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Beschluss

6 Nc 97/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0815.6NC97.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2022/2023 festgesetzte Höchstzahl von 326 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Vorklinischen Medizin an der H. A. Universität E., vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022, S. 804), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.11.2022 (GV.NRW. 2022, S. 992), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 2. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 und damit auch für das Wintersemester 2022/2023 ist für Studiengänge wie den vorliegenden, deren Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, weiterhin die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.08.2021 (GV.NRW. 2021, S. 1036), vgl. § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (KapVO NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2017, S. 591), geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV.NRW. 2021, S. 440). Nach dem Berechnungsverfahren der Kapazitätsverordnung ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln. 3. Lehrangebot a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 4. Änderungsverordnung vom 17.11.2021 (GV.NRW. 2021, S. 1222) ergibt: Stellenart Deputat Stellen DS W 3 Universitätsprofessor 9 5 45 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63 A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben 9 2 18 A 15-13 AR ohne ständ. Lehraufgaben 5 3 15 A 14 AOR auf Zeit 7 3 21 A 13 AR auf Zeit 4 7 28 TV Wiss. Ang. (befristet) 4 25,15 100,6 TV Wiss. Ang. (unbefristet) 8 6 48 Verminderungen - 1 Lehrauftragsstunden 5,5 Zusätzliches Lehrangebot 0 Unbereinigtes Lehrangebot 58,15 343,1 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist, dass für das Beschäftigungsverhältnis von D. G. (0,5 TV-L Z, 2 DS, befristet beschäftigt bis 30.11.2022) kein Lehrdeputat angesetzt, weil durch diese Lehrtätigkeit die Deputatsermäßigung für Professor Dr. X. i. H. v. 2 DS, vgl. zu dieser: OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 –, juris, Rn. 5, kompensiert wurde, wie in der Stellen- und Besetzungsübersicht als Anmerkung ausgewiesen ist. Die Antragsgegnerin hat hier die Kompensation kapazitätsfreundlich pauschal für das ganze Studienjahr angesetzt. Da Professor Dr. B. sich im Ruhestand befindet, ist er keine Lehrperson im Sinne der LVV NRW und seine Lehrtätigkeit nicht zwingend bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen, vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 25.03.2020 – 6 Nc 171/19 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Freilich ist es kapazitätsrechtlich zulässig, seine Lehrleistung zum tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebots heranzuziehen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt; solche Lehrleistungen entlasten keinen Stelleninhaber und stehen der Lehreinheit nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung. Verfügt eine Lehreinheit über vakante Lehrpersonalstellen mit einem Stellendeputat, kann die Lehrleistung einer nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson hierauf angerechnet werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.06.2022 – 6 Nc 91/21 –, juris, Rn. 47 m. w. N. Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3 ff. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Daher war es auch nicht erforderlich, die das Wintersemester 2022/2023 betreffenden Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin anzufordern. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 27.10.2022 hat der Dekan der Medizinischen Fakultät versichert, dass über eventuell berücksichtigte Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist auch nicht zu beanstanden, dass drei Stellen für Akademische Räte ohne ständige Lehraufgaben ein Lehrdeputat von 5 SWS zugeteilt worden ist. Dieser Deputatsumfang entspricht den Vorgaben von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW, wonach eine derartige Lehrverpflichtung u. a. für solche Akademische Rätinnen und Räte folgt, die mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen. Mit der Neufassung der Regelung hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass die der Nr. 11 zuzuordnenden Personen nunmehr eine eigene Stellengruppe mit einem festen Lehrdeputat von 5 DS bilden sollen. Das ist von der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers umfasst und von den Hochschulen und den Gerichten zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2023 – 13 B 23/23 u. a. –, BA S. 3 f.; VG Aachen, Beschluss vom 22.12.2022 – 10 L 780/22 –, juris, Rn. 42 ff. Das bei der Lehrangebotsberechnung prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt zwar nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rn. 14. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Hinsichtlich Herrn Dr. C. hat die Antragsgegnerin aufgeschlüsselt, dass seine Lehrverpflichtung im Studienjahr 2022/2023 pro Semester 5 Lehrveranstaltungsstunden beträgt. Entgegen der Auffassung eines Antragstellers kommt es, wie die Antragsgegnerin darlegt hat, bei den Lehrleistungen von Herrn Dr. C. in der Veranstaltung Physiologie I und bei den Lehrleistungen von Herrn Dr. L. in der Veranstaltung Physiologie II zu keinen personellen Überschneidungen. Soweit hinsichtlich Herrn Dr. C. in der Aufstellung seiner Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung unter „Lehrorganisation / Prüfungen“ neben der Prüfungstätigkeit in den außeruniversitären Staatsexamina auch die Planung von eigenen Lehrveranstaltungen und die Vorbereitung diesbezüglicher Prüfungen aufgeführt werden, mag dies verkennen, dass zu den Lehraufgaben auch der für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung anfallende Aufwand sowie die Durchführung und Korrektur von Klausuren und Prüfungen gehören, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2022 – 13 C 7/22 u. a. –, juris, Rn. 7 ff. Allerdings ergibt sich aus dieser teilweise unrichtigen Darstellung (noch) kein Anhaltspunkt dafür, dass für Herrn Dr. C. individuell die höhere Lehrverpflichtung aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW gelten würde, die wegen einer dauerhaften Besetzung kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller führt eine Unterschreitung der 75-%-Marke des Umfangs der Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben nicht automatisch dazu, dass der betreffende Stelleninhaber der Stellengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW zuzuordnen wäre mit der Folge, dass insoweit 9 DS in die Kapazitätsberechnung eingesetzt werden müssten. Dies war unter Geltung der bis zum 28.09.2021 geltenden Fassung des LVV NRW (= LVV NRW a. F.) noch der Fall, wonach es sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a. F. nicht um eine eigene Stellengruppe handelte, sondern die Ermäßigung des auf eine volle Stelle bezogenen Lehrdeputats von 9 DS auf 5 DS nur dann gerechtfertigt war, wenn eine einzelfallbezogene Betrachtung der den in § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW a. F. benannten Personen zugewiesenen Aufgaben eine solche rechtfertigte. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, blieb es bei dem Grundsatz, dass sich das auf die Stelle entfallende Lehrdeputat – abstrakt – nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW a. F. bestimmte und mit 9 DS anzusetzen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2023 – 13 B 23/23 u. a. –, BA S. 3 m. w. N, Nach der bereits dargestellten Normierung von § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV NRW als eigene Stellengruppe und nachdem die Voraussetzungen für die Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips (jedenfalls zum maßgeblichen Berechnungszeitpunkt) nicht vorliegen, bleibt es bei dem Ansatz von 5 DS. Ob dies bei einem unveränderten Aufgabenzuschnitt für Herrn Dr. C. auch zukünftig so zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenfalls hat die Antragsgegnerin in Bezug auf Herrn Dr. L. bestätigt, dass seine Lehrverpflichtung im Studienjahr 2022/2023 pro Semester 5 Lehrveranstaltungsstunden beträgt. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme ebenfalls ein den Lehraufgaben zuzurechnenden Aufwand im Zusammenhang mit den Aufgaben ohne Lehrverpflichtung dargestellt; Anhaltspunkte für eine individuell höhere Lehrverpflichtung von Herrn Dr. L. ergeben sich daraus jedoch ebenfalls (noch) nicht. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Herrn Dr. C. verwiesen werden. Auch hinsichtlich Frau Dr. K. hat die Antragsgegnerin für das Studienjahr 2022/2023 eine Verpflichtung von 5 Lehrveranstaltungsstunden pro Semester bestätigt. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist ihre Tätigkeit als Prosektorin des Anatomischen Instituts nicht als Tätigkeit im Rahmen der Lehre anzusehen. Als Prosektorin ist sie Ansprechpartnerin für potenzielle Körperspender und die Angehörigen Verstorbener. Zudem ist sie zuständig für die Entgegennahme, Vorbereitung der Lagerung und Präparation der Leichname zu Zwecken der universitären Prüfung, Forschung und ärztlichen Weiterbildung sowie deren Übergabe an Bestattungsinstitute. Zur ihren Aufgaben gehört auch die Rekrutierung, Schulung, Anleitung und organisatorische Führung studentischer Hilfskräfte, die einen praxisbezogenen Unterricht ermöglichen. Ferner ist die Prosektorin für die Organisation und Vorbereitung der Lehre maßgeblich verantwortlich; hierzu gehören u. a. die Ausgestaltung der Stundenpläne, Gruppeneinteilung der Studierenden, Vorbereitung und Organisation der Zwischenprüfungen und die Koordination der Raumbelegungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Aufgabendarstellung der Antragsgegnerin Bezug genommen. Neben der Vor- und Nachbereitung ihrer eigenen Lehrveranstaltungen und der Durchführung zugehöriger Prüfungen obliegen Frau Dr. K. demnach vielfältige und umfangreiche organisatorische Aufgaben, die laut der Bestätigung der Antragsgegnerin „der normale Studierende […] in der Regel weder kennt noch wahrnimmt.“ Diese Aufgaben erfüllt Frau Dr. K. außerhalb der von ihr durchgeführten anatomischen Lehrveranstaltungen und damit außerhalb ihrer allgemeinen Dienstaufgaben im Rahmen der Lehre und Forschung. S. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2011 – 2 NB 135/11 –, juris, Rn. 33. Wie im Vorjahr begegnet die Verminderung des Lehrdeputats um 1 DS hinsichtlich Herrn Prof. Dr. I. keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser die Leitung des Prüfungsausschusses Humanmedizin, die Vorbereitung der Studien- und Prüfungsordnung Zahnmedizin im Zusammenhang mit der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie die Vorbereitung der Studien- und Prüfungsordnung des neuen Bachelorstudiengangs „Hebammenwissenschaft“ wahrnimmt, § 5 Abs. 2 LVV NRW. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.07.2022 – 6 Nc 80/21 –, juris, Rn. 47. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 11.05.2004 – 13 C 1286/04 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge (vgl. § 10 KapVO) liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 5,5 DS vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt 343,1 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Hebammenwissenschaft, B. Sc. Klin.-Pr. Med. 0,43 17,50 7,53 Zahnmedizin, Staatsexamen Zahnmedizin 1,03 38,00 39,14 Pharmazie, Staatsexamen Pharmazie 0,05 68,50 3,43 Neurosciences, M. Sc. Klin.-Th. Med. 0,35 10,00 3,50 Summe 53,60 Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Der Umfang der Dienstleistung der Vorklinischen Medizin hat sich im Vergleich zum Vorjahr nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin um 6,69 SWS erhöht. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind die Belange der Studienbewerber für das Fach Humanmedizin mit Blick auf die Einrichtung des dualen Bachelorstudiengangs Hebammenwissenschaft zum Wintersemester 2022/23 nicht in rechtserheblicher Weise verkannt worden. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist im Grundsatz nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 13 C 37/19 –, juris, Rn. 16 m.w.N. Für den dualen Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft ist ein Dienstleistungsabzug von 7,53 DS in Ansatz gebracht worden. Dies ist entgegen der Auffassung vereinzelter Antragsteller auch nicht zu beanstanden. Für diesen Studiengang hat die Antragsgegnerin ausgehend von Gruppengrößen mit 35 Studierenden für Vorlesungen und 18 Studierenden für Seminare einen Curricularwert von 4,43 ermittelt. Der Curricularanteil der Vorklinischen Medizin für die Erbringung der Lehrleistung in den Modulen „Naturwissenschaftliche Grundlagen I“ und „Naturwissenschaftliche Grundlagen II“ beläuft sich auf 0,44. Laut Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 ist bei Studiengängen im Bereich der Hebammenwissenschaft der Curricularwert individuell zu berechnen. Auch bei der bandbreitenunabhängigen, individuellen Berechnung des Curricularwerts sind die Interessen der Studienbewerber mit den Interessen der Studierenden und der Hochschullehrer sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Vgl. zur Anerkennung eines Dienstleistungsexports bei Einrichtung eines weiteren Studiengangs: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.02.2009 – 2 NB 154/08 –, juris, Rn. 57. Von einer sachgerechten Abwägung der Antragsgegnerin ist auszugehen. Auf den Vortrag einzelner Antragsteller hat sie zur Begründung der Ansetzung von Gruppengrößen mit 35 Studierenden für Vorlesungen sowie 18 für Seminare ausgeführt, dass sämtliche Lehrveranstaltungen des Curriculums ausschließlich für den Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft angeboten werden. Die exklusive Bereitstellung der Lehrveranstaltungen für den Studiengang Hebammenwissenschaft stellt einen sachlichen Grund dar, der es rechtfertigt, hinsichtlich der Gruppengrößen von den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz abzuweichen. Vgl. Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen der Hochschulrektorenkonferenz vom 14.06.2005, abrufbar unter https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/. Die Interessen der Studienbewerber hat die Antragsgegnerin vorliegend dadurch berücksichtigt, dass sie kapazitätsfreundlich für die Praktika in den beiden Modulen einen Anrechnungsfaktor von lediglich 0,5 angesetzt und von der durch § 4 Abs. 2 Satz 2 LVV NRW eingeräumten Möglichkeit, Praktika in vollem Umfang anzurechnen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dass die Antragsgegnerin der Berechnung des Dienstleistungsexports Zulassungszahlen vor Schwundausgleich zugrunde gelegt hat, ist entgegen der Auffassung eines Antragstellers nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen wirkt sich kapazitätserhöhend aus, denn die Zulassungszahlen vor Schwundausgleich sind niedriger als diejenigen nach Schwundausgleich und führen zu einem niedrigeren Abzug für den Dienstleistungsexport. Die Antragsgegnerin hat daher zutreffend für den Studiengang Zahnmedizin (76 Studienanfängerpätze / 2 =) 38 für Aq/2 und für den Studiengang Pharmazie (137 Studienanfängerplätze / 2 =) 68,5 für Aq/2 zugrunde gelegt. Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ministerium wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und 106.85 –, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1862/86 –, Beschlüsse vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –, vom 09.11.1998 – 13 C 40/98 –, und vom 11.05.2004 – 13 C 1625/04 –. Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO NRW somit (343,1 DS – 53,60 DS =) 289,50 DS pro Semester (= 579 DS jährlich). 4. Lehrnachfrage Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium – ausgehend von dem rechtlich unbedenklichen Curricularnormwert (CNW) der Vorklinik von 2,42 –, vgl. VG Köln, Beschluss vom 13.02.2004 – 6 Nc 1115/03 u. a. –; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.05.2004 – 13 C 1625/04 u. a. –, und vom 22.02.2006 – 13 C 10/06 u. a. –, für das Studienjahr 2020/2021 einen rechtlich unbedenklichen Curricular(eigen)anteil (CAp) von 1,79 zu Grunde. Nach Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität im ersten Fachsemester von gerundet 323 Studienplätzen (2 x 289,50 DS [= 579] / 1,79 CAp = 323,46). 5. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das ist hier nicht der Fall. Gründe für eine Verminderung nach § 14 Abs. 2 KapVO sind von der Antragsgegnerin weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 14 Abs. 3 KapVO sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) dadurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Davon ist im vorliegenden Zusammenhang nicht auszugehen. Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung der Schwundentwicklung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten – sogenannten Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sogenannter schwundfremder Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen – ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2007 – 13 C 169/06 u. a. – vom 27.02.2008 – 13 C 5/08 –, vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris, und vom 16.05.2008 – 13 C 160/08 u. a. –. Gemessen hieran ist die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Vorgaben des Ministeriums nach dem Hamburger Modell für die viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibquote je Semester ermittelt und angesetzt. Hiernach sind die semesterbezogenen Verbleibquoten addiert und ein Schwundausgleichfaktor von 0,99 berechnet worden. Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Verbleibquoten für jedes berücksichtigte Semester von unzutreffenden Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Des Weiteren ist es unerheblich, dass die Schwundberechnung nicht ausweist, ob und wie beurlaubte Studenten vor der Berechnung der jeweiligen Semesterstärke abgezogen wurden. Studierende, die beurlaubt sind, nehmen Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und können deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2016 – 13 C 22/16 –, juris, Rn. 11. Nach alledem ergibt sich nach Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor eine Ausbildungskapazität von gerundet (323 x 1/0,99 =) 326 Studienplätzen. 6. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2022/23 im ersten Fachsemester tatsächlich 330 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben (Stand: 27.10.2022). Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Die Vorlage einer Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.