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Beschluss

2 A 2843/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0717.2A2843.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die dem Beigeladenen durch die Landrätin des Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 17. Juli 2009 für die Nutzungsänderung und den Umbau eines Teils des auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 2, Flurstück 172, befindlichen Stallgebäudes in eine Wohneinheit sowie für die Errichtung eines Carports auf dem vorgenannten Grundstück aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Baugenehmigung verstoße gegen die auch dem Interesse des Klägers als Grundstücksnachbarn dienenden Abstandflächenvorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Diesen abstandflächenrechtlichen Grundanforderungen genüge das Vorhaben des Beigeladenen - jedenfalls bezogen auf die geplante Wohnnutzung - nicht, weil die nördliche Außenwand des ehemaligen Stallgebäudes, in dem die Wohneinheit entstehen solle, lediglich einen Abstand von 1 m zum Grundstück des Klägers wahre. Der Beigeladene könne sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW berufen. Die Bestimmung setze voraus, dass die Substanz des Gebäudes, das geändert oder einer anderen Nutzung zugeführt werden solle, im Wesentlichen erhalten bleibe. Baumaßnahmen, die so weit in den baulichen Bestand eingriffen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkämen, seien keine Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne von § 6 Abs. 15 BauO NRW. Der vorliegend genehmigte Umbau und die genehmigte Nutzungsänderung des westlichen Teils des Stallgebäudes seien aufgrund des Umfangs der geplanten baulichen Veränderungen unter Berücksichtigung des aktuellen baulichen Zustands des Stallgebäudes mit einer von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht gedeckten Neuerrichtung eines Gebäudes vergleichbar. Die dagegen von dem Beigeladenen erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Beigeladene dringt nicht mit dem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe mit seinen an der Rechtsprechung zum Bestandsschutz orientierten Ausführungen die seit der Neufassung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW an eine abstandflächenrechtliche Privilegierung des Vorhabens zu stellenden Anforderungen überspannt. Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 und Abs. 6 BauO NRW bestehen, sind nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (Nr. 1), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (Nr. 2) und Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (Nr. 3). Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW). Die letztgenannte Vorschrift, die als bauaufsichtliche Ermessensnorm konzipiert ist, geht über den Anwendungsbereich der bis zur Neuregelung des Abstandflächenrechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) geltenden Regelung des § 6 Abs. 15 BauO NRW a. F. hinaus. Danach war eine Gestattung ausdrücklich nur "ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände" möglich. Gestattungsfähig sind demgegenüber nunmehr auch solche baulichen Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreiten und bei denen Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Seiten verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 94 ff. (zur Errichtung und Nutzung eines Edelstahlaußenkamins), Beschluss vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, juris Rn. 14 und 19 (zur nachträglichen Aufbringung einer den Dachfirst überragenden Photovoltaikanlage), jeweils unter Hinweis auf die Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 14/2433, S. 18. Dieser Gestattungsmöglichkeit liegt die Erwägung zugrunde, aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, welche die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW soll besondere (unbeabsichtigte) Härten für den Eigentümer bereits vorhandender Bausubstanz vermeiden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden. Allerdings sind - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - Baumaßnahmen, die so weit in den baulichen Bestand eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, keine reine "Änderung" mehr und daher auch nicht von § 6 Abs. 15 BauO NRW begünstigt. In solchen Fällen kann vom Bauherrn verlangt werden, dass er das Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandflächenvorschriften errichtet. Ein bestehendes Gebäude kann somit z. B. nicht vollständig entkernt werden mit dem Ergebnis, dass außer den Umfassungswänden ansonsten ein Neubau entstünde. Soweit Gebäude bereits weitgehend verfallen sind, können aufgrund von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW weder Nutzungsänderungen noch bauliche Änderungen gestattet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 7 A 2065/08 -, juris Rn. 12 (zum Gesichtspunkt der besonderen Härte), und vom 16. März 2007 - 10 B 14/07 -, juris Rn. 19 f. (zu § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW 2006 und - eine Gestattungsmöglichkeit verneinend - der Errichtung von zwei Wohnungen im Obergeschoss eines leerstehenden Stallgebäudes); die Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das LandNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 14/2433, S. 18. Die Terminologie des § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW ("Änderungen/Nutzungsänderungen") knüpft vor dem Hintergrund dieses gesetzgeberischen Willens an die in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten baurechtlich relevanten Vorhabentypen "Errichtung", (bauliche) "Änderung" und "Nutzungsänderung" an. Entsprechend sind diese Vorhabentypen, von denen § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nur die "Änderung" und die "Nutzungsänderung" als einer Gestattung zugänglich erfasst, voneinander abzugrenzen. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 - 7 A 880/07 -, juris Rn. 23; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rn. 315; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band I, Stand Juni 2012, § 6 Rn. 355. Eine "Nutzungsänderung" ist die bloße Änderung der genehmigten Nutzungsart. Eine (bauliche) "Änderung" greift in die Bausubstanz ein. Während unter einer baulichen "Änderung" eines Gebäudes die nicht nur unerhebliche, städtebaulich relevante Umgestaltung seiner bestehenden, bestandsgeschützten Bausubstanz zu verstehen ist, ist die "Errichtung" im Gegensatz dazu das Herstellen einer neuen baulichen Anlage im Wege der Bauausführung. "Änderungen" sind insbesondere Umgestaltungen des konstruktiven Gefüges und der äußeren Erscheinungsform des Gebäudes. Wann aber noch eine "Änderung" oder schon eine "(Neu-)Errichtung" vorliegt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall. Maßgeblich dafür ist insbesondere, ob und inwieweit trotz der Änderung die bauliche Identität des ursprünglichen Bauwerks gewahrt bleibt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BRS 69 Nr. 114 = juris Rn. 4, Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112 = BRS 36 Nr. 99 = juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 A 3304/08 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 3 Rn. 20, 23 und 97; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band I, Stand Juni 2012, § 3 Rn. 20 f. und 23 f. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags ist das vorstehende Verständnis des § 6 Abs. 15 BauO NRW, das sich mit demjenigen des Verwaltungsgerichts deckt, nicht zu sehr an Bestandsschutzerwägungen orientiert. Vielmehr entspricht es der Konzeption des § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW, der Begriffsunterscheidungen verlangt, die nicht gänzlich oder weitgehend von Bestandsschutzerwägungen gelöst vorzunehmen sind bzw. vorgenommen werden können. Würde man § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW noch weiter verstehen und etwa weitgehende Umbauten und Umnutzungen landwirtschaftlicher Gebäude, die einer Neuerrichtung gleichkommen, in den Änderungsbegriff des § 6 Abs. 15 BauO NRW einbeziehen, würde die Gestattungsvorschrift ihre Konturen verlieren und zu einem allgemeinen Legalisierungsinstrument abstandflächenrechtlicher Verstöße werden, das der Gesetzgeber nicht schaffen wollte und das dem typischen Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abstandflächenverstößen und Abweichungszulassungen widerspräche. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse 16. März 2012 2 B 197/12 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 80, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 25, Urteil vom 17. Januar 2008 7 A 2761/06 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17 (jeweils zu § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). § 6 Abs. 15 BauO NRW ist Ausfluss eines bestimmten gesetzlich vorweggenommenen Ausgleichsmodells nachbarlicher Interessen. Auf der einen Seite soll das Abstandflächenrecht beachtet, auf der anderen Seite nicht zu hoch gewichtet werden, wenn sich die Grundstückssituation für den Nachbarn trotz der Änderung/Nutzungsänderung des baulichen Bestands und des Abstandflächenverstoßes insgesamt nicht nachteilig verändert. Dieser Interessenausgleich würde zerstört, wenn man weitreichende Änderungen/Nutzungsänderungen eines Gebäudes, die einer Neuerrichtung gleichstehen, ohne weitere Eingrenzung für nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestattungsfähig hält. In diesen Fällen ist der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Abstandflächenverstoß mit Blick auf die gesetzliche Interessensgewichtung von vornherein nicht tolerabel ist. Der Verweis des Zulassungsantrags auf § 35 Abs. 4 BauGB führt nicht in eine andere Richtung. Diese Regelung steht in einem gänzlich anderen - bauplanungsrechtlichen - Normkontext als § 6 Abs. 15 BauO NRW und hat zahlreiche spezifische eigene Voraussetzungen, so dass sich aus ihr keine erheblichen Rückschlüsse in Bezug auf die Lesart des § 6 Abs. 15 BauO NRW herleiten lassen. § 35 Abs. 4 BauGB regelt Umnutzungen und Erweiterungen vorhandener landwirtschaftlicher Betriebsgebäude überaus differenziert. Dies geschieht mit Blick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft und im Bestreben, die Weiternutzung bestehender Bausubstanz zu ermöglichen, also aus wesentlich spezielleren Motiven als sie für § 6 Abs. 15 BauO NRW maßgebend sind. Vgl. zum Hintergrund des § 35 Abs. 4 BauGB: BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2011 - 4 C 9.10 -, BVerwGE 139, 21 = NVwZ 2011, 884 = juris Rn. 11 ff. Abgesehen davon arbeitet § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB mit den Merkmalen "Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes" einerseits und "Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle" andererseits, was zeigt, dass auch er - insoweit ähnlich wie § 6 Abs. 15 BauO NRW - eine Trennung zwischen diesen beiden baurechtlich relevanten Vorgängen vornimmt. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, der genehmigte Umbau und die genehmigte Nutzungsänderung des westlichen Teils des Stallgebäudes komme wegen des Umfangs der geplanten baulichen Veränderungen und unter Berücksichtigung des baulichen Zustands des Stallgebäudes einer von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht gedeckten Neuerrichtung des Gebäudes gleich. Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 30. Juni 2011 in Augenschein genommen hat, hat argumentiert, ausweislich der genehmigten Bauvorlagen sollten in der westlichen Hälfte des Stallgebäudes zahlreiche Maßnahmen vorgenommen werden, die den Charakter des ehemaligen Stallgebäudes weitgehend veränderten. So solle dort erstmalig, ohne dass bislang eine hierfür ausreichende Infrastruktur vorhanden sei, auf über 300 m² eine zweigeschossige Wohnnutzung entstehen. Diese müsse anderen statischen Anforderungen genügen als die bisherige Nutzung. Dies gelte um so mehr, als das geplante Obergeschoss mangels ausreichender baulicher Untergliederung des über dem Erdgeschoss gelegenen Gebäudeteils erst noch entstehen solle. Hinzu kämen die an den Außenwänden des Stallgebäudes geplanten baulichen Eingriffe in die Gebäudesubstanz, durch die fünf Fensteröffnungen neu geschaffen, vier vorhandene Fensteröffnungen versetzt, drei erweitert und acht vollständig in der Feuerwiderstandsklasse F90 geschlossen werden sollten, um eine Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 31 BauO NRW zur südlichen Grundstücksgrenze des Klägers auszubilden. Letztlich bilde das ehemalige Stallgebäude danach lediglich einen aus den tragenden Außen- und Innenwänden sowie einer Zwischendecke und einem Dach bestehenden Gebäudetorso, der im Wesentlichen einem entkernten Gebäude gleiche, das bisher nicht ansatzweise über die für eine Wohnnutzung erforderlichen Installationen verfüge. Weiterer Beleg für die Richtigkeit dieser Einschätzung sei die Äußerung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, er sei nicht bereit, eine Summe von 200.000,- € in das Gebäude zu investieren, wenn in unmittelbarer Nähe der Schweinestall des Klägers bestehen bleiben dürfe. Diese Wertung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Er zeigt nicht auf, dass im Rahmen einer Gesamtschau nicht von einem Neubau oder von einem Quasineubau auszugehen wäre, sondern noch von einer von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW umfassten Änderung der bestandsgeschützten Bausubstanz. Dass - wie der Zulassungsantrag geltend macht - das Gebäude nach wie vor (auch) aus den tragenden Außen- und Innenwänden, einer Zwischendecke und dem Dach bestehe, reicht bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht aus, um noch eine Änderung der Bausubstanz im Sinne von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW, die nicht einer Neuerrichtung gleichkommt, bejahen zu können. Anhand der genehmigten Bauvorlagen und der während des Ortstermins am 30. Juni 2011 gefertigten Lichtbilder lässt sich nachvollziehen, dass der geplante Umbau eines Teils des ehemaligen Stallgebäudes die Schwelle der Änderung überschreitet und solchermaßen aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW heraustritt. Zwischen dem von dem Kläger projektierten Wohnhaus und dem ursprünglichen Gebäude besteht wegen der von dem Verwaltungsgericht genannten umfangreichen baulichen Umgestaltungsmaßnahmen kein hinreichender Identitätszusammenhang mehr, der es rechtfertigen würde, noch von einer Änderung diesseits der Neuerrichtung zu sprechen. Dies veranschaulicht namentlich der in den genehmigten Bauvorlagen enthaltene Gebäudeschnitt, der die "Bauteile Bestand" und die "Bauteile neu" kennzeichnet. Danach machen die "Bauteile Bestand", die in das umgebaute Wohngebäude übernommen werden sollen, trotz des weitgehenden Erhalts der Außenmauern und des Dachs nicht mehr als gewissermaßen die Basis des Umbaus aus. Das Obergeschoss und Teile des Dachs werden hingegen aus neuen Bauteilen entstehen, was für die Unterbrechung des Identitätszusammenhangs mit der ursprünglichen Gebäudesubstanz entscheidend ist. Das neue Gebäude erhält dadurch ein wesentlich anderes äußeres Gepräge als das alte. Zu diesem Befund treten die erforderlich werdenden umfangreichen Installationsarbeiten lediglich ebenso hinzu wie das genehmigte, aber - dem Zulassungsvorbringen zufolge - statisch nicht notwendige Aufbringen eines Fußbodens im Obergeschossbereich. Die geschätzte Investitionssumme war für das Verwaltungsgericht erkennbar nur ein ergänzendes Indiz innerhalb seiner Gesamtbetrachtung. Es ist für die mit Hilfe baurechtlicher Kriterien vorzunehmende Abgrenzung zwischen "Änderung" und "Neuerrichtung" des Gebäudes nicht ausschlaggebend, ob der Betrag von ca. 200.000,- € einem Drittel der Kosten entspricht, die für einen Neubau aufzuwenden wären. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Beigeladenen gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW stellenden Fragen lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu dieser Vorschrift und der Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten im Zulassungsverfahren beantworten. Der Hinweis des Zulassungsantrags auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beigeladenen vom 21. November 2011 sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 führt ebenfalls nicht auf besondere Schwierigkeiten. Der Beigeladene trägt in der Zulassungsbegründung lediglich pauschal vor, problematisch sei die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Er legt indes nicht dar, warum der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags unrichtig sein soll. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beschluss damit begründet, die von dem Beigeladenen monierten Ausführungen gäben die Planungsabsichten wieder, wie sie sich aus der Baugenehmigung bzw. den zugehörigen Bauvorlagen ergäben. Fehler in der Darstellung dieser Absichten seien nicht ersichtlich. Nach den genehmigten Bauvorlagen umfasse die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl die - nicht näher spezifizierte - Verstärkung der Decke zwischen Erdgeschoss und geplantem Obergeschoss als auch die Errichtung einer neuen Wand, mit der die noch einzuziehende Zwischendecke im Obergeschoss abschließen solle. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, "ob die abstandflächenrechtliche Privilegierung eines Vorhabens nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich voraussetzt, dass die Statik des zu ändernden Gebäudes unangetastet und damit der Bestandsschutz der Bausubstanz erhalten bleibt", würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht in verallgemeinerungsfähiger Form stellen. Wie unter 1. dargestellt, ist § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nur anwendbar, wenn und solange es um die "Änderung/Nutzungsänderung" eines bestehenden Gebäudes geht und die Änderung nicht einer Neuerrichtung gleichkommt. Welche allgemeinen Maßstäbe an dieses Tatbestandsmerkmal anzulegen sind, ist der gleichfalls unter 1. zitierten einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Weiterer allgemeiner Klärungsbedarf besteht insofern nicht und wird von dem Zulassungsantrag auch nicht aufgezeigt. Die Abgrenzung einer "Änderung" im Sinne von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu einer nicht mehr unter die Bestimmung fallenden "Neuerrichtung" hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ohne dass es jedesmal oder grundsätzlich darauf ankäme, ob die Änderung die Statik des geänderten Gebäudes tangiert. 4. Mit dem Vorbringen, das zugrunde liegende verwaltungsgerichtliche Verfahren sei überhaupt nur deshalb angestoßen worden, weil das Verwaltungsgericht den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO überdehnt habe, indem es im Hinweis vom 11. Juli 2011 im Parallelverfahren - 4 K 644/11, 2 A 2842/11 - intensive Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der streitigen Baugenehmigung gemacht habe, obwohl dies dort bis dahin nicht einmal ansatzweise thematisiert worden sei, macht der Beigeladene ausdrücklich keinen Zulassungsgrund - auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - geltend. Ein solcher greif auch in der Sache nicht. Insbesondere ist es nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 86 VwGO nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitstoff umfassend durchdrungen und auf entscheidungserhebliche Punkte hingewiesen hat, die bis dahin unerörtert gewesen waren. Dabei war die Befassung mit der Nachbarrechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 17. Juli 2009 folgerichtig. Aus ihr leitet der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens seine nachbarrechtliche Position gegen die von ihm im Verfahren - 4 K 644/11, 2 A 2842/11 - angegriffene Baugenehmigung des Klägers - und dortigen Beigeladenen - vom 2. Februar 2011 für die Errichtung einer Schweinemastanlage auf dem nördlich gelegenen Nachbargrundstück ab. Erweist sich die Baugenehmigung vom 17. Juli 2009 dann wegen eines Abstandflächenverstoßes als rechtswidrig, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, weitere Nachbarrechtsverstöße zu prüfen, die der Klage ebenfalls zum Erfolg verhelfen würden. Nur ergänzend sei angemerkt, dass vor diesem Hintergrund auch die geäußerte Meinung des Beigeladenen, das Vorgehen des Verwaltungsgerichts grenze an eine offene Parteinahme und lasse vermuten, das Verwaltungsgericht habe nach einer Möglichkeit gesucht, sich mit komplizierten immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen nicht beschäftigen zu müssen, jeder tragfähigen Grundlage entbehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).