Beschluss
20 L 27/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0130.20L27.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung eine ordnungsgemäße Wohnung, die die Gesundheit der Antragstellerinnen nicht gefährdet unverzüglich zuzuweisen, um die Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen sofort zu beseitigen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis kann getroffen werden, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, § 123 Abs. 1 VwGO. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragstellerinnen haben bereits einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragstellerinnen im Rahmen des Obdachlosenrechts weder einen Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung noch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist danach allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin als örtliche Ordnungsbehörde, obdachlos gewordenen Personen eine obdachmäßige Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen. Die Antragstellerinnen sind nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.01.2020 seit dem 29.08.2019 im Hotel I. X. , E. N.---pfad 000 in L. -E1. untergebracht. Zusammen mit den Antragstellerinnen sind dort auch die noch minderjährigen Töchter O. O1. und D. O1. untergebracht. Nach den Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem I. X. um eine Unterkunft, in der ausschließlich drei Familien untergebracht sind. Neben der Antragstellerin zu 1), ihren zwei volljährigen Töchtern, den Antragstellerinnen zu 2) und 3), und ihren zwei minderjährigen Töchtern, sind dort (nur) noch zwei weitere Familien – jeweils bestehend aus drei Personen – untergebracht. Die Familie der Antragstellerin zu 1) verfügt über zwei Zimmer mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 30 m². Eine Küche sowie zwei Badezimmer stehen den Familien zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung Antragstellerinnen sind daher nicht obdachlos. Die Unterbringung der Antragstellerinnen ist nach derzeitigem Sachstand auch nicht unangemessen. Es ist – auch in Ansehung der vorgelegten Bescheinigung der Uniklinik RWTH Aachen vom 23.01.2020 - nichts dafür ersichtlich, dass die zur Verfügung gestellte Unterkunft den Anforderungen an die Bereitstellung einer obdachmäßigen Unterbringung nicht genügen würde und daher unzumutbar wäre. Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Ein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung besteht hingegen nicht. Im Rahmen der Unterbringung müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft bzw. Einrichtung. Darüber hinaus ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1992 – 9 B 3839/91 –, NWVBl. 1992, 258, juris Rn. 7 f., zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2017 – 9 B 209/17 –, juris Rn. 6 und vom 07.03.2018 – 7 E 129/18 –. Gründe, die ausnahmsweise einen Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Versorgung mit einem Raum zur alleinigen Nutzung erforderlich machen könnten – wie beispielsweise körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit – sind bislang schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Diese sind auch der Bescheinigung der Uniklinik S. B. vom 23.01.2020 nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der psychischen Situation der Antragstellerin zu 1) ist dieser Bescheinigung lediglich zu entnehmen, dass eine psychiatrische Vorstellung/ Mitbehandlung angeraten wurde. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller zu 1) im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 29.08.2019 ausdrücklich eine gemeinsame Unterbringung mit ihren vier Töchtern erbeten hat. Diese wurde und wird ihr in der reinen Frauenunterkunft im Hotel X. ermöglicht. Im Falle eines Umzugs hätte die Antragsgegnerin zu gewährleisten, dass die minderjährigen Töchter gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) untergebracht würden. Hinsichtlich der zwei volljährigen Töchter, der Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) bestünde ein dahingehender Anspruch nicht zugleich auch in jedem Fall. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, dass schon deshalb Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrags bestehen, da die Antragstellerinnen zuvor keinen Antrag unmittelbar bei der Antragsgegnerin gestellt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.