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Beschluss

20 L 2567/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1212.20L2567.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verteilungsentscheidung der Bezirksregierung B. nach § 15a AufenthG unterzubringen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verteilungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg nach § 15a AufenthG unterzubringen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 VwGO. Es handelt sich insbesondere nicht um Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. In Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Zu den Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG gehört u.a. der „notwendige Bedarf an Unterkunft“. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich vorliegend bei der Unterbringung der Antragsteller nicht, da es sich ausweislich des Anhörungsprotokolles der Ausländerbehörde bei ihnen nicht um Asylbewerber und damit nicht um Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG handelt. 6 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO). 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 8 Die Antragssteller haben dargelegt, dass sie nicht in der Lage sind, sich aus eigenen Kräften mit einer Unterkunft zu versorgen. Sie sind am 08.12.2019 in der BRD eingereist und haben am 09.12.2019 einen Antrag vor dem Ausländeramt der Stadt L. gestellt. Nachdem die Antragsteller eine Nacht in der Notunterkunft in der I. . 00 verbrachten, wurden sie dort aufgefordert, die Unterkunft zu verlassen. Dass sie sich nicht aus eigenen Mitteln mit einer Unterkunft versorgen können, haben sie mit eidesstattlicher Versicherung bekräftigt. Die Antragsgegnerin zieht dies auch nicht in Zweifel. 9 Die Antragsteller haben damit glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin ein (bei fehlerfreier Ermessensausübung) aus § 14 Abs. 1 OBG NRW abzuleitender Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zusteht, die den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt (Anordnungsanspruch). 10 Die zuständige Behörde ist bei bestehender Obdachlosigkeit verpflichtet zur Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. 11 Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1992 – 9 B 3839/91 –juris Rn. 7 f.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2017 – 9 B 209/17 –, juris Rn. 6. 12 Der Unterbringungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass die Antragsteller über eine Grenzübertrittsbescheinigung verfügen. Die Ausländerbehörde stellte den Antragsstellern nach ihrem Antrag am 09.12.2019 eine Grenzübertrittsbescheinigung aus, nach der sie Deutschland bis zum 16.12.2019 verlassen sollten. Gestützt hierauf lehnt die Antragsgegnerin die Unterbringung ab. 13 Bei einer Grenzübertrittsbescheinigung handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Bescheinigung, bei der es sich weder um ein Ausweisdokument noch um eine Aufenthaltsbescheinigung handelt. Sie stellt lediglich eine Bescheinigung über die Frist dar, die für die freiwillige Ausreise gewährt wird (§ 59 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 AufenthG) und die verhindern soll, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vor Ablauf dieser Frist abgeschoben wird. 14 Vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.08.2019, § 11 AufenthG Rn 40; Bay. VGH, Beschluss vom 20.05.19 – 10 CE 19.829 – juris Rn 17. 15 Auf die Pflicht zur Unterbringung Obdachloser hat die Bescheinigung keine Auswirkungen. Insbesondere kann die Antragsgegnerin die Antragsteller nicht darauf verweisen, dass die Obdachlosigkeit durch eine Ausreise zurück in das Heimatland Albanien behoben werden kann. Die ausländerrechtliche Frage der Ausreisepflicht ändert nichts an der bestehenden Obdachlosigkeit der Antragsteller innerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs der Stadt L. . 16 Den Antragstellern steht auch keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung. Nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Solange die Antragsteller auf die Verteilung und Zuweisung zu einer zur Aufnahme verpflichteten Aufnahmeeinrichtung warten und obdachlos sind, ist die Antragsgegnerin zur Unterbringung verpflichtet. 17 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG 19 Rechtsmittelbelehrung 20 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 21 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 22 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 23 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 24 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 25 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 26 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 27 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 28 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.