OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 2215/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1216.22L2215.21.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der am 11.12.2021 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn weiterhin in der Unterkunft „Hotel X. “ in der N.--------straße 00 in 00000 M. unterzubringen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuweisung bzw. Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Hotel X. in der N.--------straße in M. über den 19.12.2020 hinaus. Der Unterbringungsanspruch einer obdachlos gewordenen Person nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1992 – 9 B 3839/91 –, juris Rn. 7 f. und OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2017 – 9 B 209/17 –, juris Rn. 6. Zwar kommt es dabei immer auch auf die Einzelfallumstände an. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankung sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller bzw. die Antragstellerin zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2016 – 9 E 73/16 –, juris Rn. 15 und Beschluss vom 07.03.2018 – 9 E 129/18 –, juris. Dem Antragsteller wurde aus Anlass unstreitig bestehender Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin seit Mitte Mai 2020 jeweils zeitlich befristet eine Unterkunft im „Hotel X.“ in der N.--------straße 00 in M.-Innenstadt zur Verfügung gestellt. Diese Zurverfügungstellung wurde in der Folgezeit jeweils um mehrere Tage bzw. Wochen verlängert. Zuletzt wurde eine Verlängerung für die Zeit vom 03.12.2021 bis 09.12.2021 und aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nochmals vom 14.12.2021 bis zum 19.12.2021 vorgenommen. Für die Unterkunft in dem P. -Hotel X. in der M. Innenstadt fallen Kosten in Höhe von 42,80 € pro Tag und Person an, die bislang (wohl vollständig) von der Antragsgegnerin getragen werden. Der Antragsteller steht bis heute nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und wohl auch nicht nach dem SGB XII. Es dürfte ebenfalls unstreitig sein, dass der Antragsteller Erwerbseinkommen erzielt. Die Einzelheiten seiner Erwerbstätigkeit sind hingegen unklar. Im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befinden sich für die Zeit von März 2020 bis Mai 2021 Verdienstabrechnungen der S.-Bäckereien GmbH wegen einer Tätigkeit als Bäckereiverkäufer („Teilzeit/an sechs Tagen die Woche“), für die Folgezeit finden sich nur zwei Entgeltabrechnungen der F. Gaststätten GmbH – X. in M.-– für August und September 2021 (mit einer Wochenarbeitszeit von nur 16 Stunden). Die Antragsgegnerin kündigte dem Antragsteller u.a. bereits mit Mail-Schreiben vom 07.12.2021 an, ihn zukünftig nicht mehr wie bislang, sondern in einer kostengünstigeren Unterkunft unterbringen zu wollen. Mit Mail-Schreiben vom 10.12.2021 wies die Antragsgegnerin dann auf eine Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Gästehaus M., M.-str. 00 in 00000 M., ab dem 14.12.2021 hin. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt und dazu im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 21 km entfernt gelegene Unterkunft Gästehaus M. ihm die Fahrt zur Arbeit erschwere. Bislang benötige er 35 Minuten für den Heimweg. In Zukunft würde er mehr als eineinhalb Stunden brauchen. Die Verbindungen seien samstags und sonntags nach 22:00 Uhr extrem schlecht. Zudem würde sich seine Situation auch dadurch verschlechtern, dass er bislang ein Zweibettzimmer bewohne, die Zimmer im Gästehaus M. jedoch für 3-4 Person vorgesehen seien. Dies störe seine Privatsphäre und seine Ruhe. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Verbleib in der bisherigen Unterkunft zu begründen. Nach den eingangs dargelegten obdachlosenrechtlichen Maßstäben besteht grundsätzlich schon kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft, sondern – immer vorausgesetzt, die betreffende Person ist obdachlos und nicht in der Lage, sich selbst mit eigenen Mitteln zu helfen – lediglich ein solcher auf Unterbringung in einer in Bezug auf den Einzelfall angemessenen Unterkunft. Danach lässt sich auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers nicht feststellen, dass ihm eine anderweitige Unterbringung als die bisherige generell nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus kann nach gegenwärtig summarischer Prüfung aber auch nicht angenommen werden, dass dem Antragsteller die in Aussicht gestellte Unterbringung im Gästehaus M. in M. nicht zugemutet werden kann. Der Antragsteller hat dies nicht glaubhaft gemacht. So ist eine Erwerbstätigkeit – insbesondere eine geringfügige Beschäftigung – nicht grundsätzlich als mit der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer unvereinbar anzusehen. Einzelfallumstände, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Antragsteller eine aktuell noch bestehende Erwerbstätigkeit schon nicht belegt. Die letzte vorgelegte Entgeltabrechnung der F. Gaststätten GmbH – X. in M.- (über nur 16 Wochenstunden, vornehmlich an den Wochenenden) bezieht sich auf den September 2021. Auch der Verweis auf eine Verlängerung der Fahrzeit von und zur Arbeitsstätte vermag schon mangels Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeit als solches nicht durchzudringen. Ungeachtet dessen spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass eine Verlängerung der Fahrzeit von und zur Arbeit – selbst bei anzunehmender Verdreifachung der Fahrzeit und Gesamtfahrzeit von rund 1,5 Stunden – die angebotene Unterkunft in M. nicht unzumutbar macht. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er diese nicht bewältigen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird auch insoweit hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.