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Beschluss

13 B 540/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0610.13B540.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2015 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2015 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat geht mit Blick auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. Juni 2015 davon aus, dass es sich bei ihrem Begehren um eine Beschwerde gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2015 handelt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden. Fehlt es der Beschwerde schon deshalb an den erforderlichen Erfolgsaussichten, scheidet ungeachtet des fehlenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren aus (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, der unter Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Beschwerdefrist noch eine Beschwerde unter Wahrung des Vertretungserfordernisses erheben könnte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat sich innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich - wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg auseinandergesetzt. Zwar dürfen die Anforderungen, insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten einer noch beabsichtigen Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Vgl. zu diesem Erfordernis Sächs. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 3 B 279/14 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 8 B 1344/10 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2009 -, 2 NB 67/09 -, juris. Hierfür genügen die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2015, mit denen sie lediglich pauschal die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin geltend macht, nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der von der Antragsgegnerin geforderte Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse nicht schon deshalb entbehrlich ist, weil sich die Antragstellerin schon über 26 Jahre in Deutschland aufhält. Ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist keine Gewähr für das Vorhandensein der für ein Fernstudium erforderlichen Deutschkenntnisse. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin auf ihre Ausbildung zur Psychologischen Beraterin verweist. Ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit differenzierte Sprachanforderungen für einzelne Studiengänge in den jeweiligen Prüfungsordnungen (vgl. § 49 Abs. 10 HG NRW) zu bestimmen sind, und ob das Erfordernis des Nachweises der deutschen Sprache angesichts der besonderen (Zuständigkeits-) Regelungen für Prüfungsordnungen (§ 64 HG NRW) prüfungsordnungsübergreifend in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung geregelt werden darf, bedarf im vorliegendem Verfahren keiner Klärung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.