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Urteil

7 A 768/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0719.7A768.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines eingeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Neuerrichtung eines großflächigen Lebensmitteldiscountmarkts am Standort eines bestehenden, bereits großflächigen M. -Markts in L. -X. . Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück mit der Bezeichnung O. Str. 774 - 776 in L. ‑X. (Gemarkung M1. , Flur , Flurstücke ) einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp über 800 qm und 153 Einstellplätzen. Das Grundstück liegt östlich der O. Straße, die die Stadtteile X. und M1. verbindet. In der Umgebung des Grundstücks befinden sich mehrgeschossige Wohngebäude und verschiedene gewerbliche Nutzungen. Am 1.9.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Abbruch des bestehenden Markts und die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters und fragte an, ob ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss am 6.11.2014, einen das Vorhabengrundstück erfassenden Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: „O. 774 in L. -X. “ aufzustellen mit dem Ziel, Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente auszuschließen. In der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nr. 2829/2014) wird zur Begründung ausgeführt: „Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt L. ein neues Einzelhandelskonzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der Versorgungszentren vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen. Das Nahversorgungszentrum X. , O. Straße/L1.--------straße erstreckt sich von der Kreuzung L2. Straße/O. Straße etwa 300 m entlang der O. Straße nach Norden. Nördlich dieser Zentrenabgrenzung existiert ein Discount-Supermarkt in nicht integrierter Lage. Die Betreiber beabsichtigen, diesen Supermarkt auf 1.190 qm Verkaufsfläche zu erweitern und haben diesbezüglich eine Bauvoranfrage gestellt. Ein Bebauungsplan existiert nicht, das Vorhaben ist gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zum Schutz des Nahversorgungszentrums vor Kaufkraftabflüssen sind die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Rückstellung der Bauvoranfrage notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Einzelhandelskonzepts soll neben großflächigem Einzelhandel zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste der Stadt L. generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB.“ Der Beschluss wurde am 26.11.2014 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Die Klägerin hat am 4.12.2014 Klage erhoben. Durch Bescheid vom 9.12.2014 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Voranfrage der Klägerin nach vorheriger Anhörung auf der Grundlage von § 15 BauGB bis zum 28.11.2015 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei mit dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Arbeitstitel „O. Str. 774“ nicht zu vereinbaren und erschwere die Durchführung der städtebaulichen Planung wesentlich. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11.12.2014 zugestellt. Sie hat den Bescheid mit Schriftsatz vom 18.12.2014 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Am 10.9.2015 hat der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in L. -X. (Arbeitstitel „O. Str. 774 in L. -X. “) beschlossen. Die am 12.10.2015 ausgefertigte Satzung wurde am 25.11.2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 22.1.2016 hat die Beklagte die Voranfrage der Klägerin abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Beklagte durch Bescheid vom 28.1.2016 aufgehoben und die Voranfrage der Klägerin vom 1.9.2014 erneut abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Planung zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs sei mit den Regelungen der erlassenen Veränderungssperre vom 12.10.2015 nicht zu vereinbaren. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19.2.2016 in das Verfahren einbezogen und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Die Veränderungssperre der Beklagten vom 12.10.2015 sei unwirksam. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans sei nicht wirksam bekannt gemacht worden. Weiterhin mangele es auch an einer positiven Planungskonzeption. Die Beklagte wolle nur Zeit gewinnen, um ein bestimmtes Konzept noch zu entwickeln. Der strikte Ausschluss bestimmter Sortimente werde von ihr nicht ernsthaft verfolgt, es fehle damit an einer sicherungsfähigen Planung. Der Zurückstellungsbescheid sei ebenfalls rechtswidrig, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Bei der danach gebotenen Beurteilung des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB füge es sich nach der Art der baulichen Nutzung unproblematisch in die Eigenart der maßgeblichen Umgebung ein. Schon der Bestandsmarkt auf dem Vorhabengrundstück überschreite die Schwelle zur Großflächigkeit mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und diene daher als „Vorbild“ für das streitgegenständliche Vorhaben. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten, da hier nur eine maßvolle Erweiterung der Verkaufsfläche beabsichtigt sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2016 (Az.: 63/V 25/0352/2014) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1. September 2014 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.190 qm auf dem Grundstück Gemarkung M1. , Flur , Flurstücke (O. Str. 774-776 in L. -X. ) positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Versagungsbescheid vom 28.1.2016 verwiesen und ergänzend ausgeführt: Die erlassene Veränderungssperre sei rechtswirksam. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei formell ordnungsgemäß gefasst worden. Er sei wie eine Satzung nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung bekannt gemacht worden, was sich aus dem entsprechenden Verwaltungsvorgang ergebe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.2.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unbegründet, weil die wirksame Veränderungssperre vom 12.10.2015 der Bauvoranfrage entgegenstehe. Am 20.12.2016 hat die Beklagte - nach Durchführung eines Offenlageverfahrens, in dem sich die Klägerin mit einer Einwendung beteiligte - den Bebauungsplan Nr. „O. Straße 774 in L. -X. “ als Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen das Vorhabengrundstück der Klägerin. Der Plan setzt gemäß § 9 Abs. 2a BauGB fest, dass in seinem Geltungsbereich Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt L. „L3. Sortimentsliste (Ratsbeschluss vom 17.12.2013)“ ausgeschlossen ist. Auf der Planurkunde ist die genannte L3. Sortimentsliste abgedruckt. Wegen des weiteren Inhalts der Festsetzungen wird auf die vorgelegte Planurkunde Bezug genommen. Der Beschluss des Bebauungsplans ist am 11.1.2017 ortsüblich bekannt gemacht worden. Nach der Planbegründung ist es das Ziel der Planung, den Nahversorgungsbereich X. , O. Straße/L1.--------straße zu erhalten und zu entwickeln. Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil er unwirksam sei. Der Plan sei bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten beruhe, das nicht nachvollziehbar und deshalb keine taugliche Grundlage für die Abwägung sei. Das Konzept gehe für großflächigen Einzelhandel von einer starren Verbotszone mit einem 700 m Radius um den gesamten Versorgungsbereich aus. Dies führe zu Versorgungsdefiziten und widerspreche damit der Zielsetzung des Konzepts, eine flächendeckende Nahversorgung zu sichern. Ferner sei die in dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten vorgenommene Abgrenzung des Nahversorgungszentrums X. , O. Straße/L2. -straße, nicht plausibel. Es erschließe sich nicht, warum es in südlicher Richtung nördlich der L1.--------straße ende. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung befinde sich südlich der L1.--------straße /T.-------straße ein N.----markt. Dieser verfüge über eine Verkaufsfläche von rund 800 m². Es sei daher nicht plausibel, dass die Beklagte in ihrem Konzept das Nahversorgungszentrum an der L1.--------straße /T.-------straße habe enden lassen. Ein Abwägungsfehler ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte im Rahmen der dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegten Materialien von einem fehlerhaften Besatz des Nahversorgungszentrums ausgehe. In der Tabelle zur Abwägung heiße es, die Erweiterung durch das Vorhaben der Klägerin würde den kleinflächigen Nahversorger innerhalb des Nahversorgungszentrums und damit die Stabilität des gesamten Nahversorgungszentrums ernsthaft gefährden. Dies sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Denn der im Nahversorgungszentrum befindliche S. -Markt überschreite erkennbar die Schwelle zur Großflächigkeit von 800 m². Nach den Angaben der Beklagten verfüge der Markt über eine Verkaufsfläche von rund 3000 m². Eine Gefährdung dieses Vollsortimenters innerhalb des Nahversorgungszentrums durch die geringfügige Erweiterung im Rahmen des Vorhabens der Klägerin scheide aus. Dies sei im Rahmen der Abwägung zum Bebauungsplan übersehen worden. Unabhängig davon bleibe unklar, warum mit den Festsetzungen des Plans jeglicher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nach der L3. Sortimentsliste ausgeschlossen werde. Ferner seien ihre Eigentümer- und Betreiberinteressen von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und gewichtet worden. Es sei übersehen worden, dass etwa auch eine unfreiwillige Aufgabe des Markts, z. B. durch ein Brandereignis, zu einem Verlust des Bestandsschutzes führe. Ferner sei verkannt worden, dass auch im Rahmen der Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB eine Differenzierung der zulässigen Nutzungen und damit eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens möglich gewesen wäre. Bei der danach gebotenen Anwendung des § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts L. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 28.1.2016 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 1.9.2014 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.190 m² positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei durch den am 20.12.2016 beschlossenen Bebauungsplan Nr. ausgeschlossen. Der Bebauungsplan sei entgegen der Meinung der Klägerin wirksam. Die Aufstellung des Plans sei zur Erreichung des städtebaulichen Ziels der Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungszentrums O. Straße/L1.--------straße erfolgt. Das zu Grunde liegende städtebauliche Entwicklungskonzept sei nicht zu beanstanden. Es sei im Verfahren 7 A 1397/15 mit Urteil vom 22.2.2017 vom OVG NRW gebilligt worden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Bestandsschutzinteressen berufen. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8.3.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß dem Antrag vom 1.9.2014 gerichtete Klage ist mit diesem Verpflichtungsantrag zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.) I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen aus Sicht des Senats - entgegen den Erwägungen des Verwaltungsgerichts - keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Bauvoranfrage, aus denen sich Zweifel an der Zulässigkeit ergeben könnten. Vielmehr ist eine Bauvoranfrage unbedenklich, mit der nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach gefragt wird. Dementsprechend kann auch die Frage ausgeklammert werden, ob dem Gebot der Rücksichtnahme genügt, d.h. die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens zu bejahen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12-, BRS 81,157 = BauR 214, 676; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2006 - 10 A 434/05 - n. v. II. Die Klage ist aber mit diesem Verpflichtungsantrag nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 1.9.2014, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW); der positiven Bescheidung steht - im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats - der Bebauungsplan Nr. mit dem Arbeitstitel „O. Straße 774 in L. -X. “ entgegen, der am 11.1.2017 bekannt gemacht worden ist. Der Plan leidet nicht an beachtlichen Mängeln (dazu 1.) und schließt mit seinen Regelungen das Vorhaben der Klägerin aus (dazu 2.). 1. Der auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützte Bebauungsplan Nr. leidet nicht an beachtlichen Mängeln. Formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch ersichtlich; materielle Mängel liegen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (dazu a) bezieht sich der Plan auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes (dazu b), er überplant einen Bereich im Sinne von § 34 BauGB (dazu c), berücksichtigt ein städtebauliches Entwicklungskonzept (dazu d) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (dazu e). a) Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die schon ihre Funktion verloren haben, wieder zu entwickeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020, m. w. N. b) Der Einzelhandelsausschluss i. S. d. § 9 Abs. 2a BauGB erfolgt hier zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des Gesetzes. Aus der beschlossenen Planbegründung ergibt sich, dass die Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungszentrums X. , O. Straße/L1.--------straße, das städtebauliche Ziel der Planung ist. Bei diesem Nahversorgungszentrum handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen ‑ häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote ‑ eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbe-trachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungs-bereich im Sinne des Gesetzes bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Ein "Versorgungsbereich" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der Einwohner der Gemeinde ‑ gegebenenfalls auch nur eines Teils des Gemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. "Zentral" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf eine Versorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in dem betreffenden Bereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen Anbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich hat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht sicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen umfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen Einzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Zu den zentralen Versorgungsbereichen können deshalb auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung gehören. Diese versorgen in der Regel nur bestimmte Stadtteile größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte mit Waren des kurzfristigen und mittelfristigen Bedarfs. In größeren und mittleren Städten dienen sie der Versorgung der Bevölkerung verschiedener Quartiere von zumeist einigen tausend Einwohnern vornehmlich mit Waren des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig auch durch beschränkte Angebote von einzelnen Waren des mittelfristigen Bedarfs sowie von Dienstleistungen (Bank, Lottoannahmestellen, Friseur etc.) ergänzt werden. Hierfür bedarf es grundsätzlich eines „Magnetbetriebs“ bzw. „Frequenzbringers“, d. h. eines Lebensmittelmarkts, der Kundschaft aus der Umgebung anzieht und dadurch auch den Bestand der weiteren auf „Laufkundschaft“ angewiesenen Geschäfte sichert. Vgl. zum Begriff des Nahversorgungszentrums bzw. des zentralen Versorgungsbereichs: BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736; sowie OVG NRW, Urteil vom 6.11.2008 - 10 A 1417/07 -, BRS 73 Nr. 89 = BauR 2009, 216. Es ist daran gemessen nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Nahversorgungszentrum X. , O. Straße/L1.--------straße zu Unrecht als einen zentralen Versorgungsbereich eingestuft hätte. Sie hat diese Einstufung in ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom 17.12.2013 (vgl. S. 588ff.) zum Ausdruck gebracht und daran im Planungsverfahren und auch im laufenden Gerichtsverfahren festgehalten. Die Beklagte ist dabei insbesondere zutreffend von der Existenz eines „Magnetbetriebs“ für den hier in Rede stehenden Bereich in Gestalt des großflächigen Einkaufsmarkts O. Str. 665 ausgegangen. Der Umstand, dass das damals bestehende großflächige U. SB Warenhaus nunmehr durch einen größeren S1. -Markt ersetzt worden ist, ist für diese Beurteilung unerheblich. Ferner bestehen neben Angeboten von Waren mit dem Schwerpunkt des kurzfristigen Bedarfs ergänzende Angeboten für andere Bedarfe sowie einschlägige Dienstleistungsbetriebe. Die Klägerin hat konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich nicht geltend gemacht. Die vorstehenden Feststellungen des Senats beruhen in Anwendung der dargestellten Grundsätze auf dem Inhalt der vorliegenden Akten, in denen sich umfassende Bestandsaufnahmen mit zahlreichen Fotos befinden und den Eindrücken des Berichterstatters des Senats, der die Örtlichkeit besichtigt und dem Senat seine Eindrücke vermittelt hat. Der Senat teilt nicht die Bedenken, die die Klägerin gegen die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nach Süden hin geäußert hat. Die südliche Grenzziehung im Bereich der L1.--------straße /T.-------straße erscheint vielmehr sachgerecht. Entgegen der Meinung der Klägerin musste die Beklagte den Bereich nicht etwa erweitern, um auch den weiter südlich gelegenen Netto-Markt und begleitende gastronomische Nutzungen einzubeziehen. Nach den Eindrücken, die der Berichterstatter des Senats bei der Ortsbesichtigung gewonnen und den übrigen Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat, ist in der Örtlichkeit zwischen der Einmündung L1.--------straße /T.-------straße und dem Abschnitt der O. Straße, der mit dem genannten O1. -Markt beginnt, eine deutliche städtebauliche Zäsur wahrzunehmen, in der sich beidseits der Straße keine Nutzungen finden, die eine Fortsetzung des Nahversorgungbereichs nach Süden hin nahegelegt hätten. Dort finden sich abgesehen von einem Kiosk keine Einzelhandelsnutzungen, sondern nur einige gastronomische Nutzungen bzw. Dienstleistungsbetriebe. Dass die Beklagte einen solchen Bereich ohne prägende Einzelhandelsnutzung entsprechend den in ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom 17.12.2013 formulierten Erwägungen nicht in den nördlich gelegenen zentralen Versorgungsbereich einbezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Bei dem Plangebiet handelt es sich auch um einen nach § 34 BauGB zu beurteilenden Bereich. Nach dem Eindruck der Örtlichkeit und den vorhandenen Karten, Plänen und Luftbildern ist es Teil des Bebauungszusammenhangs des Ortsteils L. -X. ; Anhaltspunkte für eine bereits bestehende Überplanung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. d) Der Bebauungsplan berücksichtigt auch ein städtebauliches Entwicklungs-konzept i. S. d. § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB. § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der "besondere städtebauliche Gründe" fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche, also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss für zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Auf die Abwägung bezogene Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts, des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts ‑ hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ‑ zu leisten. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676 und Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauGB wird der Bebauungsplan gerecht. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er zielt auf die Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vom 17.12.2013. Zur Begründung des Plans hat die Beklagte u. a. ausgeführt: „Um eine Erweiterung des vorhandenen Discounters und auch um eine künftige Agglomeration von Nahversorgern/Fachmärkten zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der „L3. Sortimentsliste“ vom 17.12.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungszentrums X. , O. Straße/ L1.--------straße , da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen weitere Ansiedlung im Nahversorgungszentrum X. , O. Straße/L1.--------straße stattfinden wird.“ Der Plan ist auch geeignet, einen Beitrag zur Umsetzung dieses Konzepts zu leisten. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Festsetzung zur Umsetzung eines Einzelhandelskonzepts kann ohne ins Einzelne gehende Prüfung bejaht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.9.2015 - 10 D 44/13.NE -, juris, m. w. N. e) Der Bebauungsplan Nr. ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung unwirksam. aa) Die Beklagte hat ihrer Abwägung nicht etwa mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom 17.12.2013 eine untaugliche Abwägungsgrundlage zugrunde gelegt. Die von der Klägerin kritisierte Bildung der Radien von 700 m um die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche ist durch den Abwägungsspielraum der Beklagten gedeckt. Wenn das Konzept vorsieht, dass solche Radien nicht um einzelne Geschäfte des jeweiligen Versorgungsbereichs gezogen werden, sondern ein Radius orientiert an den äußeren Grenzen des Bereichs gebildet wird, erscheint dies in dem hier in Rede stehenden Umfang im Hinblick auf den Umstand, dass die einzelnen Geschäfte bezogen auf die Aufgabenstellung des Versorgungsbereichs einen funktionellen Verbund bilden, hinreichend gerechtfertigt. Dass dieses Verfahren zur Folge hat, dass der Weg zu einzelnen Geschäften im Versorgungsbereich im Einzelfall weiter als 700 m sein kann, macht das Konzept nicht von vornherein ungeeignet und ergibt daher nichts für einen Abwägungsfehler. Vgl. Senatsurteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BauR 2017, 1020. bb) Der Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Beklagte keine Einzelfallprüfung dahingehend unternommen hat, ob die streitige Betriebserweiterung wegen einer siedlungsräumlich integrierten Lage nach Maßgabe der Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (vgl. Seite 73) ausnahmsweise zulässig sein könnte. Eine solche Ausnahme ist nämlich nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept nicht möglich, wenn das großflächige Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten seinen Standort innerhalb eines Radius von 700 m um einen zentralen Versorgungsbereich hat (Nr. 1.1 der Übersicht 4 auf Seite 78). Dies ist hier der Fall. Die Aussagen der Planbegründung, dass großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb des Radius von 700 m um einen zentralen Versorgungsbereich generell auszuschließen sei, trifft deshalb mit der hier erfüllten Maßgabe zu, dass es sich um Kernsortimente handelt. cc) Auch die Annahme der Beklagten, ausgehend von dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sei es zur Erreichung des städtebaulichen Ziels der Erhaltung und Entwicklung des Nahversorgungzentrums X. , O. Straße/L1.--------straße notwendig, einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, begegnet keinen Bedenken. Die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans erfordert, anders als § 34 Abs. 3 BauGB, nicht den Nachweis schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich. dd) Soweit der Bebauungsplan nicht nur nahversorgungsrelevanten, sondern darüber hinaus auch zentrenrelevanten Einzelhandel und dies zugleich in jeglicher Größenordnung ausschließt, ist dies im Sinne einer konsequenten Anwendung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts, auf die sich die Beklagte in der Planbegründung beruft, hinreichend begründet und hinzunehmen. Im Hinblick auf das Ziel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dafür Sorge tragen will, dass eine eventuelle Ansiedlung weiterer zentrenrelevanter Angebote im zentralen Versorgungsbereich und nicht an anderer Stelle stattfindet. Entsprechendes gilt im Ergebnis, soweit der Plan auch kleine Geschäfte, etwa Kioske, sowie auch Randsortimente ausschließt. ee) Die Beklagte hat auch das Bestands- und Erweiterungsinteresse der Klägerin hinreichend erkannt und gewürdigt. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Vgl. OVG Urteile vom 22.11.2010 - 7 D 1/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 47 = BauR 2011, 789, m. w. N, und vom 30.11.2010 - 2 D 138/08.NE -, juris. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung „festschreiben“, um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris, m. w. N. Daran gemessen ist die Abwägungsentscheidung auch mit Blick auf die Bestandsschutzinteressen der Klägerin nicht zu beanstanden. Der Rat der Beklagten hat ausweislich der Planbegründung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Markts gesehen. In der Planbegründung wird in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt: „….Der im Geltungsbereich liegende Discounter genießt passiven Bestandsschutz. Dem Betrieb kann aus den oben genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeit gegeben werden. Somit ist er auf seine derzeitige Verkaufsfläche begrenzt, muss aber aufgrund des Bestandschutzes geduldet werden. Durch die Überplanung gilt für diesen Betrieb kein erweiterter Bestandschutz, der sich auch nicht aus dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) herleiten lässt.“ Dass die Beklagte hinsichtlich des gewährten passiven Bestandsschutzes den Fall der Zerstörung, etwa durch Brand, nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unschädlich. Der in der Planbegründung benutzte Begriff des Bestandsschutzes schließt auch eine Neuerrichtung bei einer solchen unfreiwilligen Geschäftsaufgabe infolge eines Brandereignisses hinreichend deutlich aus. Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass die Beklagte die Möglichkeit verkannt hätte, Bestandsschutzfestsetzungen ungeachtet der Unanwendbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Vielmehr hat sie, wie aufgezeigt, bewusst entschieden, von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Den Markt der Klägerin auf den passiven Bestandsschutz zu setzen, stellt auch keine Fehlgewichtung dar. Es lag im Hinblick auf die nachvollziehbar aufgezeigte Beeinträchtigung der Perspektiven für Erhalt und Entwicklung des Nahversorgungszentrums im planerischen Gestaltungsspielraum der Beklagten, jegliche Erweiterung des im Plangebiet bestehenden Einzelhandels zugunsten des zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs auszuschließen. ff) Abwägungsfehlerhaft ist der Plan entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht mit Blick auf die Formulierungen in der Spalte „Begründung“ der Anlage 2 zum Beschluss des Rats vom 20.12.2016. Soweit dort von einem kleinflächigen Markt im Nahversorgungsbereich die Rede ist, ist dies allerdings unzutreffend und wird von der Klägerin zu Recht beanstandet. Dies war aber mit Blick auf die ferner beschlossene Begründung des Plans nicht tragend für die Abwägungsentscheidung. Gegenstand der Beschlussfassung in Bezug auf die Anlage 2 (Beschluss zu 1.) war in erster Linie die in der Spalte „Entscheidung durch den Rat“ vermerkte Entscheidung, dass die nebenstehend referierte Stellungnahme der Klägerin nicht berücksichtigt werde. Soweit damit auch die genannte unzutreffende Prämisse zur Betriebsgröße in Bezug genommen ist, ist dies durch die nachfolgende Beschlussfassung zu 2. über den Erlass der Satzung mit der beigefügten Begründung des Plans überholt, in der die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zutreffend beschrieben sind. 2. Der Bebauungsplan Nr. schließt mit seinen Regelungen das Vorhaben aus. Lebensmittel gehören zu den Sortimenten, die nach der L3. Sortimentsliste nahversorgungsrelevant sind. Einzelhandel mit diesen Sortimenten ist durch den Plan in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen. Gegenstand des Vorhabens der Klägerin ist im Wesentlichen der Einzelhandel mit Lebensmitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) weder dargelegt noch ersichtlich sind.