Beschluss
7 B 487/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0606.7B487.12.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Beigeladenen aus, weil sich das streitgegenständliche Bauvorhaben als rücksichtslos erweise und deshalb in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen hat Erfolg. Die angegriffene Baugenehmigung ist summarischer Prüfung zufolge nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Es kann offen bleiben, inwieweit für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme angesichts der - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses gegebenen - Einhaltung der Abstandflächen überhaupt Raum ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 7 A 1494/09 -, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 m. w. N.. Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Auch im Rahmen einer Gesamtschau ist mit Blick auf das Volumen der Gebäude Haus A und Haus B, ihre Stellung auf dem Grundstück, die jeweilige Höhe und die Gestaltung des Zufahrtbereiches in die Tiefgarage weder eine der Sache nach angesprochene „erdrückende Wirkung“ gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin noch sonst eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit anzunehmen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BRS 76 Nr. 181 = BauR 2011, 248 und Beschluss vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 -. Eine solche Wirkung kann angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden. Das geplante Haus A und das grenzständig errichtete Wohnhaus der Antragstellerin nebst Anbau sind nach den Angaben im amtlichen Lageplan etwa 5,23 m voneinander entfernt. Aufgrund der durch die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin geprägten Grundstückssituation musste die Antragstellerin mit einer an ihr Wohnhaus relativ nah heranrückenden Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen rechnen. Auch mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Höhenunterschied im Firstbereich des Hauses A und des Haupthauses der Antragstellerin von 9,63 m und im Verhältnis des Hauses A zu dem Anbau der Antragstellerin von ca. 13,80 m fehlt eine Konstellation, in der von einem Gefühl des „Eingemauertseins“ die Rede sein könnte bzw. davon, dass das Vorhaben dem Grundstück der Antragstellerin „die Luft nimmt“. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sonstige Bebauungssituation des Grundstücks der Antragstellerin in südlicher, nördlicher und östlicher Richtung. Im Süden grenzt das Grundstück an die T.......straße. Die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf der südlichen Seite der T.......straße befindliche Bebauung hält einen Abstand zum Gebäude der Antragstellerin von ca. 25 m. Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich ein unbebautes Biotop („Im S.“). Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin ein in der Bautiefe und der Höhe vergleichbares Doppelhaus (T.-straße 1 und 3). Der hintere Bereich der mit dem Doppelhaus bebauten Grundstücke ist auf einer Länge von ca. 47,50 m (bei einer Gesamtgrundstückslänge von ca. 64 m) unbebaut. Gegen die Annahme eines vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Eindrucks des „Eingemauertseins“ der Antragstellerin spricht zudem maßgeblich die ca. 13,60 m große Lücke zwischen dem Haus A und dem Haus B der Beigeladenen, die gerade dem Eindruck der Abschirmung des Gundstücks der Antragstellerin in westlicher Richtung durch eine „geschlossene Wand“ entgegenwirkt und sowohl Licht als auch Luft durchlässt. Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus der zu erwartenden Verschattung ihres Grundstücks und den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2007 ‑ 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181. Hiervon ausgehend begründet zunächst der zu erwartende Schattenwurf kein Abwehrrecht gegen das streitige Bauvorhaben. Dass ein sehr schmal geschnittenes Grundstück - wie das der Antragstellerin – bei einer Verschattung durch Nachbargebäude relativ stark betroffen sein kann, beruht auf dem Grundstückszuschnitt und fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des jeweiligen Eigentümers. Dass Fenster, Balkone und Terrassen zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichtet sind, rechtfertigt im Ergebnis gleichfalls keine andere Bewertung. Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines Einblicks nicht gegeben ist. In Anbetracht der Lage des Grundstücks der Beigeladenen an der T.-straße musste die Antragstellerin mit einer Ausrichtung der dortigen Außenwohnbereiche zu ihrem rückwärtigen Grundstücksbereich rechnen. Die geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten gehen ihrer Qualität nach nicht über eine regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Ruhebereiche hinaus. Zudem weist die zum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtete Giebelwand des Hauses der Antragstellerin nach den vorliegenden Lichtbildern keine Fenster oder Türen auf. Die Störung durch die Einsichtnahme in das in nordwestliche Richtung weisende Gaubenfenster des Haupthauses der Antragstellerin und in die im Anbau befindlichen Fenster ist als eher gering und deshalb hinnehmbar zu bewerten. Gegen die von dem - ca. 20 m vom Anbau der Antragstellerin entfernt liegenden - Haus B ausgehende Einsichtnahme in den hinteren Bereich des Wohnhauses der Antragstellerin und in ihren Terrassenbereich kann sie sich etwa durch Anpflanzungen von Sträuchern und Bäumen weitgehend schützen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht wegen seines Maßes (Dreigeschossigkeit des Hauses A bzw. Zweigeschossigkeit des Hauses B und Grundfläche) subjektive Rechte der Antragstellerin. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem - darunter fallen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Grundfläche der baulichen Anlage und gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch die Zahl der Vollgeschosse - kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, juris und vom 14. Februar 2012 - 7 B 72/12 -. Selbiges gilt für eine eventuelle Nichteinhaltung der hinteren Baugrenze, die behauptete Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes 86.1 F, den vermeintlichen Eingriff in das Biotop „Im S.“ und den Einwand der Antragstellerin, das Grundstück der Beigeladenen liege im Außenbereich. Ebensowenig vermag der Senat im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung festzustellen, dass die vorgesehene Tiefgaragenzufahrt zu unzumutbaren Störungen im Sinne von § 51 Abs. 7 BauO NRW führt. Bei der Errichtung von Stellplätzen und Garagen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2011 ‑ 7 B 165/11 -, juris und 17. Januar 2011 - 7 B 1506/10 -, juris. Die von der Tiefgarage und den Außenstellplätzen zu erwartenden Belästigungen überschreiten nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Die fünf Außenstellplätze und die Tiefgaragenzufahrt sind straßennah geplant. Die durch das Öffnen und Schließen des Rolltors der Tiefgaragenzufahrt bedingten Belästigungen der Antragstellerin werden durch die Zurückverlagerung des Rolltors unter die Erdgeschossdecke um ca. 3,5 m hinreichend minimiert. Der durch die insgesamt 39 Stellplätze zu erwartende zusätzliche Verkehr hält sich - auch unter Berücksichtigung möglicher Wartezeiten vor der Tiefgarage während der Stoßzeiten - im Rahmen der hinzunehmenden Beeinträchtigungen durch eine das Grundstück erschließende Straße und betrifft insbesondere nicht den hinter dem Wohnhaus der Antragstellerin liegenden Garten- und Ruhebereich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.