Beschluss
9 B 209/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.9B209.17.00
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Eilbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
2. Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 18. April 2017 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
3. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird für das Eilbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. 2. Der angefochtene Eilbeschluss wird geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit bis zum 18. April 2017 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 3. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden. G r ü n d e : 1. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren zu bewilligen, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür dargetan sind, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2. dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beiordnung von Rechtsanwalt W. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Kräften mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch von der Antragsgegnerin wird dies nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Antragsteller hat damit glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Antragsgegnerin als nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständiger Ordnungsbehörde ein (bei fehlerfreier Ermessensausübung) aus § 14 Abs. 1 OBG NRW abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt (Anordnungsanspruch). Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. So schon: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rdnr. 7 f.; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rdnr. 13 f. Soweit die Antragsgegnerin meint, den Unterbringungsanspruch des Antragstellers mit Verweis auf Unterbringungsmöglichkeiten im M. in T. oder im D. -T1. -I. in P1. bereits erfüllt zu haben, greift dieser Einwand nicht durch. Denn bei beiden Einrichtungen handelt es sich um solche i. S. d. §§ 67 ff. SGB XII, die über Aufnahme eines Hilfesuchenden erst nach einem vorherigen Informationsgespräch mit ihm entscheiden, in welchem geklärt wird, ob der Betreffende überhaupt die die über die bloße Obdachlosigkeit weit hinausgehenden Anspruchsvoraussetzungen - einschließlich der Bereitschaft, einen dann zu erarbeitenden Hilfeplan zu akzeptieren - erfüllt. Abgesehen davon, dass vorliegend solche Informationsgespräche mit dem Antragsteller noch gar nicht stattgefunden haben und damit über seine Aufnahme in einer dieser Einrichtungen noch gar nicht entschieden ist, will der Antragsteller die in diesen Einrichtungen angebotenen sozialen Hilfen auch gar nicht in Anspruch nehmen, da er sie seiner Ansicht nach nicht benötigt. Die Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII kann dem Einzelnen aber, selbst wenn er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen sollte, was der Senat im vorliegenden Verfahren nicht beurteilen kann, nicht aufgezwungen werden; die grundsätzliche Bereitschaft des Leistungsberechtigten zur Annahme der Hilfe muss bestehen. Vgl. Schneider, in: Schellhorn / Schellhorn / Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 67 Rdnr. 14. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, bleibt die Verpflichtung der örtlichen Ordnungsbehörde hiervon unberührt, drohende oder bestehende Obdachlosigkeit mit Mitteln der Gefahrenabwehr zu begegnen. Vgl. hierzu: Bieback, in: Grube / Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage 2010, § 68 Rdnr. 24. Im Übrigen sind laut der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail eines Mitarbeiters des M1. in T. vom 15. Februar 2017 dort momentan auch gar keine Plätze im Rahmen einer stationären Unterbringung nach §§ 67 ff. SGB XII frei. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darüber hinaus geltend macht, dass das M. in T. am 16. Februar 2017 ihrem Ordnungsamt gegenüber telefonisch erklärt habe, dass der Antragsteller dort einen Notschlafplatz für drei Nächte bekommen könne, erfüllt dies ebenfalls nicht den Unterbringungsanspruch des Antragstellers, der auf eine ganztägige Unterbringung gerichtet ist. Dieser Anforderung muss die Unterbringung schon deshalb entsprechen, weil den Obdachlosen nicht nur nachts, sondern auch tagsüber Schutz vor der Witterung zu bieten ist. Überdies fordert die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, der bei Anwendung des § 14 Abs. 1 OBG NRW Rechnung zu tragen ist, dass dem Obdachlosen auch ungeachtet der Witterungsverhältnisse durch Zuweisung einer bestimmten Unterkunft nicht nur zeitweise, sondern den ganzen Tag über eine geschützte Sphäre geboten wird. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NWVBl. 1992, 258, juris Rdnr. 8. Schließlich geht auch der Einwand der Antragsgegnerin fehl, dass die dem Diakonischen Werk, mit dem sie einen Vertrag über die Unterbringung und Betreuung von obdachlosen bzw. von Obdachlosigkeit bedrohten Personen geschlossen habe, zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft seien. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, den Unterbringungsanspruch des Antragstellers durch Anmietung eines geeigneten Hotel- oder Pensionsplatzes oder geeigneten Wohnraums auf dem freien Wohnungsmarkt zu erfüllen, bevor sie dann als letztes Mittel eine Wohnungsbeschlagnahme vornimmt. Vgl. hierzu: Sunder, in: NDV 2002, 21 (22 ff.). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm - zumal in der jetzigen Jahreszeit - nicht zuzumuten, bis zur Entscheidung über eine gegen die Antragsgegnerin anzustrengende Klage auf Bereitstellung eines geeigneten Obdachs zuzuwarten. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtsschutzgewährung geht und sich die Verhältnisse jederzeit ändern können, wird die einstweilige Anordnung auf einen Zeitraum von zwei Monaten befristet, in denen es Sache des Antragstellers ist, sich - ggf. unter Inanspruchnahme von behördlicher oder sonstiger fremder Hilfe - um eine Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der vom Senat gesetzten Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller noch Obdachlosigkeit droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).