Ziffer 1 des Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Köln 2 K 1286/20) des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. November 2019 wird angeordnet. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung von Remise in Einfamilienhaus sowie Errichtung eines Carports mit Abstellraum“ auf dem Grundstück in X., Gemarkung S., Flur 25, Flurstücke 1136, 384 und 1133 (im Folgenden: Vorhaben) verstoße nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts. Zwar habe die vor dem östlichen Teil der nördlichen Außenwand des Vorhabens auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Abstandsfläche nicht die erforderliche Tiefe von 3 m, doch gelte insoweit § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift rügt, gibt dies Anlass zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Derzeit spricht bei der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes dafür, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW nicht vorliegen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass Baumaßnahmen, die so weit in den Bestand eines vorhandenen Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, nicht mehr als „Änderung“ im Sinne der Vorschrift verstanden werden können. In solchen Fällen wird der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die ihnen zugrunde liegende Gewichtung der Interessen von vornherein nicht tolerabel ist. Bei baulichen Maßnahmen am Bestand, die als Neuerrichtung zu werten sind, kann von dem Bauherrn verlangt werden, dass er das Gebäude auch unter Einhaltung der geltenden Abstandsflächenvorschriften errichtet. Werden beispielsweise bei einem vorhandenen Gebäude nach seiner vollständigen Entkernung alle Bauteile mit Ausnahme der Umfassungswände erneuert, kann regelmäßig nicht mehr von einer „Änderung“ im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW die Rede sein. Ebenso wenig ist Raum für die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Gebäude bereits weitgehend verfallen ist. Vgl. zu Vorgängervorschrift(en) etwa OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 387/16 –, juris, Rn. 39, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 388/16 –, juris, Rn. 41, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 2 A 2843/11 –, juris, Rn. 13, 19, Beschluss vom 16. März 2007 – 10 B 14/07 –, juris, Rn. 19 f. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 –, juris, Rn. 35. Ob das Ergebnis einer Baumaßnahme letztlich als eine „Änderung“ oder als eine „Neuerrichtung“ zu bewerten ist, hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob und inwieweit trotz möglicher baulicher Veränderungen die bauliche Identität des ursprünglichen Gebäudes gewahrt bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 2 A 2843/11 –, juris, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon ist vorbehaltlich einer weitergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren nach Lage der Akten eine Identität zwischen dem vorhandenen Gebäude und dem Vorhaben zu verneinen. Zwar sollen nach den Bauvorlagen die Außenwände, die Decken und das Dach des vorhandenen Gebäudes erhalten bleiben, doch sind bereits die geplanten baulichen Eingriffe in die Außenwände – genaue Informationen zur baulichen Ausführung im Gebäudeinneren fehlen – erheblich. Ausgehend von dem vom Antragsteller vorgelegten Bildmaterial sollen die vorhandenen kleinen Fensteröffnungen in den unteren Wandbereichen wegfallen. Neben einer neuen Eingangstür nebst Vordach an der Ostseite sollen auf der Ebene des Erdgeschosses fünf neue große, teils bodentiefe Fenster eingebaut werden. Auf der oberen Ebene, wo es bisher keine Fensteröffnungen gab, sind sieben ebenfalls teils große Fenster vorgesehen. Dies gibt dem Gebäude – ungeachtet der Anbringung einer Holzverschalung an der Fassade des Obergeschosses und der baulichen Erweiterung durch den Anbau eines Abstellraums sowie eines Carports – eine wesentlich andere äußere Gestalt. Dass die vorhandene Bausubstanz, soweit sie von diesen Änderungen unberührt bleibt, als Basis für den Umbau dienen mag, genügt nicht, um hier von einer baulichen Identität des bisher wohl rein landwirtschaftlich genutzten vorhandenen Gebäudes – konkrete Angaben zur vorhergehenden Nutzung fehlen ebenfalls – mit dem Vorhaben, das Wohnzwecken dienen soll und damit wesentlich anderen baulichen Anforderungen unterliegt, auszugehen. Rein vorsorglich merkt der Senat an, dass § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW auf der Rechtsfolgenseite eine umfassende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessenabwägung verlangt. Zu den in diese Interessenabwägung nach den jeweiligen konkreten Umständen einzubeziehenden Belangen haben sich die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts wiederholt geäußert. Vgl. insbesondere OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 – 7 A 3782/05 –, juris, Rn. 35. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2016 – 10 A 338/13 –, Seite 6 f. des Urteilsabdrucks, Beschluss vom 28. April 2010 – 7 A 2065/08 –, juris, Rn. 4 ff. Die Beigeladene zu 1 dürfte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben. Regelmäßig kann nur eine grundstücksbezogene Atypik eine solche Abweichung rechtfertigen. Eine derartige Atypik kann wegen der Besonderheiten von Lage und Zuschnitt der benachbarten Grundstücke zu bejahen sein, nicht aber wegen des Wunsches des Bauherrn, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies nach § 6 BauO NRW zulässig wäre. Für die Annahme einer grundstücksbezogene Atypik genügt dementsprechend nicht irgendeine Besonderheit im Grundstückszuschnitt, sondern nur eine solche, die die Bebauung des Grundstücks, würden die Abstandsflächenvorschriften beachtet, in besonderem Maße erschwert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, juris, Rn. 94 ff., Beschluss vom 5. März 2007 – 10 B 274/07 –, juris, Rn. 17 ff., Beschluss vom 2. März 2007 – 10 B 275/07 –, juris, Rn. 20. Selbst wenn hier das jetzige Flurstück 1136 isoliert betrachtet wird, ist dessen Zuschnitt zwar wegen seiner Unregelmäßigkeiten – die Grenze zum Grundstück des Antragstellers weist einen Knick auf und das Flurstück 1136 verläuft von dort spitz auf die Straße C. zu – von Besonderheiten gekennzeichnet, doch drängt sich bei summarischer Prüfung nicht auf, dass diese Besonderheiten die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks unter Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften in besonderem Maße erschweren könnten. Ausgehend davon, dass nach dem Vorstehenden derzeit jedenfalls Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers dienen, überwiegt auch in Ansehung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB sein Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zu 1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwertes in ständiger Rechtsprechung an dem von den Bausenaten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Streitwertkatalog vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619). Ausgehend von den unter Nr. 7 des Streitwertkatalogs für Nachbarklagen ausgesprochenen Empfehlungen hält der Senat vorliegend ebenso wie das Verwaltungsgericht in der Hauptsache einen Streitwert von 15.000 Euro mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen des Denkmals auf dem in seinem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks, in dem er offenbar (auch) seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, bei maßgeblicher objektiver Betrachtung für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).