Beschluss
8 L 1342/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0106.8L1342.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 14. August 2022 eingegangenen Klage der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 8 K 4649/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 14. August 2022 eingegangenen Klage der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 8 K 4649/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage. Dabei ist die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, wonach Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, zu berücksichtigen. Danach war die aufschiebende Wirkung hier anzuordnen. Die Klage der Antragsteller (8 K 4649/22) wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie in eigenen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen prüfungsgegenständliche nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die Baugenehmigung verstößt gegen prüfungsgegenständliches nachbarschützendes Bauordnungsrecht, namentlich die Abstandsflächenrechtsvorschriften des § 6 BauO NRW 2018. Aufgrund des beantragten Genehmigungsumfangs ist § 6 BauO NRW 2018 Prüfungsgegenstand; die danach grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen sind nicht gewahrt; das Vorhaben ist nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht ohne Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 zulässig. Die Einhaltung der Abstandflächen ist auch bei alleiniger Änderung der Nutzung eines hinsichtlich seiner Außenwände unverändert gebliebenen Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandflächen nicht einhält, zu prüfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2007 – 7 A 880/07 –, juris, Rn. 6. Die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW 2018 liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen und ganz allgemein zu vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, juris, Rn. 91. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als grundsätzlich erforderlich bestehen, Änderungen innerhalb des Gebäudes zulässig. Nutzungsänderungen fallen nicht unter Nummer 1. Vgl. zu Absatz 15 der Vorgängervorschrift § 6 Abs. 15 BauO NRW in den Fassungen seit der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615): LT-Drucks. 14/2433 S. 18. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 sind Nutzungsänderungen zulässig, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt. Gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 sind Änderungen ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wänden und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen zulässig, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden, § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018. Mit den „bestehenden" Gebäuden sind nur solche gemeint, die zu irgendeinem Zeitpunkt formell oder zumindest materiell legal waren und deshalb Bestandsschutz genießen. Vgl. zur Vorgängervorschrift: OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 –, juris, Rn. 28, m.w.N. Die Entscheidung über eine Gestattung nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Sie hat eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, juris, Rn. 86 f. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen – wechselseitigen – Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen gegebenenfalls darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 104. Die Anwendung der Regelung ist im jeweiligen Einzelfall an ihrem Regelungszweck auszurichten. Die Festlegung einer Mindestabstandfläche betrifft den Grundeigentümer, der sein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, anders als jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig nutzen will. Während dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition verbleibt, kann der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige Nutzung nur fortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob er die an sich verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung des neuen Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der Nutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) dennoch die Einhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder Rechtslage vergrößerten Abstandflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an der Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4529/02 –, juris, Rn. 49. Baumaßnahmen, die so weit in den baulichen Bestand eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, sind keine reine „Änderung" mehr und daher auch nicht von § 6 Abs. 11 BauO NRW begünstigt. In solchen Fällen kann vom Bauherrn verlangt werden, dass er das Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandflächenvorschriften errichtet. Ein bestehendes Gebäude kann somit auf Basis dieser Vorschrift regelmäßig nicht vollständig entkernt werden mit dem Ergebnis, dass außer den Umfassungswänden ansonsten ein Neubau entstünde. Soweit Gebäude bereits weitgehend verfallen sind, können aufgrund von § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW weder Nutzungsänderungen noch bauliche Änderungen gestattet werden. Wann noch eine „Änderung" oder schon eine „(Neu-)Errichtung" vorliegt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall. Maßgeblich dafür ist insbesondere, ob und inwieweit trotz der Änderung die bauliche Identität des ursprünglichen Bauwerks gewahrt bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 10 B 603/20 –, juris, Rn. 5, 7; Beschluss vom 17. Juli 2012 – 2 A 2843/11 –, juris, Rn. 13, 15. Das Gleichkommen zu einer Neuerrichtung wurde in der Rechtsprechung angenommen bei einer Errichtung zweier Wohnungen in einem Stallgebäude, bei welcher eine neue Statik erforderlich wurde, neue Fensteröffnungen erfolgten und die Einhaltung von Schallschutzvorschriften verlangt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 – 10 B 14/07 –, juris, Rn. 7. Es wurde weiter angenommen bei einem Vorhaben, bei dem die Außenwände, die Decken und das Dach des vorhandenen Gebäudes erhalten blieben, doch bereits die geplanten baulichen Eingriffe in die Außenwände – genaue Informationen zur baulichen Ausführung im Gebäudeinneren fehlten – erheblich seien. Dort sollten die vorhandenen kleinen Fensteröffnungen in den unteren Wandbereichen wegfallen, eine neue Eingangstür nebst Vordach sowie neue Fenster eingebaut bzw. eröffnet werden. Dass die vorhandene Bausubstanz, soweit sie von diesen Änderungen unberührt bleibe, als Basis für den Umbau dienen möge, genüge nicht, um von einer baulichen Identität des zuvor wohl rein landwirtschaftlich genutzten vorhandenen Gebäudes mit dem Vorhaben, das Wohnzwecken dienen soll und damit wesentlich anderen baulichen Anforderungen unterliegt, auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 10 B 603/20 –, juris, Rn. 9. Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von (nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden Abstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn ein Mindestmaß an Schutz garantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der Errichtung einer baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen Grenzabstände, die für den Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch eine bauliche Anlage unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigung dieser baulichen Anlage verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 – 7 A 4529/02 –, juris, Rn. 44. § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 vermittelt nur dann Drittschutz, wenn dem Nachbarn die Auswirkungen in der konkreten Grundstückssituation unter Einbeziehung der Zwecke der Abstandflächenvorgaben sowie des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Bausubstanz objektiv unzumutbar sind; der Umstand, dass die zuständige Behörde zur Frage der Gestattung keine gesonderte (Ermessens-)Entscheidung getroffen hat oder ihre Erwägungen hierzu sich als unzureichend bzw. fehlerhaft erweisen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, juris, Rn. 88 f., Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 107 - 109. Danach ist die Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Regelungen vorliegend Prüfungsgegenstand. Denn vorliegend steht ausweislich u.a. der Bezeichnung des Bauvorhabens im Bauantragsformular sowie des Erdgeschossgrundrisses zumindest hinsichtlich des Erdgeschosses eine Nutzungsänderung von einer Werkstatt und einem Stall hin zur Wohnnutzung zur Genehmigung. Die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob sich der Nutzungsschwerpunkt des Gebäudes insgesamt verlagere, ist insoweit nicht erheblich. Jedenfalls bei dem bisher als Stall genutzten Teil handelt es sich um eine mit der etwaigen Wohnnutzung im Bestand weder baulich – es bestand eine Trennwand und kein Durchgang im Gebäudeinnern – noch funktional unmittelbar verbundene Einheit, sodass schon unter diesem Gesichtspunkt eine derartige „Gesamtbetrachtung“ nicht geboten ist. Die neue (Wohn-)Nutzung hat zumindest auf den vom Schutzzweck des § 6 BauO NRW 2018 umfassten Gesichtspunkt des Sozialabstands nachteiligere Auswirkungen als die bisherige (Stall-)Nutzung. Die Abstandsflächen in südlicher Richtung des teilweise grenzständigen und im Übrigen ausweislich des Lageplans ca. 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernten Gebäudes liegen im Wesentlichen nicht auf dem Vorhabengrundstück selbst, sondern auf dem Grundstück der Antragsteller. Das Vorhaben ist nicht ohne Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 zulässig. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil das Vorhaben (auch) eine Nutzungsänderung zum Gegenstand hat, die nach obigem keine Änderung innerhalb des Gebäudes im Sinne dieser Norm darstellt. Bezüglich der Nr. 2 und 3 jener Norm fehlt es am Mindestabstand zur Nachbargrenze von 2,5 m. § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 gebietet nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob das Bestandsgebäude, für das keine Baugenehmigung vorgelegt wurde, ein bestehendes Gebäude im obigen Sinn darstellt, weil offen ist, ob es in der Vergangenheit materiell legal war. Jedenfalls deckt § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 die vorliegend zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen nach Lage der Akten nicht, denn bei ihnen handelt es sich nicht mehr um eine „Änderung“ im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW, da sie ihrem Umfang nach einer Neuerrichtung gleichkommen und keine Identität zwischen dem vorhandenen Gebäude und dem Vorhaben besteht. Es werden erhebliche bauliche Änderungen im Gebäudeinnern vorgenommen. So wird u.a. im überwiegenden Gebäudeteil die Decke über dem 1. OG entfernt und ein gemeinsamer Luftraum mit dem vorherigen Dachboden geschaffen; in diesen wird eine neue Stützkonstruktion eingezogen. Zudem werden weitere Wände entfernt bzw. neu eingezogen. Es werden Gauben errichtet, teils ein Drempel eingezogen, es wird ein Balkon nebst Durchbruch der Außenwand errichtet und es werden Fensteröffnungen geschlossen. Ob, wie zwischen den Beteiligten diskutiert, bereits im Bestand gewisse Erschließungsanlagen vorhanden waren oder nicht, ist vor dem Hintergrund der ohnehin erheblichen Änderungen nicht erheblich. Der Verstoß verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Darauf, dass § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht schon dann, wenn – wie vorliegend – die Baugenehmigungsbehörde ihr dahingehendes Ermessen nicht ausgeübt hat, Drittschutz vermittelt, sondern erst dann, wenn dem Nachbarn die Auswirkungen in der konkreten Grundstückssituation unter Einbeziehung der Zwecke der Abstandflächenvorgaben sowie des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Bausubstanz objektiv unzumutbar sind, kommt es vorliegend nicht an, da der Umfang der Änderungen wie ausgeführt von der Rechtsfolge dieser Norm ohnehin nicht gedeckt sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der dem Beigeladenen, der einen Antrag gestellt und damit unterlegen ist, auferlegten Kosten auf § 154 Abs. 3 VwGO. Das Verhältnis der Kostentragung untereinander nach Kopfteilen ergibt sich aus § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich an den Ziffern 7 Buchstabe a und 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.