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Beschluss

22 L 43/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0113.22L43.23.00
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Leitsätze

Steht der Behörde keine geeignete, öffentlich-rechtlich gewidmete und von ihr betriebene Obdachlosenunterkunft zur Verfügung, hat sie grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört etwa auch die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch die Anmietung geeigneter Hotelzimmer in sämtlichen in Betracht kommenden Hotels; in den Blick zu nehmen sind auch solche Hotels, bei denen es nicht bereits eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Hotelbetreiber gibt.

Tenor

1. Soweit die Antragstellerin den Eilantrag zurückgenommen hat, wird das    Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung    verpflichtet, der Antragstellerin und ihren fünf minderjährigen Kindern eine    Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden    Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen    genügt.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin und der    Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht der Behörde keine geeignete, öffentlich-rechtlich gewidmete und von ihr betriebene Obdachlosenunterkunft zur Verfügung, hat sie grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört etwa auch die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch die Anmietung geeigneter Hotelzimmer in sämtlichen in Betracht kommenden Hotels; in den Blick zu nehmen sind auch solche Hotels, bei denen es nicht bereits eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Hotelbetreiber gibt. 1. Soweit die Antragstellerin den Eilantrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und ihren fünf minderjährigen Kindern eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Soweit die Antragstellerin den ursprünglich gestellten Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wohnung am C.------Straße 00 in 00000 im 1. OG in L. -Q. , die sie gemeinsam mit ihren fünf Kindern bewohnt, zu beschlagnahmen, zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und ihren fünf Kindern eine Unterkunft, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft für eine 6-köpfige Familie gerecht wird – mithin mindestens 48 qm Wohnfläche umfasst und Rückzugsmöglichkeiten für den schwerbehinderten Sohn und die übrigen Kinder und die Kindsmutter bietet – zuzuweisen, zulässig und – im tenorierten Umfang – begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von der Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW einen Anspruch auf eine obdachlosenrechtliche Unterbringung. Die Antragstellerin sowie ihre fünf minderjährigen Kinder sind aktuell unfreiwillig obdachlos im Rechtssinne. Der ursprünglich bestehende Mietvertrag über die von ihr im Moment tatsächlich bewohnte Wohnung ist gekündigt und es liegt ein Räumungstitel gegen die Antragstellerin vor. Die Antragstellerin hat damit kein Recht zum Besitz an der Wohnung. Ein Recht zum Besitz ergibt sich auch nicht (mehr) aus der Beschlagnahme der Wohnung und der Einweisung der Antragstellerin in diese Wohnung vom 16. August 2022. Diese war bis zum 17. November 2022 befristet. Aus dem gegen die Antragstellerin bestehenden Räumungstitel soll am 17. Januar 2023 vollstreckt werden. Die Antragstellerin war und ist aktuell nicht in der Lage, sich aus eigenen Kräften mit einer angemessenen Unterkunft zu versorgen. Entsprechende Bemühungen der Antragstellerin sind dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte 1) zu entnehmen. Die tatsächlich und rechtlich bestehende unfreiwillige Obdachlosigkeit wird – auf der Grundlage einer wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter besonderer Berücksichtigung der hier betroffenen Rechtsgüter sowohl der Antragstellerin selbst als auch ihrer fünf minderjährigen Kinder – voraussichtlich auch nicht durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom heutigen Tag (13. Januar 2023) angekündigte bzw. angebotene Unterbringung der Antragstellerin im Hotel I.--------straße in L. -F. beseitigt, so dass der Erlass der einstweiligen Anordnung weiterhin geboten war. Im Einzelnen: Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Vgl. so schon OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 –, NWVBl. 1992, 258, juris Rn. 7 f., vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 -, juris Rn. 13 f., und vom 17. Februar 2017 – 9 B 209/17 –, juris Rn. 6. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des OVG NRW immer auch auf die Einzelfallumstände an. So kann durchaus in Ausnahmefällen selbst auch bei Einzelpersonen ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn. 15. Darüber hinaus muss die zugewiesene Unterkunft den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2018 – 9 E 803/18 – und vom 17. Mai 2018 – 9 E 344/18 –, sowie VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juni 2014 – 5 L 469/14.NW –, juris Rn. 22. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unterbringung auch gehört, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z.B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1996 – 9 B 1779/96 – (Unterbringung von Eltern mit 6 Kindern zwischen einem Monat und 15 Jahren in einer aus 4 getrennten Räumen – einer Küche, 2 Schlafräumen und einem Aufenthaltsraum – bestehenden Unterkunft von 60 qm zzgl. Sanitärräumen noch eben zumutbar). Dabei kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2001 – 9 B 429/01 –, wonach ein „kurzfristiges Zusammenrücken“ eines Elternpaares mit seinen zzt. anderweitig untergebrachten drei minderjährigen Kindern auf 48,17 qm als zumutbar angesehen wurde, unter Hinweis auf den Beschluss vom 1. August 1991 – 9 B 2042/91 –, zur Zumutbarkeit einer nur vorübergehenden Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einer 37 qm großen Unterkunft, oder ob die Obdachlosigkeit perspektivisch länger dauern wird. Im vorliegenden Eilverfahren muss und kann eine generelle Aussage dazu, welche Mindestgröße für die Annahme einer menschenwürdigen Unterbringung nach obdachlosenrechtlichen Maßstäben erforderlich ist, nicht getroffen werden. Die wohnungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen von 9 m² je Bewohner über 6 Jahren (vgl. § 9 Abs. 1 WAG NRW) können allerdings als Ausgangspunkt für die einzelfallbezogene Würdigung mit Blick auf die vorstehend aufgeführten Einzelfallumstände dienen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020 – 9 B 187/20 -, juris Rn. 20 unter Verweis auf VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juni 2014 – 5 L 469/14.NW –, juris Rn. 19, (Annahme einer Mindestfläche von 10 qm als „Faustformel“) und VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – Au 7 E 14.1792 –, juris Rn. 42. Dies zugrunde gelegt sprechen jedenfalls gewichtige Gründe für die Annahme, dass die von der Antragsgegnerin aktuell für den 17. Januar 2023 angebotene Unterbringung im Hotel I.--------straße in L. -F. den vorstehend dargestellten rechtlichen Anforderungen wohl nicht (mehr) genügt, wobei einschränkend darauf hinzuweisen ist, dass dem Gericht wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit insbesondere eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich war und der rechtlichen Einschätzung des Gerichts aus diesem Grund nur ein summarischer Charakter zukommen kann. Großes Gewicht bei der gerichtlichen Entscheidung kommt dem Umstand zu, dass ausweislich einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mail vom 21. Dezember 2022 (Beiakte 1, Blatt 208) die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, dass die Antragstellerin wahrscheinlich längerfristig untergebracht werden müsse. Wörtlich heißt es in der E-Mail: „[...] Ich befürchte, diese Familie wird in regulären Wohnraum nicht mehr einmünden können. Wir werden sie ordnungsbehördlich unterbringen müssen und das wahrscheinlich auch längerfristig. [...]“ Für eine längerfristige Unterbringung der Antragstellerin sowie ihrer fünf minderjährigen Kinder ist die nun angebotene hotelmäßige Unterbringung indes auf der Grundlage des dem Gericht zur Verfügung stehenden Sachverhalts wahrscheinlich in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet. So mag es sich hierbei nach den vom Gericht nicht überprüfbaren Angaben der Antragsgegnerin um zwei nebeneinander liegende Appartements handeln, die auch über eine Verbindungstür verfügen. Nicht bekannt ist aber zum Beispiel, ob beide Appartements zusammengenommen eine – nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Anforderungen – hinreichende Größe aufweisen oder ob sie hinreichende Rückzugsmöglichkeiten bieten. Letzteres wäre bei einer nur kurzfristigen Unterbringung möglicherweise nicht erforderlich; bei einer längerfristigen Unterbringung, von der die Antragsgegnerin vorliegend selbst ausgeht, ist dies aber ein von der Antragsgegnerin angemessen zu berücksichtigender und für die Rechtmäßigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme entscheidungserheblicher Umstand. Dass die Antragsgegnerin diese Umstände hier tatsächlich berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Verwaltungsvorgang heißt es insoweit lediglich, die Familienunterkunft sei für sieben Personen geeignet und ein Bett bleibe somit frei (Beiakte 1, Blatt 260). Nähere Ausführungen dazu, woraus sich die „Geeignetheit“ – insbesondere in obdachlosenrechtlicher Hinsicht – konkret ergibt, sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Auch sonst lassen sich dem Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin sämtliche hier relevanten Belange in den Blick genommen hätte. Dass die Antragsgegnerin, wie es in der bereits zitierten E-Mail heißt, alles getan habe, was möglich gewesen sei, erscheint nach Durchsicht des Verwaltungsvorgangs mehr als zweifelhaft. So hat sich die Antragsgegnerin seit Bekanntwerden der drohenden Räumung aus der jetzigen Wohnung im Januar 2022 darauf beschränkt, einen Wohnberechtigungsschein auszustellen und zwei Anfragen in Bezug auf sogenannten „Arbeitskreiswohnungen“ zu stellen. Auch nach negativer interner Bescheidung dieser „AK-Anfragen“ hat die Antragsgegnerin keine anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch nur in Betracht gezogen. Jedenfalls ist hierzu nichts aktenkundig. Vielmehr hat sie sich – wie dem Gericht im Übrigen aus zahlreichen anderen obdachlosenrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt ist – im Wesentlichen auf zwei Maßnahmen beschränkt: Zum einen die – offensichtlich rechtswidrige – Beschlagnahme der bewohnten Wohnung und Wiedereinweisung der betroffenen Personen für die Dauer von drei Monaten und zum anderen die Bereitstellung von Hotelzimmern, wobei die Antragsgegnerin hierbei offenbar lediglich auf solche Hotels zurückgreift, bei denen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Hotelbetreiber besteht, diese als Obdachlosenunterkunft in Anspruch nehmen zu dürfen. Diese Herangehensweise wird den gefahrenabwehrrechtlichen Anforderungen an die Beseitigung von Obdachlosigkeit nicht gerecht. Die Auswahl eines geeigneten Mittels darf von Rechts wegen nicht von vornherein auf die in der beschriebenen Form zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten beschränkt werden. Wenn der Antragsgegnerin keine geeignete, öffentlich-rechtlich gewidmete und von ihr betriebene Obdachlosenunterkunft zur Verfügung steht, hat sie grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört etwa auch die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch die Anmietung geeigneter Hotelzimmer in sämtlichen in Betracht kommenden Hotels; in den Blick zu nehmen sind also auch solche Hotels, bei denen es keine entsprechende Vereinbarung mit dem Betreiber gibt. Welche Kosten hierdurch entstehen, ist rechtlich unerheblich. Vor diesem Hintergrund erweist sich bei summarischer Betrachtung die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, der Antragstellerin eine Unterbringung im Hotel I.--------straße in L. -F. anzubieten, als ermessensfehlerhaft. Denn die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung in Bezug auf die in Betracht kommenden Unterkünfte bzw. Unterbringungsmöglichkeiten nicht alle in Betracht kommenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in den Blick genommen. Wie sich der Antragserwiderung vom 13. Januar 2023 entnehmen lässt, hat sie lediglich eine andere Unterbringungsmöglichkeit in einem Hotel als Alternative geprüft. Dass es im rechtsrheinischen L. deutlich mehr Hotels gibt, die in den Blick hätten genommen werden können, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen der Antragsgegnerin ins Leere, dass die Fahrzeiten in beiden betrachteten Unterkünften in etwa gleich gewesen wären. Diese Aussage ist nur unter der – ermessensfehlerhaften – Prämisse zutreffend, dass weitere Alternativen überhaupt nicht in den Blick zu nehmen waren. Auch die Aussage der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 13. Januar 2023, wonach die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zum Räumungstermin wegen der Kurzfristigkeit ausscheide, führt zu keiner anderen Beurteilung. Von der Räumung und der drohenden Obdachlosigkeit ist die Antragsgegnerin von der Antragstellerin im Januar 2022 in Kenntnis gesetzt worden. Dass es zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise schwierig bis unmöglich ist, zum 17. Januar 2023 eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zum Zwecke der Gefahrenabwehr anzumieten, fällt in die Sphäre der Antragsgegnerin und entbindet diese ersichtlich nicht von ihren gesetzlichen Pflichten. Die Antragsgegnerin ist daher im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Obdachlosigkeit der Antragstellerinnen durch Zuweisung einer geeigneten Unterkunft, die den oben beschriebenen Anforderungen genügt, zu beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.