung der Waffe in der Schule nicht vor. Ein Schulgebäude unterfällt schon keiner der in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aufgezählten räumlichen Ausnahmen. Hinsichtlich der räumlichen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht deckt sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Auslegung der Begriffe Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum mit derjenigen bei § 123 StGB. Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 - (4) 121 Ss 126/15 (144/15) -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BT-Drs. VI/2678, S. 26, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf. Während zum öffentlichen Dienst bestimmte abgeschlossene Räume, worunter auch Schulgebäude fallen, vgl. Rackow, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 56. Edition, Stand: 1. Februar 2023, § 123 Rn. 10.1 m. w. N.; Feilcke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 123 Rn. 22 m. w. N., zu den in § 123 StGB genannten geschützten Räumlichkeiten gehören, werden diese in § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG gerade nicht aufgeführt. Da es sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, kommt auch eine entsprechende Anwendung der Norm auf andere als die dort genannten Räumlichkeiten nicht in Betracht. Überdies hat der Kläger die Schreckschusswaffe auch nicht mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers geführt. Inhaber des Hausrechts einer Schule ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 6 SchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter. Dem Begriff „Zustimmung“ (§ 182 BGB) unterfallen prinzipiell die vorherige Einwilligung (§ 183 BGB) wie auch die nachträgliche Genehmigung (§ 184 BGB). Im Sinne der Rechtsklarheit muss hier prinzipiell davon ausgegangen werden, dass allein die vorherige Einwilligung gemeint sein kann. Vgl. Gade, in: Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 12 Rn. 68a m. w. N. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schulleiterin, Frau M. -Mosel, nicht darin zugestimmt hat, dass der Kläger eine Schreckschusswaffe in die S. -K. H. verbringt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er um Erlaubnis gefragt hat, bevor er die Schreckschusspistole in die Schule gebracht hat, selbst eingeräumt, dass er dies nicht getan habe (Bl. 3 des Protokollabdrucks). Selbst wenn – entgegen der vorstehenden Ausführungen – auch eine nachträgliche Genehmigung eine Zustimmung darstellen sollte, lag auch eine solche nicht vor. Vielmehr hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass sie die ganze Zeit davon ausgegangen ist, dass der Kläger während der Theaterproben und -aufführungen „Kinderspielzeug“ eingesetzt habe. Ihre von echten Emotionen gezeichneten, überaus lebensnahen Ausführungen zum Auffinden der Schreckschusswaffe in der Schublade lassen keinen Zweifel daran, dass die Zeugin während der gesamten Zeit keinerlei Kenntnis davon gehabt hat, dass der Kläger die Schreckschusspistole bei den Theaterproben und -aufführungen verwandt hat. Im Gegenteil: Dass die Zeugin beim Auffinden der Schreckschusswaffe erstaunt gewesen ist, Angst gehabt und sich deshalb Hilfesuchend an die Bezirksregierung bzw. Polizei gewandt hat, verdeutlicht ihre Unkenntnis. Damit einhergehend gab sie an, dass sie, wenn sie diese Waffe gesehen hätte, es so nicht hätte durchgehen lassen, sondern sich abgesichert hätte (S. 7 des Protokollabdrucks). Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet daher auch nicht, dass sie sowohl bei den Proben als auch bei den Aufführungen persönlich anwesend gewesen ist. Vielmehr versicherte die Zeugin, die keine Belastungstendenzen erkennen ließ, dass sie – egal wie weit sie von den Schauspielern entfernt gewesen sei – nicht realisiert habe, dass es sich um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat (S. 7 des Protokollabdrucks). Ferner hat der Kläger die Schreckschusswaffe in der Schule auch nicht zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang geführt. Gemäß Ziffer 12.3.1 WaffVwV ist ein Bedürfnis im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, wenn es – wie hier – keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 festzustellen. Danach sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Laut Ziffer 2.6 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum WaffG sind Schreckschusswaffe Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Da die Schreckschusswaffe in den Theaterproben und -aufführungen gerade nicht zum Abschießen von Munition diente, erfolgte die Verwendung außerhalb des vom Bedürfnis umfassten Zwecks. bb. Zudem hat der Kläger – wie bereits ausgeführt – gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen, indem er minderjährigen Schülern entgegen § 2 Abs. 1 WaffG eine Schreckschusswaffe für die Dauer der Theaterproben und -aufführungen überlassen hat. cc. Die beiden vorstehend genannten Verstöße des Klägers gegen das Waffengesetz waren auch gröblich. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonderes leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris, Rn. 29 u. 31 m. w. N. sowie zuletzt noch Beschluss vom 15. Februar 2021 - 20 B 997/20 -, S. 9 BA, n. V. Gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 24 CS 21.2636 -, juris, Rn. 19; Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 31b. Daran gemessen handelt es sich sowohl beim Führen der Schreckschusswaffe in der Schule als auch beim Überlassen der Waffe an minderjährige Schüler um einen gröblichen Verstoß. (1) Das Führen einer Schreckschusswaffe ohne einen Kleinen Waffenschein stellt zunächst in objektiver Hinsicht einen gröblichen Verstoß dar. Der Kläger hat mit § 2 Abs. 2 WaffG eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet und damit den Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) WaffG verwirklicht, wonach sich strafbar macht, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt. Das Verhalten des Klägers stellt sich zudem auch in subjektiver Hinsicht als gröblich dar. Das Gewicht des vom Kläger begangenen Verstoßes zeigt sich schon daran, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) entgegen § 2 Abs. 3 WaffG die verfahrensgegenständlichen Waffen führt (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. November 2022 - 24 BV 21.3213 -, juris, Rn. 36. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorsätzlich eine erlaubnispflichtige Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis führte. Dem Kläger war bewusst, dass es hierfür eines Kleinen Waffenscheins bedarf. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet auch nicht, dass der Kläger der – auf keiner nachvollziehbaren Grundlage beruhenden – Auffassung war, dass die Schulleitung ihm eine Genehmigung zur Verwendung einer Schreckschusswaffe im Rahmen der Theaterproben und -aufführungen erteilt hätte. Insoweit beruft sich der Kläger allenfalls auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Einsicht, Unrecht zu tun, d.h. das verstehende Erkennen der Rechtswidrigkeit der Tat, ist nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 17 StGB aber nicht Bestandteil des Vorsatzes, sondern ein Element der Schuld, dessen Fehlen bei Unvermeidbarkeit des Irrtums „lediglich“ die Schuld ausschließt. Vgl. Heuchemer, in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 56. Edition Stand: 1. Februar 2023, § 17 Rn. 1; Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Aufl. 2016, § 17 Rn. 2 m. w. N. Vor diesem Hintergrund wäre der Kläger allenfalls einem Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB erlegen. Da dieser Irrtum aber vermeidbar war, lässt er jedenfalls den Schuldvorwurf nicht entfallen. Vgl. zur fehlenden Kenntnis eines Klägers der Meldepflicht bezüglich der in seinem Besitz befindlichen Munition Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris, Rn. 16. Ein gröblicher Verstoß läge im Übrigen auch dann vor, wenn der Kläger lediglich fahrlässig handelte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG). Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2. November 2022 - 24 BV 21.3213 -, juris, Rn. 37. Das klägerische Verhalten stellt sich nach dem vorstehend Gesagtem zumindest als grob leichtsinnig dar. (2) Auch das Überlassen einer Schreckschusswaffe an minderjährige Schüler, das nach § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG bußgeldbewehrt ist, stellt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht einen gröblichen Verstoß dar. Der Kläger hat mit § 2 Abs. 1 WaffG eine weitere zentrale Vorschrift des Waffengesetzes jedenfalls grob fahrlässig missachtet. b. Gründe, die ein Abweichen von der danach einschlägigen Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen können, sind nicht ersichtlich. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände des Verstoßes die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die in der Regel begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 31. Eine straffreie Lebensführung und ein verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und Munition im Übrigen genügen dabei nicht. Diese setzt die gesetzliche Regelung als Normalfall voraus, so dass damit nicht ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung in § 5 Abs. 2 WaffG begründet werden kann. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. April 2019 - 11 ME 135/19 -, juris Rn. 16.; Bay. VGH, Beschl. vom 4. März2016 - 21 CS 15.2718 -, juris, Rn. 13. Entsprechende Umstände liegen nicht vor. Im Gegenteil: Der Kläger hat gegen mehrere, grundlegende Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen und sich dabei – wie bereits ausgeführt – in keiner Weise einsichtig gezeigt. III. Ausgehend davon, dass der Kläger unzuverlässig ist, ist der Erlaubniswiderruf zudem auch verhältnismäßig. Fehlt dem Besitzer von Waffen und/oder Munition mit Blick auf einen Verstoß gegen grundlegende Anforderungen an die Aufbewahrung solcher Gegenstände die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, ist insbesondere eine Aufforderung an ihn, Waffen und Munition künftig sorgfältig zu verwahren, kein geeignetes Mittel, den Gefahren, die mit dem Waffen- und/oder Munitionsbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden sind, zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, BA S. 14, n.v. Gleiches gilt für die Aufforderung an den Kläger, sich zukünftig an die sonstigen Vorschriften des Waffengesetzes, insbesondere an § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 WaffG zu halten. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, kommt es – wie bereits ausgeführt – nicht an. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden waffenrechtlichen Vorschriften erreicht werden. Zu deinem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 24 ZB 22.319 -, juris, Rn. 19. B. Die dem Kläger gegenüber getroffene Aufforderung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Hiernach hat der Inhaber einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird. Da der Kläger auf Grund des sofort vollziehbaren Widerrufs nicht mehr Inhaber der in der Waffenbesitzkarte dokumentierten Erlaubnis ist, hat er nach jener Vorschrift die unrichtig gewordene Urkunde herauszugebe. Die dafür gesetzte (Monats-)Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. C. Gegen die in Ziffer 3 des Bescheids der Kreispolizeibehörde des Kreis W. angeordnete und auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG beruhende Pflicht, die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. sich mit der polizeilichen Vernichtung einverstanden zu erklären und dies durch Vorlage von Nachweisen zu belegen, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die behördliche Entscheidung frei von Ermessensfehlern. Die Kreispolizeibehörde W. hat im angefochtenen Bescheid den Ermessensspielraum erkannt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. D. Auch hinsichtlich der Gebührenforderung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 50 Abs. 1 WaffG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 GebG NRW i. V m § 2 Abs. 1 AVerwGebO NRW und den Tarifstellen 26.36 und 26.32 Buchst. f). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.905,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 ‑ 20 E 923/09 ‑, vom 23. Juni 2010 ‑ 20 B 45/10 ‑, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, wirkt nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -. Nach diesen Maßstäben ist für den Widerruf in Ziffer 1 des Bescheides ein Streitwert in Höhe von 5.750,00 Euro festzusetzen, da in der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarte insgesamt zwei Waffen eingetragen sind. Daneben ist der für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigende Betrag von 155,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) einzubeziehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.