Beschluss
22 L 406/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0516.22L406.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine angemessene Unterkunft zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 03.03.2023 gestellten Antrag nach verständiger Würdigung seines Vorbringens gem. § 88, § 122 VwGO die Zuweisung einer angemessenen Unterkunft, die die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der so verstandene Antrag bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist, weil der Antragsteller auf die Anfragen und Hinweise des Gerichts vom 06.03.2023, 08.03.2023, 29.03.2023 und 05.05.2023 und auch auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 11.04.2023 und vom 04.05.2023 bis heute in keiner Weise reagiert und damit das Verfahren nach der Antragstellung nicht mehr betrieben hat. Denn der Antrag des Antragstellers ist jedenfalls als unbegründet zu bewerten. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Antragstellers sind auf Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht geeignet, einen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft zu begründen. Der hier einschlägige gefahrenabwehrrechtliche Unterbringungsanspruch einer obdachlosen Person aus § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1992 – 9 B 3839/91 –, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW Beschluss vom 03.02.2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2017 – 9 B 209/17 –, juris, Rn. 6.; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 30.01.2020 – 20 L 27/20 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 09.10.2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16.02.2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Der Anspruch auf Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist zudem grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Unterkunft gerichtet. Vielmehr steht der zuständigen Ordnungsbehörde bei der Auswahl der zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10. 2013 – 23 K 5523/12 –, juris, Rn. 26 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 16.02.2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Insoweit kommt es stets auch auf die Einzelfallumstände an. So kann in Ausnahmefällen auch bei Einzelpersonen ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller bzw. die Antragstellerin zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 09.10.2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 22. Dabei geht das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unterbringung auch gehört, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Dabei kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, oder ob diese perspektivisch länger besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 16 ff.; siehe auch VG Köln, Beschluss vom 09.10.2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 15. Indes besteht im Rahmen des Obdachlosenrechts kein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung, denn die obdachmäßige Unterbringung stellt grundsätzlich nur einen Notbehelf für einen Übergangszeitraum dar. Die Hilfe bei der Wohnraumvermittlung fällt nicht in den Aufgabenbereich der für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Ordnungsbehörde und ebenso wenig die Bewältigung spezieller Unterbringungs- und Betreuungsleistungen. So OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12. Ausgehend von diesen Maßstäben und auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist ein gefahrenabwehrrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Zuweisung einer anderen Unterkunft nicht anzunehmen. Der Antragsteller ist nicht obdachlos. Ihm ist seit dem 06.05.2022 eine Unterkunft in der H. -I. -Str. 00, Zimmer 00, zugewiesen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Unterkunft den vorgenannten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der für den Antragsteller zugrunde gelegten Wohnfläche, als auch für die Wohnverhältnisse in der Unterkunft. Es wurde dem Antragsteller das Zimmer 00 zur hälftigen Nutzung zugewiesen. Insoweit wurde – ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin – hinsichtlich des Antragstellers der hälftige Anteil einer Gesamtfläche von 23,87 m² Wohnfläche zugrundegelegt und dabei ein Anteil für die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -flächen mit eingerechnet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu den hygienischen Umständen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.05.2023 ausgeführt, dass eine Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Küchen, Flur) und auch der Sanitärräume dreimal wöchentlich stattfinde und dass bei Bedarf Sonderreinigungen veranlasst würden. Beschädigungen und unsachgemäßer Gebrauch der Einrichtungen in den Sanitärbereichen hätten dazu geführt, dass gegenwärtig umfangreiche Reparaturen in den Männerduschen in der ersten und zweiten Etage erforderlich seien und daher aktuell vorübergehend – anders als im Regelfall – nur die Dusche im Erdgeschoss zur Verfügung stehe. Auch danach ist nicht ersichtlich, dass die Unterkunft hinsichtlich der Wohnverhältnisse als unangemessen anzusehen wäre. Der Antragsteller selbst hat seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter substantiiert und ist den Ausführungen der Antragsgegnerin auch nicht entgegengetreten. Darüber hinaus dürfte in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen sein, dass in einer Obdachlosenunterkunft in aller Regel in nicht unerheblichem Maße Personen mit diversen Problemen untergebracht sind, was vom Grundsatz her insgesamt zu einem schwierigen Sozialgefüge führt. Es kann nach summarischer Prüfung hier aber nicht festgestellt werden, dass die Grenze des in einer Obdachlosenunterkunft Zumutbaren überschritten wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.