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Beschluss

6 Nc 54/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0521.6NC54.20.00
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Tenor

1.    Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.    Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2020/2021 festgesetzte Höchstzahl von 328 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021 vom 30.06.2020 (GV. NRW. 2020 S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.11.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1072), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Die im Studiengang „Humanmedizin Bonn-Siegen“ mit einer jährlichen Studienplatzkapazität von 25 Studienplätzen eingeschriebenen Studenten und Studentinnen sind in den streitgegenständlichen Studiengang überführt worden. Denn der Studiengang „Bonn-Siegen“ wurde zum Studienjahr 2020/21 eingestellt. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, der Wissenschaftsrat sei nicht vom sachgemäßen und qualitätsgesicherten Lehrbetrieb in Siegen bis 2021 überzeugt gewesen. Weitere Studienplätze stehen nicht zur Verfügung. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium folgt entgegen der Ansicht eines Antragstellers nicht aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems bzw. einer Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Selbst wenn man diesen Einwand als zutreffend unterstellte, ergäbe sich allein hieraus und auch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schon kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium. Denn die Konkretisierung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten ist dem Normgeber vorbehalten, sodass dieser und nicht etwa die Verwaltungsgerichte unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen hat, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren gegebenenfalls nachbessert. Ungeachtet dessen vermag die Kammer mit Blick auf die insoweit vorgebrachten Rügen eine Verfassungswidrigkeit der für die innerkapazitäre Vergabe maßgeblichen gesetzlichen, verordnungs- und satzungsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu erkennen. Vgl. dazu: VG Aachen, Beschluss vom 26.01.2021 – 10 L 704/20 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. 2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das Wintersemester 2020/2021 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. S. 544), vgl. § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens – KapVO NRW 2017. Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln. 3. Lehrangebot a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 2. Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2016 S. 526) ergibt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 3 21 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 TV Wiss. Ang. (befristet) 4 21,5 86 TV Wiss. Ang. (unbefristet) 8 6 48 Lehrauftragsstunden 5 Zusätzliches Lehrangebot 1 Unbereinigtes Lehrangebot 54,5 330 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Es ist insbesondere ausreichend, dass Mittel aus dem Hochschulpakt III wie hier kapazitätserhöhend berücksichtigt worden sind. Ein unmittelbarer Anspruch auf weitere Studienplätze ergibt sich daraus nicht. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist auch nicht zu beanstanden, dass drei Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben ein Lehrdeputat von 5 SWS zugeteilt worden ist. Dieser Deputatsumfang entspricht den Vorgaben von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW. Das (unbereinigte) Lehrangebot erhöht sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin um insgesamt eine Deputatstunde, die die Vorklinik aufgrund individueller – d. h. vom Stellenplan abweichender – Lehrverpflichtungen leisten muss. Der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Herr Dr. Ahmadi wird entsprechend seiner individuellen Lehrverpflichtung mit einem Deputat von 5 DS auf der Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit (Stellendeputat 4 DS) geführt. Die Abweichung ist kapazitätsgünstig als zusätzliches Lehrangebot eingestellt worden. Gegenüber dem Vorjahr war eine DS weniger bei dem zusätzlichen Lehrangebot zu berücksichtigen, weil eine Juniorprofessorin, die in der zweiten Anstellungsphase mit 5 DS auf der Stelle einer Akademischen Rätin auf Zeit geführt worden war, ausgeschieden ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das Berücksichtigte hinausgehendes – Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3 ff. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Daher war es auch nicht erforderlich, die das Wintersemester 2020/2021 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 09.11.2020 hat der Dekan der Medizinischen Fakultät versichert, dass über eventuell berücksichtigte Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV. NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., vom 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., vom 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und vom 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, vom 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, vom 11.03.2005 – 13 C 155/05 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 11.05.2004 – 13 C 1286/04 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Gleiches gilt für die teilweise genannte freiwillig unbezahlte Lehre und Lehre gegen Überstundenvergütung. Auch diese sind nach dem Stellenprinzip nicht zu berücksichtigen. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge (vgl. § 10 KapVO) liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 5 DS vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu angegeben, dass wie im Vorjahr für die Lehreinheit Vorklinische Medizin 5 SWS an Lehraufträgen in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen wurden. In den dem Berechnungsstichtag (hier: 15.09.2020) vorausgehenden zwei Semestern (hier: Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/2020) haben durchschnittlich 5 SWS zur Verfügung gestanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 330 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin, Staatsexamen Zahnmedizin 0,87 38,00 33,06 Pharmazie, Staatsexamen Pharmazie 0,05 64,50 3,23 Neurosciences, M. Sc. Klin.-Th. Med. 0,37 10,00 3,70 Summe 39,99 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Die angesetzten Dienstleistungsexporte geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Umfang der Dienstleistung der Vorklinischen Medizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin um 0,8 SWS erhöht. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind die Belange der Studienbewerber für das Fach Humanmedizin mit Blick auf die Erhöhung der Zulassungszahlen zu den Fächern Zahnmedizin und Pharmazie nicht in rechtserheblicher Weise verkannt worden. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist im Grundsatz nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 13 C 37/19 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und 106.85 –, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1862/86 –, Beschlüsse vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –, vom 09.11.1998 – 13 C 40/98 – und vom 11.05.2004 – 13 C 1625/04 –. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (330 DS – 39,99 DS =) 290,01 DS pro Semester (= 580,02 DS jährlich). 4. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium – ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 –, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 – 6 Nc 1115/03 u. a. –; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 – 13 C 1625/04 u. a. –, und vom 22.02.2006 – 13 C 10/06 u. a. –, für das Studienjahr 2020/2021 einen rechtlich unbedenklichen Curricular(eigen)anteil (CAp) von 1,79 zu Grunde. Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von gerundet 324 Studienplätzen (2 x 290,01 DS [= 580,02] / 1,79 CAp = 324,03). 5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung der Schwundentwicklung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten – sogenannten Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sogenannter schwundfremder Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 – 13 C 169/06 u. a. – vom 27.02.2008 – 13 C 5/08 –, vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris, und vom 16.05.2008 – 13 C 160/08 u. a. –. Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem Hamburger Modell für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibquote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterbezogenen Verbleibquoten addiert und ein Schwundausgleichfaktor von 0,99 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibquoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Des Weiteren ist es unerheblich, dass die Schwundberechnung nicht ausweist, ob und wie beurlaubte Studenten vor der Berechnung der jeweiligen Semesterstärke abgezogen wurden. Studierende, die beurlaubt sind, nehmen Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und können deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2016 – 13 C 22/16 –, juris, Rn. 11. Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von gerundet (324 x 1/0,99 =) 327 Studienplätzen. Zum Stichtag 01.03.2020 hatte sich eine um einen Studienplatz höhere Zulassungszahl ergeben; nach Abstimmung mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät wurden zum Überprüfungszeitpunkt – kapazitätsgünstig – 328 Studienplätze festgesetzt. 6. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2020/21 im ersten Fachsemester tatsächlich 330 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. II. Der Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt entspricht im Ergebnis dem Hauptantrag, da es sich bei der Vorklinischen Medizin um eine eigene Lehreinheit handelt. Er hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris, und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.