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Urteil

7 A 2621/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7A2621.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihrer Aldi-Filiale in der B.----straße 92 - 94 in L. - N. (Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 2768/0). Die Klägerin betreibt auf obigem Grundstück eine Aldi-Filiale mit 838,53 m² Verkaufsfläche. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des 1958 erlassenen Durchführungsplans Nr. 71479/02, der im wesentlichen Flucht- und Baulinien aus früheren Fluchtlinienplänen übernimmt und teilweise neu festsetzt. Bereits im Jahr 2009 lehnte die Beklagte eine beantragte Genehmigung der Verkaufsflächenerweiterung ab. Aus Anlass dieses Erweiterungsbegehrens beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 8.10.2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte die Klägerin angeregt, die im Jahr 2002 errichtete Aldi-Filiale aus dem Bebauungsplan herauszunehmen, da ihr jegliche Entwicklungsmöglichkeit durch den Bebauungsplan genommen werde. In seiner Sitzung vom 14.7.2011 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 41470/09 „B.----straße in L. -C. “ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB mit der entsprechenden Begründung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 17.8.2011. Die einzige Festsetzung des Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich in einer Planzeichnung ausgewiesen ist, lautet: „ Ausschluss des Einzelhandels als textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt L. „Neue L1. Sortimentenliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) ausgeschlossen sind. Dies dient der Stärkung und Entwicklung der Nahversorgungsfunktion des Bezirkszentrums N1. und insbesondere des Nahversorgungszentrums C. und somit der Umsetzung des Nahversorgungskonzeptes der Stadt L. .“ Das streitgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. Der Vorhabenstandort liegt ca. 500 m vom „Nahversorgungszentrum C. “ und ca. 700 m vom „Bezirkszentrum N. “ entfernt. Am 8.8.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung des bestehenden Aldi-Marktes auf eine Verkaufsfläche von 1095,21 m² durch einen zur B.----straße hin ausgerichteten Anbau. Mit Bescheid vom 18.9.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften in Gestalt des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 71470/09 entgegen. Daraufhin hat die Klägerin am 26.9.2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, da der Bebauungsplan Nr. 71470/09 „B.----straße in L. C. “ unwirksam sei. Die Regelung des § 9 Abs. 2a BauGB sei nicht einschlägig. Der Fluchtlinienplan gelte gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als übergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fort. Dieser stehe als einfacher Bebauungsplan der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB entgegen. Zudem setze der Bebauungsplan ihre Filiale auf den Bestandsschutz ohne Prüfung und Begründung, warum keine Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgt sei. Die Beklagte habe sich auch nicht vertieft mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Grundstück aus der Planung heraus genommen werden könnte. Dies sei im Hinblick auf das geringe Alter der Filiale abwägungsfehlerhaft. Darauf habe sie die Beklagte auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes innerhalb der Jahresfrist hingewiesen. Die textliche Festsetzung sei zu unbestimmt. Es sei unklar, ob der Ausschluss Einzelhandel mit den genannten Sortimenten als „Kern“- oder Einzelhandel mit den genannten Sortimenten auch als „Randsortiment“ umfasse. Mit der bestehenden Aldi-Filiale existiere auch ein großflächiges Vorbild, so dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche seien im Hinblick auf die geringfügige Verkaufsflächenerweiterung nicht zu befürchten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.9.2012 (Az. 63/V29/0389/2012) zu verpflichten, der Klägerin den am 8.8.2012 beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Erweiterung und den Umbau des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück B.----straße 92-94 (Gemarkung N. , Flur 2, Flurstück 2768/0) in L. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 71470/09 sei wirksam. Insbesondere stehe der Fluchtlinienplan Nr. 71479/02 der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht entgegen. Dessen Anwendbarkeit scheide nur dann aus, wenn das Plangebiet bereits durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant sei oder durch einen einfachen Bebauungsplan, der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalte. Der Bebauungsplan leide nicht unter Abwägungsmängeln. In der Begründung habe sich der Plangeber mit den Eigentumsrechten und Bestandsschutzfragen auseinandergesetzt. Auch werde in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „Neue L1. Sortimentsliste“ und den Ratsbeschluss vom 28.8.2008 verwiesen. Die Liste sei im Internet einzusehen. Damit sei die Festsetzung auch hinreichend bestimmt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.10.2013 stattgegeben und die Beklagte zum Erlass des beantragten Vorbescheides verpflichtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe einen solchen Anspruch, da dem Vorhaben keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Einzelhandelsbetriebes sei § 34 BauGB und nicht § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan Nr. 71470/09. Dieser Bebauungsplan sei unwirksam. Ihm hafte ein Verkündungsmangel an. Es sei nicht sichergestellt, dass die Betroffenen zuverlässig und in zumutbarer Weise vom Inhalt der in Bezug genommenen „Neuen L1. Sortimentenliste“ Kenntnis erlangen könnten. Infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Anhaltspunkte dafür, dass von der Vergrößerung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebs der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ausgingen, seien weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen. Die Beklagte hat daraufhin im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB den Bebauungsplan Nr. 71470/09 im Amtsblatt vom 13.11.2013 erneut - mit Rückwirkung zum 17.8.2011 - bekannt gemacht. Auf der Planurkunde befindet sich folgender zusätzlicher Hinweis: „Hinweis in der textlichen Festsetzung zum Ausschluss des Einzelhandels wird auf die „L1. Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) verwiesen. Diese Liste wird beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt L. , Plankammer, Zimmer 06. E 05 Stadthaus, X. -C1. -Platz 2, L. während der Öffnungszeiten sowie nach besonderer Vereinbarung zur dauernden Einsichtnahme bereitgehalten.“ Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens sei nunmehr den Anforderungen an eine dem Rechtsstaatsprinzip entsprechende Verkündung genüge getan. Der Bebauungsplan sei rückwirkend zum 17.8.2011 wirksam geworden. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da diesem die Festsetzung des einfachen Bebauungsplans Nr. 71470/09 „B.----straße in L. -C. “ entgegen stehe. Der Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels diene der Stärkung und Entwicklung der Nahversorgungsfunktion des Bezirkszentrums N. und insbesondere des Nahversorgungszentrums C. und somit der Umsetzung des Nahversorgungskonzeptes der Stadt L. . Die städtebauliche Rechtfertigung für diese „Feingliederung“ sei gegeben. Diese ergebe sich aus dem kommunalen Zentrenkonzept von 1992 und dem vom Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt L. am 3.6.2003 beschlossenen Nahversorgungskonzept, auf die in der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Primär gehe es um die Stärkung der gewachsenen Haupt- und Nebenzentren in ihren Versorgungsfunktionen und gleichzeitig darum, die wohnortnahe Grundversorgung zu erhalten und zu stärken. Die Bebauungsplanbegründung stelle auch ausführlich dar, warum zum Schutz und zur Erhaltung der Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche „Nahbereichszentrum C. “ und „Bezirkszentrum N. “ der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet notwendig sei, um die Funktionalitäten der genannten Zentren aufrecht erhalten zu können. Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sich der Plangeber im konkreten Fall nicht mit der Möglichkeit einer so genannten Fremdkörperfestsetzung auseinandergesetzt habe. Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Planbereich hätte die städtebauliche Zielsetzung konterkariert. Wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, ergäbe sich daraus nicht die Zulässigkeit des Vorhabens. Dem Vorhaben stünde § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei wegen Unbestimmtheit und wegen eines Abwägungsmangels unwirksam. Der Beklagten seien ihre Erweiterungsabsichten bekannt gewesen. Die Beklagte habe sich im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend mit ihren Eigentümerinteressen und den Konsequenzen der Festsetzung befasst. Es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass es möglich gewesen wäre, zumindest für ihr Grundstück eine bestandsschützende Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu treffen. Das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. § 34 Abs. 3 BauGB stehe der Erweiterung ebenfalls nicht entgegen. Es seien keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch die Erweiterung zu befürchten. Vorliegend bestehe zudem die Besonderheit, dass es sich nicht um die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebs handele, sondern lediglich um die Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes. Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche sei auch keine Sortimentserweiterung verbunden. Die bestehenden Kundenströme würden somit nicht direkt beeinflusst. Die bestehende Einzelhandelsstruktur werde nicht zu Gunsten des Vorhabenstandortes verändert. Dies werde durch die Verträglichkeitsanalyse der futura consult vom 15.10.2015 bestätigt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.4.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung ihrer Aldi-Filiale. Der Bescheid der Beklagten vom 18.9.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Vorbescheid nicht zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen. Das ist hier der Fall. Dem Vorhaben steht die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 71470/09 „B.----straße in L. -C. “ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.2013 entgegen. Nach der textlichen Festsetzung ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt L. „Neue L1. Sortimentenliste“ (Ratsbeschluss vom 28.08.2008) - dazu zählen u.a. Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren - ausgeschlossen. Der Bebauungsplan ist wirksam. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel der Verkündung des Plans ist zwischenzeitlich im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2011 - 7 D 52/10.NE -, BRS 78 Nr. 65 = BauR 2011, 1292, m. w. N. Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Beklagte wirksam Gebrauch gemacht, indem sie den Hinweis in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen hat, dass die „L1. Sortimentsliste“ gemäß des Ratsbeschlusses vom 28.8.2008 in einem genau bezeichneten Raum bei ihrem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster eingesehen werden kann, und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis erneut im Amtsblatt der Stadt vom 13.11.2013 bekannt gemacht hat. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt allenfalls einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden. Entgegen dem klägerischen Vorbringen stand der rückwirkenden Heilung nicht die Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung entgegen. Die in den textlichen Festsetzungen verwendeten Begriffe der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente unter Verweis auf die „Neue L1. Liste“ gemäß Ratsbeschluss vom 28.8.2008 sind hinreichend bestimmt. Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstige Orientierungshilfen ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und entzieht sich jeglicher Verallgemeinerung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 (zur „L1. Liste“). Danach sind hier die Inhalte der oben genannten Begriffe für die Planbetroffenen ausreichend erkennbar und bieten den für die Umsetzung zuständigen Behörden und den Gerichten eine hinreichende Grundlage für eine willkürfreie Handhabung. Die besagten Sortimente sind in der vom Rat der Stadt am 28.8.2008 beschlossenen „Neuen L1. Sortimentsliste“ im Einzelnen aufgeführt. Durch die in der Festsetzung erfolgte Aufnahme des Datums des Ratsbeschlusses ist auch zweifelsfrei die Verknüpfung mit der unter diesem Datum beschlossenen „Neuen L1. Sortimentsliste“ möglich. Die Festsetzung ist nicht wegen einer unklaren Abgrenzung zwischen Kern- und Randsortimenten unbestimmt. Der Einzelhandel ist mit den in der „Neuen L1. Sortimentsliste“ aufgeführten Sortimenten nach dem klaren Wortlaut der Festsetzung generell ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob alle oder auch nur einzelne Sortimente der Liste als Haupt- oder Randsortiment angeboten werden. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich ferner nicht aus einer fehlerhaften Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2a BauGB steht vorliegend nicht entgegen, dass das Plangebiet (teilweise) im Geltungsbereich des - gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 i. V. m. § 233 Abs. 3 BauGB als einfacher Bebauungsplan fortgeltenden - Durchführungsplans Nr. 71479/02 liegt. Das Gebiet darf nur nicht mit einem qualifizierten Bebauungsplan oder einem einfachen Bebauungsplan, der jedenfalls Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, überplant sein. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 172; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242a. Der Durchführungsplan Nr. 71479/02 enthält keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Der Einzelhandelsausschluss i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB erfolgt auch zur Erhaltung oder Entwicklung des „Nahversorgungszentrums C. “ und des „Bezirkszentrums N. “ als zentrale Versorgungsbereiche. Zunächst kann die Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB zwar auch darauf gerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die schon ihre Funktion verloren haben, wieder zu entwickeln. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242b. Vorliegend ist aber weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihrer Abwägungsentscheidung auch bei dem Nahversorgungszentrum C. nicht zu Recht von einem zentralen Versorgungsbereich ausgegangen ist. Die Einstufung des Nahversorgungszentrums C. als zentraler Versorgungsbereich wird auch von der seitens der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsanalyse vom 15.10.2015 gestützt. In dieser geht der Gutachter ebenfalls davon aus, dass es sich bei dem Nahversorgungszentrum C. um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Die Planung beruht auch auf einem städtebaulichen Entwicklungskonzept i. S. d. § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB. § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der "besondere städtebauliche Gründe" fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676, und Beschluss vom 3.8.2015 - 10 A 567/14 -, juris, jeweils unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung; BVerwG, Beschluss vom 6.8.2013 ‑ 4 BN 8.13 -, BRS 81 Nr. 14 = BauR 2013, 1991. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung der Zentrenkon-zeption 1992, des Nahversorgungskonzepts 2003 und des Entwurfs des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2010 und ist geeignet, einen Beitrag zur Umsetzung dieser Konzepte zu leisten. Dies entspricht nach der Bebauungsplanbegründung auch dem erklärten Willen des Plangebers. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Bestandsschutzinteressen der Klägerin unwirksam. Insbesondere hat die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung erkannt und berücksichtigt, dass der vorhandene Aldi-Markt durch die Überplanung auf den sogenannten passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen liegt nicht vor. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Vgl. OVG Urteile vom 22.11.2010 - 7 D 1/09.NE -, BRS 76 Nr. 47 = BauR 2011, 789, m. w. N, und vom 30.11.2010 - 2 D 138/08.NE -, juris. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6, und vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 583, 584 und 665. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31. So liegt der Fall hier. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Aldi-Marktes im Blick gehabt. In der Planbegründung wird ausgeführt, bei dem Plangebiet handele es sich nach dem Nahversorgungskonzept um einen Negativraum. Der Tatsache, dass sich im Plangebiet bereits nahversorgungsrelevanter Einzelhandel mit einer gewissen Versorgungsbedeutung für die angrenzenden Wohnbereiche befinde, werde durch den Bestandsschutz hinreichend Rechnung getragen. Perspektivisch sei jeglicher Ausbau des Einzelhandels am Standort zugunsten der zentralen Versorgungsbereiche im „Nahbereichszentrum C. “ und im „Bezirkszentrum C. “ zu vermeiden. Den im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Einzelhandelsläden (Aldi sowie ein Angelfachmarkt) könne nur passiver Bestandsschutz zukommen, da den Betrieben wegen der Fragilität des „Nahbereichszentrums C. “ als zentralem Versorgungsbereich keine Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden könne. Somit seien sie im Wesentlichen auf ihre derzeitige Verkaufsfläche begrenzt, müssten aber aus Gründen des Bestandsschutzes geduldet werden. Für die Betriebe gelte kein erweiterter Bestandsschutz. Auf den im Rahmen der Offenlage geäußerten Wunsch der Klägerin, ihre Filiale aus dem Plangebiet herauszunehmen und nicht auf den Bestand zu setzen, hat die Beklagte zudem in der zum Gegenstand des Ratsbeschlusses vom 14.7.2011 gemachten Stellungnahme u. a. ausgeführt, die Entwicklungsperspektiven sowie die städtebauliche Zielsetzung des Schutzes des Bezirkszentrums G. Straße und des Nahbereichszentrums C. ließen keine Spielräume für die geforderten Erweiterungsmöglichkeiten oder bauliche Umstrukturierung zu. Insbesondere verfüge das „Nahbereichszentrum C. “ nur noch über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sei daher dringend zu stabilisieren und perspektivisch auszubauen. Der Plangeber hat damit die sich gegenüberstehenden Interessen erkannt, hinreichend gewichtet und nachvollziehbar abgewogen. Das gefundene Abwägungsergebnis, dass der Bestandsgarantie des Eigentums gewichtige städtebauliche Gründe entgegen stehen, die es rechtfertigen, den bestehenden Aldi-Markt der Klägerin auf den passiven Bestandsschutz zu setzen, stellt keine Fehlgewichtung dar. Es lag - jedenfalls im Hinblick auf die nachvollziehbar aufgezeigte Gefährdung des „Nahbereichszentrums C. “ - im planerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten, dem Nahversorgungskonzept 2003 folgend jegliche Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Einzelhandels zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche (komplett) auszuschließen. Auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermag daran nichts zu ändern. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, Ausnahmeregelungen hinsichtlich einer möglichen Ausdehnung der Öffnungszeiten oder geringer baulicher Veränderungen festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.