Urteil
7 D 77/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.7D77.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1/M., 2. Änderung "Gewerbegebiet X.-straße ". Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung M., Flur 1, Flurstück … mit der postalischen Anschrift X.-straße 14 in C.. Sie betreibt auf diesem Grundstück einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Plangebiet liegt nordwestlich der Innenstadt von C. in rund 2 km Entfernung zur Anschlussstelle C. der BAB 61 Richtung W.. Das Plangebiet wird im Nordwesten durch den Q., im Nordosten von der F. und im Südosten durch die X.-straße begrenzt. Im Südwesten grenzt der Geltungsbereich an das Gelände des Bauhofs und einer bestehenden Tankstelle, die sich am Einmündungsbereich X.-straße /O. Straße (K 36) befindet. Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 5,8 ha. Für den Planbereich setzt der 1974 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1 als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ fest. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt auf der überwiegenden Fläche zwei Gewerbegebiete fest. Die Erschließung der Gewerbegebiete erfolgt über die X.-straße, die ebenso wie die P.‑Straße und I.-straße als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird. Im Osten des Plangebiets wird zudem eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. In Nr. 1.1 Satz 1 Unterpunkt 1 der textlichen Festsetzungen wird festgesetzt, dass von den gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art die in der Abstandsliste zum Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände) des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2007 (Ministerialblatt für das Land NRW, 60. Jahrgang, Nr. 29, ausgegeben zu Düsseldorf am 12. Oktober 2007) aufgeführten Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII sowie Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten nicht zulässig sind, wobei die mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten der Abstandsklasse VII ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn gutachterlich der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren in benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. In Nr. 1.1 Satz 1 Unterpunkt 3 der textlichen Festsetzungen wird festgesetzt, dass von den gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art nicht zulässig sind: Einzelhandels- und sonstige Handels- und Gewerbebetriebe mit Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten; als zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gelten die in der „C1. Liste" im Anhang zu diesen Festsetzungen aufgeführten Sortimente. Nr. 1 Satz 2 Unterpunkt 2 der textlichen Festsetzungen lautet: "Ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig sind: Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortimente in einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche." Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 17.9.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans und am 2.12.2014 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 17.12.2014 bis einschließlich 29.1.2015 im Rathaus der Antragsgegnerin. In seiner Sitzung am 1.12.2010 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss den Entwurf des Plans mit Begründung und Umweltbericht, einschließlich der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 16.3.2016 bis zum 20.4.2016 öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des F.-Kreises vom 8.3.2016. Die Antragstellerin wandte während der Öffentlichkeitsbeteiligung ein, sie strebe die Vergrößerung der Verkaufsfläche des Marktes auf 1.000 m² an. Mit der Planänderung werde die bisherige Nutzungsmöglichkeit genommen. In seiner Sitzung am 20.9.2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des F.-Kreises vom 27.9.2016. Die Antragstellerin hat am 27.9.2017 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der zulässige Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Die Offenlagebekanntmachung sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht in ausreichendem Maße und in der richtigen Weise auf die vorhandenen Umweltinformationen hingewiesen. Der Bekanntmachung sei nicht zu entnehmen, welche Arten von Informationen (Behördenstellungnahmen, Fachgutachten, Stellungnahmen der Öffentlichkeit o.ä.) zum jeweiligen Themenblock vorhanden seien. Außerdem sei nicht auf die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen in elektronischer Form beispielsweise als E-Mail hingewiesen worden. Diese Mängel seien auch beachtlich geblieben. Der Anwendung der Präklusionsregelung des § 215 Abs. 1 BauGB stehe Art. 15a UmwRG-RL entgegen. Das Rügeerfordernis des § 215 Abs.1 BauGB sei weder nach Art. 15a UmwRG-RL noch nach dem gleichlautenden Art. 11 UVP-RL vorgesehen. Die Rechtsprechung des EUGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsregelungen des § 73 Abs. 4 VwVfG und § 2 Abs. 3 UmwRG und die dortige Feststellung, dass beide Normen mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL nicht vereinbar seien, sei hier anwendbar. Sie sei mit ihrem Einwand auch nicht nach § 6 Satz 1 UmwRG präkludiert, da diese Vorschrift nicht für Normenkontrollanträge gelte. Zudem sei die Anwendung der Vorschrift auch mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Letztlich liege wegen des Rechtsprechungswandels zur Notwendigkeit des Hinweises auf E-Mails in der Offenlagebekanntmachung ein Entschuldigungsgrund für das verspätete Vorbringen vor. Zudem habe der Rat der Antragsgegnerin die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung bei der Abwägung nicht berücksichtigt. Die Überplanung des Grundstücks mit einem Ausschluss von Einzelhandel verletze das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Der Einzelhandelsausschluss unter Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verstoße außerdem gegen Art. 15 Abs. 3 Buchst. b und c der europäischen Dienstleistungsrichtlinie. Die Plangeberin habe es vorliegend unterlassen, im konkreten Einzelfall zu untersuchen, bei welcher Sortimentsstruktur und ab welcher Verkaufsflächengröße tatsächlich mit negativen Auswirkungen für die aus ihrer Sicht zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche zu rechnen sei bzw. eine Entwicklung der Zentren beeinträchtigt werde. Die pauschalen und nicht auf den Einzelfall bezogenen Aussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Antragsgegnerin genügten nicht, um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses im europarechtlichen Sinne zu belegen. Es hätte einer weiteren Untersuchung bedurft, aus der für den konkreten Fall hervorgehe, dass der vorhandene Einzelhandel in den konkret benannten zentralen Versorgungsbereichen erheblich geschädigt würde. Darüber hinaus verstoße der festgesetzte Einzelhandelsausschluss auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie, weil die Festsetzung keine Ausnahmen von dem festgesetzten Ausschluss zulasse. Die Planung erweise sich zudem aufgrund des Verzichts auf eine bestandsschutzsichernde Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO als abwägungsfehlerhaft. Der Verzicht auf bestandsschutzsichernde Festsetzungen widerspreche der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Antragsgegnerin. Dort werde als Ziel neben der Sicherung auch die Stärkung des definierten Nahversorgungszentrums durch die Verbesserung des Nahversorgungsangebots an integrierten Lagen in Wohnquartieren empfohlen, soweit keine Verbesserung der wohnungsnahen Versorgung durch Maßnahmen innerhalb des Nahversorgungszentrums erreicht werden könnte. Ihr Markt befinde sich in einer solchen integrierten Lage. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht in ausreichendem Maße mit der Nahversorgungsfunktion des Marktes auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin verkenne, dass das Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt C. zu schützen, vorliegend als städtebaulicher Belang nicht ausreichend sei, einem bereits bestehenden Markt den aktiven Bestandsschutz zu verwehren. Damit setze die Antragsgegnerin ihre - der Antragstellerin - Eigentumsbelange unverhältnismäßig gegenüber anderen öffentlichen Belangen zurück. Die zwingend erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen seien unschädlich für die angestrebte Innenstadtentwicklung. Ihr werde die Möglichkeit genommen, den Markt nach einer etwaigen Abgängigkeit wieder zu errichten. Auch die Festsetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Verkaufsstellen bzw. Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungrelevanten Sortimenten erweise sich als abwägungsfehlerhaft. Wenn es tatsächlich das Ziel der Antragsgegnerin gewesen sei, die zentralen Versorgungsbereiche vor einer weiteren „Auszehrung“ zu schützen, hätte auch dieser akzessorische Annex‑Handel nicht zugelassen werden dürfen. Mit der getroffenen Regelung werde die Möglichkeit zur Errichtung von Verkaufsstätten mit erheblicher Ausdehnung geschaffen. Dies konterkariere offensichtlich die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung. Entsprechendes gelte auch für die zweite Ausnahmeregelung, dass Einzelhandel mit zentren- und/oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten als Randsortiment in einem Umfang von bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1/M., 2. Änderung "Gewerbegebiet X.-straße", der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, ausgerichtet an den einzelnen Schutzgütern, nach entsprechenden Themenblöcken schlagwortartig charakterisiert worden, ohne die amtliche Bekanntmachung insgesamt zu „überfrachten“. Die Rüge des fehlenden Hinweises in der Offenlagebekanntmachung auf die Möglichkeit, Einwendungen per E-Mail einzulegen, sei nach dem hier anwendbaren § 6 Satz 1 UmwRG verspätet erhoben worden. Auch habe sie alle Belange, die für die Abwägung von Bedeutung seien, zutreffend ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt. Insoweit könne auf die zutreffenden Urteilsgründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.11.2017 - 23 K 4826/14 - Seite 10 f. verwiesen werden. Die Festsetzungen seien auch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Sie habe bei ihrer Abwägungsentscheidung die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen der Antragstellerin hinreichend erkannt und berücksichtigt und den Markt auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 7 A 3283/17 (VG Köln - 23 K 4826/14) sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat kann ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Mangel. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB in Form eines fehlerhaften Hinweises auf die vorhandenen Umweltinformationen liegt nicht vor. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner Angabe der Arten der Dokumente (Behördenstellungnahmen, Fachgutachten, Stellungnahmen der Öffentlichkeit) mit Umweltinformationen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BauR 2019, 1726. Soweit der Plan möglicherweise aus einem anderen Grund unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen ist, ist dies jedenfalls mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von Stellungnahmen zu der Planung abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -, BRS 81 Nr. 73. Ob dieser Anforderung hier genügt war, erscheint zweifelhaft. Die Bekanntmachung enthielt mit dem Zusatz, dass Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden könnten, eine Formulierung, die geeignet gewesen sein könnte, einzelne Bürger von einer Beteiligung im Aufstellungsverfahren abzuhalten, weil damit eine Stellungnahme auf elektronischem Wege, insbesondere durch Email, nicht angesprochen war. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.1.2019 - 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410, und vom 14.3.2019 - 2 D 71/17.NE -, BauR 2019, 1418. Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn ein solcher nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler ist jedenfalls gem.§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Regelung innerhalb des von Art. 11 Abs. 4 UVP-RL eröffneten Spielraums: Art. 11 Abs. 4 UVP-RL gestattet dem Mitgliedstaat, einen Hoheitsakt nach Ablauf von Fristen für behördliche Überprüfungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle vollständig zu entziehen. Dahinter bleibt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zurück. Denn die Norm entzieht den Hoheitsakt nicht vollständig der gerichtlichen Kontrolle, sondern nur hinsichtlich einzelner Rechtsverstöße. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.3.2017 ‑ 4 CN 3.16 -, BRS 85 Nr. 44 = BauR 2017, 1140. Gleiches gilt für den hier in Rede stehenden mit Art. 11 Abs. 4 UVP-RL wortgleichen Art. 15a Art. 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Der in Rede stehende Fehler der Offenlegungsbekanntmachung ist erstmalig in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2019 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt worden. Der Rat hat am 20.9.2016 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch die Stellungnahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Gegenstand des Satzungsbeschlusses gemacht. Dies ergibt sich aus der Sitzungsvorlage vom 20.9.2016. Die zum Gegenstand der Ratssitzung gemachte Abwägungsliste enthält auch die i. R. d. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Empfehlungen der Verwaltung. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hat der Senat keine Bedenken. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BRS 81 Nr. 1 = BauR 2013, 1399, m. w. N. Anhaltspunkte für einen derartigen Missgriff sind nicht erkennbar. Der von der Antragstellerin gerügte Einzelhandelsausschluss mit Gegenausnahmen für Annex-Handel und Randsortimente, der nicht (reine) Großhandelsbetriebe erfasst, ist auch von § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO gedeckt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 12.5.2017 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris. Nach diesem Maßstab wird der Einzelhandelsausschluss von einem Plankonzept, nämlich dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt C. von Februar 2011, getragen. Nach den dort getroffenen Handlungsempfehlungen soll außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Verkauf nahversorgungs- und zentrenrelevanter Sortimente in den Standortlagen, die durch hohen Ansiedlungsdruck geprägt sind, vollständig ausgeschlossen werden (Seite 88 Einzelhandels- und Zentrenkonzept). Für die künftige Weiterentwicklung des Einzelhandels in C. wird eine Konzentration der - vor allem großflächigen - zentrenrelevanten Sortimente auf das Hauptzentrum empfohlen. Die formulierten Zielsetzungen sollen durch entsprechende Anpassungen der Bebauungspläne umgesetzt werden (Seite 74 Einzelhandels- und Zentrenkonzept). Bei dem Standort X.-straße handelt es sich nach dem Konzept um keinen zentralen Versorgungsbereich (Seite 64 Einzelhandels- und Zentrenkonzept). Mangels fußläufigen Einzugsgebiets stellt der Standort X.-straße auch keinen ergänzenden Nahversorgungsstandort dar (Seite 83 Einzelhandels- und Zentrenkonzept). Der Standort X.-straße ist überdies einem hohen Ansiedlungsdruck im Sinne des Einzelhandelskonzepts ausgesetzt. Nach Maßgabe dieser Ausführungen verstößt der beanstandete Einzelhandelsausschluss auch nicht gegen europäisches Recht in Gestalt der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie). Die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.1.2018 - C-31/16 - maßgeblichen Anforderungen entsprechen der Sache nach jenen Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die durch Art. 49 AEUV unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit für den Bereich der Dienstleistungen zu beachten sind. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 11.4.2019 - 2 E 10/16.N -, juris. Dem ist hier genügt, weil der Einzelhandelsausschluss - wie dargetan - dem Zentrenschutz als legitimem Grund des Allgemeininteresses dient und darauf bezogen auch verhältnismäßig ist. Soweit in der von der Antragstellerin zitierten Literatur weitergehende Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung gestellt werden, folgt der Senat dem nicht. Auch die Gegenausnahmen für Annex-Handel und Randsortimente sind nicht zu beanstanden. Zwar erscheint es im Hinblick auf den Annex-Handel nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall auch zu von der Antragstellerin befürchteten größeren Einzelhandelsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten kommen kann. Soweit darin eine Ausnahme von dem im Übrigen strikten Konzept des Zentrenschutzes zu sehen ist, hat die Antragsgegnerin diese Ausnahme in ihrer Satzungsbegründung im Hinblick auf die Förderung insbesondere des Handwerks und des produzierenden Gewerbes hinreichend begründet. Hinsichtlich der zentrenrelevanten Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtverkaufsfläche solcher Betriebe im Hinblick auf § 11 Abs. 3 BauNVO im Regelfall auf 800 m² beschränkt ist. Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2019 die Regelung im Zusammenhang mit dem Abstandserlass in Nr. 1.1 Satz 1 Unterpunkt 1 der textlichen Festsetzungen gerügt hat, führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Es bleibt trotz des Ausschlusses der dieser Regelung unterfallenden Betriebsarten die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. § 8 BauNVO lässt sogar die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = BauR 2005, 185. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung am 8.11.2019 handelt es sich nicht um eine unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BRS 85 Nr. 51 = BauR 2018, 623 unzulässige Gliederung der festgesetzten Gewerbegebiete. Die Festsetzung konnte hier nach Überzeugung des Senats auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützt werden. Vgl. zu der Problematik eingehend Vietmeier, BauR 2018, 766 (773) sowie OVG NRW, Urteil vom 29.4.2019 - 10 D 8/17.NE -, juris. Es musste deshalb nicht die Voraussetzung für interne Gliederungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfüllt sein, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können müssen. Allerdings sieht der Senat in diesem Zusammenhang einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, weshalb die Revision zugelassen wird. Schließlich vermag der Senat auch keine Abwägungsfehler festzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend erkannt und berücksichtigt, dass der vorhandene Markt durch die Überplanung auf den sogenannten passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen liegt nicht vor. Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Vgl. OVG Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris, m. w. N. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Vgl. OVG Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris, m. w. N. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen - etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche - zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = BauR 2006, 491. So liegt der Fall hier. Der Rat der Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung und der Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragstellerin in der Öffentlichkeitsbeteiligung bei seiner Entscheidung die Existenz des bestehenden Marktes im Blick gehabt. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dem mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten Ziel des Schutzes der in dem Konzept bezeichneten zentralen Versorgungsbereiche würde eine bestandsschutzsichernde Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zuwider laufen. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass die Einzelhandelssituation in C. sehr angespannt und eine gezielte Steuerung gemäß Einzelhandelskonzept unabdingbar sei. Die Antragsgegnerin hat sich danach auch ausreichend mit der Erweiterungsoption nach § 1 Abs. 10 BauNVO auseinandergesetzt und diese mit Blick auf die angespannte Einzelhandelssituation in C. und die deshalb erforderliche gezielte Steuerung nach Maßgabe des Einzelhandelskonzepts in nicht zu beanstandender Weise verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.