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Beschluss

28 L 74.17

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1123.VG28L74.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Beamter verpflichtet, sich bei Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit nach Weisung des Dienstherrn ärztlich untersuchen zu lassen.(Rn.17) An die Untersuchungaufforderung sind dabei bestimmte inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen.(Rn.18) Zunächst müssen tatsächliche Feststellungen enthalten sein, die die Vermutung der Dienstunfähigkeit nahelegen. Eine unzureichende Begründung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.(Rn.19) Außerdem muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.(Rn.20) 2. Eine Untersuchungsaufforderung unterliegt grundsätzlich geringeren Begründungsanforderungen, wenn der Beamte im Zeitpunkt ihres Erlasses infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate, in diesem Fall sogar mehr als 13 Monate, keinen Dienst geleistet hat.(Rn.22) 3. Es entspricht regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung des Beamten zunächst auf eine orientierende Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung etwa erforderlicher vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität i.d.R. mit schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen verbunden sind vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen.(Rn.25) 4. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten zunächst aufzufordern, die krankheitsbedingten Ursachen für die Fehlzeiten gegenüber einem Arzt anzugeben.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Beamter verpflichtet, sich bei Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit nach Weisung des Dienstherrn ärztlich untersuchen zu lassen.(Rn.17) An die Untersuchungaufforderung sind dabei bestimmte inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen.(Rn.18) Zunächst müssen tatsächliche Feststellungen enthalten sein, die die Vermutung der Dienstunfähigkeit nahelegen. Eine unzureichende Begründung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.(Rn.19) Außerdem muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.(Rn.20) 2. Eine Untersuchungsaufforderung unterliegt grundsätzlich geringeren Begründungsanforderungen, wenn der Beamte im Zeitpunkt ihres Erlasses infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate, in diesem Fall sogar mehr als 13 Monate, keinen Dienst geleistet hat.(Rn.22) 3. Es entspricht regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung des Beamten zunächst auf eine orientierende Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung etwa erforderlicher vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität i.d.R. mit schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen verbunden sind vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen.(Rn.25) 4. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beamten zunächst aufzufordern, die krankheitsbedingten Ursachen für die Fehlzeiten gegenüber einem Arzt anzugeben.(Rn.29) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt I. Die Antragstellerin steht als Beamtin im Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Antragsgegnerin, ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und von dieser für eine Tätigkeit bei der I... beurlaubt. Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 14. Februar 2017 wandte sich die Antragsgegnerin unter dem Betreff „Information über eine sozialmedizinische Untersuchung“ an die Antragstellerin. Darin hieß es u.a.: „Sie sind seit dem 14.01.2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Da sie die Kommunikation mit Ihrer Führungskraft, Herrn G..., vollständig eingestellt haben und auf unser Schreiben vom 02.06.2016 hinsichtlich des Grundes ihrer Erkrankung, welches Sie gerichtlich überprüfen lassen haben (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12. 2016 -OVG 10 S 35.16- und VG Berlin, Beschluss vom 11.7.2016 - VG 28 L 207.16-), keine Reaktion erfolgte, liegen dem Dienstherrn keinerlei Erkenntnisse über den Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit vor. Demzufolge mangelt es auch an Erkenntnissen, um feststellen zu können, ob die Fehlzeiten ggf. auf Krankheiten zurückzuführen sind, die ihre Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berühren. Aufgrund der Gesamtumstände und der Dauer ihrer Erkrankung, die auf eine gewisse Schwere und Intensität hinweisen, besteht vorliegend die ernsthafte Besorgnis des Dienstherrn, sie seien dauernd dienstunfähig erkrankt. Aus diesem Grund werden Sie für eine Untersuchung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen dem Ärztlichen Dienst der B... (B...), Dr. S... vorgestellt. […] Bei der Untersuchung handelt es sich um eine sozialmedizinische Untersuchung gemäß § 44 Abs. 6 i.V.m. § 48 BBG. Die sozialmedizinische Untersuchung umfasst die Begutachtung des körperlich-physischen Zustandes und ggf. – sofern erforderlich – psychosomatischen/psychischen Zustandes. Bei der Untersuchung wird eine ausführliche Anamnese (Krankenvorgeschichte) erhoben. Daneben erfolgt eine körperliche Untersuchung sowie die Erhebung eines körperlichen Befundes. Zusätzlich können eine zusätzliche Diagnostik, z.B. Laboruntersuchungen (z.B. Blutentnahme/Urinuntersuchung) und apparative Untersuchungen (z.B. EKG, CT, MRT) erforderlich sein. Mangels Vorliegen ausreichender Erkenntnisse über den Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit weisen wir vorsorglich daraufhin, dass sofern eine psychosomatische/psychische Erkrankung bestehen sollte, gegebenenfalls ein psychopathologischer sowie ein neurologischer Befund erhoben werden kann. […] Da sämtliche Aufklärungsbemühungen des Dienstherrn erfolglos verliefen und dem Dienstherrn keinerlei Erkenntnisse über den Grund ihrer Erkrankung vorliegen, ist es erforderlich, dass die mit der Untersuchung beauftragte Betriebsärztin bzw. der mit der Untersuchung beauftragte Betriebsarzt alle relevanten und aktuellen ärztlichen Unterlagen (Befunde, Röntgenbilder, etc.) über ihren Gesundheitszustand erhält. Wir bitten Sie daher, alle Unterlagen Ihrer behandelnden Ärzte zu der beauftragten Untersuchung mitzubringen. Da der konkrete Umfang der Untersuchung sowie die eventuelle Erforderlichkeit einer weiteren externen Begutachtung vom Verlauf der Untersuchung und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig ist, kann eine weitergehende Festlegung des Untersuchungsablaufs nicht erfolgen. Sofern aus ärztlicher Sicht eine fachspezifische Zusatzbegutachtung erforderlich sein sollte, würden Sie hierzu gesondert aufgefordert werden.“ Dem Schreiben beigefügt war der an die B... gerichtete Untersuchungsauftrag, in dem unter Untersuchungsart „Erstuntersuchung“ angegeben ist. Die Antragstellerin erhob dagegen am 1. März 2017 Widerspruch und begehrt zugleich einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Sie hält die Weisung, die keine nähere Eingrenzung enthalte, ob sich die Untersuchung nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand erstrecke oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen solle, für unverhältnismäßig, weil es ein milderes Mittel wäre, ihr die Mitteilung der Daten gegenüber einem Arzt aufzugeben. Auch sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den bei der B... tätigen Ärzten um zugelassene Gutachter im Sinne von § 48 BBG handele. Zudem sei die Frauenvertreterin nicht beteiligt worden. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2017 bei der B...zur sozialmedizinischen Untersuchung vorzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung die von der Rechtsprechung verlangten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalte. Die Antragstellerin verkenne, dass der Beamte selbst entscheiden könne, in welchem Umfang er seine gesundheitliche Situation und etwaige medizinische Unterlagen seinem Dienstherrn gegenüber offenbare. Sofern er keine Informationen erteile, müsse er es hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage anordnen dürfe. Es sei unzutreffend, dass sich ein abgestuftes Verfahren etabliert habe, wonach der Dienstherr zunächst den Beamten auffordern müsse, die Krankheitsunterlagen direkt an den amtsärztlichen Dienst einzureichen. Vorliegend habe sich die Antragsgegnerin zulässiger Weise gegen eine solche Vorgehensweise entschieden, weil diese aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls wenig zielführend erschienen sei. Klarstellend sei festzuhalten, dass es sich bei der streitgegenständlichen Untersuchung lediglich um eine Erstuntersuchung handele, die es ermöglichen solle, überhaupt erst einmal eine mögliche Diagnose zu erhalten. Eine weitergehende fachspezifische Untersuchung sei, worauf ausdrücklich hingewiesen worden sei, von der Untersuchungsaufforderung nicht umfasst und würde gegebenenfalls gesondert angeordnet werden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG, der grundsätzlich alle dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, habe die Ärzte der B... generell als Gutachter im Sinne des § 48 Abs. 1 BBG beauftragt. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei in den hier einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. II. Der nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet, denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Untersuchungsaufforderung vom 23. November 2016 genügt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung den Anforderungen von § 44 Abs. 6 Bundesbeamtengesetz (BBG). Nach dieser Vorschrift ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind an eine solche Untersuchungsaufforderung bestimmte inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen. So müssen ihr - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung verfahren, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Eine unzureichende Begründung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 10. April 2014 – BVerwG 2 B 80.13 -, juris Rn. 9). Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014, a.a.O. Rn. 10). Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Untersuchungsaufforderung vom 14. Februar 2017. 1. Die Untersuchungsanordnung ist zunächst hinsichtlich ihres Anlasses ausreichend begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Untersuchungsaufforderung nach § 44 Abs. 6 BBG geringeren Begründungsanforderungen unterliegt, wenn der Beamte im Zeitpunkt ihres Erlasses infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und deshalb eine Zurruhesetzung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erfolgen könnte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - OVG 4 S 26.17 -, juris; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 6 B 360/17 – juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 M 4/16 – BA S. 2 f.;). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Antragstellerin war im Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung - die hierauf ausdrücklich Bezug nimmt - bereits seit 13 Monaten ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, so dass es keiner darüber hinaus gehenden Angaben zum Untersuchungsanlass bedurfte. 2. Die Untersuchungsaufforderung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, denn die Antragstellerin kann ihr Art und Umfang der Untersuchung in den Grundzügen entnehmen. Es war für sie - auch aufgrund des beigefügten Untersuchungsauftrags an die begutachtende Ärztin - erkennbar, dass es sich um eine Erstuntersuchung handelt, in deren Rahmen der körperlich-physische Zustand und - sofern erforderlich - der psychosomatisch/psychische Zustand mittels der näher bezeichneten Untersuchungsmethoden einschließlich ggf. erforderlicher zusätzlicher Diagnostik ermittelt werden soll. Damit hat die Behörde die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Antragstellerin und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hinreichend verdeutlicht. Soweit eine fachärztliche Zusatzbegutachtung erforderlich sein sollte, ist diese nicht von der Anordnung erfasst. Nähere Angaben bzw. eine weitergehende Eingrenzung waren vorliegend weder möglich noch geboten. 3. Die Anordnung einer solchen Erstuntersuchung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf eine orientierende Erstuntersuchung zu beschränken und die Durchführung etwa erforderlicher vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität - insbesondere etwa bei fachpsychiatrischen Untersuchungen - i.d.R. mit schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen verbunden sind (BVerwG, Urt. vom 26. April 2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris Rn. 33). Mangels näherer Kenntnisse über die Art der Erkrankung der Antragstellerin, die jegliche Angaben hierzu verweigert und nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin seit Januar 2016 jeglichen Kontakt mit ihrer Führungskraft eingestellt hat, können die seitens des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 17) aufgestellten Anforderungen jedenfalls für eine (orientierende) Erstuntersuchung keine Anwendung finden, weil sich die Erkenntnisse des Dienstherrn regelmäßig - wie auch hier - auf den Umstand beschränken, dass der Beamte bestimmte Fehlzeiten infolge Erkrankung aufweist. Als Arbeitgeber erhält der Dienstherr lediglich den Durchschlag der vom Arzt ausgefüllten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, der nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses keine Angaben zur Diagnose enthält. Kennt der Dienstherr aber die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Bescheinigung bzw. ist diese nicht aussagekräftig (wie im vorliegenden Fall: Fachärzte für Allgemeinmedizin), versteht es sich von selbst, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in der Aufforderung die ärztliche Untersuchung näher festzulegen (OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 6 B 360/17 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 – OVG 4 S 26.17 –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 42). Der Dienstbehörde es ist in diesen Fällen ohnehin nicht möglich anzugeben, auf welchen Schwerpunkt die Untersuchung gelegt und wie diese im Einzelnen gestaltet wird. Den Gang einer ärztlichen Untersuchung in allen Einzelheiten muss er nicht vorschreiben; insoweit darf er auf den Sachverstand des untersuchenden Arztes bzw. der Ärztin vertrauen. Es reicht aus, wenn der Dienstherr den Beamten vorab darauf hinweist, welche Untersuchungen durchgeführt werden (sollen), um sich darauf einstellen zu können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2015 – VG 36 L 330.15 –, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 – OVG 4 S 34.15 – zitiert nach juris, Rdnr. 6 f.). Einer weitergehenden Präzisierung unter Benennung weiterer Details der ärztlichen Befunderhebung bedurfte es daher vorliegend nicht. Eine Einschränkung ist mangels jeglicher Erkenntnisse zum Grund der Erkrankung auch gar nicht möglich. Die orientierende Erstuntersuchung ist insoweit nicht darauf beschränkt, den Beamten nur auf bestimmte Erkrankungen zu untersuchen oder bestimmte Untersuchungsmethoden anzuwenden. Soweit – wie hier – nichts Näheres über die Erkrankung bekannt ist, darf die orientierende Erstuntersuchung den Gesundheitsstatus umfassend erfassen. Auch im Hinblick auf das Ziel der orientierenden Erstuntersuchung ergeben sich keine besonderen Einschränkungen. Daher durfte die Antragsgegnerin in der Anordnung auch erfragen, welche Auswirkungen die - bereits im Rahmen der Erstuntersuchung - festgestellten Erkrankungen auf die Dienstfähigkeit haben. Es wäre eine unnötige Förmelei, wenn mit der orientierenden Erstuntersuchung nur bestimmte Erkrankungen erfasst werden dürften, die sodann stets eine erneute Anordnung einer weiteren Untersuchung erforderten. Lediglich in den Fällen, in denen sich aus der Erstuntersuchung ergibt, dass eine fachärztliche Zusatzbegutachtung - wie etwa eine fachpsychiatrische Untersuchung - erforderlich ist, bedarf es hierfür einer erneuten behördlichen Anordnung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, der Antragstellerin zunächst aufzugeben, die krankheitsbedingten Ursachen für ihre Fehlzeiten gegenüber einem Arzt anzugeben. Neben der direkten Befragung des Beamten (auf freiwilliger Basis) besteht für den Dienstherrn sowohl die Möglichkeit, dem Beamten aufzugeben, die krankheitsbedingten Ursachen für seine Fehlzeiten gegenüber einem Arzt anzugeben (vgl. zur Auskunft direkt an die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2016 - OVG 4 S 8.16 -) als auch die Möglichkeit, sich - wie hier - zu einer orientierenden Erstuntersuchung bei einem (Amts-)Arzt vorzustellen (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris Rn. 9 und Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 3 CE 15.2768 –, juris Rn. 33; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – OVG 10 S 35.16 –, juris Rn. 5). Diese Maßnahmen stehen nicht in einem Rangverhältnis, sondern sie ergänzen sich. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin daher mit der Anordnung zu Recht aufgegeben, der beauftragten Ärztin alle relevanten Unterlagen über den Gesundheitszustand mitzubringen. Es bedurfte hier keiner besonderen vorherigen Anordnung, die ärztlichen Unterlagen dem beauftragten Arzt unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorzulegen. Der betroffene Beamte ist im Rahmen seines Dienst- und Treueverhältnisses ohnehin verpflichtet, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit an der Aufklärung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken. Er kann den Umfang der orientierenden Erstuntersuchung selbst dadurch beschränken, dass er durch Vorlage aller ärztlichen Befunde und einer umfassenden Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht eine spezifische Untersuchung seiner Erkrankungen ermöglicht. In diesen Fällen mag eine eingeschränkte ärztliche Untersuchung das mildere Mittel sein als eine umfassende Erstuntersuchung des gesamten Gesundheitsstatus. Wirkt der Beamte hingegen nicht in dieser Weise an der Aufklärung mit, ist eine umfassende orientierende Erstuntersuchung das geeignete, erforderliche, angemessene und zumutbare Mittel, um die Frage der Dienstfähigkeit klären zu können. So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin hat – auch im gerichtlichen Verfahren - keinerlei Angaben zu den Gründen der erheblichen Krankheitszeiten gemacht oder angeboten, diese gegenüber der beauftragten Ärztin offen zu legen. Eine solche Verweigerung ist nicht schutzwürdig. Vielmehr muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass der Umfang der orientierenden Erstuntersuchung deshalb unbeschränkt ist, weil sie dem Antragsgegner keinerlei Einschränkung ermöglicht hat. 4. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass die mit der Untersuchung beauftragte Ärztin der B..., Frau Dr. E... nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG als Gutachterin zugelassen sei. Die generelle Beauftragung der Ärzte der B... durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde ist bereits wiederholt Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2016 - OVG 7 S 15.16 -). Die Entscheidung über die Auswahl der jeweiligen Gutachterin im Einzelfall trifft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG die zuständige Behörde, wobei deren Auswahlmöglichkeiten durch die Bestimmung der obersten Dienstbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG beschränkt sind. Die Zulassung der Ärztin Dr. E... oder der Ärzte der B... im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG muss dabei nicht jeweils individuell durch eine Entscheidung des Vorstands der Deutschen Telekom AG erfolgen, sondern darf auch durch Aufnahme in eine vom Vorstand gebilligte Liste von Ärzten mit Gutachterfunktion erfolgen, so wie dies der mittlerweile gerichtsbekannten Praxis der Antragsgegnerin entspricht, die sich dafür auch auf die Begründung in dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 14/7064 S. 23, 50 und 54) berufen kann, der zur Schaffung der Vorgängervorschrift in § 46a Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. führte, die in § 48 Abs. 1 Satz 2 BBG mit sprachlichen Anpassungen im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen wurde. Danach war der Gesetzentwurf von der Vorstellung geprägt, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde Listen von Ärzten aufstellen muss, die als Gutachter in Betracht kommen, die dann von den Behörden zur Begutachtung eines Beamten herangezogen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2016 - OVG 7 S 15.16 -; EA S. 3 f.). 5. Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg eine fehlende Beteiligung der Frauenvertreterin. Der von ihr in Bezug genommene Beschluss des VG Berlin vom 5. April 2016 - VG 5 L 92.16 - betraf einen Landesbeamten, für den § 17 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) eine Beteiligung der Frauenvertreterin vorsah. Das für die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin, geltende Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sieht eine Beteiligungspflicht der Gleichstellungsbeauftragten für derartige Maßnahmen jedoch nicht vor (vgl. § 27 Abs. 1 BGleiG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.