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Urteil

9 K 8316/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1027.9K8316.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00. Das ursprünglich unbeplante und im Laufe des Verfahrens überplante Vorhabengrundstück ist derzeit unbebaut. Eigentümerin ist die Tuchfabrik X. T1. GmbH und Co.KG. Das Vorhabengrundstück liegt etwa 500 Meter vom nördlichen Rand des Bereichs F. -Mitte entfernt (N1.----platz ). F. -Mitte ist im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. dem Zentrentyp C–Stadtteilzentrum zugeordnet worden (vgl. Blatt 85 des Konzepts). Der festgelegte Bereich erstreckt sich von der N2.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer etwa 400 Meter langen Fußgängerzone bis etwa zur C.----straße . Für das Gebiet F1. Straße, C.----straße und Alte X1. ist der Bebauungsplan Nr. 741/N aufgestellt worden, der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Hier ist inzwischen ein großflächiger F2. - Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 qm fertiggestellt worden. In einem städtebaulichen Vertrag vom 30. November 2012 mit der Stadt N. , § 4 des Vertrages, verpflichtete sich der Investor zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes zur Verbesserung der fußläufigen Erreichbarkeit. Am 14. April 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides. In der Anlage zu dem Antrag gab die Klägerin zu ihrem Vorhaben an, das Gebäude solle eine Abmessung von 39 x 26 Meter aufweisen und etwa 5 Meter hoch sein. Sie formulierte die folgenden Fragen: 1. Ist die Nutzung des dargestellten Grundstücks als Einzelhandelsfläche (Drogeriemarkt mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment) bauplanungsrechtlich zulässig? 2. Ist die vorgesehene Größe der Verkaufsfläche von ca. 750 qm bauplanungsrechtlich zulässig und genehmigungsfähig? Nachdem die Beklagte zunächst die bemaßte Eintragung des Vorhabens in der aktuellen Katasterkarte mit Darstellung der Zu- und Abfahrten und der Stellplätze gefordert hatte, grenzte die Klägerin ihre Bauvoranfrage auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung (kleinflächiger Einzelhandel, Sortimentsbereich Drogerie) ein. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wies die Beklagte den Antrag nach § 72 Abs. 1 BauO NRW zurück. Die dagegen erhobene Klage wurde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids für erledigt erklärt (9 K 4903/14). Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 726/N für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße . Die Beklagte führte im Aufstellungsbeschluss an, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs - und zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzung nach § 9 Abs. 2 a) BauGB. Der Beschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 zu der beabsichtigten Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB an und begründete dies damit, dass das geplante Vorhaben den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses widerspreche. Am 11. Dezember 2014 erhob die Klägerin die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage. Die Beklagte erließ am 22. Dezember 2014 einen Bescheid über die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB und stellte die Entscheidung über das Vorhaben bis zum 20. August 2015 zurück. Am 18. Juni 2015 wurde eine Veränderungssperre für den betroffenen Bereich erlassen und im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 lehnte die Beklagte sodann die Erteilung des hier im Streit stehenden beantragten planungsrechtlichen Vorbescheides für die Klägerin unter Berufung auf die erlassene Veränderungssperre ab. Im Anhörungstermin des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens vom 24. September 2015 wies die Klägerin darauf hin, der geplante Drogeriemarkt bewege sich mit seiner Verkaufsfläche von 750 qm unterhalb des Schwellenwertes zur Großflächigkeit. Beim geplanten Standort sei von einer integrierten Lage auszugehen. Drogerieartikel würden im weiteren Umfeld allenfalls im Randsortiment eines Discounters angeboten. Auch im F1. Zentrum gebe es keinen Drogeriemarkt. Das Zentrum werde mithin nicht geschädigt. Die Bauvoranfrage für den Drogeriemarkt sei bereits vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gestellt worden. Durch den Satzungsbeschluss zum vorliegenden Bebauungsplan habe sich die Stadt schadensersatzpflichtig gemacht. Der Umstand, dass die Eigentümerinteressen bereits weit im Vorfeld der Planaufstellung bekannt gewesen seien, müsse in angemessenem Maße in die Abwägung einfließen. Zu den von der Klägerin geäußerten Bedenken nahm der Fachbereich Entwicklung und Planung im Einzelnen in dem Abwägungsvorschlag Stellung. Der einfache Bebauungsplan Nr. 726/N wurde am 25. November 2015 vom Rat der Beklagten beschlossen und am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht, nachdem er zuvor in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015 ortsüblich ausgelegt worden war. Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung Nr. 1 für den Teilbereich I, der für sämtliche Grundstücke des Planbereichs, mit Ausnahme der durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmten Bereiche IIa und IIb gilt, die Bestimmung, dass Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind. Die Sortimente werden im Einzelnen angeführt, u.a. „nahversorgungsrelevant: Drogeriewaren“. Insoweit wird auf die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes Bezug genommen. Zur Begründung führte die Beklagte an, Anlass der Planaufstellung sei, dass eine fortschreitende Umnutzung von ehemaligen Gewerbe- und Industrieflächen festzustellen sei. Es bestünden Ansiedlungsinteressen, ehemalige Betriebsgrundstücke insbesondere durch großflächige Einzelhandelsbetriebe zu nutzen. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet richte sich derzeit nach § 34 BauGB. Eine Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Stadtteilzentren sei somit nicht auszuschließen. Die Nahversorgung im Stadtteil F. erfolge derzeit vor allem durch kleinteilige Geschäfte und Lebensmittelmärkte an der F1. Straße zwischen der N3. und F1. Höhe. Dieser Geschäftsbereich sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. als C-Zentrum F. -Mitte ausgewiesen und weise eine gute Nahversorgungssituation aus. Der Nahversorgungsstandort verfüge über eine 400 m lange Fußgängerzone. Für den Teilbereich I werde festgesetzt, dass zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches F. -Mitte nahversorgungs- und zentrenrelevante Einzelhandelssortimente nicht zulässig seien. Mit dem Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten solle der Erhalt und die Weiterentwicklung der vorhandenen Einzelhandelslage in F. gefördert werden und der Schwerpunkt der Nahversorgung solle weiterhin innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches erfolgen. Es sei zu befürchten, dass die Nutzung von Gewerbeflächen im Plangebiet für die Ansiedlung oder Erweiterung von Betrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten zu einem Bedeutungsverlust der vorhandenen Einzelhandelslage im Stadtteil F. führe. Mit einer Verlagerung der Kundenfrequenz und der Umsätze aus dem Zentrum werde der zentrale Versorgungsbereich und dessen weitere Entwicklung gefährdet. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 726/N am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten war, hat die Klägerin zur Begründung der Klage weiter vorgetragen, der Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die Beklagte habe die für den Einzelhandelsausschluss sprechenden Belange einerseits und die betroffenen Eigentümerinteressen andererseits nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Wolle eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setze eine rechtmäßige Abwägung auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eine solche fehlerfreie Abwägung fehle hier. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches lasse eine tragende städtebauliche Begründung nicht erkennen. Die Beklagte habe die örtliche Situation unzureichend berücksichtigt. Als alleinige städtebauliche Begründung für die vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches habe die Plangeberin darauf abgestellt, dass sich in den Gebäuden entlang der F1. Straße ab der F1. Höhe nahezu ausschließlich Wohnnutzung und keine Einzelhandelsbetriebe befänden. Diese Begründung trage aber nicht. Denn die Plangeberin habe verkannt, dass in den betreffenden Bereichen Dienstleistungs- und gastronomische Angebote vorhanden seien, die die weiter westlich und nördlich ansässigen weiteren Einzelhandelsbetriebe mit dem Zentrum verknüpften. Eine “Klammerwirkung“ gastronomischer und gewerblicher Nutzung als verbindende Elemente zwischen Einzelhandelsnutzungen in einem faktischen zentralen Versorgungsbereich werde in der Rechtsprechung des OVG NRW ausdrücklich anerkannt. Eine solche Verklammerung mit dem Vorhabengrundstück werde mindestens durch die folgenden Nutzungen bewirkt: Service-Annahmestelle mit Teileverkauf des Autohauses X2. und C2. , F1. Straße 000-000, Gaststätte N4. , F1. Straße 000, B. -Markt, C3.----weg 00, Bau- und Kunstglaserei N5. , F1. Straße 000. Der Abstand von der Bau- und Kunstglaserei N5. zum Vorhabengrundstück betrage etwa 50 m. Der B. -Markt befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite des Vorhabengrundstücks an der T.------straße , über die der B. -Markt auch verkehrlich erschlossen werde. Zudem übernehme der B. -Markt eine wichtige Nahversorgungsfunktion innerhalb des faktischen zentralen Versorgungsbereiches. In diesem Zusammenhang sei auch auf die auf Veranlassung der Beklagten hergestellte Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem F2. -Markt hinzuweisen. So habe die Beklagte im Zuge des Bebauungsplanverfahrens für die Ansiedlung des F2. -Marktes an der C.----straße eine zusätzliche Zugangsmöglichkeit aus dem Plangebiet zur Straße vorgesehen. Zu diesem Zweck sei der Investor für dieses Planvorhaben zur Herstellung und langfristigen Sicherung einer Zuwegung von der F1. Straße ins Plangebiet in § 4 des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 741/N verpflichtet worden. Die Plangeberin könne sich zur Rechtfertigung der räumlichen Abgrenzung des Zentrums F. -Mitte nicht auf ihr Zentrenkonzept beziehen. Denn die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Zentrenabgrenzung stimme mit derjenigen des förmlich beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 nicht überein. Zwar könne die Gemeinde auch von den Festlegungen ihres Zentrenkonzepts abweichen, dieses setze allerdings voraus, dass die Plangeberin die entsprechenden Erwägungen in die Abwägung einstelle. Die Begründung, dass die Aufgabe des L. `s-Marktes eine Verkleinerung des Zentrums um dieses Grundstück zur Folge habe, könne die vorliegende Planung nicht rechtfertigen, weil für das Grundstück gerade eine Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss festgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 25. November 2015 die Umnutzung des L. `s Marktes in die heute vorhandene Servicestelle der X3. und C2. GmbH & Co. KG bereits genehmigt gewesen. Bestandsschutzerwägungen könnten daher die für das Grundstück festgesetzte Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss nicht rechtfertigen. Dies spreche dafür, dass die Plangeberin auf dem Grundstück weiterhin Einzelhandel zulassen wolle, was wiederum dafür spreche, dass der zentrale Versorgungsbereich räumlich fehlerhaft festgelegt worden sei. Daher sei der Rat der Beklagten von falschen tatsächlichen Umständen ausgegangen. Dieser Abwägungsfehler sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Nach den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung sei offensichtlich, dass die Plangeberin fehlerhaft davon ausgegangen sei, die örtlichen Verhältnisse rechtfertigten eine Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs und damit einhergehend die Festsetzung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses auch für Grundstücke, die innerhalb des förmlich beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs liegen. Dieser Fehler sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bebauungsplan bei Kenntnis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht so beschlossen worden wäre. Das Vorhaben sei vor diesem Hintergrund gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig, da es sich in die vorhandene Gemengelage aus Wohnen, Gewerbe und nicht großflächigem Einzelhandel einfüge und schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht zu erwarten seien. Ergänzend beruft die Klägerin sich auf die im Verfahren 9 K 5139/15 geltend gemachten Rügen und Bedenken an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 726/N. Im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag macht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend geltend, dass die Veränderungssperre nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Bestandteil der Satzung sei nach § 1 Abs. 2 der Satzung über eine Veränderungssperre in N. (Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße ) vom 18. Juni 2015 (Veränderungssperre vom 18. Juni 2015) auch der Plan. Dieser Plan sei aber nicht mit bekanntgemacht worden. Der Hinweis, dass der Lageplan bei der Beklagten eingesehen werden könne, reiche nicht aus. Eine Ersatzbekanntmachung sei in diesem Fall nicht möglich. Zudem sei die Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Denn auf dem Plan, der Bestandteil der Satzung sein solle, finde sich ein Ausfertigungsvermerk nicht. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage bestehe auch das besondere Feststellungsinteresse, denn die Klägerin beabsichtige einen Schadensersatzprozess. Sie habe mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag über die Herstellung der Baureife abgeschlossen, in dem die schlüsselfertige Übergabe des Gebäudes inklusive Mietvertrag vereinbart worden sei. Der Mietvertrag werde erst wirksam, wenn das Gebäude fertiggestellt worden sei. Bei der Nichtverwirklichung des Projektes betrage der entgangene Gewinn etwa 20 % der ausgehandelten Vertragssumme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, den von der Klägerin beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 0, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 726/N “Stadtbezirk Nord“ verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 qm Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 00 in N. , Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 00, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 aus, der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt. Den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung sei Rechnung getragen worden. Der Bebauungsplan Nr. 726/N sei wirksam und verletze die Klägerin nicht in ihren Eigentumsrechten. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplanes beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 726/N orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C1.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter B. am C3.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der B. -Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C3.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem B. -Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der B. -Markt werde über Zufahrten von der T.------straße und dem C3.----weg aus erreicht und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter F2. handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebotes im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des F2. -Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C3.----weg in Verbindung. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den L. `s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den B. -Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde. Alle wesentlichen Belange seien damit ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 726/N und das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept berücksichtigten die konkreten örtlichen Verhältnisse und bildeten die planerisch gebotene Lösung in der vorhandenen städtebaulichen Situation. Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins vom 18. Mai 2016; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4903/14, 9 K 6770/14 und 9 K 5139/15 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Hinblick auf den Hauptantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet, denn die Versagung des begehrten Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Hier steht der beantragten Errichtung eines Drogeriemarktes die Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 726/N Nr.1 (Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Drogeriewaren) entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist wirksam und leidet nicht an formellen oder materiellen Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen könnten. Hinsichtlich der Einhaltung der einwöchigen Bekanntmachungsfrist für die Offenlegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der daran anschließenden Monatsfrist für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die bekanntgemachte Dauer der Offenlegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 4 BN 36.03 -, BRS 66 Nr.47 und juris. Dies ist vorliegend der Fall. Der Plan hat vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 offengelegen. Der Einhaltung der Monatsfrist steht es nicht entgegen, dass in diesen Zeitraum zwei Feiertage gefallen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 1 MN 229/08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 ‑ 3 S 2313/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – 4 C 64/80 -, juris, Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 979. Maßgebend ist, dass der Gesetzgeber mit der Monatsfrist einen Zeitraum geregelt hat und nicht die Anzahl der Tage, an denen der Plan ausliegen muss. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte für die Auslegung bewusst den Ferienzeitraum gewählt habe und in dieser Zusammenschau die Auslegungszeit zu kurz bemessen sei, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass Schulferien von Bundesland zu Bundesland variieren und in den verschiedenen Jahren zu unterschiedlichen Zeiträumen festgelegt werden. Bei der Wahl der Monatsfrist hat er diesen Aspekt aber gerade nicht berücksichtigt, sondern sich für eine einfach nachzuvollziehende Handhabung der Auslegungsfrist entschieden. Der Bebauungsplan Nr. 726/N leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. Die streitgegenständliche Festsetzung eines Ausschlusses von Einzelhandelsnutzungen mit näher bezeichneten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in dem Bebauungsplan Nr. 726/N ist von der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende, Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen. Darüber hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -; Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, jeweils juris. Stets muss jedoch der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der tragende Grund sein für den Erlass eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB. Diese Zweckvorgabe ist gleichsam die Anwendungsvoraussetzung dieser Rechtsgrundlage, vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2013, § 9 Rn. 242 b; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2010 – Au 4 K 09.285 -, juris. Dabei genügt es nicht, dass der Rat sich auf diesen Zweck als Planziel beruft. Vielmehr bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris Rn. 36. Diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB erfüllt der Bebauungsplan Nr. 726/N der Beklagten. Der Ausschluss des Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des vom Rat der Beklagten beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 ab (im Weiteren: Konzept). Das Konzept enthält konkrete und nachvollziehbare Empfehlungen zur Einzelhandelssteuerung im Stadtgebiet der Beklagten und hat deshalb steuernde Funktion. Es stellt die Einzelhandels- und Nahversorgungssituation dar und legt Ziele zur räumlichen Lenkung des Einzelhandels fest. Definiert werden A-, B- und C-Zentren sowie ergänzende Nahversorgungsstandorte, die der zukünftigen Zentren- und Nahversorgungsentwicklung in der Stadt N. zugrundezulegen sind. Die B- und C-Zentren sowie die ergänzenden Nahversorgungsstandorte sollen eine fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung mit dem periodisch nachgefragten Bedarf gewährleisten. Mit diesem Ziel verbunden ist die Sicherung leistungsfähiger zentraler Versorgungsbereiche im Stadtgebiet durch eine räumliche Konzentration des Einzelhandels auf leistungsfähige und somit zukunftsfähige Standorte. Zur Umsetzung der räumlichen Entwicklung der Zentren- und Nahversorgungsstrukturen empfiehlt das Konzept die Umsetzung konkreter Grundsätze zur Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevantem, groß- und kleinflächigem Einzelhandel in den jeweiligen Zentren. Welche Sortimente nahversorgungs- und zentrenrelevant sind und welche nicht, wird in der ebenfalls enthaltenen N6. Sortimentsliste aufgeführt. Gegen den Zuschnitt des C-Zentrums F. -Mitte im Konzept der Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach den Feststellungen der Berichterstatterin im Ortstermin handelt es sich bei F. -Mitte um ein vom N1.----platz bis zur N3. ausgerichtetes Nahversorgungszentrum mit einer Fußgängerzone und allen erforderlichen Einrichtungen, wie z.B. einem kleinen O. -Markt, Sparkasse, Möbelgeschäften, Gaststätten, Imbissen und sonstigen kleinen Geschäften. Mit seinem Angebot gewährleistet das Zentrum die nach dem Konzept gewünschte fußläufige Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung. Dabei hätte die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch das Vorhabengrundstück in den Bereich des C-Zentrums einbeziehen müssen, da die konkreten örtlichen Verhältnisse dies nicht vorgeben. Weder hat die Beklagte einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung findet, noch hat sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 5/09 -, juris und zuvor OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 (Wickrath). Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen beginnt der Nahversorgungsbereich F. -Mitte etwa auf der Höhe der Straße F1. Höhe und etwa ab der nördlichen Grenze des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 741/N. Beginnend mit dem großflächigen F2. -Markt verändert sich die städtebauliche Situation. Der Besatz mit Einzelhandelsgeschäften wird dichter und eine fußläufige Nähe zum N1.----platz F. -Mitte ist gegeben. Etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C.----straße mit dem nördlich angrenzenden F2. -Markt kann von einem Nahversorgungsbereich gesprochen werden. Das weiter entfernt liegende Grundstück der Klägerin an der T.------straße fällt eindeutig nicht in diesen Bereich. Der unbebaute Bereich des Vorhabengrundstücks liegt neben der Tuchfabrik X. T1. , die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet prägt. Das das Vorhabengrundstück umgebende Gebiet nördlich bis zur C1.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der T.------straße ist insgesamt gewerblich geprägt und die Grundstücke weisen eine für Gewerbegrundstücke typische Größe aus. Um die Tuchfabrik T1. herum findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. An der F1. Straße befindet sich in dem Bereich zwischen T.------straße und C1.---straße bzw. C4.-----straße eine mehrgeschossige Bebauung, wobei zum Teil in den Untergeschossen kleinere Läden und an der Ecke zur C4.-----straße ein Restaurant zu finden sind. Schräg gegenüber vom Vorhabengrundstück, am C3.----weg , liegt ein kleinflächiger B. -Markt, dessen Erweiterungswunsch Gegenstand des Verfahrens 9 K 5139/15 ist. Die Bebauung am C3.----weg ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und eine Kfz-Werkstatt geprägt. Das jeweilige Grundstücksende wird durch eine gut sichtbare Mauer abgegrenzt, hinter der sich die Wohnbebauung der F1. Höhe anschließt. Diese sehr uneinheitliche Bebauung in dem beschriebenen Bereich zwischen C1.---straße und F1. Höhe weist eindeutig nicht den Charakter eines Nahversorgungszentrums auf, da es dafür schon an den grundlegenden Angeboten mit Geschäften für den täglichen Bedarf fehlt. Der Klägerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, eine städtebauliche Verbindung zum Nahversorgungsstandort F. -Mitte werde durch den vorhandenen B. -Markt, die Service-Annahmestelle des Autohauses X3. und C2. in den Räumen des ehemaligen L. `s-Marktes (F1. Straße 211), die Gaststätte N4. (F1. Straße 223) und die Bau- und Kunstglaserei N5. hergestellt. Die genannten Gebäude vermitteln keine Verbindung oder eine Zugehörigkeit zum Standort F. -Mitte, der erst etwa in Höhe der F1. Höhe, wie oben beschrieben, beginnt. Erst südlich der Straße F1. Höhe und ab der C.----straße ändert sich der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungsstandort. Die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen nimmt dort zu und aufgrund der Sichtachse auf die den N1.----platz umgebenden Gebäude wird eine räumliche Nähe hergestellt. Dabei kommt dem großflächigen F2. –Markt eher keine verbindende Bedeutung zu. Er liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 741/N, der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Von der F1. Straße aus wird nur eine hohe Wand sichtbar. Eine Verbindung für Fußgänger, die eingeplant worden ist, ist nicht ohne weiteres bemerkbar. Zudem hat die in dem von der Klägerin angeführten städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Herstellung des Zugangs zur F1. Straße nur den Zweck, die fußläufige Erschließung zur F1. Straße sicherzustellen; weitere Zwecke verfolgt die Vereinbarung nicht. Der F2. -Markt ist vollständig zur C.----straße hin ausgerichtet worden. Erst von der C.----straße aus werden, wie im Ortstermin festgestellt, die Parkplätze und der Eingang zum F2. -Markt sichtbar. Unerheblich ist, ob die Beklagte den Bereich des klägerischen Grundstücks noch in den Nahversorgungsbereich hätte einbeziehen können. Denn grundsätzlich ist die Gemeinde ermächtigt, im Rahmen ihres Planungsermessens, die aus ihrer Sicht zu schützenden Bereiche festzulegen. Dies kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass auch abweichende Festlegungen möglich wären, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 94. Die konzeptionellen Empfehlungen ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts hat die Beklagte durch den Bebauungsplan Nr. 726/N in geeigneter Weise umgesetzt. Der Bebauungsplan Nr.726/N verfolgt maßgeblich das Ziel der Konzentrierung von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel, indem im Plangebiet nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente grundsätzlich nicht zugelassen werden sollen. Damit soll vermieden werden, dass sich außerhalb von F. -Mitte ein Nebenzentrum entwickelt, das aber nicht die Grund- und Nahversorgung der Bevölkerung sicherstellen kann und zudem geeignet ist, Kaufkraft aus dem funktionierenden Nahversorgungsbereich abzuziehen. Der Nahversorgungsstandort F. -Mitte stellt ein typisches Beispiel für den vom Gesetzgeber gewollten Schutz von Nahversorgungsstandorten dar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris Rn. 121. Die Zielvorstellungen des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 werden nicht dadurch konterkariert, dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Zentrenabgrenzung nicht vollständig mit derjenigen des Konzepts übereinstimmt. Eine Bindung der Gemeinde an das Planungskonzept im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7/11 -, juris, Rn. 12. Das ist hier der Fall. Die Anpassung und geringfügige Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte (und dementsprechend die geplante Fortschreibung des Konzepts) ist eine Folge der städtebaulichen Entwicklung nach Aufgabe des L. ’s- und der Eröffnung des F2. -Marktes an der C.----straße . Der Bereich zwischen der Straße F1. Höhe und dem C3.----weg ergänzt das Zentrum tatsächlich nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ihn im Rahmen der Bauleitplanung auch nicht mehr in den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte einbezieht. An dessen Zentralität sowie dem städtebaulichen Ziel es zu schützen ändert sich dadurch nichts. Der Bebauungsplan Nr. 726/N ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Interessen der Klägerin an der Errichtung eines Drogeriemarktes unwirksam. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2015 – 2 D 38/14.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Grundsätzlich dienen Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4BN 1/13 -, juris Rn. 17 ff. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1/13 –, juris Rn. 17ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan Nr. 726/N abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Beklagte hat sich in der Kollision zwischen den Belangen der Klägerin und den Allgemeinwohlinteressen in nicht zu beanstandender Weise für die Bevorzugung der Allgemeinwohlinteressen und damit notwendig für die Zurückstellung der Belange der Klägerin entschieden. Der Plangeberin waren der Ansiedlungswunsch des Drogeriemarktes und der Erweiterungswunsch des B. -Marktes (vgl. Verfahren 9 K 5139/15) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bekannt. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Errichtung des Drogeriemarktes in ihre Abwägung eingestellt und sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, den Belangen der Bevölkerung an einer nachhaltigen Nahversorgung den Vorrang einzuräumen. Sie hat dazu in dem Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 726/N unter I.2 Nr. 2 erläutert, der Projektstandort liege erkennbar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte, der sich weiter südlich in der F1. Straße befinde. Nach dem Konzept solle der Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig sein bzw. auch in städtebaulich integrierten Lagen wie Nahversorgungsstandorten oder zur Schließung von Versorgungslücken. Der beantragte Drogeriemarkt würde bei Realisierung zwar auch der Nahversorgung im Stadtteil dienen, aufgrund der Größe der Verkaufsfläche aber gleichzeitig einen größeren (autoorientierten) Einzugsbereich bedienen. Von einer Versorgungslücke bei Drogeriewaren im Stadtteil sei nicht auszugehen, da der F2. -Markt und der O. -Discounter beide jeweils anteilig Drogeriewaren führten, aber im zentralen Versorgungsbereich lägen. Ein zusätzliches Angebot an Drogeriewaren im zentralen Versorgungsbereich sei natürlich möglich und sinnvoll, vorhandene leer stehende Ladenlokale könnten genutzt werden. Ein Fachmarkt mit Drogerieartikeln mit 750 qm Verkaufsfläche außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs, ergänzt durch die Drogeriewaren im benachbarten B. -Discounter werde nachteilige Auswirkungen auf den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich haben. Die Beklagte hat damit die öffentlichen und privaten Interessen hinreichend abgewogen. Die Überlegungen und Abwägungen der Beklagten, in die sie städtebaulich gewichtige Allgemeinbelange, wie die Existenzsicherung des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte, eingestellt hat, sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das gilt hier umso mehr, als der Klägerin durch die Überplanung ihres Grundstücks nicht jegliche Nutzung verwehrt wird. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch sachgerecht, alle aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente auszuschließen. Bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um die punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um die planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente bei realistischer Betrachtungsweise keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 19, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 18. Der (partielle) Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ist hier geeignet das angestrebte städtebauliche Ziel zu erreichen. Denn es dient der Umsetzung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts der Beklagten und der darin angeführten Ziele. Durch den Ausschluss bestimmter Sortimente soll gewährleistet werden, dass der zu schützende Bereich F. -Mitte weiterhin eine wohnortnahe Versorgung leisten kann, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 -, juris. Dazu trägt auch der Ausschluss von Drogeriewaren bei. Denn ein außerhalb des Nahversorgungsstandortes F. -Mitte liegender Drogeriemarkt, der ein umfangreiches Sortiment an Drogeriewaren auf einer Verkaufsfläche von 750 qm anbieten könnte und zudem autoorientiert ist, wäre dazu geeignet, Kundenströme aus dem Nahversorgungsstandort abzuziehen. Dies gilt hier umso mehr, als gegenüber dem Vorhabengrundstück bereits der B. -Markt errichtet worden ist, der ebenfalls Kundenströme anzieht. Gerade durch die Kombination von zwei gegenüberliegenden Märkten mit unterschiedlichen Sortimenten ist zu besorgen, dass dem Nahversorgungsstandort F. -Mitte Kaufkraft entzogen und eine wohnortnahe, fußläufige Versorgung nicht mehr gewährleistet wird. Soweit gerügt wird, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des L. `s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, kann hier offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt ist. Denn eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände führt hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Er betrifft nur die Festsetzung des Teilbereichs IIb für ein Grundstück. Die mögliche Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung IIb führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 105/12.NE -, juris Rn. 78 ff; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54/08 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben kann hier angesichts der Betroffenheit von nur einem Grundstück davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung für das restliche Plangebiet aufrechterhalten hätte. Damit stehen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr.726/N dem Vorhaben der Klägerin insgesamt entgegen. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 4 B 42/14 - juris. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 – juris. Es ist bereits fraglich, ob der Fortsetzungsfeststellungsantrag überhaupt zulässig ist, weil es möglicherweise an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie ernsthaft einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Es sei ein Vertrag mit der Grundstückseigentümerin geschlossen worden über die Baureifmachung und den schlüsselfertigen Bau. In dem Vertrag sei eine bestimmte Auftragssumme vereinbart worden, mindestens etwa 20 % der Auftragssumme seien als entgangener Gewinn anzusehen. Angesichts der nicht weiter begründeten Höhe der Schadenssumme und der fehlenden weiteren Substantiierung des Vortrages ist zweifelhaft, ob er ausreichend ist, das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Diese Zweifel können hier zurückstehen. Denn selbst wenn insoweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden könnte, hätte die Klage dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des begehrten positiven Bauvorbescheides stand vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. 726/N bereits die erlassene Veränderungssperre vom 18. Juni 2015, die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, entgegen. Diese Veränderungssperre ist wirksam ergangen. Formelle Fehler liegen nicht vor. Die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht wirksam bekannt gemacht worden, da der Plan nicht mit bekannt gemacht worden sei, ist nicht begründet. Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) bekannt gemacht worden. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BekanntmVO. Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015. Sie verweist darauf, dass der als Bestandteil zur Satzung gehörende Plan im Rathaus S. zu jedermanns Einsicht offenliege. Dazu kommt, dass die Satzung die Anstoßfunktion voll erfüllt, weil das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet schon in der Überschrift der Satzung genannt und in der Satzung selbst genau beschrieben wird. Damit konnte jeder Grundstückseigentümer Kenntnis vom Inkrafttreten der Veränderungssperre erhalten. Auch die Rüge, die Veränderungssperre sei nicht formell ordnungsgemäß ausgefertigt worden, da der Bürgermeister nicht den Satzungstext und den Plan ausgefertigt habe, ist unbegründet. Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat, vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris Rn. 63 ff. , vom 29. Januar 2013 ‑ 2 D 102/11.NE - BauR 2013, 896 = juris Rn. 50, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, jeweils m. w. N. Eine Bebauungsplanänderung, deren zeichnerische und textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans in verschiedenen Dokumenten verkörpert ist, muss nicht zwingend in einem Plandokument zusammengeführt werden, das den Gegenstand der Ausfertigung bildet. Der dargestellten rechtsstaatlichen Funktion der Ausfertigung kann auch dann Genüge getan sein, wenn die Satzungsteile getrennt ausgefertigt werden und sich dabei keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität der Satzung ergeben. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur eines Teils des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Urteile 25. März 2014 – 2 A 2679/12 -, juris. Diese für Bebauungspläne geltenden Maßstäbe sind auch für die Ausfertigung von Veränderungssperren anwendbar. Im vorliegenden Fall fehlt zwar ein Ausfertigungsvermerk auf dem Plan der Veränderungssperre. Es bestehen aber keinerlei Zweifel, dass der in den Unterlagen zum Erlass der Veränderungssperre vorhandene Plan Gegenstand der Satzung ist (vgl. Beiakten Hefte 3 und 11 zu 9 K 5139/15). Der Textteil nimmt in § 1 Abs.2 auf den Plan Bezug. Die Beschreibung des Gebiets der Veränderungssperre in § 1 Abs. 1 ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets. Damit steht mit Sicherheit fest, dass dieser Plan zu der vom Rat beschlossenen Veränderungssperre gehört. In materieller Sicht sind Bedenken gegen die Veränderungssperre weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 84.375 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003, (BauR 2003, 1883), der in Ziffer 3 b), für die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb einen Streitwert von 150,- Euro je qm Verkaufsfläche sowie in Ziffer 6) für den Vorbescheid 50-100 % des Genehmigungsstreitwerts vorsieht (750 qm x 150 Euro =112.500 X 75%= 84.375 Euro).