Beschluss
2 L 1149/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0405.2L1149.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. April 2016 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, von dem Antragsteller abzuverlangen, sich aufgrund der Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 1. April 2016 durch den Polizeiärztlichen Dienst auf seine Einsatz- und Verwendungsfähigkeit untersuchen zu lassen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur Überprüfung und Begutachtung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit vom 1. April 2016 rechtswidrig ist, hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 VwGO. Die an den Antragsteller in den Schreiben des Antragsgegners vom 1. April 2016 gerichtete Aufforderung, sich durch örtlichen Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) auf seine Einsatz- und Verwendungsfähigkeit untersuchen zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Aufforderung muss sich zunächst nicht an der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris) messen lassen. Denn die hier streitige Aufforderung hat nach ihrem eindeutigen Wortlaut die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit zum Gegenstand; demgegenüber handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die polizeiärztliche Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit soll zunächst in einem ersten Schritt über die gesundheitliche Situation des Antragstellers Aufschluss geben und ist damit weiteren Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt – wie eine etwaige auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse verfügte Aufforderung zur Untersuchung der Dienstfähigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW – vorgelagert. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 LBG NRW in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung bei einem Polizeiarzt zu übertragen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, juris, Rn. 11; Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2015 – 2 L 232/15 –, juris, Rn. 7 ff. und vom 2. Februar 2016 – 2 L 277/16 –, juris, Rn. 6 f. Zudem ist der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, dass sich „der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses (einer weitergehenden Aufforderung; Anm. der Kammer) nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden [muss], in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.“ BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 23. Dem trägt die hier mit Schreiben vom 1. April 2016 verfügte Aufforderung gerade Rechnung. Im Übrigen kann der angegriffenen Verfügung durchaus entnommen werden, was den Grund für die Vorstellung beim örtlichen PÄD – der im Zuge polizeilicher Ermittlungen aufgetretene Verdacht des Alkohol- und Drogenmissbrauchs – darstellt. Ferner wurde dem Antragsteller der zu erwartende Untersuchungsumfang, nämlich insbesondere die Entnahme einer Blut-, Urin- und Haarprobe, mitgeteilt. Die angegriffene Aufforderung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Es bestanden für den Antragsgegner berechtigte Zweifel an der vollständigen Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers und sonach ein hinreichender Grund zu einer Untersuchung seines Gesundheitszustandes durch den örtlichen PÄD. Bei einer gemäß Beschluss des Amtsgerichts E. durchgeführten Hausdurchsuchung beim Antragsteller wurden Betäubungsmittel (LSD und Cannabis) sowie zugehörige Utensilien aufgefunden. Nach den im Vorfeld zur Hausdurchsuchung durchgeführten Ermittlungen bestanden Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Alkohol- und Drogenmissbrauch schließen lassen, und in der vom Antragsgegner erstellten Gefährdungsanalyse wurde von einer Fremd- und Eigengefährdung ausgegangen. Dies rechtfertigt die angeordnete Vorstellung beim örtlichen PÄD zwecks Untersuchung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragsstellers im Polizeivollzugsdienst. Der Antragsteller hat auch nicht, wie er im Schriftsatz vom heutigen Tag vortragen lässt, den Vorwurf des Drogenkonsums in seiner Beschuldigtenvernehmung plausibel und nachvollziehbar verneint. Auf die Frage nach dem Drogenfund in seinem Haus hat er zunächst lediglich entgegnet, nicht alleine in seinem Haus zu wohnen. Auf weiteren Vorhalt hat er sodann angegeben, dazu nichts sagen zu können oder dazu nichts zu sagen. Angaben von Substanz sind insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen handelt es sich bei dem Fund von LSD und Cannabis im Haus des Antragstellers um eine objektive Tatsache, die unabhängig von seiner Beziehung zur Belastungszeugin besteht. Erfolglos rügt der Antragsteller, die Untersuchungsanordnung verstoße gegen den nemo-tenetur- Grundsatz. Bei der hier streitigen Prüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit handelt es sich nicht um ein strafrechtliches Verfahren. Inwieweit etwaige bei der Vorstellung beim örtlichen PÄD gewonnene Erkenntnisse später in ein strafrechtliches Verfahren eingeführt werden können, ist dort zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.