Urteil
8 K 6317/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0618.8K6317.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt seit 1987 in M. unter der Anschrift J. Str. 0 einen Erotik-Shop, der 2005 um ein Kino erweitert worden ist. Derzeit befindet sich im Erdgeschoss der Immobilie ein Erwachsenenkino mit Videokabinen, im Untergeschoss ein Verkaufsraum für Erotikartikel. Dieser Bestand ist unstreitig baurechtlich genehmigt. Das Grundstück mit der Bezeichnung Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 000 liegt im Bereich des seit 2010 gültigen Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 00000/00, der für das streitbefangene Grundstück ein Besonderes Wohngebiet i.S.v. § 4a BauNVO ausweist. Nach den textlichen Festsetzungen des B-Planes sind in diesem Besonderen Wohngebiet Sex- und Erotik-Shops unzulässig; Sexkinos sind ausdrücklich nicht Bestandteil des B-Planes gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO. Am 27. Dezember 2016 stellte der Kläger eine planungsrechtliche Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung dahin, nunmehr im Erdgeschoss einen Verkaufsraum für Erotikartikel und Dessous mit Videoverleih und im Untergeschoss ein Kino für Erwachsene zu betreiben. Es handele sich lediglich um einen Tausch der Nutzung zwischen Erd- und Untergeschoss innerhalb des Gebäudes. Der Verkaufsraum solle modern und hochwertig gestaltet werden, die Videokabinen sollten entfallen. Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab. Das Vorhaben widerspreche im Grundsatz den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Ein Flächentausch bedeute eine Attraktivitätssteigerung und somit Ertüchtigung des Betriebes. Dies stehe im Gegensatz zum Planungsgrundsatz des Schutzes der Wohnnutzung mit seinen schutzwürdigen Anlagen wie Kirche, Schule und Kindergarten vor den Auswirkungen von Sexshops und Vergnügungsstätten sowie des zentrenorientierten Einzelhandels vor Verdrängungseffekten mit der sich daraus ergebenden Minderung der städtebaulichen Qualität. Gegen den am 5. April 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 3. Mai 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des B-Planes nicht, da dieser aufgestellt worden sei, um eine Zunahme von Erotikshops zu verhindern; der Bestand habe erhalten werden sollen. Vorliegend sei weder eine Erweiterung noch eine Veränderung der gewerblichen Nutzung am Standort beabsichtigt. Es solle lediglich innerhalb des Gebäudes ein Tausch stattfinden, der den Bestandsschutz nicht beeinträchtige. Darüber hinaus solle der Gewerbebetrieb eine zeitgemäße Außendarstellung erhalten, die der Bestandserhaltung diene. Maßnahmen zur zeitgemäßen Nutzung gehörten zu den Erhaltungsmaßnahmen, die im Rahmen des einfach-aktiven Bestandsschutzes zulässig seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Nutzung des Erdgeschosses des Hauses J. Str. 0, 00000 M. als Erotikshop und des Untergeschosses als Kino für Erwachsene zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des B-Planes und gehe über im Rahmen des Bestandsschutzes zulässige Maßnahmen hinaus. Durch die geplante Umstrukturierung des Bestehenden komme es zu einer neuen, qualitativ abweichenden Nutzung, die von der bestandskräftigen Baugenehmigung nicht mehr gedeckt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07 –, juris, Rn. 11, sowie OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 2 A 911/16 –, juris, Rn. 49, und damit die BauO NRW vom 21. Juli 2018 (BauO NRW n. F.), die in § 90 Abs. 4 bestimmt, dass die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der BauO NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (BauO NRW a. F.), beschieden werden. Danach bemisst sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten nach der BauO NRW a. F. Denn die Bauvoranfrage des Klägers war am 31. Dezember 2018 bescheidungsfähig. Anderes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Dieser ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen (§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die gemäß dem Vorbescheidsantrag des Klägers hier allein zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungsrechts im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung stehen der beabsichtigten Verlegung des Verkaufsraums für Erotikartikel ins Erdgeschoss und des Erwachsenenkinos ins Untergeschoss des Gebäudes J. Str. 0 entgegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 BauGB) bemisst sich nach § 30 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan der Beklagten Nr. 00000/00. Dieser schließt unter Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen Sex- und Erotik-Shops und unter 1.4 der textlichen Festsetzungen Sexkinos (als Ausnahmenutzung nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) aus. Der planungsrechtliche Ausschluss derartiger Betriebe betrifft nicht etwa nur neue, zusätzlich hinzukommende Erotikshops und –kinos, wie der Kläger meint, sondern nach dem klaren Wortlaut der textlichen Festsetzungen sämtliche Sex- und Erotikshops sowie Sexkinos. Zwar heißt es auf Seite 1 der Begründung zum B-Plan, Ziel des B-Planes sei es, „die vorherrschenden ... Nutzungen ... entsprechend der Bestandssituation festzusetzen“, wodurch „insbesondere die Zunahme von Sex- und Erotik-Shops ... verhindert werden“ solle. Damit wollte der Plangeber den Bestand an derartigen Betrieben jedoch nicht planungsrechtlich absichern, wie er auf S. 6 letzter Absatz der Begründung ausdrücklich klargestellt hat. Lediglich der bauordnungsrechtliche Bestandsschutz sollte danach planungsrechtlich respektiert werden („... auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt“). Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des das Vorhabengrundstück betreffenden Bebauungsplans Nr. 00000/00 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für den Ausschluss von Sex- und Erotikshops sowie Sexkinos in bestimmten Teilen des nach § 4a BauNVO festgesetzten Besonderen Wohngebiets (WB1 und WB2) sind einerseits § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO (Erotikshops), andererseits § 9 Abs. 2b BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 und 9 BauNVO (Sexkinos), wonach – auch auf Teile des Baugebiets beschränkt - bestimmte Arten von dort allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen für nicht zulässig erklärt werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier erfüllt. In der Begründung des B-Planes hat der Plangeber unter „4. Planinhalte. Städtebauliche Konzeption“ dargelegt, welche besonderen städtebaulichen Gründe der Erstellung des B-Planes zugrunde lagen. Die dort dargestellten Gründe - Verhinderung einer Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten durch Emissionen der Sexshops und –kinos sowie einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Funktion des Gebietes als innerstädtisches Wohngebiet mit einer Hauptgeschäftsstraße aufgrund des sog. „Trading-down-Effekts“ - entsprechen den in § 9 Abs. 2b Nr. 1 und 2 BauGB genannten städtebaulichen Gründen, die den Erlass eines sog. Vergnügungsstättenbebauungsplanes, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 188 wie er hier der Sache nach vorliegt, regelmäßig rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2020 - 10 A 1780/17 -, juris, Rn. 58 m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846 -, juris, Rn. 10; VG München, Urteil vom 9.2.2006 - M 11 K 05.1994 -, juris, Rn. 53 ff m.w.N. Auch eine konkrete städtebauliche Konfliktlage, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.04.2017, aaO; Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 9 Rn. 199, hat der Plangeber in seiner Begründung beschrieben, da er vorhandene Erotikshops und Spielhallen konkret benannt und einen bereits eingetretenen „Trading-down-effekt“ bejaht hat. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem Abwägungsmangel. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.10.2017 – 2 D 98/15. NE – , juris, Rn. 70, m. w. N. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Sie hat die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Eigentümer der Erotikshops und –kinos an dem Bestand und einer weiteren Nutzung der Grundstücke in ihre Erwägungen eingestellt und nachvollziehbar abgewogen. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des Gewerbebetriebes der Klägers gesehen und ausdrücklich festgestellt, dass bei einem Ausschluss eines derartigen Betriebes eine Festsetzung auf den passiven Bestandsschutz erfolgt. Die Ablehnung weiterer Entwicklungsmöglichkeiten für Erotikshops und –kinos hat die Beklagte damit begründet, dass die vorhandenen Betriebe mit ihren Emmissionen und ihrem Besucherverkehr die Wohnnutzung mit ihren anderen schutzwürdigen Anlagen sowie den sonstigen Einzelhandel beeinträchtigen, es bereits zu einem „Trading down-Effekt“ gekommen sei und dies zu einer Minderung der städtebaulichen Qualität führe. Dies entspricht den genannten Vorgaben für die erforderliche Abwägung. Dass die Beklagte im Ergebnis die genannten öffentlichen Belange über das private Interesse des Klägers an einer Fortentwicklung seines Erotikshops gestellt hat, führt allein nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Abwägung. Der Kläger kann auch nicht von den Festsetzungen des B-Planes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, weil - wie die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung meinte - durch eine Modernisierung des Shops der Rotlichtcharakter des Gewerbebetriebes entschärft werde und die Abweichung von den Festsetzungen des B-Planes somit städtebaulich vertretbar sei. Einer Befreiung steht bereits entgegen, dass hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Die geforderte Abweichung würde dem planerischen Grundkonzept, vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr: BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 29 m.w.N., zuwiderlaufen, das nach der Begründung des Bebauungsplans – wie ausgeführt – durch Zurückdrängung auf den bauordnungsrechtlichen Bestand langfristig auf eine Reduzierung der Zahl an Sex- und Erotik - Shops sowie - Kinos ausgerichtet ist. Die in dieser Grundsatzentscheidung zum Ausdruck gekommene Planungshoheit der Kommune würde andernfalls ausgehebelt. Ein die Befreiung erforderlich machender Ausnahmefall ist vorliegend nicht erkennbar, da andere in dem Gebiet betroffene Betriebe ebenfalls Modernisierungsbedarf haben und bei Erteilung der vorliegend gewünschten Befreiung einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen dürften. Der Kläger kann sich zur Begründung seines behaupteten Anspruchs auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides schließlich auch nicht darauf berufen, sein Vorhaben sei vom bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gedeckt. Die bauordnungsrechtliche Frage, ob die geplanten Maßnahmen sich im Rahmen des Bestandsschutzes halten, ist für das Vorliegen des Anspruchs auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides relevant, weil ein Vorhaben, das den Rahmen des Bestandsschutzes nicht verlässt, aus planungsrechtlichen Gründen – wie der Plangeber richtig erkannt hat – nicht abgelehnt werden kann. Der geplante Etagentausch von Verkaufsraum und Kino, verbunden mit Modernisierungsarbeiten und Wegfall der Video-Einzelkabinen, geht über Maßnahmen, die im Rahmen des von der Klägerseite zutreffend beschriebenen einfach-aktiven Bestandsschutzes zulässig sind, hinaus. Maßgeblich für die Zulässigkeit von Veränderungen an bestandsgeschützten baulichen Anlagen ist grundsätzlich, ob die Anlage nach Durchführung der geplanten Maßnahmen noch dieselbe ist wie zuvor, ob also eine Identität der Anlage vor und nach den Veränderungen zu bejahen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.1974 - IV C 75.71 -; juris, Rn. 18. Bei baurechtlich genehmigten Anlagen beschränkt sich der Bestandsschutz auf die genehmigte Bausubstanz und ihre genehmigte Funktion. Er erlischt u.a. bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung vereinbar sind noch von den maßgeblichen Bauvorschriften gedeckt sind. Im Falle einer solchen baulichen oder funktionellen Änderung wird die Genehmigungsfrage für die geänderte bauliche Anlage in all ihren Teilen neu aufgeworfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2016 - 10 A 601/16 -, juris, Rn. 8-11 m.w.N. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger geplanten Veränderungen sich noch im Rahmen der aktuell gültigen baurechtlichen Genehmigung bewegen. Denn neben reinen Modernisierungsmaßnahmen sind Nutzungsänderungen geplant, die die Genehmigungsfrage für das Objekt neu aufwerfen. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO 2000 liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d.h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2005 – 10 A 1166/04 -, juris, Rn. 35-38 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist das vorangefragte Vorhaben genehmigungspflichtig. Dabei spricht einiges dafür, dass der Etagentausch von Verkaufsraum und Kino bereits aus formalen Gründen eine neue Baugenehmigung erfordert. Denn bei separater Betrachtung des jeweiligen Geschosses ist eine gänzlich andere Nutzung als zuvor geplant. Aber auch, sofern das Vorhaben des Klägers als Ganzes zu bewerten sein sollte, ergibt sich die Notwendigkeit der Beantragung einer neuen Baugenehmigung. Allein der geplante Etagentausch in der vorliegenden Gewerbeeinheit führt dazu, dass nicht mehr von einer Identität des neuen Objekts mit dem alten gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass sich bauordnungsrechtlich relevante Fragen neu stellen und demzufolge geprüft werden müssen. So wirft die Verlegung des Erwachsenenkinos in das Untergeschoss Fragen des Brandschutzes und der Fluchtwege neu auf. Dies gilt umso mehr, als aufgrund des Wegfalls der Video-Einzelkabinen mit einer Erhöhung der Platzzahl im Kinoraum zu rechnen ist. Andererseits kann die Verlegung des Verkaufsraums für Erotikartikel ins Erdgeschoss zu einer erheblichen Erhöhung der Besucherfrequenz führen, insbesondere, wenn dies mit der vom Kläger beschriebenen Modernisierung verbunden wird. Auch unter diesem Aspekt besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche bauordnungsrechtliche Auflagen erforderlich sein werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.