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Beschluss

8 L 2223/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0111.8L2223.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis 500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag bis 500 Euro festgesetzt. Gründe Das Gericht legt das Begehren der Antragstellerin auf Eilrechtsschutz gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dahingehend aus, dass beantragt wird, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vier Gerichtskostenforderungen für Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nebst der bislang angefallenen Beitreibungskosten aus dem Bescheid vom 12. August 2020 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zinslos zu stunden oder bis zu diesem Zeitpunkt befristet niederzuschlagen. Im Erfolgsfall käme diese vorübergehende zinslose Stundung bzw. Niederschlagung der Forderungen einem Verzicht auf die Vollstreckung der Forderungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache gleich, wie dies die Antragstellerin offenkundig anstrebt. Es entspricht damit ihrem Rechtsschutzbegehren. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für diesen Antrag eröffnet. Aus § 30a Abs. 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ergibt sich keine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht. Nach dieser Vorschrift entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Kostensachen (§ 30a Abs. 1 EGGVG) das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Diese Sonderzuweisung gilt aber nur für die Anfechtung von Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Kostenrechts für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 20.05.2020 – 2 S 60/20 –, juris, Rn. 4; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 10.01.2011 – OVG 1 S 1.11 –, juris, Rn. 6. Wenn dagegen – wie hier – Gerichtskosten aus der Fachgerichtsbarkeit betroffen sind, bleibt es beim Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob der Antrag im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob die Angabe eines Postfaches den Anforderungen an die Bezeichnung der Antragstellerin in der Antragsschrift im Sinne des § 82 VwGO genügt, kann dahinstehen, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln hat (sog. Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) besteht. Die dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein solcher Anordnungsanspruch der Antragstellerin besteht nicht. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf die vorübergehende Niederschlagung bzw. die befristete Stundung der streitgegenständlichen Gerichtskostenforderung bis zur Erfüllung der Gerichtskostenforderungen aufgrund der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüche, so dass auf einen solchen in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch hin im Eilverfahren keine vorläufige Stundung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestützt werden kann. Ein auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO in unmittelbarer Anwendung gestützter Anspruch auf temporäre zinslose Stundung der Gerichtskostenforderungen besteht nach der erforderlichen summarischen Prüfung nicht. Nach Art. 34 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist die Beklagte verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt § 59 BHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen zu. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche zwar stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. § 59 Abs. 1 BHO entfaltet allerdings lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 49 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2015 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 56. Auch aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer im maßgeblichen Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis. Diese kann durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder andere Binnenrechtsnormen geprägt sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.06.2020 – 8 B 71/19 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 52 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung durch die Gerichte wie es bei Rechtsnormen der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 54. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.06.2020 – 8 B 71/19 –, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 ‒ 10 C 15/14 ‒, juris, Rn. 24. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dürfen Ansprüche nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Gemäß der als Selbstbindung im Rahmen der Verwaltungspraxis zu berücksichtigenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift § 59 Nr. 1.2 VV-BHO ist eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner dann anzunehmen, wenn sie bzw. er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da sich die Antragstellerin nicht nur vorübergehend, sondern nach jetzigem Erkenntnisstand dauerhaft in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Diese resultieren aus Verbindlichkeiten in einer Höhe von mindestens 98.000 €, denen seit 2008 lediglich Einnahmen aus einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von aktuell 1004,45 € brutto (787,38 € netto) monatlich gegenüberstehen. Aus diesem Grund hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren bereits mehrfach selbst sehr kleine Rückzahlungsraten unter Hinweis auf ihre prekäre finanzielle Lage verweigert. Darüber hinaus blieben wiederholte Stundungen der hier streitgegenständlichen Gerichtskostenforderungen seit September 2016 erfolglos. Diese jeweils befristeten Stundungen erfolgten aufgrund von Sicherheiten, die sich jedoch als jedenfalls gegenwärtig auf absehbare Zeit nicht werthaltig erwiesen haben. Denn eine Befriedigung der Antragsgegnerin aufgrund der von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüche aus den Hinterlegungsverfahren beim Amtsgericht Fürth bzw. Amtsgericht Erlangen ist nicht absehbar. Eine von § 59 Nr. 1.2 VV-BHO abweichende Praxis des Bundesamtes für Justiz hinsichtlich zinsloser befristeter Stundungen von Gerichtskosten, auf die die Antragstellerin einen entsprechenden Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in ihrer Situation ggf. stützen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es besteht darüber hinaus nach der erforderlichen summarischen Prüfung auch kein Anspruch der Antragstellerin auf vorübergehende Niederschlagung der Gerichtskostenforderungen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO. Bei der Niederschlagung von öffentlichen Forderungen handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, auf die kein subjektives Recht des Schuldners besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2015 – 12 E 138/15 – n.v., m.w.N. Für den insoweit vergleichbaren § 123 JustG NRW auch OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2020 – 4 B 769/20 –, juris, Rn. 7 f. m. w. N. Auch ein auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beruhender Anspruch aufgrund einer Selbstbindung des Bundesamtes für Justiz durch ständige Praxis, wie er beim Vorliegen bestimmter (enger) Voraussetzungen für den Erlass von Gerichtskosten in Betracht kommen kann, vgl. dazu etwa Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 11.04.2019 – 8 K 8718/16 –, juris, Rn. 20 ff., scheidet mit Blick auf die hier streitgegenständliche Niederschlagung aus, weil nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt für Justiz Gerichtskostenforderungen in ähnlichen Fällen wie dem vorliegenden – auch unter Berücksichtigung von § 59 Nr. 2.3 VV-BHO – üblicherweise niederschlägt; anderes macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die Antragstellerin hat darüber hinaus nach der erforderlichen summarischen Prüfung auch keinen Anspruch auf den Erlass der streitgegenständlichen Gerichtskostenforderung aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, so dass auf einen solchen in der Hauptsache (als Hilfsantrag) geltend gemachten Anspruch hin im Eilverfahren ebenfalls keine vorläufige Stundung gestützt werden kann. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO dürfen Ansprüche nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Außerdem darf eine Stundung nicht in Betracht kommen (§ 59 Nr. 3.2 und 3.4 VV-BHO). Ob die Antragstellerin sich hier in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet, kann vorliegend offen bleiben. Denn in jedem Fall führt bei Annahme einer solchen nicht erst die Weiterverfolgung des hier streitgegenständlichen Anspruchs zur wirtschaftlichen Existenzgefährdung der Antragstellerin. Denn diese hat nach eigenen Angaben bestehende Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 98.000 €, denen lediglich wiederkehrende Einnahmen in Höhe von 787,38 € netto monatlich gegenüberstehen und deren volle Höhe auch nicht durch (vermeintlich) bestehende Ansprüche aus den Hinterlegungsverfahren bei den Amtsgerichten H. und G. gedeckt sind. Der Erlass der hier streitgegenständlichen Forderung in Höhe von 644,05 € würde daher nicht den erforderlichen entscheidenden wirtschaftlichen Vorteil für die Antragstellerin bringen. Eine über die in § 59 Nr. 3.2 und 3.4 VV-BHO genannten Fälle hinausgehende einheitliche Verwaltungspraxis des Bundessamts für Justiz, die auch den Fall der Antragstellerin erfassen würde, ist nicht ersichtlich. Ein Erlassanspruch kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 59 BHO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich als nicht gegeben angesehen hat. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 06.06.2019 – 4 A 69/16 –, juris, Rn. 64 f.; OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 74 ff. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin geht – nachvollziehbar – davon aus, dass in der Regel eine Existenzgefährdung durch den gesetzlichen Vollstreckungsschutz ausgeschlossen wird. Einer der Antragstellerin ggf. infolge der Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin drohende Obdachlosigkeit führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn sie ist vorrangig mit den Mitteln des Sozialrechts zu verhindern bzw. ihr ist im akuten Notfall mit den Mitteln des Sicherheitsrechts zu begegnen. Vgl. hierzu u. a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 16.04.2020 – 4 CE 20.436 –, juris, Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 –, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2020 – 9 E 704/20 –, juris, Rn. 9; 17.02.2017 – 9 B 209/17 –, juris, Rn. 5 ff. Im Rahmen der zu ergreifenden sozialrechtlichen bzw. sicherheitsrechtlichen Maßnahmen wäre auch einer gesundheitlichen Vorbelastung der Antragstellerin durch die zuständigen Behörden in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt für die bestehende Gefährdung der Antragstellerin aufgrund des, der eingetragenen Auskunftssperre im Sinne des § 51 Bundesmeldegesetzes zugrundeliegenden Sachverhalts. Eine Verschärfung dieser Gefahr droht durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis infolge der Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin nicht. Denn gemäß § 882f Abs. 2 Satz 1 ZPO erstreckt sich das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Dritte nicht auf Angaben nach § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO, also den Wohnsitz des Schuldners, wenn glaubhaft gemacht wird, fass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre im Sinne des § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie lautet auf die unterste Streitwertstufe. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.