Urteil
1 K 859/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:1022.1K859.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO verfolgten Klagebegehren sind jeweils zulässig, in der Sache jedoch sämtlich unbegründet. I. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 1. die Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2017 sowie des nachfolgenden Widerspruchsbescheides begehrt – in Abgrenzung zu den Klageanträgen zu 2. und 3. wendet der Kläger sich bei verständiger Auslegung seines Begehren nach § 88 VwGO mit dem Antrag zu 1. gegen den in Ziffer 1 des Bescheides vom 14.08.2017 verfügten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit zusammenhängenden Nebenentscheidungen aus den Ziffern 4-7 des Bescheides –, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit einhergehenden Nebenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 – Rn. 35 f., juris (m. w. N.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 – Rn. 7, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 – Rn. 35 f., juris (m. w. N.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 – Rn. 7, juris. Im Hinblick auf den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid sind vorliegend das Waffengesetz vom 11.10.2002 (folgend: WaffG) sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) jeweils in den durch das Gesetz 06.07.2017 geänderten Fassungen2Vgl. BGBl. I S. 2133.Vgl. BGBl. I S. 2133. maßgebend. Inhaltlich ist sowohl auf die Begründung des Bescheides vom 14.08.2017 in der Form, die er durch die Änderung vom 17.08.2017 erhalten hat, als auch auf die Begründung des Widerspruchsbescheides – in dem u.a. auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten verwiesen wurde – abzustellen. Denn der Rechtsausschuss hat als Widerspruchsbehörde vorliegend dieselbe Prüfungskompetenz wie die Ausgangsbehörde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AGVwGO). 2. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte fallbezogen das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG verneint hat. Im Fall des Klägers liegt ein Fall der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Klägers erfüllt. Aufgrund von Tatsachen (vgl. a.) ist in seinem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgefältig verwahren wird (vgl. b.). a. Die im Rahmen der Überprüfung am 17.08.2017 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. § 45 Abs. 2 Satz1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. (Schuss-) Waffen sind im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind.3Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2018 – 21 ZB 15.2434 –, Rn. 12, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2018 – 21 ZB 15.2434 –, Rn. 12, juris. Das war vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen.4Vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 35 - 37, juris.Vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 35 - 37, juris. Da der Aufbewahrungsverstoß vorliegend am 17.08.2017 festgestellt wurde, greifen insoweit die unter I.1. benannten Fassungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung. aa. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung näher geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um den Schutz i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Vorgaben des § 36 WaffG in besonders gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (folgend: AWaffV) erlassen und die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 AWaffV näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV sind u.a. Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 lit. a AWaffV dürfen bis zu 10 erlaubnispflichtige Kurzwaffen nur in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses mindestens 200 Kilogramm beträgt.5Vgl. hierzu: Gade, in: Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 30.Vgl. hierzu: Gade, in: Gade, 2. Auflage 2018, WaffG, § 36 Rn. 30. Unstreitig erfüllte der Tresor, in dem der Kläger seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.08.2017 aufbewahrte, nicht sämtliche vorbeschriebene Anforderungen. Insoweit ist es unerheblich, ob der streitgegenständliche Tresor tatsächlich zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der Beschaffenheit und der durch den Kläger geschaffenen Konstruktion der Sicherheitsstufe B bzw. dem Widerstandsgrad 0 entsprach. § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AWaffV verlangt für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung ein bestimmtes Behältnis mit einem bestimmten Widerstandsgrad sowie Gewicht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV) und daneben die entsprechende Zertifizierung dieses Behältnisses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWaffV). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; das war vorliegend nicht der Fall. bb. Zu Gunsten des Klägers greift ferner kein Bestandsschutz. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zum 06.07.2017 die Neufassung des Waffengesetzes in Kraft getreten ist. Die bis dahin in der alten Fassung des § 36 WaffG enthaltenen Regelungen zu den Sicherheitsbehältnissen wurden aufgehoben und auf Basis der Verordnungsermächtigung aus § 36 Abs. 5 WaffG in § 13 AWaffV verschoben. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG gelten allerdings die in der Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG festgelegten (neuen) Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht für den Fall der Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Zwar enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG zu Gunsten von Schusswaffenbesitzern, die über Sicherheitsbehältnisse mit überholten technischen Standards verfügen, eine Besitzstandsregelung.6Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 61/17, S. 18 sowie Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, WaffG, § 36 Rn. 4, 5 beck-online.Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris unter Hinweis auf BR-Drs. 61/17, S. 18 sowie Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, WaffG, § 36 Rn. 4, 5 beck-online. Diese Regelung greift allerdings nicht zu Gunsten des Klägers ein. Denn die in § 36 Abs. 4 WaffG regelte Besitzstandswahrung knüpft an eine ununterbrochene Weiternutzung eines der alten Rechtslage entsprechenden Aufbewahrungsbehältnisses an.7Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris.Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 ME 193/19 –, Rn. 7, juris. Eine solche Weiternutzung lag im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Nach der zum 05.07.2017 außer Kraft getretenen Fassung des § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG vom 17.07.2009 waren Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren, wobei insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995) als gleichwertig galt. Nach dem Aufbewahrungsprotokoll vom 03.11.2011 war betreffend die Kurzwaffen des Klägers die Lagerung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B dokumentiert. Es steht vorliegend allerdings fest, dass der Kläger seine Kurzwaffen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B, sondern in einem nicht zertifizierten Tresor aufbewahrte. Daher kann zu seinen Gunsten auch kein Bestandsschutz greifen. cc. Zudem kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit der Kläger insoweit auf sein Schreiben vom 17.10.2015 verweist, folgt daraus kein Vertrauensschutz zu seinen Gunsten. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass von einer Aufbewahrung der Kurzwaffen in einem Schrank der Sicherheitsstufe B ausgegangen werde und diese Aufbewahrung waffenrechtlich zulässig sei. Zwar kann die Waffenbehörde nach § 13 Abs. 6 AWaffV auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse absehen; einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. In dem Schreiben vom 17.10.2015 hat der Kläger vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass sich nach seiner Auffassung ein nicht näher beschriebener Tresor ebenfalls für die Lagerung der Kurzwaffen eigne und dieses Behältnis, für das keine Zertifizierung gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, „optional“ eingebaut worden sei. Hierin kann allenfalls eine vage Ankündigung eines Waffenschrankwechsels gesehen werden; einen Antrag auf eine Befreiung von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV stellt dies nicht dar. Im Übrigen oblag es dem Kläger von Gesetzes wegen, die Waffenbehörde umgehend über einen Wechsel betreffend die Aufbewahrung seiner Schusswaffen zu unterrichten. Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Schusswaffenbesitzer Schusswaffen unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt; dies gilt selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV möglich wäre.8Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris. zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung.Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris. zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung. Hierbei ist zu sehen, dass § 36 Abs. 3 WaffG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.20099Vgl. BGBl. I 2009, 2062.Vgl. BGBl. I 2009, 2062. – mit dem der Gesetzgeber auf den Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 reagierte – erheblich verschärft und effektiviert worden ist. Waren bis dahin lediglich auf Verlangen der Waffenbehörde die Modalitäten der Aufbewahrung nachzuweisen, modifizierte diese Gesetzesänderung die bisherige Holschuld der Waffenbehörden in eine Bringschuld der Schusswaffenbesitzer.10Vgl. König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 36 Rn. 3.Vgl. König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, § 36 Rn. 3. Allein der Verstoß gegen die Nachweis- beziehungsweise Anzeigepflicht begründet demnach einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.11Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung.Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 59, juris zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung. Bereits mit Blick hierauf kann die vage Ankündigung des Klägers in dem Schreiben vom 15.10.2015 keinen Vertrauensschutz begründen. Überdies folgt aus der Verwaltungsakte, dass das Schreiben des Klägers vom 17.10.2015 keineswegs unbeantwortet geblieben ist. So hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2015 auf das Schreiben des Klägers vom 17.10.2015 u.a. folgenden Hinweis erteilt: „Die Aufbewahrung aller Ihrer Kurzwaffen und Wechselsysteme in dem vorgehaltenen Kurzwaffentresor der Sicherheitsstufe B1212Hervorhebung durch das Gericht.Hervorhebung durch das Gericht. entspricht den gesetzlichen Vorschriften, da der Tresor laut Ihrer Mitteilung über ein Eigengewicht von 200 kg verfügt (maximal 10 Kurzwaffen sind erlaubt).“13Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte.Vgl. Bl. 50 der Verwaltungsakte. In dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2015 – wie auch in dem vorangegangen Schreiben vom 15.10.2015 – ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass die Behörde von einer – seinerzeit – (fortgesetzten) ordnungsgemäßen Lagerung der Kurzwaffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B ausging. Mit Blick hierauf sowie die Nachweispflichten des Klägers gibt es keine Grundlage, auf der der Kläger in eine „stillschweigende Genehmigung“ einer Lagerung in einem nicht zertifizierten Tresor hätte vertrauen können. Die Schreiben des Beklagten waren auch nicht missverständlich. Es oblag dem Kläger, eine abweichende Aufbewahrung unverzüglich anzuzeigen, was nicht erfolgt ist. b. Im Fall des Klägers ist basierend auf der Tatsache des Verstoßes gegen die Pflichten zum sorgfältigen Aufbewahren von Schusswaffen überdies die Annahme gerechtfertigt, dass er Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren wird. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG („werden“) ist in jedem Einzelfall zur Bestimmung der (Un-)Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen. Hierbei ist zu sehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition beschreibt, die im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen.14Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51.Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.12.2018 – 5 K 754/18.NW –, Rn. 35, juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758, S. 51. Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen.15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung).Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4/08 –, Rn. 5, juris (ständige Rechtsprechung). Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an den Tag legen wird;16Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 18, juris (u.a.) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 17, juris.Vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2018 – 7 B 11152/18 –, Rn. 18, juris (u.a.) unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, Rn. 17, juris. dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme handelt.17Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 15, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 15, juris. Hieran gemessen begründet der durch den Kläger verwirklichte Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG in seinem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Sind entsprechende Tatsachen hinreichend belegt, ist es Sache des Betroffenen, darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotzdem zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist.18Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris.Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris. Davon ist im Fall des Klägers nicht auszugehen. Der negativen Prognose steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie – seit dem Jahr 2015 – eines Jagdscheines ist und ihm bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Insoweit ist zu sehen, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.19Vgl. u.a. VHG Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21 CS 13.1564 - Rn 14, juris sowie VG München, Urteil vom 20.04.2016 – M 7 K 15.4536 –, Rn. 19, juris.Vgl. u.a. VHG Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21 CS 13.1564 - Rn 14, juris sowie VG München, Urteil vom 20.04.2016 – M 7 K 15.4536 –, Rn. 19, juris. Soweit der Kläger meint, gegen eine negative Prognose spreche jedenfalls, dass der von ihm für die Schusswaffenaufbewahrung ausgewählte Tresor aufgrund der geschaffenen Konstruktion ebenso gut gegen einen Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, wie ein i.S.d. § 13 AWaffVO zertifizierter Schrank, kann er hiermit nicht durchdringen. Es war vorliegend zwar zu berücksichtigen, dass die Schusswaffen nicht vollkommen ungesichert einem Zugriff durch beliebige Dritte ausgesetzt waren, weil sie in einem Tresor verwahrt wurden. Allerdings stand diese Verwahrung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften; hierbei ist zu sehen, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition nicht zur Disposition des jeweiligen Besitzers stehen.20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2013 – 20 A 419/11 –, Rn. 48, juris.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2013 – 20 A 419/11 –, Rn. 48, juris. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßende Aufbewahrung für eine gewisse Dauer aufrechterhalten wurde, wobei die zuständige Behörde in dem Glauben gelassen worden ist, dass weiterhin eine ursprünglich zulässige Verwahrung stattfinde. Dies in der Gesamtheit begründet eine negative Prognose. Angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit ist der streitgegenständliche Verstoß als hinreichend gravierendes Fehlverhalten des Klägers einzustufen. Der Umstand, dass es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, steht der Annahme einer Negativprognose nicht entgegen; es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen bzw. Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.21Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 12, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 12, juris. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er die Kurzwaffen nur in dem streitgegenständlichen Tresor gelagert habe, weil der bisherige Waffenschrank einen Defekt gehabt habe, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Kläger diesen Umstand umgehend anzeigen und sich schnellstmöglich um eine waffenrechtskonforme Lagerung bemühen müssen; dies ist allerdings nicht geschehen. Abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers in zeitlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert geblieben ist, zeigt das gesamte Vorgehen der Klägers, insbesondere sein Schreiben vom 17.10.2015, dass er eine langfristige Lagerung der Kurzwaffen in dem streitgegenständlichen Tresor beabsichtigt und verwirklicht hat. Es handelte sich keinesfalls um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme oder auch um eine kurzfristige Notlösung. 3. Erfüllt der Kläger demnach aufgrund des Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG, kann dahinstehen, ob das Verhalten, das dem Strafbefehl vom 30.06.2014 zu Grunde lag, sowie die den verschiedenen Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Ereignisse, ebenfalls einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG wegen der Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs rechtfertigen können. Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich am 29.07.2017 beziehungsweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Suizid durch Gebrauch einer Schusswaffe angekündigt hat und wie dies waffenrechtlich zu bewerten wäre. Des Weiteren kann dahin stehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass in einem Fall die in der Waffenbesitzkarte Nr. 405 für die Einzelladerbüchse (Mauser) eingetragene Nummer durch die Waffenbehörde nicht anhand der aufgefundenen Schusswaffe nachvollziehbar war und wie es sich auswirkt, dass der Kläger die beiden Feuerwaffenpässe nach dem Ablauf der Gültigkeit nicht abgegeben hat. Nur klarstellend sei allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass § 45 Abs. 2 WaffG eine den Vorgaben des § 48 (S)VwVfG vorgehende waffenrechtliche Sonderregelung enthält.22Vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79.Vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79. Die Pflicht der Waffenbehörde zum Widerruf für den Fall, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund eines Tatbestandes i.S.d. § 5 Abs. 1 WaffG festgestellt wird, besteht grundsätzlich zeitlich unbefristet; insoweit kommt die in § 48 Abs. 4 (S)VwVfG geregelte Jahresfrist nicht zur Anwendung.23Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Leitsatz, juris sowie die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79.Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Leitsatz, juris sowie die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 14/7758, S. 79. Hinsichtlich des Widerrufs von Waffenbesitzkarten greift lediglich das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs. 1 BZRG).24Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 13 ff., jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 13 ff., juris Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren weiter moniert hat, dass zu seinen Lasten keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden dürften, die eingestellt worden sind, sei darauf hingewiesen, dass die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden sind; dies gilt auch für die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPO. Auch wenn die Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt haben, hindert dies die Waffenbehörde nicht, eigenständig zu prüfen, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG erfüllt.25Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 24 - 25, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 – 1 C 12/95 –, Rn. 24 - 25, juris 4. In Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse wurde der Kläger rechtsfehlerfrei gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Auch die Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Da der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Darlegungen. II. Der Antrag zu 2. betreffend die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins Nr. 1169 vom 27.04.2015 (vgl. Ziffer 2 des Bescheides vom 14.08.2017) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das als analoges Fortsetzungsfeststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte – insoweit ist vorliegend Erledigung eingetreten, weil der Jagdschein bereits vor Klagerhebung durch Zeitablauf wirkungslos geworden ist –26Vgl. zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Befristung eines Waffenscheins: OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.07.1995 – 9 R 4/95 –, Rn. 85 ff., juris.Vgl. zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Befristung eines Waffenscheins: OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.07.1995 – 9 R 4/95 –, Rn. 85 ff., juris. und auch in Übrigen zulässige Begehren ist unbegründet. Vorliegend ist das Bundesjagdgesetz in der durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.05.2017 geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (folgend: BJagdG) maßgebend.27Vgl. BGBl. 1976 I S. 2849 sowie BGBl. 2017 I S. 1226.Vgl. BGBl. 1976 I S. 2849 sowie BGBl. 2017 I S. 1226. Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 1. Alt. BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG – ein Falknerjagdschein – erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG wird die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verknüpft;28Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 41, juris.Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 41, juris. fehlt also die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, steht dies der Jagdscheinerteilung entgegen. Da dem Kläger – wie unter I. ausgeführt – die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG fehlt, war der Jagdschein gemäß § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen.29Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 28, juris.Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 28, juris. III. Der Antrag zu 3., mit dem der Kläger im Wege einer analogen Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsanordnung betreffend die Waffenbesitzkarten, den Munitionserwerbsschein, den Jagdschein und der auf Grundlage der waffenrechtlichen Erlaubnisse erworbenen Schusswaffen sowie der Munition begehrt (vgl. Ziffer 3 des Bescheides vom 14.08.2017) – der Sicherstellung kam der Kläger zuvor, indem der die Urkunden vorlegen ließ und die Schusswaffen nebst Munition an einen Berechtigten abgab, sodass die Ziffer 3 des Bescheides mit Datum vom 17.08.2017 gestrichen wurde –, ist jedenfalls unbegründet. Die durch den Beklagten verfügte sofortige Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden nebst Schusswaffen und Munition fand angesichts des Umstandes, dass die Behörde bei Bescheiderlass von einem angekündigten Suizid durch Schusswaffengebrauch ausgehen musste, ihre Grundlage in § 46 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 WaffG, wonach eine sofortige Sicherstellung erfolgen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden. Die daneben angeordnete Sicherstellung des Jagdscheins ist in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar konnte diese Anordnung den Jagdschein betreffend nicht auf die waffenrechtliche Befugnis aus § 46 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützt werden. Die fristlose Einziehung des Jagdscheins – insoweit ist die Bezeichnung der „Sicherstellung“ unschädlich – findet jedoch, soweit man dies nicht bereits durch die in § 18 Satz 1 BJagdG vorgesehene Einziehung als geregelt ansieht,30Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 29, jurisVgl. VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 – 4 K 2176/15 –, Rn. 29, juris ihre Rechtsgrundlage in § 52 SVwVfG31Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2018 – 5 L 453/18 –, Rn. 41, juris zur inhaltsgleichen Norm.Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2018 – 5 L 453/18 –, Rn. 41, juris zur inhaltsgleichen Norm. und konnte gemeinsam mit der Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisse angeordnet werden; dass eine gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf den Jagdschein – hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG – nicht erfolgt ist, ist vorliegend unschädlich. Der Kläger hatte den Jagdschein bereits vor Einlegung des Rechtsbehelfs freiwillig an den Beklagten übergeben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 37.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an den Ziffern 20.3 sowie 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Danach wurde für die erste Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangwert, also 5.000 Euro, und für jede weitere eingetragene Waffe, hier weitere 31 Schusswaffen, je 750 Euro in Ansatz gebracht. Die Munitionserwerbserlaubnis kann mit 1.500,00 Euro32Vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, Rn. 62 -63, juris.Vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, Rn. 62 -63, juris. und der Jagdschein mit 8.000,00 Euro bemessen werden. In der Summe ergibt dies einen Betrag von 37.750 Euro. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die in diesem Zusammenhang ergangenen Sicherstellungsanordnungen. Im Jahr 1981 beantragte der Kläger, Mitglied eines örtlichen Schützenvereins, eine waffenrechtliche Erlaubnis in Gestalt eines Munitionserwerbsscheins gemäß § 29 WaffG. Den Antragsunterlagen war ein Bundeszentralregisterauszug vom 24.07.1980 beigefügt, der als Eintrag eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Tatzeitpunkt 24.05.1978, enthielt. Die Waffenbehörde stellte den Munitionserwerbsschein (Nr. 68) am 12.11.1981 aus. Mit Datum vom 28.05.1982 erteilte die Waffenbehörde dem Kläger auf Antrag erstmals eine Waffenbesitzkarte (Nr. 405). In diese Waffenbesitzkarte ließ der Kläger u.a. eine am 07.08.1982 erworbene Einzelladerbüchse, Kaliber 8 x 57 JS, Mauser mit der Herstellungsnummer 4888 eintragen. Auf Antrag des Klägers vom 23.09.1994 stellte die Waffenbehörde am 14.11.1994 eine weitere Waffenbesitzkarte (Nr. 10367) aus. Den Antragsunterlagen war ein Bundeszentralregisterauszug vom 20.10.1994 beigefügt, der als Eintrag eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Tatzeitpunkt 09.01.1992, enthielt. Im Jahr 1995 stellte der Kläger wiederum einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Nachdem die Waffenbehörde den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung aus dem Jahr 1992 nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit i.S. einer Regelvermutung für einen Zeitraum von fünf Jahren begründe, nahm er seinen Antrag zurück. Eine Rücknahme der bestehenden Erlaubnisse erfolgte nicht. Am 17.10.1996 stellte die Waffenbehörde auf den Kläger antragsgemäß zwei Europäische Feuerwaffenpässe aus (Passnummer 21 und 22) und verlängerte die Gültigkeit dieser Waffenpässe nachfolgend bis zum 07.06.2015. Antragsgemäß erteilte die Waffenbehörde dem Kläger nachfolgend am 18.08.1997, am 29.06.2005 sowie am 04.11.2010 insgesamt vier weitere Waffenbesitzkarten (Nr. 3071, Nr. 3072, Nr. 4103 sowie Nr. 4663). Am 03.11.2011 führten die Kontrolleure des Beklagten nach vorheriger Ankündigung bei dem Kläger eine Aufbewahrungskontrolle durch. Nach dem Protokoll vom 03.11.2011 bewahrte der Kläger die Langwaffen in einem klassifizierten Waffenschrank der Sicherheitsstufe A und die Kurzwaffen in einem klassifizierten Waffenschrank der Sicherheitsstufe B auf. Im Jahr 2012 erfolgte eine Regelüberprüfung des Klägers betreffend dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Zu diesem Zeitpunkt gab es für den Kläger keine Eintragung im Bundeszentralregister. Aus der Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vom 16.07.2012 folgte, dass gegen den Kläger in der Zeit vom 14.10.2009 bis 26.04.2011 drei verschiedene Ermittlungsverfahren anhängig gewesen waren, wobei ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO und ein Verfahren wegen Beleidigung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflagen eingestellt worden war; in einem weiteren Verfahren wegen Beleidigung wurde auf den Privatklageweg verwiesen. Der Beklagte schloss die waffenrechtliche Regelüberprüfung ohne Beanstandung ab. Mit Strafbefehl vom 30.06.2014 wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Laut dem Strafbefehl vom 30.06.2014 hatte der Kläger einen anderen Mann am 22.04.2014 anlässlich einer Unstimmigkeit über das Öffnen eines Fensters in einem Schulungsraum angegriffen. Nachdem der Kläger im Jahr 2015 die Jägerprüfung abgelegt hatte, beantragte er beim Beklagten die Erteilung eines Jagdscheins. Den Antragsunterlagen des Klägers zur Jägerprüfung war u.a. ein Bundeszentralregisterauszug vom 22.04.2015 beigefügt, der eine Eintragung betreffend die Körperverletzung vom 22.04.2014 enthielt; daneben lag der Strafbefehl vom 30.06.2014 vor. Zudem folgte aus der wiederum angeforderten Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vom 23.04.2015, dass seit der letzten Regelüberprüfung – abgesehen von dem ergangenen Strafbefehl – gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung, Tatzeitpunkt: 31.07.2012, gegen Zahlung eines Geldbetrages für eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war. Am 27.04.2015 erteilte die Jagdbehörde des Beklagten dem Kläger einen bis 31.03.2018 gültigen Drei-Jahres-Jagdschein (Nr. 1169). Zuletzt stellte die Waffenbehörde dem Kläger am 15.05.2015 eine weitere Waffenbesitzkarte aus (Nr. 05155/15). Nachdem der Kläger für Jagdzwecke zwei zusätzliche Kurzwaffen angeschafft und dies der Waffenbehörde angezeigt hatte, teilte die Waffenbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 15.10.2015 mit, dass in dem für die Kurzwaffen vorgehaltenen Waffenschrank der Sicherheitsstufe B dann bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden dürften, wenn ein Eigen- oder Abrissgewicht (durch Befestigung) von mindestens 200 kg vorliege. Es werde um Mitteilung gebeten, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Schreiben vom 17.10.2015 teilte der Kläger sodann mit, dass er seine Kurzwaffen noch immer in dem Waffenschrank aufbewahre, der bei der letzten Kontrolle geprüft worden sei. Dieser Kurzwaffenschrank sei mit dem darüber liegenden Munitionsschrank fest verschraubt, wobei das Eigengewicht beider Schränke über 200 kg liege. Weiter gab der Kläger an: „Optional wurde von mir noch ein Einbauschrank fest eingemauert. Dieser Einbautresor wird zur Zeit noch für persönliche Papiere benötigt und würde sich aber auch zur Aufbewahrung von Kurzwaffen eignen.“ Dem Schreiben des Klägers waren Lichtbilder seiner Waffenschränke und Tresore beigefügt. Daraufhin teile die Waffenbehörde dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2015 u.a. mit: „Die Aufbewahrung aller Ihrer Kurzwaffen und Wechselsysteme in dem vorgehaltenen Kurzwaffentresor der Sicherheitsstufe B entspricht den gesetzlichen Vorschriften, da der Tresor laut Ihrer Mitteilung über ein Eigengewicht von 200 kg verfügt (maximal 10 Kurzwaffen sind erlaubt).“ Im Rahmen einer Regelüberprüfung richtete die Waffenbehörde am 23.07.2015 u.a. ein Auskunftsersuchen an das Landespolizeipräsidium und erhielt zum 29.02.2016 einen aktuellen Bundeszentralregisterauszug; darin war der Strafbefehl vom 30.06.2014 eingetragen. Am 29.07.2017, gegen 19:30 Uhr, teilte die Rettungsleitstelle der Führungs- und Lagezentrale der Polizei mit, dass dort seitens Frau B. den Kläger betreffend folgende telefonische Mitteilung eingegangen sei: „Der […] hat seinen Suizid angekündigt. Er [ist] Jäger und [hat] auch mehrere Waffen im Anwesen. Er trinkt sehr viel Alkohol. Er hat gesagt, dass er sich in den Kopf schießen will und wir dann die Sauerei wegmachen können. Er wohnt im obersten Stockwerk. Ich bin im gleichen Haus zu Besuch bei meiner Mutter. Wir haben noch keinen Schuss oder sowas gehört. Er hat seinen Suizid die Woche schonmal angekündigt.“ In der Einsatzmeldung der Polizeiinspektion A-Stadt vom 30.07.2017 (Zeichen: 952035/29072017/2116) ist Folgendes vermerkt: „Herr […] konnte durch die eingesetzten Kräfte an seiner Wohnanschrift angetroffen werden. Er war sichtlich alkoholisiert (AAK 1,92 Promille) und gab an, dass er „Hilfe“ brauche. Nach erfolgter Durchsuchung seiner Person wurde er dem im Nahbereich befindlichen Rettungspersonal übergeben. In der Wohnung des […] konnten unzählige geleerte Weinflaschen vorgefunden werden. Offen im Anwesen befindliche Schusswaffen konnten nicht aufgefunden werden. Gemäß der Abfrage im Nationalen Waffenregister konnte in Erfahrung gebracht werden, dass auf Herrn […] aktuell 31 Schusswaffen verausgabt sind. Herr […] wurde im Anschluss durch den bereitstehenden Rettungswagen auf freiwilliger Basis dem Klinikum ... zugeführt. Der Tresorschlüssel zum [im] Haus befindlichen Waffenschrank wurde seitens der eingesetzten Beamten bei Herrn […] sichergestellt und an dessen Tochter, Frau […], übergeben.“ Mit Schreiben vom 02.08.2017 – zu diesem Zeitpunkt war der Waffenbehörde der Vorfall vom 29.07.2017 noch nicht bekannt – teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in regelmäßigen Abständen auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu überprüfen seien. Im Rahmen dieser Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Kläger, auf den derzeit 32 Schusswaffen eingetragen seien, am 30.06.2014 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt worden und diese Entscheidung rechtskräftig sei. Aus der Ermittlungsakte der Polizei gehe hervor, dass der Kläger den Geschädigten in Folge eines Streits über das Öffnen eines Fensters in einem Schulungszentrum gepackt und sodann gegen die Wand gedrückt habe, wobei der Geschädigte oberflächliche Hautabschürfungen davon getragen habe. Aus einer Zeugenaussage gehe hervor, dass der Kläger den Geschädigten angeschrien und eine bedrohliche Situation erzeugt habe. Eine solche Überreaktion in einer alltäglichen Situation sei Ausdruck eines unüberlegten und vorschnellen Handelns. Hieraus resultiere die auf Tatsachen basierende Annahme, dass es wieder zu Stress- oder Konfliktsituationen kommen könne, in denen der Kläger sich unbeherrscht verhalten könne, sodass die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Schusswaffen nicht ausgeschlossen werden könne. Daher liege eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG vor; zugleich fehle die jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Vor einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie der Einziehung des Jagdscheins erhalte der Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Am 10.08.2017 ging ein Doppel des Einsatzberichtes vom 30.07.2017 bei der Waffenbehörde des Beklagten ein. Am 11.08.2017 übergab die Tochter des Klägers, die darauf hinwies, dass ihr Vater sich in stationärer Behandlung befinde, der Waffenbehörde des Beklagten die Schlüssel zu den Waffenschränken des Klägers, den Munitionserwerbsschein Nr. 86, die auf den Kläger lautenden Waffenbesitzkarten sowie den Jagdschein Nr. 1169. Am 11.08.2017 bestellte sich ferner der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten und fragte an, ob eine Veräußerung der Schusswaffen vor der Sicherstellung erfolgen könne, was durch die Sachbearbeiter bejaht wurde. Zugleich wurde mit der Waffenbehörde ein Termin zur Waffenkontrolle vereinbart. Am 17.08.2017 fand sodann im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie des Herrn X. – ein durch den Kläger bevollmächtigter Bekannter – im Anwesen des Klägers eine Inaugenscheinnahme des Waffenbestandes durch die Waffenbehörde des Beklagten statt. Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Kontrolleure des Beklagten fest, dass die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Seriennummern in vier Fällen nicht vollständig deckungsgleich mit den eingravierten Ziffern auf den jeweiligen Schusswaffen waren. Zudem dokumentierten die Kontrolleure, dass in die Waffenbesitzkarte Nr. 405 unter der lfd. Nr. 2 für die Einzelladerbüchse (Mauser) als Seriennummer „4888“ eingetragen, jedoch auf der aufgefundenen Einzelladerbüchse (Mauser) die Ziffern „13468“, „468“, „6648“ sowie „8799“ eingraviert waren. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Kurzwaffen nicht in einem Tresor mit der Sicherheitsstufe B, sondern in einem Wandtresor ohne Klassifizierung gelagert waren. Bei den Unterlagen des Klägers befanden sich die beiden am 07.06.2015 ausgelaufenen Europäischen Feuerwaffenpässe (Nr. 21 und 22). Im Rahmen der Kontrolle am 17.08.2017 übergaben die Mitarbeiter des Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen auf den 14.08.2017 datierten Bescheid. Mit diesem Bescheid widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger die in seinen Waffenbesitzkarten Nr. 4103, 3072, 405, 05155/15, 10367, 307 und 4663 sowie dem Munitionserwerbsschein Nr. 68 verkörperten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheides), erklärte den bis zum 31.03.2018 gültigen Jagdschein des Klägers (Nr. 1169) für ungültig und stellte fest, dass der Jagdschein der Einziehung unterliegt (Ziffer 2 des Bescheides), erklärte die Sicherstellung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 angegebenen Erlaubnispapiere und der in diesen eingetragenen bzw. aufgrund der Erlaubnisse erworbenen Schusswaffen und Munition (Ziffer 3 des Bescheides), forderte den Kläger auf, etwaige weitere in seinem Besitz befindliche Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich der Waffenbehörde zurückzugeben (Ziffer 4 des Bescheides), kündigte für den Fall, dass der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen Empfangsberechtigten benennen sollte, die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Waffen an (Ziffer 5 des Bescheides) und ordnete für die Maßnahmen nach Ziffer 2, 4 - 5 dieses Bescheides die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an (Ziffer 6 des Bescheides). Für diese Entscheidung legte der Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von 320,00 € auf (Ziffer 7 des Bescheides). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Es liege ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG bzw. gemäß §§ 17, 18 BJG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG vor. Der Kläger habe im Jahr 2014 eine andere Person anlässlich einer Unstimmigkeit über das Öffnen eines Fensters in einem Schulungsraum verletzt. Diese Überreaktion in einer alltäglichen Situation sowie das gezeigte hohe Aggressionspotential und die leichte Erregbarkeit seien Grundlage für die Annahme, dass der Kläger zukünftig mit Schusswaffen leichtfertig umgehe bzw. diese missbrauche, sodass die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet sei. Auf eine Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben vom 02.08.2017 sei verzichtet worden, weil zwischenzeitig eine Suizidankündigung unter starkem Alkoholeinfluss hinzugekommen sei; mit Blick hierauf sei von einer gesteigerten Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG auszugehen. Da § 17 BJagdG auf die §§ 5 und 6 WaffG verweise, sei zugleich die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit festzustellen. Nachdem am 17.08.2017 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle alle eingetragenen Schusswaffen an Berechtigte überlassen worden waren, strich der vor Ort anwesende Sachbearbeiter des Beklagten im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ziffer 3 des Bescheides vom 14.08.2017 und reduzierte zugleich die Gebühr auf 220 Euro (Ziffer 7 des Bescheides). Mit Schreiben vom 13.09.2017, eingegangen beim Beklagten am 15.09.2017, erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.08.2017 in der Form vom 17.08.2017 und beanstandete, dass dem Beklagten der Vorfall aus dem Jahr 2014 bereits lange bekannt gewesen sei; der Kläger habe den Strafbefehl bereits im Jahr 2015 im Rahmen der Jagdscheinerteilung vorgelegt. Es sei nicht erkennbar, warum sich die Einschätzung der Behörde nunmehr geändert habe. Zudem sei die Tat in dem Strafbefehl verzerrt dargestellt worden; tatsächlich habe es sich anders zugetragen. Überdies liege die Strafe weit unter den Grenzen, welche waffen- oder jagdrechtliche Konsequenzen haben dürften. Ferner habe er am 29.07.2019 gegenüber der Anruferin keine Suizidabsichten geäußert. Diese Informationen könnten aufgrund von Missverständnissen zwischen den Beteiligten zu Stande gekommen sein. In der Klinik, in die er in dieser Nacht freiwillig gebracht worden sei, habe keine Suizidgefahr festgestellt werden können. Auch habe er keine Schusswaffen griffbereit gehabt oder gar bei sich geführt, als am 29.07.2017 die polizeiliche Kontrolle stattgefunden habe. Er bestreite nicht, am 29.07.2017 alkoholisiert gewesen zu sein, er bestreite jedoch, dass der tatsächliche Wert bei 1,92 Promille gelegen habe. Ihm sei vor der Messung keine Gelegenheit gegeben worden, noch im Mund befindlichen Restalkohol zu entfernen. Die zahlreichen leeren Weinflaschen seien so zu erklären, dass er zu dieser Zeit sein Weinlager überprüft und den Inhalt teils nicht mehr genießbarer Flaschen entsorgt habe. Zudem sei zu sehen, dass er – dem ein aggressives und leicht erregbares Wesen durch den Beklagten angelastet werde – sich bei der Kontrolle am 29.07.2017 selbst unter Alkoholeinfluss besonnen, ruhig und kooperativ verhalten habe. Dieser Einzelfall passe schon nicht zu den Ausführungen des Beklagten betreffend seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Er habe sämtliche Waffen immer sicher gelagert und gegen ihn seien – bis auf den bedauerlichen Vorfall aus dem Jahr 2014 – bis Juli 2017 keine Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Er habe sich in der Vergangenheit in Bezug auf den Umgang mit Schusswaffen und Munition vorbildlich verhalten. Vertiefend ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.04.2018 vortragen, dass er nur aus finanziellen Gründen von einem Einspruch gegen den Strafbefehl abgesehen habe. Der Strafbefehl beruhe auf falschen Angaben des vermeintlich Geschädigten. Bezüglich der Unstimmigkeiten betreffend die Seriennummern verschiedener Schusswaffen sei zu ergänzen, dass es lediglich zu Übertragungsfehlern gekommen sei, die im behördlichen Alltag vorkämen und ihm nicht anzulasten seien. Soweit in der Waffenbesitzkarte Nr. 405 für die Einzelladerbüchse (Mauser) als Seriennummer „4888“ eingetragen sei, sei dies korrekt. Ihm sei berichtet worden, dass diese Nummer nach Zerlegung der Schusswaffe auf der Unterseite des Laufs aufgefunden worden sei. Es sei lediglich durch den Sachbearbeiter eine leichter erkennbare Nummer in die Waffenbesitzkarte eingetragen worden. Zudem habe er seine Kurzwaffen in dem streitgegenständlichen Tresor aufbewahren dürfen. Mit Schreiben vom 17.10.2015 habe er die Waffenbehörde darauf hingewiesen, dass eine Lagerung von Kurzwaffen in diesem Tresor beabsichtigt sei. Da keine Reaktion der Waffenbehörde erfolgt sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass diese Art der Aufbewahrung waffenrechtlich geeignet sei; insoweit bestehe Bestandsschutz. Jedenfalls seien die Kurzwaffen bis kurz vor der Kontrolle in einem anderen Tresor gelagert worden und nur in den Wandtresor umgelagert worden, weil der bisherige Tresor einen Defekt gehabt habe. Ferner habe der Wandtresor, der eingemauert sei, eine enorme Widerstandskraft, sodass aus diesem Umstand keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden könne. Hinsichtlich der Rückgabe der Europäischen Feuerwaffenpässe sei anzumerken, dass er anlässlich der Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht auf eine Pflicht zur Rückgabe hingewiesen worden sei. Auch sei kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Die aus der Registerabfrage ersichtlichen Ermittlungsverfahren seien allesamt eingestellt worden; im Übrigen müsse die Behörde hiervon bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Jagdscheins Kenntnis gehabt haben. Zudem könnten eingestellte Ermittlungsverfahren keine Grundlage für die Annahme der waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit sein. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.05.2018, wies der Rechtsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folge aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG, weil bereits die Ankündigung, mit einer Schusswaffe einen Suizid begehen zu wollen, die Annahme der missbräuchlichen Verwendung einer Schusswaffe begründe. Insoweit könne auf die Angaben der Zeugin abgestellt werden. Ferner habe die Waffenbehörde die Verurteilung des Klägers durch den Strafbefehl vom 30.06.2014 zum Anlass für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit nehmen dürfen. Das anlässlich des Vorfalls vom 22.04.2014 gezeigte aggressive Verhalten des Klägers belege im Zusammenhang mit dem angekündigten Suizid eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG. Ferner folge die Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG, weil der Kläger gegen seine waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten verstoßen habe, indem er seine Kurzwaffen in einem nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Tresor aufbewahrt habe. Maßgebend sei, dass die Kurzwaffen gemäß dem Aufbewahrungsnachweis in einem Tresor der Klasse B aufzubewahren gewesen seien; von dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht dadurch frei geworden, dass er gegenüber der Waffenbehörde angekündigt habe, die Kurzwaffen zukünftig in einem nicht näher bezeichneten Tresor zu lagern. Die anlässlich der Kontrolle des Waffenbestandes am 17.08.2017 aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffend die Hersteller- und Seriennummern seien zum Großteil auf Übertragungsfehler zurückzuführen. Allerdings sei die Unstimmigkeit in Bezug auf die Seriennummer der in die Waffenbesitzkarte Nr. 405 unter der lfd. Nr. 2 eingetragenen Einzelladerbüchse (Mauser) nicht beseitigt worden; die in der Waffenbesitzkarte angegebene Seriennummer „4888“ sei anhand der in die vorgefundene Schusswaffe eingravierten Ziffern nicht nachzuvollziehen. Der Vollständigkeit halber seit festzustellen, dass der Kläger die auf ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpässe entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben habe. Der Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung stehe nicht entgegen, dass die Behörde diesen Verstoß nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet habe. Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die Einbeziehung früherer Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingegangen sei, werde klarstellend darauf hingewiesen, dass eine Verwertung dieser Informationen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht erfolgt sei. Hinsichtlich des Jagdscheins sei festzustellen, dass dieser bereits mit Ablauf des 31.03.2018 ungültig geworden und der Widerspruch insoweit unzulässig sei. Jedenfalls sei der Widerspruch auch insoweit unbegründet, weil in jagdrechtlicher Hinsicht gemäß §§ 18, 17 Abs. 1 BJagdG auf den Katalog der §§ 5 ff. WaffG zurückzugreifen sei. Der Kläger hat am 13.06.2018 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf seinen vorgerichtlichen Vortrag vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Er habe zu keiner Zeit seinen Suizid angekündigt. Auf die Angaben der Frau, die die Polizei verständigt habe, dürfe nicht abgestellt werden. Diese Frau sei dem Kläger durchaus bekannt, weil sie die Tochter seiner Mieterin sei. Da zwischen ihm und seiner Mieterin ein Vertrauensverhältnis bestehe, sei auch betreffend die potenzielle Zeugin von einer persönlichen Verbindung auszugehen, sodass die Sachlage hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Ferner dürfe auf die Aussage der Tochter seiner Mieterin nicht abgestellt werden, weil sie nach seiner Vermutung an einer seelischen Erkrankung leide und zu 60 Prozent erwerbsgemindert sei. Unter dem Druck der polizeilichen Kontrolle, bei der er sich in keiner Weise aggressiv gezeigt habe, habe er angegeben, dass er Hilfe benötige. Jedenfalls sei in dem Entlassungsbericht der Klinik vermerkt worden, dass bei ihm keine Selbstgefährdung bzw. Suizidgefahr vorliege. Zudem könne auch aus der Aufbewahrung der Kurzwaffen keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgeleitet werden. Nur weil der Waffenschrank der Sicherheitsstufe B defekt gewesen sei, habe er die Schusswaffen in dem Wandtresor gelagert. Da dieser Tresor in die Wand eingemauert sei, sei dessen Widerstandskraft vermutlich höher als die des Waffenschranks der Sicherheitsstufe B. Da er die Waffenbehörde in seinem Schreiben vom 17.10.2015 darauf hingewiesen habe, dass der in die Wand eingemauerte Tresor als Waffenschrank für die Kurzwaffen in Betracht komme, habe er mangels anderer Mitteilung der Behörde davon ausgehen dürfen, dass insoweit keine Bedenken bestünden; seinem Schreiben seien auch Lichtbilder der verschiedenen Tresore beigefügt gewesen. Jedenfalls seien die Aufbewahrungsvorschriften in den vergangenen Jahren immer weiter verschärft worden, wobei in Altfällen Bestandsschutz für vorhandene Tresore gewährt worden sei. Er sei bei der Lagerung seiner Schusswaffen immer sehr sorgfältig vorgegangen. Wäre er davon ausgegangen, dass die Behörde mit der vorgenommenen Verwahrung in dem Tresor nicht einverstanden gewesen sei, hätte er die Waffen nicht in diesem Tresor gelagert. Zudem habe nicht zu seinen Lasten auf den Strafbefehl vom 30.06.2014, den er lediglich aus finanziellen Gründen habe rechtskräftig werden lassen, abgestellt werden dürfen. Dem Beklagten sei dieser Umstand bereits seit der Erteilung der Jagdscheins im Jahr 2015 bekannt, sodass hierauf zwei Jahre später nicht mehr habe abgestellt werden dürfen. Überdies habe sich die Situation nicht so ereignet wie im Strafbefehl dargestellt. Des Weiteren dürfe eine Verurteilung wegen Körperverletzung nach der gesetzlichen Wertung erst ab einer Grenze von 60 Tagessätzen, die vorliegend nicht erreicht sei, bei der Zuverlässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden. Insoweit habe es dem Beklagten oblegen, weiter aufzuklären. Zudem könne betreffend die Seriennummer der in der Waffenbesitzkarte Nr. 405 eingetragenen Einzelladerbüchse (Mauser) nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gesuchte Nummer eventuell an einer nicht einsehbaren Stelle befinde. Diesbezüglich habe weder die Ausgangsbehörde noch die Widerspruchsbehörde weitere Ermittlungen vorgenommen. Zwischenzeitlich sei jedenfalls nach seiner Kenntnis für diese Schusswaffe die Seriennummer 13468 zur Eintragung gekommen. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die bisher eingetragene Seriennummer seinerzeit ordnungsgemäß durch die Behörde aufgenommen worden sei, sodass sich die Nummer „4888“ auch irgendwo auf der Waffe befinde. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Behörde bei der Entscheidung zumindest teilweise von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Hinsichtlich der Europäischen Feuerwaffenpässe sei anzumerken, dass diese in der Vergangenheit, obwohl bereits abgelaufen, nochmals durch die Behörde verlängert worden seien und insoweit kein Bußgeldverfahren eingeleitet worden sei. Die ausgebliebene Rückgabe beruhe auf einer Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen; dies zur Begründung der Unzuverlässigkeit heranzuziehen, sei überzogen. Ferner bestehe bei ihm kein Gefährdungspotential. Die Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit erweise sich insgesamt als unverhältnismäßig und damit zu seinem Nachteil als rechtsfehlerhaft. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides (Az.: B111/17) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. 1169, gültig bis zum 31.03.2018, rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass die Sicherstellungsanordnung bezüglich der in dem Bescheid vom 14.08.2017 benannten Waffenbesitzkarten und des im Antrag zu 2 genannten Jagdscheins sowie bezüglich sämtlicher aufgrund der waffenrechtlichen Erlaubnisse erworbenen Schusswaffen und Munition rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 14.08.2018 sowie in dem Widerspruchsbescheid. Die Angaben der Anruferin betreffend den durch den Kläger angekündigten Suizid hätten bei der Zuverlässigkeitsprüfung Berücksichtigung finden dürfen. Weder die Vermutung des Klägers, wonach die Erwerbsunfähigkeit der Anruferin auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, noch andere Aspekte sprächen gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Der Kläger habe erstmals im gerichtlichen Verfahren einen medizinischen Bericht vorlegt, wonach eine Suizidgefahr zu verneinen sei. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorliegenden Informationen habe allerdings von einem angekündigten Suizid ausgegangen werden dürfen; insoweit seien seitens der Behörde keine weitergehenden Feststellungen erforderlich gewesen. Ausschlaggebend für die Einleitung des Verfahrens sei zudem der Strafbefehl vom 30.06.2014 gewesen. Zwar sei der Strafbefehl anlässlich der Beantragung des Jagdscheins im Jahr 2015 vorgelegt worden. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Strafbefehl später nicht mehr habe berücksichtigt werden dürfen. Ein Ausschluss der Verwertbarkeit nach dem Bundeszentralregistergesetz habe nicht vorgelegen. Die Aggressivität des Klägers sowie dessen leichte Erregbarkeit seien von dem Geschädigten und einem weiteren Zeugen bestätigt worden. Die Unzuverlässigkeit des Klägers folge ferner aus den Verstößen gegen die zwingenden Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes, die anlässlich der Kontrolle am 17.08.2017 festgestellt worden seien. Unzweifelhaft habe die Lagerung der Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten Schrank nicht den waffenrechtlichen Vorgaben entsprochen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er der Waffenbehörde die Aufbewahrung der Kurzwaffen in einem nicht zertifizierten Schrank angezeigt habe. In dem Schreiben des Klägers vom 17.10.2015 habe dieser in Reaktion auf das vorangegangene Schreiben des Beklagten ausgeführt, dass in dem nicht zertifizierten Schrank Papiere gelagert seien. Der weitere Hinweis, dass sich dieser Schrank auch für eine Aufbewahrung von Schusswaffen eigne, sei nicht relevant gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt eine solche Lagerung nicht stattgefunden habe. Die Behörde habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger im Fall der Lagerung von Schusswaffen in diesem Schrank die etwaig erforderlichen Maßnahmen, wie etwa eine Abklärung der Sicherheitsstufe bzw. eine Nachzertifizierung, ergreifen würde. Das Schweigen der Waffenbehörde betreffend den Hinweis des Klägers auf den streitgegenständlichen Tresor könne nicht als Genehmigung gewertet werden. Zudem bestünden die Ungereimtheiten betreffend die Einzelladerbüchse der Marke Mauser, eingetragen in die Waffenbesitzkarte Nr. 405, fort. Es sei weiterhin ungeklärt, warum bezüglich dieser Schusswaffe die Seriennummer 4888 zur Eintragung gekommen sei. Der Umstand der ausgebliebenen Rückgabe der Europäischen Feuerpässe, wenn auch nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet, sei ebenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen gewesen. Da Restrisiken nicht hinzunehmen seien, habe rechtsfehlerfrei die Prognose einer waffenrechtlichen und auch jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit ergehen können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.09.2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.