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Urteil

3 K 2277/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2012:0828.3K2277.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 17. Februar 2010, 20. Juli 2010 und 2. August 2010 werden teilweise aufgehoben, und zwar soweit darin die Errichtung und der Betrieb eines Werbepylons mit der Aufschrift "Media Markt" auf dem Grundstück G1 zugelassen wird. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungs-schuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Nachbarverträglichkeit von Baugenehmigungen, die einen beleuchteten Werbepylon zulassen. 3 Die klagende Nachbarin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G2 (Anschrift: E.------straße XXx in 00000 F. ). Das Hausgrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXX ("B.-------straße "), der diesen Bereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist. 4 Mit Bescheiden vom 17. Februar 2010, 20. Juli 2010 und 2. August 2010 erteilte die Beklagte der Beigeladenen Baugenehmigungen u.a. für die Errichtung und den Betrieb eines beleuchteten Werbepylons mit der Aufschrift "Media Markt" auf dem Grundstück G1 . Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans XXX ("B.-------straße "), der ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" ausweist. 5 Der Werbepylon, der einen Lärmschutzwall überragt und damit optisch auf die nahegelegene Bundesautobahn X (B1. -L. ) einwirkt, gehört zu einem Fachmarkt für Unterhaltungselektronik, welchen die Beklagte ebenfalls mit Baugenehmigung vom 17. Februar 2010 zuließ. Die Entfernung zwischen dem streitigen Pylon und dem Wohnhaus der Klägerin beträgt ca. 200 m. Der Kopf des Pylons ist mit 3 beleuchtbaren Werbeflächen von jeweils 20 m Breite und 3 m Höhe bestückt. Die Werbeflächen tragen auf rotem Grund den weißen Schriftzug "Media Markt" und bilden ein Dreieck, das asymmetrisch auf einem Mast ruht. Der Mast besitzt eine Höhe von 38,5 m und - im Fußbereich - einen Durchmesser von 1,52 m. 6 Die Klägerin hat am 20. Dezember 2010 Klage erhoben und geltend gemacht: Der Werbepylon sei von ihrem Hausgrundstück aus deutlich zu sehen. Bei Dunkelheit "schwebe" der Kopf des Pylons mit dem stark beleuchteten Werbedreieck regelrecht über dem Grundstück. Damit sei insbesondere die Benutzung der Außenterrasse eingeschränkt. Es bestehe nämlich eine psychologische Blendwirkung, weil das Auge ungewollt immer wieder in Richtung Werbeanlage abgelenkt werde. Ferner führe die Beleuchtung des Pylons auch zu einer unzumutbaren Raumaufhellung in ihrem Wohnhaus. Insgesamt komme dem Vorhaben eine erdrückende und optisch bedrängende Wirkung zu. 7 Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 17. Februar 2010, 20. Juli 2010 und 2. August 2010 teilweise aufzuheben, und zwar soweit darin die Errichtung und der Betrieb eines Werbepylons mit der Aufschrift "Media Markt" auf dem Grundstück G1 , zugelassen wird, 8 hilfsweise, 9 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den nachfolgenden Fragen Beweis zu erheben: 10 1. Sind die vom Beklagten mitgeteilten Entfernungsangaben betreffend die Distanz zwischen Werbepylon und klägerischen Grundstücken zutreffend? 11 2. Besteht eine unzumutbare psychologische Blendwirkung? 12 3. Hat sich durch die Remontage des Pylonkopfes nach Ertüchtigung die Blendwirkung durch zusätzlichen Einbau von Metallteilen erhöht? 13 4. Ist die Standsicherheit nach Remontage des Pylonkopfes gewährleistet? 14 5. Treten unzumutbare Windgeräusche auf? 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung hält sie an den erteilten Baugenehmigungen fest und weist ergänzend darauf hin, dass sich der Betreiber des Pylons aus Anlass von Nachbarbeschwerden bereit erklärt habe, die Beleuchtung in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:30 Uhr auszuschalten. Dies werde auch tatsächlich so praktiziert. 18 Die Beigeladene beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verweist auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigungen. 21 Der Einzelrichter hat in der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2011 in der Zeit von 21:00 Uhr bis 0.30 Uhr die Örtlichkeit in Augenschein genommen und dabei Diplomphysiker Dr. K. als Sachverständigen für Lichtimmissionen hinzugezogen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Lichtbilder und den Inhalt des Terminprotokolls verwiesen. 22 Die Beteiligten führen das vorliegende Klageverfahren auf Anregung des Gerichts als "Pilotverfahren". In den Klageverfahren anderer Anwohner (3 K 72/11, 3 K 285/11, 3 K 286/11, 3 K 288/11, 3 K 290/11, 3 K 291/11, 3 K 292/11, 3 K 293/11, 3 K 294/11, 3 K 296/11) hat das Gericht auf Antrag der jeweils Beteiligten mit Beschluss vom 14. August 2012 das Ruhen angeordnet. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Bebauungspläne der Beklagten. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die Klage hat Erfolg. 26 Sie ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 27 Die klagende Nachbarin hat in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise den Klagegegenstand präzisiert und erweitert, indem sie nunmehr die (Teil-) Aufhebung aller Bescheide begehrt, welche den streitigen Werbepylon baurechtlich zulassen. Auf diese sachdienliche Klageänderung haben sich die übrigen Beteiligten eingelassen, vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. 28 Die damit begehrte Teilaufhebung der Baugenehmigungsbescheide vom 17. Februar 2010 und 2. August 2010 begegnet keinen Zulässigkeitsproblemen. Der streitige Werbepylon ist bautechnisch als freistehende Anlage konzipiert. Seine baurechtliche Zulassung ist ein eigenständiger und damit isoliert anfechtbarer Verwaltungsakt. 29 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. 30 Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verletzen die Klägerin in ihren Nachbarrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der damit zugelassene Werbepylon verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. 31 Nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein Blockfundament fest mit dem Erdboden verbunden. Zudem besitzt er aufgrund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen städtebauliche Relevanz. Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 30 BauGB. Der Aufstellungsort des Werbepylons liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Nr. XXX "B.-------straße "). Dieser weist ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel" aus. 32 In einem solchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit auch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2004 - 10 B 2581/03 -, juris, Rn. 9. 34 Allerdings liegt das Nachbargrundstück der Klägerin nicht in diesem Sondergebiet, sondern in einem angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet. Treffen - wie hier - zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet dem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. 35 Nach Satz 1 des § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den unterschiedlichen Baugebieten gemäß §§ 2 bis 14 BauNVO zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall als unzulässig anzusehen, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 36 Diese Vorschrift hat als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als auch - bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens - für Nutzungen außerhalb des Gebiets. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris, Rn. 55 ("OBI-Pylon"). 38 Davon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer (gesteigerten) gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, was auch dazu führt, dass jeweilige Eigentümer Nachteile und Nutzungseinschränkungen hinnehmen hat, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen hätte. 39 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris, Rn. 3. 40 Gemessen an diesen Maßstäben verletzten die mit dem genehmigten Werbepylon verbundenen Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Allerdings ist - anders als die Klägerin meint - eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung nicht festzustellen (1.). Ebenso wenig führen die von der Anlage ausgehenden Lichtimmissionen zu einer unzumutbaren Raumaufhellung (2.). Vielmehr ist es die Beleuchtung des Werbedreiecks am Pylonkopf, welche die erforderliche Rücksichtnahme vermissen lässt (3.). 41 1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf das Grundstück der Klägerin nicht aus. "Erdrückend" ist ein Bauwerk dann, wenn ihm wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris , Rn. 58 und Beschlüsse vom 24. April 2012 - 7 B 242/12 - und 6. Juni 2012 - 7 B 487/12 -, n.v. 43 Die Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Klägerin ausweislich der in den Akten befindlichen Liegenschaftskarte ca. 200 Meter vom streitgegenständlichen Werbepylon (Höhe ca. 40 Meter) entfernt ist. Da die in Rede stehende Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung zu. 44 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris, Rn. 66. 45 2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Lichtimmissionen im Sinne einer Raumaufhellung verstößt. Eine unzumutbare Raumaufhellung kommt dann in Betracht, wenn die jeweilige Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des betroffenen Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. 46 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 77. 47 Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten (Schlaf-) Räume des klägerischen Wohnhauses konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Einzelrichter in der Nacht vom 3. zum 4. Mai 2011 vor Ort gewonnen hat, ist schon aufgrund der großen Entfernung des Werbemastes vom Haus der Klägerin (ca. 200 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer relevanten Aufhellung nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht selbst Licht ausstrahlt, sondern die Werbeflächen (nur) beleuchtet sind, und zwar durch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der Werbepylon sendet - anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der Fall sein kann - keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück. Die Einschätzung, dass die Raumaufhellung hier unerheblich ist, wird bestätigt durch die Feststellungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. K1. , der an einem nur 100 Meter vom Werbepylon entfernten Wohnhaus (G. -M. -Straße XX) eine mittlere Beleuchtungsstärke von unter 0,5 lux ermittelt hat. Dieser Wert liegt weit unter dem Richtwert von 1 lux, der als Orientierungshilfe für die Beurteilung unzumutbarer Lichtimmissionen in reinen und allgemeinen Wohngebieten nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) herangezogen werden kann. 48 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 79. 49 Auf die größere Entfernung des klägerischen Grundstück zum Werbepylon (200 Meter) im Vergleich zum Messpunkt (100 Meter) und den Umstand, dass wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits ein höherer Richtwert als 1 lux in Ansatz zu bringen wäre, kommt es nicht einmal mehr an. 50 3. Der zugelassene Werbepylon verstößt jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, weil die Beleuchtung des Werbedreiecks am Anlagenkopf zu einer (psychologischen) Blendung auf dem Grundstück der Klägerin führt. 51 Bei der erforderlichen Bewertung ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schutzanspruch der Klägerin aufgrund der Nachbarschaft zu einem Sondergebiet gemindert ist. Sie hat es grundsätzlich hinzunehmen, dass durch die in diesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe Lichtwerbung stattfindet, die im angrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf, dass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Es handelt sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der Außenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung. Art. 14 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Somit ist das berechtigte Interesse der Beigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen. 52 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 68 m.w.N. 53 Allerdings muss eine Baugenehmigung in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vereinbar sein. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht. 54 Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. 55 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 70 und 71. 56 Auch der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, 57 Ministerialblatt (MinBl.) NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457, 58 hat keinen quasi-normativen Charakter. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -, juris, Rn. 29 ("Orientierungshilfe"); ebenso Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 S 2658/10 - juris, Rn. 39 zu den (weitgehend inhaltsgleichen) vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10. Mai 2000 beschlossenen Hinweisen zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise). 60 Obwohl demzufolge eine starr an Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen anhand des Gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in ihre Erwägungen einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris, Rn. 29. 61 Insbesondere ist dem überzeugenden Ansatz des Runderlasses zu folgen, dass neben der "Raumaufhellung" auch die "psychologische Blendung" zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehört. Eine derartige Blendung wird angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung, die eine ständige Umadaptation des Auges zur Folge haben kann, entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin. 62 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 77. 63 So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist das großflächige Werbedreieck am Pylonkopf aufgrund seiner Beleuchtung in den Dunkelstunden des Tages derart dominant, dass es bei Personen, die sich im Außenbereich des klägerischen Grundstücks (Terrasse und Garten) aufhalten, eine ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin auslöst. Dabei orientiert sich der Einzelrichter an den Grundsätzen des mehrfach vorzitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 - ("OBI-Werbepylon"), kommt aber im Fall der Klägerin zu einem anderen Ergebnis. Anders als im dortigen Fall, in dem das Auge die Lichtquelle Werbepylon "schon suchen musste, um ihrer gewahr zu werden", wirkt das Werbedreieck des hier streitigen Pylons in den Nachtstunden vom klägerischen Grundstück aus wie ein "leuchtendes Objekt am Nachthimmel" in einer ansonsten dunklen Umgebung. Die ungewollte Ablenkung des Auges wird dadurch verstärkt, dass bei völliger Dunkelheit der Mast des Pylons nicht mehr wahrgenommen wird. Dies hat zur Folge, dass die massive Leuchtwerbung gleichsam am Nachthimmel "schwebt". Es kommt hinzu, dass der Hintergrund der Werbeflächen in einer kräftigen Farbe (rot) ausgeführt ist, welche aufgrund ihrer Signalwirkung die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Anders als im Innenbereich ihres Wohnhauses, in welchem es der Klägerin ohne Weiteres zumutbar ist, sich durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abzuschirmen, sind Schutzmaßnahmen für den Außenbereich (Terrasse und Garten), welche mit vertretbarem Aufwand zu verwirklichen sind, nicht ersichtlich. 64 Die damit gegebene erhebliche Belästigung für die Klägerin bei der Grundstücksnutzung wird durch die erteilten Baugenehmigungen nicht auf ein verträgliches Maß zurückgeführt. Verbindliche und damit durchsetzbare Auflagen zur Reduzierung der vom Werbepylon ausgehenden Blendung enthalten die erteilten Baugenehmigungen nicht. Die vom Betreiber des Elektronikfachmarktes getroffene Maßnahme, in den Nachtstunden von 23:00 Uhr bis 05:30 Uhr auf eine Beleuchtung zu verzichten, ist nicht in die Baugenehmigungen eingeflossen und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 65 Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten merkt das Gericht wegweisend an, dass ein auf die Nachtstunden von 23:00 Uhr bis 05:30 Uhr beschränktes Beleuchtungsverbot nicht ausreichend erscheint, die festgestellte Blendwirkung auf dem Grundstück der Klägerin auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Umgekehrt wäre ein generelles Verbot der Beleuchtung des Werbepylons in der Baugenehmigung als zu weitgehend anzusehen. Ein derartiges Verbot ließe nämlich das schützenswerte Interesse der Beigeladenen außer Betracht, Werbung auch mit Hilfe eines beleuchteten Pylons als besonderen Blickfang zu betreiben. Ein solch auffälliger "Kontakt nach außen" dürfte allerdings während der üblichen Öffnungszeiten des damit beworbenen Einzelhandelsstandorts schutzwürdig sein; bei dem hier in Rede stehenden Elektrofachmarkt also von Montag bis Samstag jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. In diesen für den Gewerbetreibenden zur Erzielung seines Umsatzes maßgeblichen Zeiträumen verlagert sich die Verpflichtung zur gesteigerten Rücksichtnahme auf die Anwohner, mithin die klagende Nachbareigentümerin. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.