Beschluss
6 B 902/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.6B902.16.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, sich einer fachneurologischen/psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit und einer Prognose in Bezug auf seine Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist festzustellen, dass er vorläufig nicht verpflichtet ist, sich einer fachneurologischen/psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit und einer Prognose in Bezug auf seine Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Schreiben des Antragsgegners vom 6. Juni, 4. Juli und 21. Juli 2016 einer fachneurologisch/psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit und einer Prognose in Bezug auf seine Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die an ihn im Schreiben vom 21. Juli 2016 ergangene Aufforderung, den vom Polizeiärztlichen Dienst angeregten Untersuchungstermin bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. in U. am 5. August 2016 wahrzunehmen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an den Inhalt einer Untersuchungsanordnung zu stellenden hohen Anforderungen kämen nicht zum Tragen, da sie sich auf amts- bzw. polizeiärztliche Untersuchungen bezögen, die einer Entscheidung über die Dienst(un)fähigkeit zwingend vorangehen müssen (vgl. § 33 Abs. 1, § 115 Abs. 2 LBG NRW). Hier gehe es aber um eine wegen der Beschwerden des Antragstellers vom Polizeiarzt für erforderlich gehaltene ergänzende Untersuchung durch einen Neurologen und Psychiater, die – in erster Linie – eine Stellungnahme des Polizeiarztes über die Sinnhaftigkeit einer weiteren Wiedereingliederung ermöglichen solle. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung der streitgegenständlichen Untersuchung nicht an den formellen und inhaltlichen Anforderungen zu messen ist, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 10. April 2014 (2 B 80.13) und vom 30. Mai 2013 (2 C 68.11) aufgestellt hat. Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Untersuchungen entwickelt, die die Feststellung der Dienstunfähigkeit (in Nordrhein-Westfalen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) betreffen und im Anschluss daran ggf. die Grundlage für eine Zurruhesetzung bilden. In diesen Fällen hat die behördliche Anordnung mit der daran anknüpfenden Beendigung der aktiven Dienstzeit durch die Zurruhesetzungsverfügung „erhebliche Folgen“ und muss daher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonderen inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Rn. 8 und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 23, sowie Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 16. Um eine solche Feststellung der Dienstunfähigkeit vor einer möglichen Zurruhesetzung geht es hier indessen nicht. Die Schreiben des Antragsgegners vom 6. Juni, 4. Juli und 21. Juli 2016 sind ihrem Betreff nach sämtlich überschrieben mit „Fachärztliche Einschätzung Ihrer Verwendungsfähigkeit / Prognose in Bezug auf Ihre Polizeidienstfähigkeit“. In dem Schreiben vom 4. Juli 2016 ist weiter die Rede von einer Untersuchung „in Bezug auf Ihre aktuelle Verwendungsfähigkeit und die Wiederherstellung Ihrer Dienstfähigkeit“. In dem Schreiben vom 6. Juni 2016 kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass es dem Antragsgegner darum geht zu klären, inwieweit die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst (durch die Wiedereingliederungsmaßnahme) wieder hergestellt werden kann oder wenigstens die für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst notwendige eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW. Zweck der Untersuchung ist also zunächst, in einem „ersten Schritt“ über die gesundheitliche Situation und die daraus folgenden Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers Aufschluss zu erhalten. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2016 – 6 B 106/16 –, vom 4. April 2016 – 6 B 198/16 – und vom 16. März 2015 – 6 B 150/15 –, jeweils juris. Erst danach soll gegebenenfalls in einem „zweiten Schritt“ eine gutachterliche Klärung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit veranlasst werden. Dies hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 eindeutig zum Ausdruck gebracht. Der Umstand, dass sich im Zusammenhang mit einer solchen Untersuchung der Verwendungsfähigkeit (einschließlich der hier angeforderten Prognose in Bezug auf die Polizeidienstfähigkeit) auch bereits (erste) Erkenntnisse hinsichtlich einer möglichen Polizeidienstunfähigkeit oder allgemeinen Dienstunfähigkeit ergeben können, führt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht dazu, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten hohen Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung auch in diesen Fällen Geltung beanspruchen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2016, vom 4. April 2016 und vom 16. März 2015, jeweils a.a.O. Die „erheblichen Folgen“, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Einhaltung der besonderen Anforderungen verlangen, stehen bei Untersuchungen der Verwendungsfähigkeit gerade noch nicht im Raum. Eine Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (vor einer möglichen Zurruhesetzung) hat der Antragsgegner hier nicht angeordnet, sondern dies – wie oben dargestellt – ausdrücklich gegebenenfalls einem weiteren Schritt vorbehalten. Daher besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung missbraucht, um „unter dem Deckmantel der Prüfung eines Wiedereingliederungsplans oder der Verwendungsfähigkeit“ die hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen an Untersuchungsaufforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zu umgehen. Diese Anforderungen müssten in einem sich möglicherweise anschließenden nächsten Schritt, einer Untersuchungsanordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, zweifellos eingehalten werden. Die Beschwerde bemängelt weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die streitgegenständliche Untersuchung solle in erster Linie eine Stellungnahme des Polizeiarztes zur Sinnhaftigkeit einer weiteren Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglichen. Dies bedürfe aber zum jetzigen Zeitpunkt keiner Klärung mehr, weil der Antragsgegner die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme gar nicht vom Untersuchungsergebnis habe abhängig machen wollen, sondern die Maßnahme unabhängig davon genehmigt habe. Diese Sichtweise wird indessen dem Untersuchungszweck nicht gerecht. Die Untersuchungsanordnung betrifft zunächst (allgemein) die Frage der künftigen Verwendungsfähigkeit des Antragstellers. Soweit darin darüber hinaus auf die vom behandelnden Arzt mit Wiedereingliederungsplan vom 12. Mai 2016 vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme Bezug genommen worden ist, macht der Abschluss dieser Maßnahme die Untersuchung nicht obsolet. Vielmehr folgt aus der Gestaltung der Wiedereingliederungsmaßnahme, dass auch nach deren Abschluss die künftige Weiterverwendung des Antragstellers einer Überprüfung erfordern würde. Der Wiedereingliederungsplan sah nämlich für die Art der Tätigkeit die Einschränkung „SB Rollenspieler“ vor. Der Antragsteller hat dazu ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 27. Mai 2016 erklärt, dass sein behandelnder Arzt eine Wiedereingliederung in seiner eigentlichen Funktion als Lehrender beim LAFP derzeit nicht befürworte. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 6. Juni 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass eine dauerhafte Verwendung als „Sachbearbeiter Rollenspieler“ nicht in Betracht komme und Ziel der Wiedereingliederung (an sich) die Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst sei. Die Frage, ob und inwieweit durch die Maßnahme eine Wiedereingliederung mit Blick auf den eingeschränkten Tätigkeitsbereich möglich war bzw. gelungen ist, ist daher nach wie vor von Bedeutung. Schließlich führt der Umstand, dass sich der Antragsteller hier einer fachneurologisch/psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. unterziehen soll, nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung. Beruhen die im Raum stehenden Verwendungseinschränkungen auf einer Erkrankung im psychiatrischen oder neurologischen Bereich und verfügt der Polizeiarzt selbst nicht über die für eine weitere Klärung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, dürfte es vielmehr sogar geboten sein, entsprechenden Sachverstand zur Beurteilung heranzuziehen. Damit verkennt der Senat nicht die besondere Eingriffssituation im Zusammenhang mit einer fachneurologisch/psychiatrischen Untersuchung. Befolgt ein Beamter eine Anordnung zu einer solchen Untersuchung, muss er Eingriffe in sein Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hinnehmen. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten (wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten) und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris, Rn. 54 f.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 6 B 222/12 –, juris. Diese qualifizierten Eingriffe schließen indessen fachpsychiatrische Untersuchungen über die Verwendungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus, finden aber ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, a.a.O., Rn. 62. Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Untersuchungsanordnung unverhältnismäßig sein könnte, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit u.a. auf die längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten in den Jahren 2013 und 2014 sowie 2015, die diagnostizierte Depression sowie die stationäre Behandlung in der LWL Klinik in Marsberg vom 23. April 2015 bis zum 26. Juni 2015 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).