Beschluss
6 B 1113/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0907.6B1113.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, der Antragstellerin abzuverlangen, die von ihm erlassene Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 14. Mai 2018 zu befolgen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 44a VwGO der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehe. Er sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beruhende Untersuchungsanordnung genüge den rechtlichen Anforderungen. Die Antragstellerin sei seit dem 5. Januar 2017 durchgehend und damit mehr als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten dienstunfähig erkrankt. Aufgrund dessen lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Dienstunfähigkeit vor, die eine Untersuchungsanordnung rechtfertigten. Die lange krankheitsbedingte Fehlzeit werde in der Untersuchungsanordnung als Grund für diese genannt. Weiterer Darlegungen habe es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht bedurft. Die strengen Anforderungen an Inhalt und Begründung einer auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung fänden auf eine Untersuchungsanordnung, die auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beruhe, keine Anwendung. Der Dienstherr könne eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gründende Untersuchungsanordnung auch dann allein auf die Dauer krankheitsbedingter Ausfallzeiten stützen, wenn er, wie vorliegend, Kenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. über die Erkrankung des Beamten erlangt habe. Dies gelte umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragstellerin - eine Vielzahl verschiedener Erkrankungen in Rede stehe und der Grund für die längeren Fehlzeiten damit gerade nicht eingegrenzt werden könne bzw. feststehe. Auch dann sei dem Dienstherrn insofern die Konkretisierung der amtsärztlichen Untersuchung nicht möglich. Es entspreche in einem solchen Fall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Die mit der Beschwerde gegen diese vom Verwaltungsgericht weiter begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, wenn Zweifel bestehen, ob er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Zweifel an der Dienstfähigkeit sind gegeben, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19. Entsprechend der sogenannten Vermutensregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind solche Zweifel immer dann begründet, wenn der Beamte innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat. Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung allein auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt und damit den ihm vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Er hat darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nach den ihm vorliegenden Krankenunterlagen seit dem 5. Januar 2017 (ununterbrochen) dienstunfähig erkrankt sei. Hieran anschließend hat er ausgeführt, es bestünden aufgrund der Langzeiterkrankung Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die er im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen lassen werde. Fehl geht die Annahme der Beschwerde, der Antragsgegner habe im Weiteren den „Gesetzeswortlaut des gesamten § 26 Abs. 1 BeamtStG wiedergegeben“, so dass nicht erkennbar sei, ob die Untersuchungsanordnung auf § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BeamtStG gründe. Eine Wiedergabe des Wortlauts des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist gerade nicht erfolgt. Vielmehr hat der Antragsgegner an den dort verwandten Begriff der Dienstunfähigkeit anknüpfend ausgeführt, als dienstunfähig könne der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Auch dies verdeutlicht, dass es sich um eine (allein) auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung handelt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung keine weiteren Angaben dazu machen, in welcher Hinsicht Zweifel an ihrem körperlichen Zustand oder ihrer Gesundheit bestehen, und diesbezüglich tatsächliche Umstände benennen, die die Dienstunfähigkeit als nahe liegend erscheinen lassen. Vielmehr reicht es aus, dass er als Anlass der amtsärztlichen Untersuchung die Dauer der seit dem 5. Januar 2017 durchgehend bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angeführt hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten weitergehenden Anforderungen, die an die Angabe der Gründe für eine Untersuchungsaufforderung gestellt werden, gelten nur, wenn der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG stützt. Nach dieser Bestimmung sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zu einer solchen Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten aus einer Untersuchungsaufforderung im Weiteren ergeben können - gefordert, dass die Behörde in dieser selbst die tatsächlichen Umstände angeben muss, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 8 ff., sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a. a. O. Rn. 18 ff., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 16 ff. Den vorbenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lag jeweils eine Fallgestaltung zugrunde, in der sich die Behörde nicht auf Ausfallzeiten des betroffenen Beamten berufen hat, die den Umfang des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erreichten. Vielmehr waren die Untersuchungsanordnungen gestützt auf konkrete Sachverhalte oder Verhaltensweisen, die sich während der Dienstausübung des Beamten ereignet hatten und aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründeten, nämlich auf Arbeitsrückstände (Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -), gehäufte Beschwerden von Elternvertretern und Schülern sowie Fehlzeiten im Umfang von - lediglich - 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres (Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -) und schließlich nicht näher bezeichnete Auffälligkeiten im Arbeitsverhalten (Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -). Bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsaufforderung sind Anlass nicht solche konkreten Gegebenheiten während der Dienstausübung, sondern die krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechenden Umfangs. Für diese - tatsächlich deutlich häufigere - Fallgestaltung, dass langdauernde Ausfallzeiten, auf Seiten des Dienstherrn daneben aber keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, greifen die an Fällen der Aufforderung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht Platz. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 14, und vom 29. Mai 2017 - 6 B 360/17 -, juris Rn. 6; auch Hartung, nach Wittkopp, Bericht zum Forum 'Öffentliches Dienstrecht' des Leipziger Dialogs 2017, BDVR-Rundschreiben 3/2017, S. 11. Nicht anderes gilt, wenn eine Fallgestaltung wie die hier in Rede stehende gegeben ist, also lange Fehlzeiten vorliegen, die nach den Angaben des betroffenen Beamten bzw. den Erkenntnissen des Dienstherrn auf einer Vielzahl diverser Erkrankungen bzw. auf einem Veränderungen unterliegenden Krankheitsbild beruhen. Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren und an weitere Voraussetzungen nicht gebundenen Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Dieser Weg ist dem Dienstherrn nicht, wie die Beschwerde meint, verschlossen, wenn er - wie im Fall der Antragstellerin - „über die reinen Fehlzeiten hinausgehende Kenntnis über die Erkrankung/en“ hat. Auch dann muss der Dienstherr in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; dies wird ihm häufig ohne den gerade erst heranzuziehenden ärztlichen Sachverstand auch gar nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich sein. Ein solches Vorgehen ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn auch die Kenntnis (möglicher) Ursachen der Fehlzeiten, wie sie etwa privatärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen sind, beseitigt das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten durch mit den Anforderungen der Dienstausübung vertraute Amtsärzte nicht. Sind Untersuchungsanlass gerade nicht konkrete Vorkommnisse (wie bei § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), sondern langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren - amtsärztlicher - Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Stützt der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weiß der Adressat auch, warum die Untersuchungsanordnung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, was regelmäßig medizinische Sachkunde erfordert. Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 68/18 -, a. a. O. Rn. 9 ff. Der Antragsgegner war schließlich nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt, sie vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch oder zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern, um so eine spätere Untersuchungsanordnung vorzubereiten. Vielmehr kann der Dienstherr sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Frist wieder voll dienstfähig sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -; so wohl auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 33; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 1 B 1470/17 -, IÖD 2018, 26 = juris Rn. 37 ff; ebenso in diese Richtung noch OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg. Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 4 S 26.17 -, juris Rn. 13. Ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen, das in §§ 33 f., 115 Abs. 2 LBG NRW lediglich die amtsärztliche Untersuchung bzw. das entsprechende Gutachten benennt. Der Dienstherr ist zwar unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme berechtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 9 ff., vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1042/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 24. Januar 2018 - 6 B 1331/17 -, juris Rn. 3 ff. Derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen sind aber nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten, zumal auch eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Untersuchungsanordnung nicht zu besonders eingriffsintensiven - hierzu zählen insbesondere psychiatrische und psychologische - Untersuchungen berechtigt. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 6 B 860/18 -, vom 27. März 2018 - 6 B 208/18 -, juris Rn. 21, und vom 22. Februar 2018 - 6 B 1464/17 -, juris Rn. 19. Dahinstehen kann schließlich, ob eine Bedienstete des Antragsgegners (Frau Q. ) der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Telefonat vom 12. April 2018, wie die Beschwerde geltend macht, mitgeteilt hat, es sei (lediglich) eine „arbeitsmedizinische Untersuchung der ärztlichen Empfehlungen der behandelnden Ärzte der Antragstellerin nach Beendigung ihres Klinikaufenthalts“ vorgesehen. Auch im Falle der Ankündigung einer solchen Untersuchung war es dem Antragsgegner nicht verwehrt, die streitbefangene Untersuchungsanordnung zu erlassen. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses war die Antragstellerin seit über 16 Monaten ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 2. November 2017 bis 7. März 2018 ist sie in der Psychosomatischen Privatklinik C. H. stationär behandelt worden. Im Abschlussbericht der Klinik ist unter anderem ausgeführt, es sei fraglich, ob und inwieweit die Antragstellerin innerhalb der nächsten Monate ihre Tätigkeit als Lehrkraft wieder aufnehmen könne. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sich mit der Untersuchungsanordnung vom 14. Mai 2018 ohne Rechtfertigung in einen Widerspruch zu einer etwaigen im genannten Telefonat erfolgten Ankündigung gesetzt hat. Hat die Beschwerde bereits aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg, kann auch im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, ob § 44a VwGO der isolierten Überprüfung einer Untersuchungsanordnung entgegensteht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 L 1722/18 -, juris Rn. 8 ff.; VGH C. .-Württ., Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.; Entscheidung im Eilverfahren ohne Auseinandersetzung mit jener Frage auch bei BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).