OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3529/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:1128.6K3529.16.00
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S.---------straße 10 (Gemarkung V. , G. 34, G1. 326) in V. . Das Grundstück ist weitestgehend unbebaut und wird als Parkplatz genutzt. Der Beigeladene ist Eigentümer des rückwärtig angrenzenden Grundstückskomplexes L.------straße 26/28 (Gemarkung V. , G. 34, G1. 672), der mit zwei mehrere hundert Jahre alten, denkmalgeschützten Fachwerkhäusern bebaut ist. An die straßennahen, traufständigen und zweigeschossigen Fachwerkhäuser schließen sich jeweils eingeschossige Anbauten an, welche die gesamte Tiefe des Grundstücks ausfüllen. Zwischen diesen rückwärtigen Anbauten existiert ein kleiner Innenhof. Die Anbauten sowie der Innenhof werden von dem Grundstück der Kläger durch eine mehr als drei Meter hohe, teilweise mehr als 50 cm breite Mauer getrennt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans UN-128 A „I. J. “ von 2012, der hier ein Allgemeines Wohngebiet sowie First- und Traufhöhen festsetzt. Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen: Am 23. Oktober 2015 beantragte der Beigeladene – nach Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis – die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung der Gebäude L.------straße 26 und 28. Im Zuge des Umbaus sollten die beiden Gebäude zu einem einzigen Wohnhaus mit einer Wohneinheit zusammengelegt werden. Im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 28 sollten einzelne Innenwände entfernt und andere neu eingefügt werden. In der Wand zum Innenhof sollten ein Tür- und ein Fensterdurchbruch geschaffen werden. Das Dach über diesem Anbau sollte als Flachdach vollständig erneuert werden. Auf der Grenze zu dem Grundstück der Kläger stellt der Grundriss eine „gemeinsame Grenzwand“ dar. Bereits im Baugenehmigungsverfahren wandte sich der Kläger an die Behörde und erklärte, er sei mit dem Vorhaben nicht einverstanden. Die rückwärtige Bebauung werde ohne Abstandflächen geplant und teilweise werde sogar sein Grundstück überbaut. Eine gemeinsame Grenzwand gebe es nicht. Es handele sich vielmehr um Mauerreste eines Gebäudes, das einmal auf seinem Grundstück gestanden habe. Der rückwärtige Anbau des Gebäudes L.------straße 28 sei seinerzeit als Stall auf einfachste Art und Weise errichtet und ohne Verbindung an „seine Hauswand angelehnt“ worden. Der nunmehr zur Genehmigung gestellte Anbau sei angesichts der umfangreichen Änderungen als Neubau zu werten. Die Beklagte forderte den Beigeladenen sodann mehrmals zur Ergänzung seiner Bauvorlagen auf. Unter anderem verlangte sie eine „Darstellung der Grundstücksgrenzen in den Grundrisszeichnungen“. Entsprechend ergänzte Zeichnungen wurden im April 2016 vorgelegt. Unter dem 4. Mai 2016 wurde die beantragte Baugenehmigung (Az. 0623/15) „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erteilt. Am 30. Mai 2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 (Az. 0564/16) genehmigte die Beklagte einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 4. Mai 2016. Dem Nachtrag zufolge soll die baufällige Überdachung des kleinen Innenhofes beseitigt und nicht – wie zunächst genehmigt – erneuert werden. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus: Die in dem genehmigten Grundriss dargestellte „gemeinsame Grenzwand“ befinde sich vollständig auf ihrem Grundstück; es handele sich um eine ehemalige Gebäudeabschlusswand. Der genehmigte Grundriss sei insoweit fehlerhaft. Damit sei ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht gegeben. Außerdem füge das Vorhaben sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weil das Grundstück vollständig überbaut werde, und sei daher auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 zum Umbau der zwei Wohnhäuser zu einer Wohneinheit und zur Sanierung der Gebäude auf dem Grundstück L.------straße 26, 28 in V. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Baugenehmigung für rechtmäßig. Wie sich der Genehmigungsplanung entnehmen lasse, diene die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Mauer nicht als Gebäudeabschlusswand des Anbaus; diese befinde sich vielmehr auf dem Grundstück des Bauherrn. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage von § 6 Abs. 15 S. 2 der Landesbauordnung erteilt worden. Die Bedenken der Kläger seien bei der Entscheidung über die Abweichung berücksichtigt worden. Bei der Ermessensentscheidung sei neben den nachbarlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an einer Fortsetzung der Nutzung auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Denkmäler zu berücksichtigen gewesen. Ohne die Zusammenlegung und den Umbau seien die Gebäude nach heutigem Standard nicht mehr nutzbar. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, er habe die Grundstücke im Jahre 2015 in desolatem Zustand gekauft und bemühe sich, die Gebäude – entsprechend der Forderung des Denkmalschutzes – wieder nutzbar zu machen. Bei der Wiederherstellung würden die bestehenden Abmessungen nicht verändert. In dem Anbau habe sich bereits zuvor ein Bad mit der betreffenden Mauer als Außenwand befunden. Dass die Wand sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger befinde, sei unrichtig. Er habe sich den von ihm angenommenen Grenzverlauf mehrfach durch den öffentlich bestellten Vermesser H. bestätigen lassen. Der tatsächliche Grenzverlauf werde auch durch das Nachbargebäude Nr. 30 sichtbar nachgezeichnet. Auf Anregung des Gerichts hat der Beigeladene eine schriftliche Stellungnahme des von ihm bereits im Jahre 2015 herangezogenen Vermessers Dipl.-Ing. H. vorgelegt. Darin bestätigt dieser, dass sich nach seiner Einschätzung an der fraglichen Stelle zwei Mauern befinden, nämlich eine Mauer von ca. 0,27 m Stärke auf dem G1. 672 und eine Mauer von ca. 0,24 m Stärke auf dem G1. 326. Dies hätten eine Aufnahme vor Ort und ein Abgleich mit dem Katasterinhalt ergeben. Die Kammer hat am 22. Mai 2017 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Mai 2016 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17. Oktober 2016 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht drittschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Näherer Betrachtung bedarf vorliegend nur der Anbau im südlichen Bereich des Flurstücks 672, der bis unmittelbar an das Grundstück der Kläger heranreicht. Auch hinsichtlich der Erneuerungen und Umbauten in diesem Bereich ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften indes im Ergebnis nicht erkennbar: Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts; namentlich Verstöße gegen das Abstandflächenrecht liegen nicht vor. Allerdings wäre die Neuerrichtung eines entsprechenden, mit dem Anbau bis an die rückwärtige Grenze heranreichenden Wohnhauses nach dem Abstandflächenrecht unzulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Abstandflächen des betreffenden Anbaus liegen vielmehr vollständig auf dem Grundstück der Kläger. Die nach § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b) BauO NRW denkbare Möglichkeit eines Grenzanbaus ist seit dem weitgehenden Abriss des grenzständigen Gebäudes auf dem Grundstück der Kläger (Schmiede/Werkstatt) nicht mehr gegeben. Die streitgegenständlichen Erneuerungen und Umbauten sind jedoch von der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW genehmigt worden. Nach dieser Vorschrift können bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit zu geringen Abstandflächen bestehen, Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Dass es sich vorliegend nicht mehr um „Änderungen“, sondern um einen Neubau des Anbaus handelt, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, BauR 2012, 1776 ff., vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Kubatur des Anbaus bleibt im Wesentlichen unverändert und auch die Außenwände bleiben nach den genehmigten Bauvorlagen ganz überwiegend erhalten. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass dem Anbau der für die Anwendung von § 6 Abs. 15 S. 2 BauO NRW notwendige Bestandsschutz zukommt. Denn solange das grenzständige Gebäude auf dem Grundstück der Kläger noch vorhanden war (dargestellt etwa auf dem von der Beklagten vorgelegten Baulastblatt von 1988, Bl. 52 der GA), entsprach der Anbau auf dem Grundstück des Beigeladenen dem öffentlichen Baurecht. Bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Beklagte die nachbarlichen Belange berücksichtigt, im Ergebnis aber den Interessen des Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals den Vorzug gegeben. Dies ist nicht zu beanstanden. Warum der teilweise Umbau und die anschließende Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen, namentlich des in Rede stehenden Anbaus, die Nutzung ihres eigenen Grundstücks beeinträchtigt, haben die Kläger nicht deutlich gemacht. Allerdings beruht die Entscheidung der Beklagten erkennbar auf der Annahme, dass der streitgegenständliche Anbau über eine eigene Außenwand verfügt, welche sich auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet. Die Behörde hat, nachdem die Kläger entsprechende Einwände erhoben hatten, darauf bestanden, dass Bauvorlagen eingereicht werden, die den Grenzverlauf eindeutig wiedergeben. Dies ist anschließend geschehen; der grüngestempelte Grundriss zeigt an der fraglichen Stelle eine doppelte Wand, die sich etwa hälftig auf den beiden Grundstücken befindet. Die Beklagte durfte diese Darstellung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Dies wäre möglicherweise dann anders, wenn die Darstellung ersichtlich nicht der Realität entspricht. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein. Der in dem Grundriss aufgezeigte Grenzverlauf entspricht den Feststellungen, die der öffentlich bestellte Vermesser Dipl.-Ing. H. im Auftrag des Beigeladenen getroffen hat. Auch der von den Klägern herangezogene Fortführungsriss aus dem Jahre 1955 zwingt nach Einschätzung der Kammer angesichts der Interpretationsbedürftigkeit derartiger Katasterunterlagen nicht ohne weiteres zur Annahme eines anderen Grenzverlaufs. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, der Frage des Grenzverlaufs durch eigene Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Abgesehen davon, dass bereits die Stellungnahme eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vorliegt, würde ein von den genehmigten Bauvorlagen abweichender Grenzverlauf nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern nur dazu führen, dass das vorhandene Gebäude nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt ist. Dies ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. Aus dem gleichen Grund können die Kläger sich auch nicht auf einen „Überbau“ des Beigeladenen berufen. Das von der Beklagten genehmigte Gebäude befindet sich ausweislich des grüngestempelten Grundrisses ausschließlich auf dem Grundstück des Beigeladenen. Im Übrigen wird das Problem des Überbaus von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht geregelt. Denn die insoweit bestehende Pflicht zur Respektierung des Privateigentums normiert nicht das öffentliche Baurecht, sondern die privatrechtliche Eigentumsordnung (§§ 903, 912, 1004 BGB). Dem entsprechend ergeht die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter (§ 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Auf wessen Grundstück eine bauliche Anlage errichtet wird, ist für das öffentliche Baurecht weitgehend irrelevant. Vgl. dazu nur VGH B.-W., Beschluss vom 17. Februar 1992 - 5 S 144/92 -, juris. Wenn das Gebäude des Beigeladenen aufgrund eines „Überbaus“ auf mehreren Grundstücken errichtet wäre, könnte dies zwar gegen § 4 Abs. 2 BauO NRW verstoßen. Diese Vorschrift hat jedoch keine nachbarschützende Wirkung, so dass ein Abwehranspruch hieraus nicht resultieren kann. Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 12. November 2013 - 6 K 2397/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Vorgaben des Bauplanungsrechts werden durch die angefochtene Baugenehmigung ebenfalls nicht verletzt. Das genehmigte Vorhaben verstößt weder gegen den (einfachen) Bebauungsplan UN-128 A „I. J. “, der hier ein Allgemeines Wohngebiet sowie First- und Traufhöhen vorgibt, noch gegen den ergänzend anwendbaren § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist – auf der Grundlage des in den Bauvorlagen dargestellten Grenzverlaufs – nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.