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Beschluss

6 B 150/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0316.6B150.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Polizeibeamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn zu untersagen, ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung beziehungsweise einer Vorstellung beim Polizeiarzt zu verpflichten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeibeamten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn zu untersagen, ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung beziehungsweise einer Vorstellung beim Polizeiarzt zu verpflichten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtete Antrag zu Recht abgelehnt. Dieser ist bereits unzulässig. Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das zur Begründung des Eilantrags beigefügte Schreiben des Polizeipräsidiums X. vom 16. Januar 2015 enthält keine Aufforderung zu einer Untersuchung durch einen Amtsarzt. Es beschränkt sich auf die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich wegen seiner seit dem 21. September 2014 ununterbrochen andauernden Krankheit bei der Polizeiärztin Dr. X1. vorzustellen und gegebenenfalls untersuchen zu lassen, um eine Prognose bezüglich seiner weiteren Verwendung zu erhalten. Eine auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Weisung, sich wegen Zweifel über die Dienstunfähigkeit durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, enthält es offenkundig nicht. Wegen des eindeutigen Wortlauts des Hauptantrags und der sich ausdrücklich auf die Gutachtensanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW beziehenden Antragsbegründung scheidet eine abweichende Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 VwGO aus. Kann der Hauptantrag daher allenfalls als vorbeugendes Rechtsschutzgesuch – gerichtet gegen eine künftige Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung - verstanden werden, liegen die nur in Ausnahmefällen anzunehmenden prozessualen Voraussetzungen für ein solches Rechtsschutzgesuch nicht vor. Insoweit hat der Antragsteller nicht dargelegt und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine etwaige zukünftige Untersuchungsanordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW unzumutbare Nachteile entstehen könnten, insbesondere effektiver Rechtsschutz in diesem Falle zu spät käme. Vor diesem Hintergrund bleibt auch das erstinstanzlich mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren – sofern man es überhaupt noch als im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ansieht - erfolglos, weil es sich ebenfalls auf eine – hier nicht ergangene - Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bezieht. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, „dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller beim Polizeiarzt zur Stellungnahme hinsichtlich der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers vorzustellen beziehungsweise ihn entsprechend untersuchen zu lassen“, unterliegt ebenfalls prozessualen Bedenken. Mit ihm wird der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nachträglich erweitert, ohne dass die Voraussetzungen einer nach § 91 Abs. 1 VwGO analog möglichen Antragsänderung vorliegen dürften. Ungeachtet dessen ist der Hilfsantrag unbegründet. Die an einen Polizeivollzugsbeamten, der krankheitsbedingt längere Zeit seinen Dienst nicht wahrgenommen hat, gerichtete Aufforderung des Dienstvorgesetzten, sich beim örtlichen Polizeiarzt vorzustellen, dient der Vorbereitung evtl. weiterer Maßnahmen, wie etwa einer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW möglichen Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit. Die Berechtigung des Dienstvorgesetzten zu dieser vorbereitenden Maßnahme folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die Vorstellung beim Polizeiarzt ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist, zu ermitteln. Nur auf diese Weise kann der Dienstherr den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 LBG NW gestellten Anforderungen, auf die die Antrags- und Beschwerdebegründung Bezug nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 -, juris, entsprechen und auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorstellung entscheiden, ob weitere Anordnungen zu treffen oder von ihnen abzusehen ist. Auf den Charakter als erste Aufklärungsmaßnahme hat bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. Seite 2 des Beschlusses). Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen. Ob Zweifel an der Polizeidienst-/Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen, soll gerade erst durch das mit dem Polizeiarzt zu führende Gespräch festgestellt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufforderung an den Antragsteller, sich bei der Polizeiärztin Dr. X1. vorzustellen, unverhältnismäßig ist. Der Antragsteller ist bereits seit dem 21. September 2014 ununterbrochen krankgeschrieben, so dass ein hinreichender Anlass zu einer ersten Klärung seines Gesundheitszustandes besteht. Es besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass der polizeiärztliche Vorstellungstermin nicht über die Vorstellung als solche, d.h. über ein Gespräch mit der Ärztin, hinausgehen darf. Mehr kann für die Zwecke einer ersten Orientierung über den Grund der langen Fehlzeiten des Antragstellers nicht verlangt werden. Zu mehr hat ihn der Antragsgegner mit der Verfügung vom 16. Januar 2015 auch nicht verpflichtet. Zwar ist dort nicht nur von einer Vorstellung, sondern auch davon die Rede, dass „ggf. (eine) Untersuchung“ stattfinde. Im Weiteren heißt es aber, dass „konkrete Untersuchungsmaßnahmen … bei Bedarf (erst) in einem weiteren Termin durchgeführt“ werden. Bei verständiger Würdigung kann dies aus der Perspektive des Adressaten nur so verstanden werden, dass über konkrete Untersuchungsmaßnahmen eine gesonderte Entscheidung des Antragsgegners zu treffen sein wird, gegen die der Antragsteller erforderlichenfalls erneut um Rechtsschutz nachsuchen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).