Urteil
20 K 7010/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1031.20K7010.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist Sportschütze und erhielt vom Polizeipräsidium Köln unter dem 01.10.2001 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 000/00). Im Jahr 2005 wurde im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Köln dem Kläger einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen hatte. Die Ermittlungen wurden am 12.10.2001 eingestellt. Im Jahr 2007 wurde dem Kläger weiterhin die Erlaubnis erteilt, eine neue Waffe zu erwerben. Im Jahr 2007 wurde gegen den Kläger eine Strafanzeige erstattet; er sei zum damaligen Zeitpunkt Vermieter und Zuhälter der Geschädigten gewesen. Er habe gedroht, sie umzubringen. Sie gehe zwischenzeitlich an anderer Stelle der Prostitution nach, der Kläger sei nicht mehr ihr Zuhälter. Hintergrund sei, dass ihr Rechtsanwalt gegen den Kläger einen Titel erwirkt habe, der vollstreckt werden solle. Unter dem 13.09.2010 vermerkte der Beklagte nach einer weiteren Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers, dass die bis dato bekannten strafrechtlichen Verfahren, in der Regel wegen Nötigung oder Körperverletzung angestrengt, der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht entgegenstünden. Im Jahr 2010 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger seine beiden Kurzwaffen in einem unzureichenden Stahlschrank aufbewahrte und forderte ihn auf, insoweit kurzfristig für Abhilfe zu sorgen. Die Zuverlässigkeit wurde nicht durchgreifend infrage gestellt. Am 18.01.2016 wurde die Wohnung des Klägers im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsucht. Die Waffen des Klägers – zwei Kurzwaffen und eine Selbstladebüchse – wurden von Mitarbeitern des Beklagten als Beweismittel im Strafverfahren sichergestellt, ebenso diverse Munition und Messer. Der Kläger händigte zugleich seine Waffenbesitzkarte aus. Die Polizei fand in der Wohnung des Klägers im vierten Obergeschoss des Hauses X1.---------straße 0 in Köln in dem Computerraum in einer Schreibtischschublade einen Beutel mit einer erheblichen Menge Marihuana. Auf dem Esstisch fanden sich in einer Holzschachtel weitere Mengen Marihuana, vermengt mit Tabak. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 103, 104 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Sportschützenverein, dem der Kläger bisher angehörte teilte der Polizei unter dem 02.03.2016 mit, dass der Kläger den Verein aus gegebenem Anlass auf Anregung des Vorstandes zum Jahresende verlassen werde. Unter dem 28.02.2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine Erlaubnis zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe (Kleiner Waffenschein, § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG). Der Beklagte stellte die Entscheidungen bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zurück. Mit Urteil vom 07.11.2017 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 EUR verurteilt. Die Verurteilung betraf den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (BTM) und unerlaubten Waffenbesitz. Die zugehörigen Akten wurden dem Beklagten im Mai 2018 zugänglich. Mit Schreiben vom 19.06.2018 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm Stellung und erklärte im Wesentlichen, zwischen der Anklage und dem Urteil bestünden erhebliche Differenzen, was Bedeutung für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit habe. Anlässlich der Akteneinsichtnahme am 01.08.2018 teilte der Kläger mit, er sei völlig zu Unrecht zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Ihm seien die Konsequenzen zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Der weitere Beschuldigte Theissen sei ihm bekannt, er habe jedoch kein engeres Verhältnis zu ihm gehabt. Eine weitere Stellungnahme erfolgte trotz Ankündigung nicht. Mit Bescheid vom 11.09.2018 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Nach Ziffer 1 des Bescheides wurde unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 1 Nr. 2 a), Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wegen fehlender waffenrechtliche Zuverlässigkeit und wegen fehlender persönlicher Eignung die Waffenbesitzkarte Nr. 157/01 und die damit verbundenen waffenrechtlichen Erlaubnis widerrufen. Zugleich wurde der Antrag auf Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG abgelehnt. Nach Ziffer 2 des Bescheides wurde unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG die Gelegenheit gegeben, die im Polizeipräsidium verwahrten Waffen und Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerrufs einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen sowie die Waffenbesitzkarte zurückzugeben. Schließlich setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 WaffG, § 2 Abs. 1 GebG NRW und § 1 Abs. 1 allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstellen 26.40 und 26.36 F eine Gebühr i.H.v. 191,25 EUR fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger rechtskräftig zu 90 Tagessätzen zu je 30 EUR Geldstrafe verurteilt worden sei. Dieser Umstand begründe die Annahme, dass er aufgrund der Verurteilung nicht mehr die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Allein diese Verurteilung begründe bereits die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Darüber hinaus fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würde. Insofern genüge es, wenn sich der Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden und in dem missbräuchlicher Waffenbesitz und das Waffenführen verbreitet seien. Aus der beigezogenen Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass der Kläger über weitreichende Kontakte zum Drogenmilieu verfüge. Diese Erkenntnisse beruhten auf den Telefonüberwachungen und Observationen, aus denen sich der regelmäßige Kontakt des Klägers zu einem der Hauptverdächtigen ergebe. Der Kläger habe sich in den Gesprächen konspirativ verhalten und den typischen Sprachduktus benutzt. Exemplarisch gibt der Beklagte ein Telefonat vom 04.12.2015 auszugsweise wieder. Der Kläger bewege sich nachweislich nicht nur in einem Umfeld der Drogenszene, sondern sei in die dortigen Gepflogenheiten und Geschäfte eingebunden. Ferner sei festzustellen, dass der Kläger auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfüge, weil er gröblich oder wiederholt gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Bei der Durchsuchung sei bei ihm ein so genanntes Faustdolch-Messer aufgefunden worden. Nach der Waffenbeurteilung des zuständigen Kriminalkommissariats handele es sich dabei um eine Waffe, mit der umzugehen verboten sei. Bei einem Faustmesser handele es sich um eine Waffe, bei der ein kräftiges Zustechen möglich sei, da sich die Kraft auf die Handfläche des Trägers verteile und ein Abrutschen in die Klinge ausgeschlossen werden könne. Damit könnten bei einem gezielten Zustechen erhebliche Verletzungen verursacht werden. Als sachkundiger Waffenbesitzer hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass er einen solchen Gegenstand nicht habe besitzen dürfen. Schließlich besitzen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unter anderem abhängig von berauschenden Mitteln sind. Mit Blick auf die bei der Durchsuchung gefundene erhebliche Menge Cannabis und der vom Amtsgericht Köln festgestellten fehlenden Veräußerungsabsicht sei daraus zu schließen, dass er selbst in erheblichem Umfang Cannabis konsumiere und damit einhergehend abhängig von dem berauschenden Mittel sei. Der Kläger hat am 16.10.2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, von der ursprünglich erhobenen Anklage sei nicht viel übrig geblieben. Der Kläger sei am 07.11.2017 von dem Amtsgericht Köln wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten Waffenbesitzes zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Der Beklagte begründe den Widerruf der Waffenerlaubnis im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln. Dabei sei auffällig, dass dieser Besitz als erwiesen bewertet wurde, gegen die Schuld des Klägers sprechende Gesichtspunkte aber außer Acht gelassen worden seien. Es sei z.B. nicht zum Tragen gekommen, dass er - der Kläger - von Anfang an den Zufallsfund der Drogen damit erklärt habe, dass seine kürzlich verstorbene Mutter wegen ihres Krebsleidens Cannabis zur Schmerzlinderung eingesetzt habe. Nachdem die Mutter Ende 2015 ihrem Leiden erlag, sei er aus einer darüber liegenden Wohnung in die frühere Wohnung seiner Mutter gezogen. Noch während der Renovierungsphase zu Beginn des Jahres 2016 habe man überraschend die Drogen gefunden. Es sei unbeachtet geblieben, dass der Kläger nachweislich drogenfrei sei, wozu er sogar ein medizinisches Attest habe vorlegen können. Der Widerruf verletze den Kläger erheblich in seinen Rechten, weil wesentliche besondere Tatumstände, die die Vermutung der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne widerlegen, ignoriert worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die angefochtene Verfügung Bezug. Im Hinblick auf die Klagebegründung des Klägers führt er ergänzend aus, dass der Drogenbesitz seiner verstorbenen Mutter, von dem er nichts gewusst habe, nichts an der rechtskräftigen Verurteilung ändere. Allein diese sei entscheidend. Im Übrigen verwundere es, dass der Kläger diese angebliche Tatsache nicht in einem Rechtsmittelverfahren geltend gemacht habe. Aus Sicht des Beklagten sei es zweifelhaft, dass der Kläger von den Drogen nichts gewusst haben wolle. Entgegen den Angaben des Klägers sei die Durchsuchung der Wohnung des Klägers im vierten Obergeschoss gewesen, nicht in der Wohnung seiner Mutter im ersten Obergeschoss. Aus diesem Grunde sei unklar, warum sich die Drogen der verstorbenen Mutter in der Schreibtischschublade des Klägers sowie auf dem Esstisch in dessen Wohnung gefunden haben sollen. Es scheine sich um eine Schutzbehauptung des Klägers zu handeln, welche im Rahmen des Strafprozesses vom Gericht nicht gewürdigt worden sei. Hinsichtlich des Mitbeschuldigten U. sei es unzutreffend, dass der Kläger zu ihm nur lockeren Kontakt gehabt habe. Ausweislich der Telefonüberwachungen hätten er und Herr U. rund 100 Telefongespräche geführt, von denen nur ein Bruchteil eine mögliche Wohnungsvermietung thematisiere. Hinzu komme, dass es sich wohl um eine scheinbare Vermietung handelte, weil Herr Theissen seinen ständigen Wohnsitz in Rösrath hatte. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte Theissen unter anderem angegeben, den Kläger noch aus Jugendzeiten, also seit rund 40 Jahren zu kennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen staatsanwaltlichen Akten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) entscheiden kann, ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 11.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch die zugleich erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarte - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG ist Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis (hier: Kleiner Waffenschein), dass die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Mithin ist für beide Entscheidungen maßgebend, ob der Kläger zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG vor-gesehene Grenze von 60 Tagessätzen wird vorliegend deutlich überschritten. Der Kläger ist vom Amtsgericht Köln mit Urteil vom 07.11.2017 zu 90 Tagessätzen verurteilt worden (000 Ls 000/00 – 000 Js 0/00). Nachdem der in diesem Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel im Namen und im Auftrag des Klägers zurückgenommen hatte, war das Urteil seit dem 16.11.2017 rechtskräftig. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung sind vom Kläger behauptet, greifen aber nicht durch. Eine solche Abweichung kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. 07.2008 - 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398, m. w. N. Dafür sind hier keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich. Bei der abgeurteilten Straftat handelt es sich ausweislich des Strafmaßes nicht um ein Bagatelldelikt. Dies folgt bereits aus dem Strafmaß, das mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bereits für sich genommen die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG deutlich begründet. Eine nähere Würdigung der Tat anhand der Akte der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des Amtsgerichts fällt nicht zugunsten des Klägers aus. Weder die für die waffenrechtliche Entscheidung zuständigen Behörden noch die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die Richtigkeit einer die Unzuverlässigkeitsvermutung begründenden strafgerichtlichen Verurteilung zu überprüfen; sie können vielmehr grundsätzlich von der Richtigkeit des Strafurteils ausgehen, es sei denn, es ist ohne weiteres erkennbar, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage sind, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 – 3 B 12.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 –, juris m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG. Hierfür sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es spricht nichts dafür, dass die Verurteilung des Klägers ersichtlich fehlerhaft ist. Der Kläger hat im strafgerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zur Sache nicht weiter einzulassen. Zu seiner Person hat er im Wesentlichen vorgetragen, er lebe von den Mieteinnahmen des Hauses, welches er von seiner Mutter geerbt habe. Außerdem sei er nie Security-Mitarbeiter im Bordell gewesen. Verurteilt worden ist er wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten Waffenbesitzes, wobei das Gericht wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln auf Ziffer 4 des Anklagesatzes Bezug genommen hat. Dort ist beschrieben, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers 60,8 g Marihuana, 11 g Tabak-Marihuana-Gemisch und 2,4 g Hanfsamen gefunden worden seien. Das Amtsgericht hat einschränkend ergänzt, dass eine Verkaufsabsicht des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Ferner wurde eine geringere Wirkstoffmenge THC angenommen, als dies in der Anklageschrift dargestellt worden war. Die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz nimmt auf Ziffer 5 erster Absatz der Anklage Bezug, meint also den Besitz des verbotenen Faustdolchs. Soweit der Kläger nicht wegen des angeklagten Handeltreibens mit Rauschgift verurteilt, sondern insoweit freigesprochen worden ist, war das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht überzeugt gewesen, dass der Vorwurf zutrifft. Die anderweitig wegen Drogenhandels verfolgten und verurteilten Zeugen haben ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung angegeben, dass der Kläger beim Handel mit den Betäubungsmitteln nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei. Soweit das Amtsgericht darüber hinaus angenommen hat, dass der Besitz der bei ihm aufgefunden Munition rechtmäßig gewesen sei, dürfte dies zutreffend sein, weil der Kläger zu den vorhandenen legalen Waffen auch die zugehörige Munition erwerben durfte. Die nach dem Durchsuchungsprotokoll aufgefundene Munition dürfte den genannten Anforderungen entsprechen. Die Erklärungen des Klägers, warum von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abzuweichen sei, greifen nicht durch. Der Kläger vermittelt dem Gericht bereits nicht den Eindruck, glaubwürdig zu sein. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beispielsweise vorgetragen, das Urteil des Amtsgerichts und die Konsequenzen nicht erkannt zu haben, zumal sein Verteidiger nach Erlass des Urteils in Urlaub gefahren und ihn mit dieser Frage allein gelassen habe. Tatsächlich ist, wie oben dargestellt, vom Verteidiger ein Rechtsmittel eingelegt und mit Einverständnis des Klägers wieder zurückgenommen worden. Ferner hat der Kläger vortragen lassen und in der Verhandlung erneut erwähnt, dass er zu dem ebenfalls angeklagten Herrn U. keinen engen Kontakt hatte. Schriftsätzlich hat er vortragen lassen, über die Vermietung einer Wohnung an Herrn U. hinaus nur lockeren Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Wie der Beklagte aufgrund der vorliegenden Strafakte zutreffend dargelegt hat, waren ausweislich der Telefonüberwachungen zwischen dem Kläger und Herrn U. rund 100 Telefongespräche geführt worden, von denen nur ein Bruchteil eine mögliche Wohnungsvermietung zum Thema hatte. Herr U. hat im Rahmen seiner Äußerungen vor dem Amtsgericht zu Protokoll gegeben, den Kläger seit rund 40 Jahren zu kennen (Bl. 186 f der Strafakte), und zwar früher aus der Jugendzeit und inzwischen als Nachbar. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte habe die Umstände berücksichtigen müssen, wie das Marihuana in seinen Besitz gelangt sei, nämlich aus dem Besitz seiner Ende 2015 verstorbenen Mutter, die das Mittel zur Linderung ihrer Schmerzen geraucht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dies liegt zum einen bereits an der Unglaubwürdigkeit des Klägers, im Wesentlichen aber an dem Umstand, dass das Marihuana nicht – wie es der Kläger behauptet hat – in der Wohnung seiner Mutter gefunden worden sei, wohin er nach deren Tod umgezogen sei, sondern im vierten Stock des Hauses in der von dem Kläger bewohnten Wohnung. Auf den schriftsätzlichen Vorhalt dieses Widerspruchs ist der Kläger nicht mehr eingegangen; im Übrigen ergibt sich aus den Berichten über die durchgeführte Durchsuchung, dass diese eindeutig in der Wohnung des Klägers stattgefunden hat, und zwar im vierten Stock des Gebäudes. Die verstorbene Mutter wohnt im ersten Stock des gleichen Gebäudes. Dort fand keine Durchsuchung statt und ist das Rauschgift auch nicht gefunden worden. Ferner wurde das Rauschgift teils versteckt, teils aber auch in einem Kästchen auf dem Tisch im konsumfertigen Zustand (Tabak-Marihuana-Gemisch) gefunden, so dass wenig für die Behauptung des Klägers spricht. Soweit der Kläger nunmehr dazu vorträgt, ausweislich der in der mündlichen Verhandlung überreichten medizinischen Analysen keine Spuren von Drogen in seinem Haar aufzuweisen, hätte er diese Dokumente bzw. das zuerst erstellte Dokument grundsätzlich bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung dem Beklagten zur Verfügung stellen müssen. Denn maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, während eine etwaige Drogenfreiheit im Rahmen der Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis von Belang wäre. Im Übrigen verbliebe es dann bei der Frage, ob der Kläger, der nach dem Ergebnis der strafgerichtlichen Ermittlungen durchaus nähere Kontakte zu Personen aus dem Drogenmilieu hatte, das Rauschgift für diese Personen oder doch zum Weiterverkauf besessen hat. Der Kläger ist auch im Sinne des § 5 Abs. 1 WaffG unzuverlässig. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Die von der Behörde bei dieser Bewertung anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt in diesem Zusammenhang allerdings nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 316/17 -, juris. Die dementsprechende Besorgnis muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. VG München, Beschluss vom 08.06.2017 - M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 - 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 19. Vorliegend sind zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Vielzahl von Anknüpfungstatsachen bezüglich des Klägers gegeben, aus denen darauf geschlossen werden konnte, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Der Beklagte hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger mit den vom Landgericht Köln zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilten (000 KLs 00/00) Herren U. , H. , N. , X2. und G. in einer dauerhaften und engeren Verbindung stand. Insoweit nimmt der Beklagte auf die Ergebnisse der durchgeführten Telefonüberwachungen und Observationen Bezug, wie sie insbesondere auf Bl. 5 der angefochtenen Verfügung näher dargestellt worden sind. Insbesondere der Inhalt des ab 16:34 Uhr am 04.12.2015 geführten Telefongesprächs zwischen dem Kläger und dem Hauptbeschuldigten U. (abgedrucktes Überwachungsprotokoll in der Fallakte 5 des Verfahrens 000 Js 0/00) spricht dafür, dass der Kläger in Rauschgiftbestellungen und Lieferungen – hier als Geldgeber – zumindest in Einzelfällen involviert war. Ähnliche Gespräche haben beispielsweise am 12.12.2015 ab 13:37 Uhr und am 21.12.2015 ab 14:51 Uhr stattgefunden. Ansonsten ist der Kläger oftmals Gegenstand von Gesprächen gewesen, die zwischen dem Hauptbeschuldigten U. und anderen Personen stattfanden, etwa am 21.12.2015 um 11:04 Uhr und am 21.12.2015 und 16:17 Uhr. Alle diese Gespräche sind in einer andeutenden und konspirativen Sprache geführt, bei der konkrete Dinge vermieden werden zu benennen. Am 21.12.2015 um 12:59 Uhr verhandelt beispielsweise der Hauptbeschuldigte U. mit einem Lieferanten, wobei ein Kilo Marihuana in Rede gestanden haben dürfte. Der Beschuldigte fährt zum Übergabepunkt in N1. beim dortigen Geschäft Lidl. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die mit dem Hauptbeschuldigten geführten Gespräche hätten im Wesentlichen nur den Aufbau eines gemeinsamen Cateringgewerbes zum Gegenstand gehabt, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn etwa beim Gespräch vom 12.12.2015 um 13:37 Uhr Angelegenheiten des Caterings besprochen worden sein sollen und tatsächlich die von dem Kläger angeblich betriebene Versorgung von Personen mit belegten Brötchen und ähnliches gemeint sein soll, kann der Inhalt des Gesprochenen in Bezug auf den Geschäftsgegenstand nur als absurd bezeichnet werden. Die Annahme des Beklagten, der Kläger sei – wenn auch in untergeordneter Weise – an den Drogengeschäften der Hauptbeschuldigten beteiligt, ist aufgrund dieser Gespräche naheliegend. Da in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende begründete Einschätzung ausreicht und ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss, begründen diese Kontakte und insbesondere die geführten Telefonate den Verdacht, dass der Kläger mit Waffen oder Munition leichtfertig umgehen könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Denn er hat ein Faustdolch-Messer besessen, welches im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefunden worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 7, fünfter bis achter Absatz des Bescheides Bezug genommen. Ob der Kläger darüber hinaus im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG nicht über die erforderliche persönliche Eignung verfügt, etwa wegen einer Abhängigkeit von berauschenden Mitteln, kann vor diesem Hintergrund im Ergebnis offenbleiben. Der Kläger hat zwar im Verwaltungsverfahren kein Gutachten vorgelegt, welches über seine geistige und körperliche Eignung in qualifizierter Form Auskunft gibt, immerhin aber zwei Belege, dass in seinen Haaren keine Reste von Betäubungsmitteln oder entsprechenden Abbaustoffen aufgefunden werden konnten. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung nach § 46 WaffG und der festgesetzten und ausführlich begründeten Gebühr bestehen nicht. Gebührenspezifische Einwände sind nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.500 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.