Beschluss
2 L 277/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0202.2L277.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 1. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller im Hinblick auf seine Einsatz- und Verwendungsfähigkeit auf Grundlage der Verfügung vom 23. November 2015 untersuchen zu lassen, 4 hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit vom 23. November 2015 rechtswidrig ist, 5 hat insgesamt keinen Erfolg. 6 Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO. 7 Die an den Antragsteller in den Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2015 und 6. Januar 2016 gerichtete Aufforderung, sich mit dem örtlichen Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) zwecks Vereinbarung eines Termins zur Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und Erstellung einer Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes in Verbindung zu setzen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere muss sich die Aufforderung nicht an der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, juris) messen lassen. Denn die hier streitige Aufforderung hat nach ihrem eindeutigen Wortlaut die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit und eine Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes zum Gegenstand; demgegenüber handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit bzw. die Erstellung einer Prognose zur Wiederaufnahme des Dienstes sollen zunächst in einem ersten Schritt über die gesundheitliche Situation des Antragstellers Aufschluss geben und sind damit weiteren Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt – wie eine etwaige auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse verfügte Aufforderung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW – vorgelagert. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, juris, Rn. 11; Beschluss der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2015 – L 2 232/15 –, juris, Rn. 7 ff. 9 Ferner ist es widersprüchlich und erweckt den Anschein eines Rechtsmissbrauchs, wenn der Antragsteller unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung fordert, der Antragsgegner müsse konkrete Angaben zu den Gründen sowie zu Art und Umfang der Untersuchung machen, und er sich gleichzeitig der Klärung seines Gesundheitszustandes bereits auf der ersten Stufe durch eine Vorstellung beim örtlichen PÄD auch nach fast einjähriger Erkrankung verweigert. Wie der Antragsgegner in dieser Situation an die für substantiiertere Angaben notwendigen, über die ihm bekannte Tatsache der Krankschreibung und deren Dauer hinausgehenden Informationen ohne Mitwirkung des Antragstellers gelangen soll, ist unverständlich. Zudem ist der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich „der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses (einer weitergehenden Aufforderung; Anm. der Kammer) nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden [muss], in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.“ 10 BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 23. 11 Dem trägt die hier mit Schreiben vom 23. November 2015 und 6. Januar 2016 verfügte Aufforderung gerade Rechnung. 12 Die angegriffene Aufforderung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Es bestand für den Antragsgegner hinreichender Anlass zu einer ersten Klärung des Gesundheitszustandes des Antragstellers, da dieser seit 6. Februar 2015 und mithin seit knapp einem Jahr dienstunfähig erkrankt ist. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.