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Beschluss

7 A 1684/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1216.7A1684.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben eines Wettbüros widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. N01 „Zentrum B...“ in ... . Dieser setze fest, dass Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten nicht zulässig seien. Ausnahmen sehe der Plan nicht vor. Der Plan leide nicht an einem beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs. Für die derzeitige tatsächliche Nutzung als Wettbüro bestehe auch keinerlei Bestandsschutz. Es gebe auch keine noch zu klärende Unsicherheit in Bezug auf die Frage, ob die derzeitige Nutzung als Wettbüro genehmigt sei. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Bebauungsplan an einem Mangel des Abwägungsergebnisses, einem „Ewigkeitsmangel“ leide, weil auch langjährig bestehende Wettbüros ausgeschlossen würden, was mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sei. Diese Rüge greift nicht durch. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Planbereich vorhandenen Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) von der Beklagten als städtebaulicher Missstand bewertet wurden und durch den Plan auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden sollten. Einen durchgreifenden Mangel dieses Abwägungsergebnisses des Bebauungsplans vermag der Senat danach dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen bzw. Änderungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris, Rn. 63 m. w. Nachw. Dass die Klägerin vor diesem rechtlichen Hintergrund eine - den städtebaulichen Missstand verfestigende - bauaufsichtliche Genehmigung ihres in Rede stehenden Vorhabens nicht beanspruchen kann, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die fünf vorhandenen und in der Planbegründung namentlich genannten Vergnügungsstätten, darunter auch das hier streitgegenständliche Wettbüro, seien von dem Bebauungsplan in ihrem Bestand nicht betroffen, Ziel des Bebauungsplanes sei es „weitere“ Ansiedlungen zu verhindern, führt dies mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. Danach führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.