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Urteil

7 A 2048/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1115.7A2048.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmittel-Discountmarkts auf 1.300 m² Verkaufsfläche. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 4718, Q.---------straße 69 in B. einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.030 m². Am 1.10.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarkts um 270 m² auf eine Verkaufsfläche von 1.300 m². Am 5.12.2013 beschloss der Planungsausschuss der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes - Q.---------straße /H.--------straße - für den Planbereich zwischen Q.---------straße , Autobahn A 544 und C. Straße im Stadtbezirk B. Mitte, mit dem Ziel der Steuerung des Einzelhandels in diesem Bereich. Daraufhin hat die Klägerin am 10.2.2014 Klage erhoben. Der Rat der Beklagten hat am 2.7.2014 den Bebauungsplan Nr. - Q.---------straße /H.--------straße - als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte in der B1. Zeitung und in den B1. Nachrichten vom 24.7.2014. Nach Nr. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind auf dem Vorhabengrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.050 m² und nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit einem Anteil an zentrenrelevanten Sortimenten von maximal 20 % zulässig. In der zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Planbegründung heißt es unter der Nr. 2 u.a.: „Anlass der Planung ist die Absicht des im Plangebiet angesiedelten Lebensmitteldiscounters, die Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² auf 1.300 m² zu vergrößern. Anlass ist weiterhin die Umsetzung der Maßnahmen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt B. zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche bzw. zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Dementsprechend ist das Ziel der Planung die Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche auf Grundlage des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt B. . Weiterhin besteht das städtebauliche Ziel, einer weiteren Ausbreitung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken, um die vorhandenen Gewerbeflächen für die Betriebe vorzuhalten, die auf derartige Standorte angewiesen sind.“ Unter Nr. 4 der Planbegründung heißt es im ersten Absatz u.a.: „Zum Schutz der benachbarten Versorgungszentren insbesondere des Stadtteilzentrums F.-----straße ist es erforderlich, eine weitere Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet zu vermeiden. Außerdem soll aus städtebaulichen Gründen, einer weiteren Ausdehnung von Einzelhandelsflächen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entgegengewirkt werden, um die vorhandenen Gewerbeflächen für die Betriebe vorzuhalten, die auf derartige Standorte angewiesen sind.“ Mit Bescheid vom 28.8.2014 lehnte die Beklagten die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen: Die Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. sei unwirksam und könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan sei nicht von § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Die Zielrichtung einer auf diese Norm gestützten Festsetzung könne nur die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden sein. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. sei allerdings einer weiteren Ausbreitung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken, um die vorhandenen Gewerbeflächen für die Betriebe vorzuhalten, die auf derartige Standorte angewiesen seien. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern. Die Beklagte habe ihre Eigentümer- und Betreiberinteressen nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass für ihren Markt nur pauschal eine Aufrundung der zulässigen Verkaufsfläche auf 1.050 m² erfolge, während hingegen die zulässige Verkaufsfläche des Blumengeschäftes von bislang 30 m² auf zulässige 150 m² erweitert und damit verfünffacht werde. Ein Abwägungsmangel ergebe sich zudem daraus, dass offensichtlich auch die Sicherung von Gewerbeflächen in die Abwägung eingeflossen sei. Hinzu komme, dass während der Offenlage verschiedene Stellungnahmen der Bürger und Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen, aber nicht in die Abwägungsentscheidung des Rates eingeflossen seien. Zudem setze sich die Beklagte nicht mit der ausdrücklich auf Seite 22 ihres Zentren- und Nahversorgungskonzepts vorgesehenen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortimenten an städtebaulich integrierten Standorten auseinander. Damit richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens alleine nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da der Bestandsmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von rund 1.030 m² bereits die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite und damit ein taugliches Vorbild sei. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 5 K 220/14 - die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 28.8.2014 (FB 63/ ) zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 4718, vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts von 1.030 m² Verkaufsfläche auf 1.300 m² Verkaufsfläche zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Vorbescheid sei rechtmäßig. Die beabsichtigte Erweiterung des Discountmarktes widerspreche den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans Nr. . Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Schreiben eines Bürgers und mehrerer Träger öffentlicher Belange hätten keine Bedenken und Anregungen enthalten, die auf die Abwägungsentscheidung des Rates Einfluss hätten haben können. Der Bebauungsplan sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Das Bestreben, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen, stelle erkennbar den tragenden Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes dar und habe auch für sich genommen eine ausreichende Grundlage für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens geboten. Das städtebauliche Ziel, die im Gewerbegebiet vorhandene Flächen für Gewerbebetriebe vorzuhalten, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegenüber dem städtebaulichen Ziel des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche von nachrangiger Bedeutung gewesen. Zudem würden diese beiden Ziele in der Praxis regelmäßig gleichzeitig verfolgt bzw. gefördert, weil sie auf tatsächlicher Ebene eng miteinander verknüpft seien. Die Formulierung in der Planbegründung „weiterhin“ mache deutlich, dass dieses Ziel gegenüber dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche als nachrangig angesehen werde. In der Begründung nehme dieser Aspekt insgesamt auch deutlich weniger Raum ein. Die Abwägungsentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, welche den Hintergrund ihres Erweiterungsvorhabens bildeten, seien angemessen berücksichtigt worden. Angesichts des wirksamen Bebauungsplanes komme es auf eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB nicht mehr an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20.8.2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem beabsichtigten Vorhaben stünden die schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. entgegen. Der Senat hat die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen folgendes vor: Die zulässige Berufung sei begründet. Sie habe einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Der Bebauungsplan Nr. sei unwirksam. Die Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB sei hier ausgeschlossen, da ein anderer Zweck als die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verfolgt werde. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. sei die Freihaltung der vorhandenen Gewerbeflächen. Unabhängig davon leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern. Die Beklagte habe ihre Eigentümer- und Betreiberinteressen nicht ausreichend gewürdigt. Die Beklagte habe sich auch nicht ausreichend mit den Vorgaben ihres Zentren- und Nahversorgungskonzepts auseinandergesetzt. Sie gehe mit keinem Wort auf die auf Seite 22 dieses Konzeptes vorgesehene Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in städtebaulich integrierten Lagen ein. Es sei auch abwägungsfehlerhaft, dass ihr lediglich eine Erweiterung um rund 20 m² zugestanden werde, während die zulässige Verkaufsfläche des angrenzenden Blumengeschäfts auf 150 m² erweitert werde. Dass die Sicherung und Steuerung von Gewerbeflächen in die Abwägung eingeflossen sei, stelle ebenfalls einen Abwägungsmangel dar. Zudem führe es zu einem Abwägungsfehler, dass dem Rat der Beklagten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Bürger sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in keinster Weise zur Kenntnis gegeben worden seien. Mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Erweiterungsvorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da bereits der Bestandsmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von rund 1.030 m² die Schwelle zur Großflächigkeit überschreite und ein taugliches Vorbild sei. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 5 K 220/14 - die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 28.8.2014 (FB 63/ ) zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid für die Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 72, Flurstück 4718, vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts von 1.030 m² Verkaufsfläche auf 1.300 m² Verkaufsfläche zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Dem Vorhaben stehe der Bebauungsplan Nr. entgegen. Dieser sei nicht unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich nicht daraus, dass es an der Rechtsgrundlage fehle. Primäres Ziel der Bauleitplanung sei der Schutz zentraler Versorgungsbereiche, konkret des benachbarten Stadtteilzentrums F.-----straße und des Hauptzentrums B. gewesen. Die Freihaltung von Gewerbeflächen stelle allenfalls ein untergeordnetes Ziel der Bauleitplanung dar. Es sei auch kein Abwägungsfehler ersichtlich. Die Eigentümer- und Betreiberinteressen seien hinreichend gewürdigt und gewichtet worden. Nach der Bewertung der Auswirkungsanalyse der C1. Handelsberatung vom 28.1.2013 sei bereits die Erweiterung von 800 m² auf 1.030 m² Verkaufsfläche eine bestandssichernde Maßnahme gewesen, die „der Modernisierung des Standortes und damit dem langfristigen Erhalt eines leistungsfähigen Versorgungsstandortes“ gedient habe. Bei der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, dass insbesondere das Stadtteilzentrum F.-----straße städtebauliche Besonderheiten aufweise. Der Bereich F.-----straße sei ursprünglich ein lebendiges Zentrum mit einem vielfältigen Angebot an kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben gewesen. In den vergangenen Jahren hätten sich jedoch mehrere Wettbüros angesiedelt, die einen zunehmenden trading-down-Effekt eingeleitet hätten. Diesem Prozess sei durch Bauleitplanung entgegengewirkt worden. Gleichwohl stelle sich das Stadtteilzentrum F.-----straße als besonders sensibel dar. Insbesondere die dort vorhandenen Lebensmittelmärkte seien vor diesem Hintergrund besonders schutzwürdig. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass sie ihr eigenes Zentren- und Nahversorgungskonzept nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Zum einen sei das Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 überarbeitet und neu gefasst worden. Der Vorhabenstandort sei auch nach diesem Konzept städtebaulich nicht integriert. Zum zweiten habe auch bereits das Zentren- und Nahversorgungskonzept 2011 auf Seite 22 nicht nur vorgesehen, dass Einzelhandelsbetriebe nur in städtebaulich integrierten Lage zulässig seien, sondern habe darüber hinaus weitere Anforderungen gestellt. So solle sich der Einzugsbereich von 500-700 m (je nach Lage in der Stadt) nicht mit den Abgrenzungen der Haupt-, Stadtteil- oder Nahversorgungzentren überschneiden. Hier überschnitten sich die Einzugsbereiche des Vorhabens der Klägerin mit dem Einzugsbereich des Stadtteilzentrums F.-----straße , das von dem Vorhabengrundstück etwa 800 m entfernt liege. Ein Abwägungsfehler ergebe sich auch nicht daraus, dass dem benachbarten Blumengeschäft eine Verkaufsfläche bis zu 150 m² „zugestanden“ werde. Davon seien keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Es seien auch keine Stellungnahmen dem Rat „vorenthalten“ worden. Die eingegangenen Stellungnahmen seien nicht abwägungsrelevant gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 29.3.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. - Q.---------straße /H.--------straße - Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 1.10.2013 mit der darin enthaltenen Fragestellung, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Der positiven Bescheidung steht der Bebauungsplan Nr. - Q.---------straße /H.--------straße - entgegen. Der auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützte Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Mängeln. Der Bebauungsplan leidet an keinem formellen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel. Er ist ‑ wie von § 10 BauGB vorausgesetzt ‑ vor seiner Bekanntmachung ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 ‑ 4 B 60/96 ‑, BRS 58 Nr. 41. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.3.2003 ‑ 7a D 20/02.NE ‑, NVwZ-RR 2003, 667, vom 30.11.2010 - 7 D 48/10.NE -, vom 15.2.2012 ‑ 10 D 46/10.NE -, BauR 2012, 1080, und vom 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, juris. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 ‑ 4 B 129.98 ‑, BRS 62 Nr. 29. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Besteht die Satzung - wie hier - aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Die Vorgaben für die Ausfertigung eines aus mehreren Blättern bestehenden Bebauungsplans hat die Beklagte hier beachtet. Die Planurkunde mit der zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereichs des Plans trägt einen vom Oberbürgermeister der Beklagten unterzeichneten Ausfertigungsvermerk. Die als eigene Urkunde erstellten schriftlichen Festsetzungen sind in einer Gesamturkunde verbunden worden und ebenfalls im obigen Sinne ordnungsgemäß ausgefertigt. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist es unerheblich, dass der Ausfertigungsvermerk bereits auf Seite 3 der insgesamt acht Blätter umfassenden schriftlichen Festsetzungen erfolgt ist. In Nr. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen ist ausgeführt, dass die Liste der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente der Stadt B. und die Klassifikation der Wirtschaftszweige nach dem Statistischen Bundesamt in der Anlage beigefügt sind. Dementsprechend sind auf Seiten 4 bis 8 die Sortimentsliste der Stadt B. und die Klassifikation der Wirtschaftszweige als Anlagen angefügt. Diese Anlagen sind mit den ersten drei Seiten der schriftlichen Festsetzungen durch eine Verklammerung und Stempelung mit dem Dienstsiegel zu einer Urkunde verbunden. Somit erfasst die Ausfertigung auf Seite 3 der schriftlichen Festsetzungen auch die Anlagen. Die schriftlichen Festsetzungen sind im Übrigen auch dem Bebauungsplan konkret zugeordnet. Der Oberbürgermeister bestätigt durch seine Unterschrift auf Seite 3 der Festsetzungen, dass sie Bestandteil des Satzungsbeschlusses vom 2.7.2014 zum Bebauungsplan Nr. Q.---------straße /H.--------straße sind. Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage zum Erlass des Bebauungsplanes ist § 9 Abs. 2a BauGB. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die schon ihre Funktion verloren haben, wieder zu entwickeln. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242b; OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris, m.w.N. Der Einzelhandelsausschluss i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB erfolgt hier zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des Gesetzes. Aus der beschlossenen Planbegründung ergibt sich, dass die Erhaltung und Entwicklung u. a. des Nahversorgungszentrums F.-----straße Ziel der Planung ist. Es handelt sich dabei auch um das primäre mit dem Plan verfolgte Ziel. Die Freihaltung des Gewerbegebietes von der Ansiedlung von Einzelhandel wird dagegen lediglich als weiteres, nachrangiges Ziel verfolgt. Die in § 9 Abs. 2 a BauGB genannte Zweckbestimmung ist Anwendungsvoraussetzung für den Bebauungsplan. Die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche muss der städtebaulich tragende Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans sein. Die Zweckbindung schließt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2 a BauGB aus, mit der ein anderer Zweck als der der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche vorrangig verfolgt wird. Vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 9 Rn. 242 b Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm sind nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.2013 - 4 BN 8.13 -, BRS 81 Nr. 14. Der Plangeber verfolgte mit dem Bebauungsplan nicht ausschließlich Interessen der Innenentwicklung. Vorrangiges Ziel war es vielmehr, das Stadtteilzentrum F.-----straße zu schützen. Unter Nr. 4 der Planbegründung heißt es: „Zum Schutz der benachbarten Versorgungszentren insbesondere des Stadtteilzentrums F.-----straße ist es erforderlich, eine weitere Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet zu vermeiden. Außerdem soll aus städtebaulichen Gründen einer weiteren Ausdehnung von Einzelhandelsflächen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entgegengewirkt werden, um die vorhandenen Gewerbeflächen für die Betriebe vorzuhalten, die auf derartige Standorte angewiesen sind.“ Schon der Wortlaut der Begründung ergibt, dass primäres Ziel der Schutz des Stadtteilzentrums ist. Diese Auffassung bestätigt sich durch die Formulierung unter der Nr. 2 der Planbegründung. Dort heißt es u. a.: „Dementsprechend ist das Ziel der Planung die Steuerung des Einzelhandels zum Schutz der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche auf der Grundlage des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt B. .“ Die gewählte Formulierung „das Ziel“ zeigt, dass es sich um das Hauptziel handelt. Quasi als diesem Ziel immanente Folge und somit Nebeneffekt der Planung wird im folgenden Satz der Begründung ausgeführt: „Weiterhin besteht das städtebauliche Ziel, einer weiteren Ausbreitung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entgegenzuwirken, um die vorhandenen Gewerbeflächen für die Betriebe vorzuhalten, die auf derartige Standorte angewiesen sind.“ Im dritten Absatz der Nr. 2 der Planbegründung wird - im Einklang mit dem oben dargestellten Hauptziel - nochmals deutlich gemacht, dass der Bebauungsplan „allein das Ziel“ verfolgt, „Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels zu treffen.“ Bei dem Stadtteilzentrum F.-----straße handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen ‑ häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote ‑ eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbe-trachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungs-bereich im Sinne des Gesetzes bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde ‑ gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können deshalb auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines „Magnetbetriebs“ bzw. „Frequenzbringers“, d. h. eines Lebensmittelmarkts, der Kundschaft aus der Umgebung anzieht und dadurch auch den Bestand der weiteren auf „Laufkundschaft“ angewiesenen Geschäfte sichert. Vgl. zum Begriff des Nahversorgungszentrums bzw. des zentralen Versorgungsbereichs: BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736; sowie OVG NRW, Urteil vom 6.11.2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 89 = BauR 2009, 216. Daran gemessen handelt es sich bei dem Stadtteilzentrum F.-----straße - was im Übrigen auch nicht im Streit steht - um einen zentralen Versorgungsbereich. Die Beklagte hat in ihrem Zentren- und Nahversorgungskonzept von 2011 die zentralen Versorgungsbereiche in das Hauptzentrum, die Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren unterteilt. Das Stadtteilzentrum F.-----straße sei - mit seinen zwei Lebensmittelmärkten und ca. 13.330 m² ergänzenden Einzelhandelsfunktionen, davon ca. 1.500 m² Verkaufsfläche in nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten - aufgrund seiner Einzelhandelsausstattung und seiner städtebaulichen Lage geeignet, die Versorgungsfunktion auf Stadtteilebene zu übernehmen. Diese Einschätzung hat sich nach den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin, die dieser dem Senat in der Beratung vermittelt hat, bestätigt. Neben den Magnetbetrieben zweier Netto-Discountmärkte bestehen neben Angeboten von Waren mit dem Schwerpunkt des kurzfristigen Bedarfs ergänzende Angebote für andere Bedarfe sowie einschlägige Dienstleistungsbetriebe (Sparkasse, Commerzbank, Bäckerei, Halal-Fleischerei, Reisebüro, Apotheke, Haushaltswarengeschäft, Juwelier, U. , Metallwarengeschäft, Friseur etc.). Insbesondere in den B. -Arkaden sind zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte ansässig. Bei dem Plangebiet handelt es sich auch um einen nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich. Es existiert bislang kein Bebauungsplan für das Plangebiet. Der Bebauungsplan Nr. berücksichtigt auch ein städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. d. § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB. § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der "besondere städtebauliche Gründe" fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts, des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676 und Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des Zentren- und Nahversorgungskonzepts 2011. Zur Begründung des Plans hat die Beklagte in Nr. 2 der Planbegründung u. a. ausgeführt: „Anlass ist weiterhin die Umsetzung der Maßnahmen des Zentren- und Nahversorgungskonszeptes der Stadt B. zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche bzw. zur Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.“ Die Nr. 3 der Planbegründung befasst sich ausführlich mit dem Einzelhandelskonzept. Der Plan ist auch geeignet, einen Beitrag zur Umsetzung dieses Konzepts zu leisten. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Festsetzung zur Umsetzung eines Einzelhandelskonzepts kann ohne ins Einzelne gehende Prüfung bejaht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.9.2015 - 10 D 44/13.NE - , juris, m. w. N. Auch die u. a. zugunsten des Betriebes der Klägerin unter der Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Regelungen, die einen erweiterten Bestandsschutz bewirken, finden in § 9 Ab. 2a BauGB eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach dem 2. Halbsatz des Satzes 1 dieser Vorschrift können die Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes unterschiedlich getroffen werden. Davon hat die Beklagte mit den genannten Festsetzungen u.a. bezogen auf das Betriebsgrundstück der Klägerin Gebrauch gemacht. Der Bebauungsplan Nr. ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung unwirksam. Es bedurfte keiner Einzelfallprüfung dahingehend, ob die streitige Betriebserweiterung wegen einer siedlungsräumlich integrierten Lage nach Maßgabe der Vorgaben des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes März 2011 (vgl. Seite 22) ausnahmsweise für zulässig erklärt werden könnte. Eine solche Ausnahme kam danach schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Einzugsbereich des Einzelhandelsbetriebes der Klägerin mit den „Abgrenzungen“ eines Stadtteilzentrums überschneidet, wobei der Senat - wie die Beklagte - davon ausgeht, dass mit dem Begriff „Abgrenzungen“ die Grenzen des jeweiligen Einzugsbereichs des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs gemeint sind. Dafür spricht insbesondere die offensichtliche Zielrichtung dieser Vorgabe - nämlich Einzelhandelsstandorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche nicht zu deren Lasten zu entwickeln -, die effektiv nur gewahrt ist, wenn nicht auf die Grenze des Stadtteilzentrums selbst, sondern auf die Grenze des jeweiligen Einzugsbereichs abgestellt wird. Hiervon ausgehend überschneiden sich die Einzugsradien des von der Klägerin betriebenen Einzelhandelsstandortes und des Stadtteilzentrums F.-----straße , die nach Maßgabe des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes, Seite 22, mit jeweils 500 m anzusetzen sind. Denn der Abstand des streitgegenständlichen Lebensmitteldiscountmarktes zum Stadtteilzentrum F.-----straße beträgt nur ca. 800 m. Auch die Annahme der Beklagten, ausgehend von dem Zentren- und Nahversorgungskonzept sei es zur Erreichung des städtebaulichen Ziels der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F.-----straße notwendig, einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, begegnet keinen Bedenken. Die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans erfordert, anders als § 34 Abs. 3 BauGB, nicht den Nachweis schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich. Soweit der Bebauungsplan Nr. nicht nur nahversorgungsrelevante, sondern darüber hinaus auch zentrenrelevante Sortimente nach der B2. Sortimentenliste (März 2011) ausschließt, ist dies im Sinne einer konsequenten Anwendung des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes März 2011, auf die sich die Beklagte in der Planbegründung beruft, hinreichend begründet und hinzunehmen. Die Beklagte hat schließlich auch das Bestands- und Erweiterungsinteresse der Klägerin hinreichend erkannt und gewürdigt. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Markts gesehen und die begehrte Erweiterung auf 1.300 m² Verkaufsfläche in den Blick genommen. In der Planbegründung heißt es dazu u. a.: „….Der vorhandene Lebensmitteldiscounter war 2010 mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² genehmigt worden. 2013 wurde eine Erweiterung auf 1029 m² zugestimmt. Als Voraussetzung für die Genehmigung war zum Bauantrag eine Auswirkungsanalyse (C1. , Januar 2013) vorgelegt worden, die eine ausreichende Tragfähigkeit nachgewiesen und somit eine Atypik im Sinne des § 11 (3) BauGB bestätigt hat. Die Ansiedlung des Marktes war unterstützt worden, obwohl sich der Standort in einem Übergangsbereich von Wohn- zu Gewerbegebieten befindet. Auch wenn dies keine eindeutig integrierte Lage ist, trägt er dennoch zur Nahversorgung der angrenzenden Wohngebiete bei. Ziel des Bebauungsplanes ist, diesen Markt in seinem zuletzt genehmigten Bestand (05.07.2013) zu sichern. Auch wenn die Tragfähigkeitsberechnung eine Verkaufsfläche von 1300 m² zulässt, entspricht eine weitere Vergrößerung der Verkaufsfläche nicht den o.g. städtebaulichen Zielen. Da in der Umgebung des Plangebiets weitere Einzelhandelsstandorte vorhanden sind, ist von einer mehr als ausreichenden Versorgung der Anwohner auszugehen.“… Die Beklagte hat somit bewusst entschieden, den Markt der Klägerin auf einen erweiterten Bestandsschutz zu setzen. Diese Entscheidung stellt mit Blick auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten keine Fehlgewichtung dar. Sie durfte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch davon ausgehen, dass der Bestand des Discount-Marktes auch ohne nochmalige nennenswerte Erweiterung langfristig gesichert ist. Dies ergibt sich aus der im Verfahren zur Erweiterung auf 1.030 m² Verkaufsfläche vorgelegten Auswirkungsanalyse von C1. zur geplanten Erweiterung des M. -Lebensmittel-Discountmarktes an der Q.---------straße in B. vom 28.1.2013. Dort heißt es auf Seite 17: „Das Vorhaben dient der Modernisierung des Standortes und damit dem langfristigen Erhalt eines leistungsfähigen Versorgungsstandortes innerhalb des Siedlungsbereiches von B. .“ Die Entscheidung ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil dem Blumengeschäft eine größere Entwicklungsmöglichkeit eingeräumt wird. Hier hat die Beklagte unwidersprochen darauf verwiesen, dass von der Erweiterung des Blumengeschäfts keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Letztlich ergibt sich auch kein Abwägungsfehler in Form des geltend gemachten Abwägungsausfalls wegen fehlender Berücksichtigung der in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Stellungnahme eines Bürgers durch den Rat der Beklagten. Es handelt sich bei diesen um keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen, die der Rat bei der Fassung des Satzungsbeschlusses hätte berücksichtigen müssen. Vorliegend sind im Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB sechs Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Die Beklagte - Bauverwaltung - teilte mit Schreiben vom 18.12.2013 mit, dass der Bereich der Baumaßnahme im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet liege. Da es sich bei dem Bebauungsplan um die Steuerung des Einzelhandels gehe, müsse bei Bodeneingriffen eine erneute Vorlage der Bauantragsunterlagen bei der Bauverwaltung erfolgen. Die X. GmbH führte mit Schreiben vom 19.3.2014 aus, dass im Planbereich keine 110-kV Hochspannungsleitungen der X. GmbH verliefen und solche auch nicht geplant seien. In der E-Mail der B3. GmbH vom 18.3.2014 gab diese ebenfalls an, dass im Plangebiet keine Höchstspannungsleitungen verliefen und auch nicht geplant seien. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband B. -E. -L. e.V. teilte mit Schreiben vom 8.4.2014 mit, dass gegen die Planung keine Bedenken bestünden. Ebenso führte die IHK B. mit Schreiben vom 11.4.2014 aus, dass ihre Belange entweder nicht berührt oder hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Bezirksregierung B4. - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW - gab im Schreiben vom 11.4.2014 an, dass im Planbereich nicht mit bergbaulichen Einwirkungen zu rechnen sei. Die einzige am 16.4.2014 eingegangen Stellungnahme eines Bürgers macht grundsätzliche Kritik an der Förderung des „B5. Prinzips“ geltend und fordert mehr fairen Handel. In der Vorlage zum Ratsbeschluss heißt es, dass keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen von Bürgern und Behörden eingegangen seien. Dies ist in Anbetracht der oben genannten Stellungnahmen zutreffend. Keine der eingegangenen Stellungnahmen war in Bezug auf den Regelungsinhalt - Schutz zentraler Versorgungsbereiche - von Relevanz. Der Bebauungsplan schließt mit seinen Regelungen das Vorhaben aus. Der Plan begrenzt die Verkaufsfläche am Vorhabenstandort auf maximal 1.050 m². Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.